Erb­schein –
Kos­ten –
Erb­schein beantragen

Mit einem Erb­schein wei­sen Sie sich als Erbe aus. Er ist ein amt­li­ches Zeug­nis (öffent­li­che Urkun­de) des Nach­lass­ge­richts, das fest­stellt, wer Erbe ist und wel­chen Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen wie Tes­ta­ments­voll­stre­ckung oder die Anord­nung von Vor- und Nach­erb­schaft der Erbe unter­liegt. Der Erb­schein weist auch im Fal­le der Erben­ge­mein­schaft den Anteil der Mit­er­ben am Nach­lass aus. Vor­aus­set­zung der Ertei­lung ist die Erb­schafts­an­nah­me.

Wann ist ein Erb­schein erforderlich?

Die Vor­la­ge eines Erb­scheins ist recht­lich vor­ge­schrie­ben bei Grund­buch­än­de­run­gen, außer der Erb­las­ser hat ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment oder einen Erb­ver­trag errich­tet. Dann erset­zen das Tes­ta­ment zusam­men mit dem Eröff­nungs­pro­to­koll den Erbschein.

Bei ver­trag­li­chen Rege­lun­gen ist ein pau­scha­les Bestehen auf einen Erb­schein unzu­läs­sig, außer es bestehen erheb­li­che Zwei­fel an der Erbberechtigung.

Wel­che Wir­kung hat der Erbschein?

Der Erb­schein ändert nicht die objek­ti­ve Rechts­la­ge, wer tat­säch­lich Erbe ist, son­dern stellt nur eine wider­leg­ba­re Ver­mu­tung auf, dass die benann­ten Per­so­nen Erben sind und die auf­ge­führ­ten Beschrän­kun­gen bestehen. Die Ver­mu­tung betrifft nur den gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Inhalt des Erb­scheins. Die gesetz­li­che Ver­mu­tung wirkt für und gegen den im Erb­schein benann­ten Erben auch hin­sicht­lich der Nachlassverbindlichkeiten.

Die Publi­zi­täts­wir­kung des Erb­scheins endet mit sei­ner Ein­zie­hung oder Kraft­los­erklä­rung durch das Nach­lass­ge­richt, z. B. im Fall der Unrich­tig­keit. Unrich­tig­keit liegt vor, wenn die Vor­aus­set­zun­gen einer Ertei­lung nicht vor­la­gen oder nach­träg­lich ent­fal­len sind.

Erb­schein und gut­gläu­bi­ger Erwerb

Für einen gut­gläu­bi­gen Drit­ten gilt der Inhalt des Erb­scheins als rich­tig. Damit ist grund­sätz­lich ein gut­gläu­bi­ger Erwerb mög­lich. Wer einen Erb­schein vor­le­gen kann, gilt bis zum Beweis des Gegen­teils als recht­mä­ßi­ger Erbe.

Gilt ein Erb­schein uneingeschränkt?

Der Erb­schein bezieht sich auf den gesam­ten Nach­lass, auch wenn er sich im Aus­land befin­det und aus­län­di­schem Recht unter­liegt. Ein Erbe kann aber auch einen Erb­schein bean­tra­gen und erhal­ten, der sich aus­schließ­lich auf das inlän­di­sche Nach­lass­ver­mö­gen bezieht (Fremd­recht­erb­schein).

Hof­fol­ge­zeug­nis als Erbschein

Bei der Erb­fol­ge land­wirt­schaft­li­cher Güter wird kein Erb­schein erteilt, son­dern es ergeht ein Gerichts­be­schluss, der dem Erb­schein gleich­ge­stellt ist. Die Erb­fol­ge land­wirt­schaft­li­cher Güter ist in der Höfe­ord­nung beson­ders geregelt.

Wer kann einen Erb­schein bean­tra­gen? Gibt es For­mu­la­re oder Fristen?

Fol­gen­de Per­so­nen kön­nen beim zustän­di­gen Nach­lass­ge­richt einen Erb­schein beantragen:

Der Erb­scheins­an­trag ist weder an eine bestimm­te Form noch Frist gebunden.

Jeder ein­zel­ne Erbe kann einen Teil­erb­schein bean­tra­gen, der nur sei­nen Anteil am Nach­lass aus­weist. Bean­tra­gen alle einen Erb­schein, wird ein gemein­schaft­li­cher Erb­schein ausgestellt.

Wo Sie den Erb­schein bean­tra­gen müssen

Der Antrag muss beim Nach­lass­ge­richt oder einem Notar zu Pro­to­koll gege­ben wer­den, das Nach­lass­ge­richt ermit­telt dann von Amts wegen die Erben. Zustän­dig ist das Amts­ge­richt, in des­sen Bezirk der Ver­stor­be­ne den letz­ten Auf­ent­halt hat­te. Bei Erb­las­sern mit letz­tem Wohn­sitz im Aus­land ist das Amts­ge­richt Ber­lin-Schö­ne­berg zuständig.

Wel­che Unter­la­gen müs­sen Sie einem Erb­schein­an­trag beifügen? 

