Nach­lass­ver­wal­tung

Die Sei­te infor­miert zum The­ma Nach­lass­ver­wal­tung: wel­ches Gericht für die Nach­lass­ver­wal­tung zustän­dig ist, wann die­se ange­ord­net wird, wie und von wem der Antrag auf die Nach­lass­ver­wal­tung zu stel­len ist, über ihre Kos­ten, Dau­er und Rechts­wir­kun­gen. Des­wei­te­ren über die Per­son, Rechts­stel­lung, Auf­ga­ben und Pflich­ten eines Nach­lass­ver­wal­ters und dar­über, wann und an wen er den Nach­lass aus­hän­di­gen muss.

Nach­lass­ver­wal­tung – Zustän­di­ges Gericht

Zustän­dig für die Anord­nung der Nach­lass­ver­wal­tung ist das Nach­lass­ge­richt am letz­ten Wohn­sitz des Erb­las­sers. War der Erb­las­ser ohne fes­ten Wohn­sitz, so ist der Ster­be­ort maβgebend.

Nach­lass­ver­wal­tung – Anordnung

Das Nach­lass­ge­richt ord­net auf Antrag die Nach­lass­ver­wal­tung an. Es muss genü­gend Nach­lass­ver­mö­gen vor­han­den sein, um die Kos­ten der Nach­lass­ver­wal­tung zu decken und es darf noch kein Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den sein.

Nach­lass­ver­wal­tung – Antrag

Der Erbe kann zeit­lich unbe­schränkt die Bestel­lung eines Nach­lass­ver­wal­ters bean­tra­gen. Mit­er­ben kön­nen die Nach­lass­ver­wal­tung vor der Erbaus­ein­an­der­set­zung nur gemein­schaft­lich bean­tra­gen. Der Erbe braucht im Übri­gen sei­nen Antrag nicht zu begrün­den, ins­be­son­de­re ist es nicht erfor­der­lich, dass er die Über­schul­dung oder die dro­hen­de Über­schul­dung oder die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Nach­las­ses glaub­haft macht oder dar­legt. Dies hat das Gericht im Fal­le des Antra­ges eines Erben auf Ein­lei­tung der Nach­lass­ver­wal­tung nicht zu prüfen.

Nach­lass­gläu­bi­ger kön­nen die Nach­lass­ver­wal­tung inner­halb von zwei Jah­ren nach Annah­me der Erb­schaft durch den Erben bean­tra­gen, falls die Gefahr besteht, dass nicht alle Ver­bind­lich­kei­ten aus dem Nach­lass erfüllt wer­den kön­nen, oder wenn Grund zu der Annah­me besteht, dass die Befrie­di­gung der Nach­lass­gläu­bi­ger aus dem Nach­lass durch das Ver­hal­ten oder die Ver­mö­gens­la­ge des Erben gefähr­det wird. Die Nach­lass­ver­wal­tung ist durch das Nach­lass­ge­richt anzu­ord­nen, wenn der Gläu­bi­ger glaub­haft das Bestehen einer For­de­rung vor­trägt und glaub­haft dar­legt, dass Grund zu der Annah­me besteht, dass die Befrie­di­gung aus dem Nach­lass durch das Ver­hal­ten des Erben oder durch die Ver­mö­gens­la­ge gefähr­det wird. Auβer­dem muss eine hin­rei­chen­de Wahr­schein­lich­keit für das Bestehen einer For­de­rung gege­ben sein.

Die Nach­lass­ver­wal­tung ist eine Form der Nach­lass­pfleg­schaft. Wäh­rend aber die Nach­lass­pfleg­schaft ins­be­son­de­re den Nach­lass bis zur Annah­me einer Erb­schaft sichern soll, dient die Nach­lass­ver­wal­tung der Befrie­di­gung der Nachlassgläubiger.

