Inter­na­tio­na­les Erbrecht –
EU-Erb­rechts­ver­ord­nung

Die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung regelt Erb­fäl­le mit Aus­lands­be­rüh­rung (inter­na­tio­na­le Erb­fäl­le). Sie gilt ab dem 17. August 2015 in allen EU-Mit­glieds­staa­ten, aus­ge­nom­men das Ver­ei­nig­te König­reich, Irland und Däne­mark.
Ein inter­na­tio­na­ler Erb­fall liegt immer dann vor, wenn der Staats­bür­ger eines Lan­des in einem ande­ren Land ver­stirbt und in die­sem Land beweg­li­ches oder unbe­weg­li­ches Ver­mö­gen hat.

Wie ist das Erbrecht gere­gelt in Frank­reich, Ita­li­en, Spa­ni­en, Öster­reich, Schweiz?

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Was regelt die EU-Erbrechtsverordnung?

Die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung regelt:

  • wel­ches natio­na­le Erbrecht auf inter­na­tio­na­le Erb­fäl­le anzu­wen­den ist
  • wel­ches Gericht inter­na­tio­nal zustän­dig ist
  • was ein euro­päi­sches Nach­lass­zeug­nis ist.

Die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung regelt nicht:

Zum Geset­zes­text hier.

Wel­ches natio­na­le Erbrecht ist anwendbar?

Die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung bestimmt grund­sätz­lich, dass in inter­na­tio­na­len Erb­fäl­len das natio­na­le Erbrecht des Staa­tes ange­wen­det wird, in dem der Erb­las­ser sei­nen letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te. Dabei wird nicht unter­schie­den zwi­schen beweg­li­chem und unbe­weg­li­chem Vermögen.

Der gewöhn­li­che Auf­ent­halt einer Per­son wird bestimmt durch eine Gesamt­be­ur­tei­lung sei­ner Lebens­um­stän­de, z. B. wie lan­ge und wie regel­mä­ßig er sich wo auf­hält und wo sein Lebens­mit­tel­punkt in fami­liä­rer und sozia­ler Hin­sicht ist.

Wel­che Mög­lich­kei­ten der Rechts­wahl haben Sie?

Die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung lässt dem Erb­las­ser die Mög­lich­keit einer Rechtswahl:

Wer den gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nicht in dem Staat hat, dem er ange­hört, aber den­noch will, dass in Erb­fall sein Hei­mat­recht anwend­bar ist, kann eine Rechts­wahl zuguns­ten sei­nes Hei­mat­rechts treffen.

Wel­ches Gericht ist inter­na­tio­nal zuständig?

Inter­na­tio­nal zustän­dig für Ent­schei­dun­gen in Erbsa­chen sind grund­sätz­lich die Gerich­te des Staa­tes, in dem der Erb­las­ser sei­nen letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hatte.

Wer kann eine Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung treffen?

Wenn ein Erb­las­ser bereits zuvor durch eine wirk­sa­me Rechts­wahl ent­schie­den hat, dass für sei­nen Erb­fall das Recht sei­nes Hei­mat­staa­tes anwend­bar sein soll, kön­nen die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten (z. B. Erben) eine bin­den­de Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung tref­fen, in der fest­ge­legt wird, dass die Gerich­te im Hei­mat­staat die­ses Erb­las­sers zustän­dig sein sollen.

Was regelt das euro­päi­sche Nachlassverzeichnis?

