Erb­ver­trag oder Testament

Ein Erb­ver­trag ist ein Ver­trag zwi­schen zwei oder meh­re­ren Per­so­nen, in dem zumin­dest eine Per­son letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen trifft.

Ist ein Erb­ver­trag widerrufbar?

Ein Tes­ta­ment ist jeder­zeit frei wider­ruf­bar. Gemein­schaft­li­che Tes­ta­men­te sind grund­sätz­lich eben­falls wider­ruf­bar, solan­ge bei­de Part­ner leben. Ein Erb­ver­trag hin­ge­gen kann nur sehr ein­ge­schränkt ein­sei­tig abge­än­dert werden.

Wer kann einen Erb­ver­trag abschlie­ßen? Gibt es Formvorschriften?

Ver­trags­part­ner eines Erb­ver­trags kön­nen belie­bi­ge Per­so­nen sein, es müs­sen weder Ehe­leu­te sein, noch muss zwi­schen ihnen ein Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis bestehen. Die letzt­wil­lig ver­fü­gen­de Par­tei muss aber voll­jäh­rig und geschäfts­fä­hig sein. Der Erb­ver­trag muss bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit aller Ver­trags­par­tei­en vor einem Notar abge­schlos­sen wer­den. Der Notar über­nimmt die nota­ri­el­le Ver­wah­rung oder ver­an­lasst die amt­li­che Ver­wah­rung des Erbvertrags.

Wel­che Wir­kun­gen hat ein Erbvertrag?

Ein Erb­ver­trag kann bin­den­de Ver­fü­gun­gen und ein­sei­ti­ge, vom Erb­las­ser wider­ruf­ba­re Ver­fü­gun­gen ent­hal­ten. Über bin­den­de Ver­fü­gun­gen kann spä­ter nicht mehr tes­ta­men­ta­risch anders ver­fügt wer­den. Unwirk­sam wer­den auch frü­he­re Tes­ta­men­te, soweit sie einer bin­den­den Ver­fü­gung im Erb­ver­trag wider­spre­chen. Der bin­dend Ver­fü­gen­de kann aber zu sei­nen Leb­zei­ten grund­sätz­lich wei­ter über sein Ver­mö­gen ver­fü­gen, d. h. ver­brau­chen oder ver­äu­ßern. Schen­kun­gen des Erb­las­sers sind ein­ge­schränkt wirk­sam. Eine Anpas­sung des Erb­ver­trags an neue Umstän­de ist nur mög­lich durch einen ein­ver­nehm­li­chen, nota­ri­el­len Auf­he­bungs­ver­trag, vor­aus­ge­setzt, kei­ne der Ver­trags­par­tei­en ist verstorben.

Wann kön­nen Sie vom Erb­ver­trag zurücktreten?

Der Erb­las­ser kann sich ein ver­trag­li­ches Rück­tritts­recht vor­be­hal­ten und hat dar­über hin­aus in engen Gren­zen ein gesetz­li­ches Rück­tritts­recht. Tritt ein ver­fü­gen­der Ver­trags­part­ner zurück, ist in der Regel der gesam­te Erb­ver­trag unwirk­sam. Ein Rück­tritt ist nur zu Leb­zei­ten des Ver­trags­part­ners möglich.

Wann kön­nen Sie einen Erb­ver­trag anfechten?

Der Erb­las­ser kann den Erb­ver­trag anfech­ten bei Irr­tum, oder wenn er wider­recht­lich zu einer Erklä­rung ver­an­lasst wur­de, oder wenn nach Abschluss des Erb­ver­trags sich der Kreis der Pflicht­teils­be­rech­tig­ten ver­grö­ßert hat. Fol­ge der Anfech­tung ist die Unwirk­sam­keit des Erb­ver­trags. Für die Anfech­tung gilt eine 1‑Jahresfrist nach Kennt­nis. Die Anfech­tung muss nota­ri­ell erklärt werden.