Nach­lass­ver­wal­tung – Rechtswirkungen

Die Bestel­lung eines Nach­lass­ver­wal­ters führt zur einer Tren­nung des Eigen­ver­mö­gens des Erben und des Nach­lass­ver­mö­gens, wodurch eine Haf­tungs­be­schrän­kung des Erben auf den Nach­lass erreicht wird. Der Erbe kann infol­ge­des­sen Nach­lass­gläu­bi­ger auf den Nach­lass ver­wei­sen und den Zugriff auf sein Eigen­ver­mö­gen abweh­ren, auch wenn er offi­zi­ell wei­ter­hin der Erbe des Nach­las­ses ist.

Der Erbe ver­liert mit der Bestel­lung des Nach­lass­ver­wal­ters die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis über den Nach­lass. Dies hat ins­be­son­de­re die Fol­ge, dass ein Nach­lass­schuld­ner — wie z. B eine Ver­si­che­rung — nicht mehr schuld­be­frei­end an den Erben zah­len kann.

Nach­lass­ver­wal­tung – Kosten

Der Nach­lass­ver­wal­ter hat Anspruch auf Ersatz sei­ner Auf­wen­dun­gen und auf eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung, die vom Nach­lass­ge­richt fest­ge­setzt wird. Für die Berech­nung der Ver­gü­tung sind der Wert des Nach­las­ses, die Bedeu­tung, Umfang und Schwie­rig­keit der Tätig­keit, aber auch die Erfol­ge der Ver­wal­tungs- und Ver­wer­tungs­tä­tig­keit maβ­geb­lich. Die Pra­xis ist bei der Bemes­sung einer ange­mes­se­nen Ver­gü­tung für den Nach­lass­ver­wal­ter groβ­zü­gi­ger als bei der Bemes­sung einer ange­mes­se­nen Ver­gü­tung für den Nach­lass­pfle­ger. Hin­ter­grund ist, dass der Nach­lass­ver­wal­ter nicht nur den Erben, son­dern auch den Gläu­bi­gern gegen­über haf­tet, mit­hin schwie­ri­ge­re Geschäf­te zu füh­ren hat und ein gröβe­res Haf­tungs­ri­si­ko eingeht.

Auf­wen­dun­gen, wie Por­ti, Kopien oder Fotos kann der Nach­lass­ver­wal­ter erstat­tet ver­lan­gen. Zu den Auf­wen­dun­gen des Nach­lass­ver­wal­ters kön­nen auch die Diens­te zäh­len, die zu sei­nem Gewer­be und Beruf gehö­ren. Ein Rechts­an­walt kann z. B. dann auch nach dem RVG abrech­nen, wenn er einen Pro­zess für oder gegen den Nach­lass führt.

Die Ver­gü­tung wird dem Nach­lass ent­nom­men. Ein Anspruch gegen die Staats­kas­se ist nicht möglich.

Nach­lass­ver­wal­tung – Dauer

Es bestehen meh­re­re Grün­de, war­um die Nach­lass­ver­wal­tung enden kann.

Zum einen endet die Nach­lass­ver­wal­tung mit der Eröff­nung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Die Nach­lass­ver­wal­tung kann auch auf­ge­ho­ben wer­den, wenn nur eine Nach­lass­mas­se vor­han­den ist, die die Kos­ten der Nach­lass­ver­wal­tung nicht deckt.

Wenn alle bekannt gewor­de­nen Nach­lass­gläu­bi­ger befrie­digt sind, ist der Zweck der Nach­lass­ver­wal­tung erreicht, und die Nach­lass­ver­wal­tung wird durch Beschluss des Gerichts aufgehoben.

Nach­lass­ver­wal­ter – Person

Die Nach­lass­ver­wal­tung kann nur berufs­mäβig aus­ge­führt wer­den. Des­we­gen tre­ten zumeist Rechts­an­wäl­te, Nota­re oder Steu­er­be­ra­ter als Nach­lass­ver­wal­ter in Erscheinung.

Nach­lass­ver­wal­ter – Rechtsstellung

Der Nach­lass­ver­wal­ter ist Par­tei kraft Amtes und unter­steht der Auf­sicht des Nach­lass­ge­richts. Der Nach­lass­ver­wal­ter ist nicht der gesetz­li­che Ver­tre­ter der Erben. Soll­te es zu einem gericht­li­chen Ver­fah­ren kom­men, ver­tritt der Nach­lass­ver­wal­ter den Nach­lass. Die Erben sind nicht berech­tigt, Pro­zess­hand­lun­gen vor­zu­neh­men. Dem Nach­lass­ver­wal­ter steht die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis über den Nach­lass zu, so dass auch neue Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ent­ste­hen können.