Sind Sie auf­grund gesetz­li­chem Recht Erbe gewor­den, müs­sen Sie beim Nach­lass­ge­richt vor­le­gen: Ster­be­ur­kun­de, Per­so­nen­stand­sur­kun­de. Des Wei­te­ren müs­sen Sie alle Anga­ben machen zu ande­ren Per­so­nen, die mög­li­cher­wei­se eben­falls Erbe gewor­den sind, Anga­ben zu mög­li­chen Tes­ta­men­ten des Erb­las­sers, Anga­ben zu anhän­gi­gen Pro­zes­sen und zum Güter­stand, wenn Sie mit dem Ver­stor­be­nen ver­hei­ra­tet waren.

Sind Sie auf­grund Tes­ta­ments oder Erb­ver­trags Erbe gewor­den, müs­sen Sie Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag und Ster­be­ur­kun­de vor­le­gen und Aus­kunft über alle erb­recht­lich rele­van­ten Umstän­de bezüg­lich des Erb­falls geben.

Wie hoch sind die Kos­ten und Gebüh­ren für einen Erbschein?

Die Höhe der Gebüh­ren und Kos­ten für die Ertei­lung eines Erb­scheins beim Nach­lass­ge­richt ist abhän­gig vom Nach­lass­wert. Je höher der Wert der Erb­schaft, des­to teu­rer wird der Erbschein.

Mehr zum The­ma Erbschein

Mehr zum The­ma Erb­schein fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem auch zu den The­men: Erb­schein Arten, Alter­na­ti­ven, unrich­ti­ger Erb­schein Fol­gen, Euro­päi­sches Nach­lass­zeug­nis, Inhalt, Bedeu­tung, Ver­hält­nis zum Erbschein.

Erb­schein – Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • In der Regel ersetzt ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment zusam­men mit dem Eröff­nungs­be­schluss einen Erb­schein. Es gibt kei­ne gesetz­li­che Pflicht zur Vor­la­ge eines Erbscheins.
  • Geld­in­sti­tu­te dür­fen nicht pau­schal in ihren AGBs auf der Vor­la­ge eines Erb­scheins bestehen. Ist in einem Bank­ver­trag ein Begüns­tig­ter benannt, ist eben­falls kein Erb­schein vor­zu­le­gen. Das Glei­che gilt bei trans­mor­ta­len und post­mor­ta­len Voll­mach­ten.
  • Vor­sicht! Der Erb­schein setzt kei­nen Rechts­schein, dass der Erb­las­ser auch Eigen­tü­mer einer sich im Nach­lass befind­li­chen Sache oder For­de­rung war.
  • Vor­sicht! Der Erb­schein setzt kei­nen Rechts­schein, dass der Erb­las­ser auch Eigen­tü­mer einer sich im Nach­lass befind­li­chen Sache oder For­de­rung war.
  • Die Publi­zi­täts­wir­kung des Erb­scheins endet mit sei­ner Ein­zie­hung oder Kraft­los­erklä­rung durch das Nach­lass­ge­richt, z. B. im Fall der Unrich­tig­keit. Unrich­tig­keit liegt vor, wenn die Vor­aus­set­zun­gen einer Ertei­lung nicht vor­la­gen oder nach­träg­lich ent­fal­len sind.
  • Vor­sicht! Die Fest­stel­lun­gen im Erb­schein bezie­hen sich nur auf den Zeit­punkt des Erb­falls. Spä­te­re Ver­än­de­run­gen blei­ben unberücksichtigt.
  • Als wirk­li­cher Erbe haben Sie gegen den ver­meint­li­chen, im Erb­schein benann­ten Erben einen Anspruch auf Her­aus­ga­be des Erb­scheins ans Nachlassgericht.
  • Vor­sicht! Der öffent­li­che Glau­be eines Erb­scheins schützt nur rechts­ge­schäft­li­che Erwer­be. Kein öffent­li­cher Glau­be besteht für Rechts­ge­schäf­te zwi­schen Mit­er­ben bei Erbauseinandersetzungen.
  • Die Anga­ben beim Nach­lass­ge­richt oder Notar müs­sen Sie eides­statt­lich ver­si­chern. Mit unrich­ti­gen Anga­ben, z. B. Ver­schwei­gen eines Tes­ta­ments, machen Sie sich strafbar.
  • Bei Erb­fäl­len ab dem 17.8.2015 gel­ten die Vor­schrif­ten der EU-Erb­rechts­ver­ord­nung. Die­se hat ein euro­päi­sches Nach­lass­zeug­nis zur Ver­wen­dung in einem ande­ren Land eingeführt.
  • Wenn Sie Grund­ver­mö­gen ledig­lich auf die Erben umschrei­ben las­sen wol­len, kön­nen Sie die Kos­ten für einen Erb­schein erheb­lich begren­zen, indem nur der Wert der Immo­bi­lie zugrun­de gelegt wird. Die­sen begrenz­ten Erb­schein kön­nen Sie aber für ande­re Geschäf­te nicht verwenden.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

In Erb­schein­an­ge­le­gen­hei­ten ver­tre­ten und bean­tra­gen wir für Sie den Erb­schein beim Nachlassgericht.

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