Die EU-Erb­rechts­ver­ein­ba­rung hat ein euro­päi­sches Nach­lass­zeug­nis ein­ge­führt. Es ist ein ein­heit­li­cher Nach­weis über die Rechts­stel­lung als Erbe und in allen EU-Mit­glieds­staa­ten außer dem Ver­ei­nig­ten König­reich, Irland und Däne­mark gül­tig. Sei­ne Ver­wen­dung ist nicht ver­pflich­tend und ver­drängt nicht den deut­schen Erb­schein, son­dern ist ein zusätz­li­cher Erbnachweis.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Errich­ten Sie ein Tes­ta­ment oder schlie­ßen Sie einen Erb­ver­trag, bevor der Staat mit der gesetz­li­chen Erb­fol­ge bestimmt, wer was von Ihrem Nach­lass erhält.
  • Der gesetz­li­che Erbe kann die Erb­schaft aus­schla­gen oder kann vom Erb­las­ser als Erbe aus­ge­schlos­sen wer­den. In bei­den Fäl­len kann dem Erben ein Pflicht­teil zustehen.
  • Wer mit dem Erb­las­ser in einem gemein­sa­men Haus­halt gelebt hat, kann im Todes­fall von den Erben für die ers­ten 30 Tage Unter­halt verlangen.
  • Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge oder Lebens­part­ner kön­nen das Miet­ver­hält­nis mit dem Ver­mie­ter auf Dau­er fort­set­zen, wenn sie mit dem Erb­las­ser zusam­men­ge­lebt haben.
  • Den soge­nann­ten „VOR­AUS“ (Haus­halts­ge­gen­stän­de etc.) erhält der län­ger leben­de Ehe­gat­te nur bei der gesetz­li­chen Erb­fol­ge neben sei­nem gesetz­li­chen Erb­teil! Aus­nah­me bei einem Hausratsvermächtnis!
  • Vor­sicht! Die gesetz­li­che Erb­fol­ge hat gra­vie­ren­de Nachteile:

    • Sie ent­spricht nur sel­ten dem Wil­len und den Vor­stel­lun­gen des Erblassers.
    • Beson­de­re Für- und Vor­sor­ge für bedürf­ti­ge Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge ist nicht möglich
    • Sie set­zen als Erb­las­ser die Erben den Gefah­ren und Strei­te­rei­en und Will­kür einer Erben­ge­mein­schaft aus. Die­se Zwangs­ge­mein­schaft ist beson­ders gefähr­lich bei Nachlassimmobilien.
    • Bei der gesetz­li­chen Erb­fol­ge gibt es kaum Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten zur Min­de­rung der Erbschaftssteuer.

    Die Nach­tei­le kön­nen Sie nur ver­mei­den mit einem Tes­ta­ment, einem Ver­mächt­nis, einer Schen­kung oder ande­ren letzt­wil­li­gen Verfügungen.

  • Vor­sicht! Geschie­de­ne Eltern des Erb­las­sers sind gesetz­li­che Erben 2. Ord­nung. Als Gegen­maß­nah­me kön­nen Sie als Erb­las­ser ein Geschie­de­nen­tes­ta­ment errichten!
  • Vor­sicht! Die gesetz­li­chen Erben eines Sin­gle ohne Kin­der sind des­sen Eltern und sei­ne Geschwister.
  • Vor­sicht! Der über­le­ben­de Ehe­gat­te kin­der­lo­ser Ehe­leu­te wird nicht auto­ma­tisch Allein­er­be, son­dern bil­det nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge eine Erben­ge­mein­schaft mit den Eltern des Erblassers.
  • Vor­sicht! Geschie­de­ne Ehe­gat­ten und Paa­re ohne Trau­schein haben weder ein gesetz­li­ches Erbrecht noch Anspruch auf einen Pflichtteil.
  • Wer den Erb­las­ser gepflegt hat, erbt grund­sätz­lich mehr. Zuwen­dun­gen zu Leb­zei­ten an gesetz­li­che Erben kön­nen aus­gleichs­pflich­tig sein.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

  • Unse­re Anwäl­te bera­ten und ver­tre­ten Sie – gericht­lich und außer­ge­richt­lich – bei inter­na­tio­na­len Erbfällen.
  • Wir bera­ten zum natio­na­lem Erbrecht Frank­reich, Ita­li­en, Spa­ni­en, Öster­reich und Schweiz.
  • Wir bera­ten zu Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men und prü­fen, ob Ihre aus­län­di­schen Steu­ern im Inland ange­rech­net werden.
  • Wir zei­gen Ihnen die Vari­an­ten zur Rechts­wahl und Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung nach EU-Erbrechtsverordnung.
  • Wir bean­tra­gen für Sie Erb­schei­ne und euro­päi­sche Nach­lass­zeug­nis­se und wickeln gesam­te Nach­läs­se ab im Inland und EU-Ausland.
  • Wir bera­ten zu aus­län­di­schen Stif­tun­gen und Trusts.

Wegen der kom­ple­xen und schwie­ri­gen Rechts­ma­te­rie im inter­na­tio­na­lem Erbrecht beträgt der Stun­den­satz der Anwalts­tä­tig­keit ab 280 Euro zzgl. 19% USt, je nach Rechts­ge­biet und Auftrag.

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