Zwi­schen dem Nach­lass­ver­wal­ter und dem Erben wird ein gesetz­li­ches Schuld­ver­hält­nis begründet.

Nach­lass­ver­wal­ter – Aufgaben

Der Nach­lass­ver­wal­ter hat den Nach­lass in Besitz zu neh­men, ihn zu ver­wal­ten und die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu erfül­len. Der Nach­ver­wal­ter kann alle tat­säch­li­chen und recht­li­chen Hand­lun­gen im Rah­men einer ord­nungs­ge­mäβen Wirt­schaft vornehmen.

Nach­lass­ver­wal­ter – Pflichten

Der Nach­lass­ver­wal­ter hat dem Nach­lass­ge­richt ein Nach­lass­ver­zeich­nis vor­zu­le­gen. Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit sind zu ver­si­chern. Auβer­dem ist er ver­pflich­tet, dem Nach­lass­ge­richt über sei­ne Tätig­keit Aus­kunft zu geben und jähr­lich Rech­nung zu legen.

Nach­lass­ver­wal­ter – Aus­hän­di­gung des Nachlasses

Im Fall der Eröff­nung einer Nach­lass­in­sol­venz hat der Nach­lass­pfle­ger die ver­wal­te­ten Ver­mö­gens­wer­te an den Insol­venz­ver­wal­ter herauszugeben.

Wenn alle Nach­lass­gläu­bi­ger befrie­digt sind, hat der Nach­lass­ver­wal­ter den über­schüs­si­gen Nach­lass an die Erben her­aus­zu­ge­ben. Der Nach­lass­ver­wal­ter ist gegen­über den Erben rechnungslegungspflichtig.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Was machen Sie, wenn nicht genü­gend Nach­lass vor­han­den ist? Als Erbe kön­nen Sie die Dürf­tig­keits­ein­re­de erhe­ben und damit die Haf­tung auf den Nach­lass beschrän­ken. Idea­ler­wei­se haben Sie einen Beschluss, der den Antrag auf Nach­lass­ver­wal­tung man­gels Mas­se ablehnt!
  • Für Sie als Erbe ist ent­schei­dend, die Nach­lass­ver­wal­tung schnell zu bean­tra­gen, wenn Anzei­chen für die Über­schul­dung des Nach­las­ses vor­han­den sind!
  • Bean­tra­gen Sie die Nach­lass­ver­wal­tung, wenn Sie sich über den Bestand des Nach­las­ses nicht im Kla­ren sind! Gefähr­den Sie nicht Ihr eige­nes Vermögen!
  • Ach­ten Sie auf Ihre Rech­te! Wenn Sie den­ken, dass die Ver­gü­tung zu hoch ist, dann las­sen Sie sich bera­ten oder wen­den Sie sich an das Nachlassgericht.
  • Auch wenn die Nach­lass­ver­wal­tung meh­re­re Jah­re dau­ert, haben Sie als Erbe wäh­rend die­ser Zeit kei­ner­lei Zugriff auf das Erbe!
  • Über­prü­fen Sie den Nach­lass­ver­wal­ter genau! Sie sind ihm nicht schutz­los aus­ge­lie­fert! Ver­letzt der Nach­lass­ver­wal­ter sei­ne Pflich­ten Ihnen gegen­über, besteht eine Haftung!
  • Ver­lan­gen Sie regel­mäβig Aus­kunft vom Nach­lass­ver­wal­ter und neh­men Sie Akten­ein­sicht beim Nachlassgericht!

UNSE­RE ANWALTSLEISTUNGEN

  • Unse­re Rechts­an­wäl­te über­neh­men die Auf­ga­ben als Nachlassverwalter
  • Wir prü­fen für die Erben die Recht­mä­ßig­keit des Han­delns des Nachlassverwalters

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