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat sie Schei­dung auf den Erbvertrag?

Ist Antrag auf Schei­dung gestellt und lie­gen die Schei­dungs­vor­aus­set­zun­gen vor, wird ein zwi­schen Ehe­part­nern geschlos­se­ner Erb­ver­trag hin­fäl­lig (unwirk­sam). Ent­spre­chen­des gilt für Lebenspartnerschaften.

Wie hoch sind die Kos­ten für einen Erbvertrag?

Die Kos­ten eines Erb­ver­trags sind wegen der nota­ri­el­len Form­vor­schrift grund­sätz­lich höher als bei einem Tes­ta­ment.
Mehr zu Kos­ten Erb­ver­trag.

Mehr zum Thea Erbvertrag

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Erb­ver­trag fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem auch zu den The­men: Wirk­sam­keit, Inhalt, ver­trags­mä­ßi­ge, gegen­sei­tig bin­den­de Ver­fü­gun­gen, ein­sei­tig bin­den­de Ver­fü­gun­gen, Ver­fü­gungs­be­fug­nis des Erb­las­sers, Erb­ver­trag ändern, ein­ver­nehm­li­che Auf­he­bung, Rück­tritt, Anfech­tung, Anfech­tungs­be­rech­tig­ter, Anfech­tungs­grün­de, Anfech­tung Form, Anfech­tungs­frist, Erb­ver­trag bei Schei­dung, unver­hei­ra­te­te Paare.

Erb­ver­trag – Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Vor­sicht! Als Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft kön­nen Sie nur mit einem Erb­ver­trag gemein­sa­me erb­recht­li­chen Ver­fü­gun­gen treffen.
  • Vor­sicht! Die Tren­nung führt bei nicht­ehe­li­chen Part­ner­schaf­ten nicht auto­ma­tisch zur Unwirk­sam­keit eines Erbvertrags.
  • Vor­sicht! Ein Erb­ver­trag wird unwirk­sam, sobald er aus der nota­ri­el­len oder amt­li­chen Ver­wah­rung zurück­ge­nom­men ist.
  • Bezeich­nen Sie im Erb­ver­trag die­je­ni­gen Ver­fü­gun­gen aus­drück­lich als „bin­dend“, an die Sie gebun­den sein wollen.
  • Ehe­part­ner und Lebens­part­ner kön­nen einen Erb­ver­trag auf­he­ben durch ein gemein­schaft­li­ches, pri­vat­schrift­li­ches Testament.
  • Ist ein Ver­trags­part­ner ver­stor­ben, kann der über­le­ben­de das Zuge­wen­de­te aus­schla­gen und sei­ner­seits per Tes­ta­ment sei­ne Ver­fü­gung aufheben.
  • Neh­men Sie in den Erb­ver­trag eine Klau­sel auf, in der sich der Erb­las­ser ver­pflich­tet, über wesent­li­che Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nicht mehr zu verfügen.
  • Der Erb­las­ser kann mit­tels nota­ri­el­ler Erklä­rung vom Erb­ver­trag zurück­tre­ten, wenn der Begüns­tig­te sei­ne Ver­pflich­tung nicht erfüllt (Schlecht­er­fül­lung berech­tigt aber nicht zum Rück­tritt vom Erbvertrag!)
  • Behal­ten Sie sich als Erb­las­ser ein ver­trag­li­ches Rück­tritts­recht vor und zwar ins­ge­samt, zumin­dest aber eine Abän­de­rungs­klau­sel, auf ein­zel­ne ver­trag­li­che Ver­fü­gun­gen beschränkt.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

Wir bera­ten und gestal­ten Ihr ein­sei­ti­ges Tes­ta­ment, gemein­sa­mes Tes­ta­ment, Erb­ver­trag und wir prü­fen, ob und inwie­weit Sie bei erb­recht­li­chen Ver­fü­gun­gen bereits erb­recht­lich gebun­den sind.

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