Nach­lass­ver­zeich­nis

Die Sei­te infor­miert dar­über, zu wel­chem Zweck ein Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) erstellt wird, wer zur Erstel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses berech­tigt und wer hier­zu ver­pflich­tet ist, inner­halb wel­cher Fris­ten ein Nach­lass­ver­zeich­nis erstellt wer­den muss und was er beinhal­ten soll, wel­che Fol­gen eine recht­zei­ti­ge Ein­rech­nung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) hat, was Inven­tar­un­treue ist und wie sich die Kos­ten für die Erstel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses berechnen.

Nach­lass­ver­zeich­nis – Zweck

Die Auf­stel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) dient dem Erben inner­halb einer ihm gesetz­ten Frist dazu, eine unbe­schränk­te Haf­tung zu ver­mei­den. Die recht­zei­ti­ge Auf­stel­lung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) führt sel­ber nicht zu einer Haf­tungs­be­schrän­kung. Das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) führt indes­sen zu einer Ver­mu­tung, dass sich nur die ange­ge­be­nen Nach­lass­wer­te im Nach­lass befin­den. Der Erbe kann sich dann auf die Ver­mu­tung der Voll­stän­dig­keit des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) beru­fen. Dem Nach­lass­gläu­bi­ger dient die Auf­stel­lung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) dazu, eine Über­sicht über den Nach­lass zu erhalten.

Nach­lass­ver­zeich­nis – Berechtigung

Einer­seits ist der Erbe berech­tigt, frei­wil­lig ein Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) erstel­len zu las­sen. In ers­ter Linie dient die Auf­stel­lung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) jedoch den Inter­es­sen der Nach­lass­gläu­bi­ger, damit die­se einen Über­blick über den ursprüng­li­chen Nach­lass­be­stand erhal­ten. Der Über­blick ist erfor­der­lich, um zu prü­fen, ob mög­li­cher­wei­se eine Nach­lass­ver­wal­tung bean­tragt wird.

Auch Pflicht­teils­be­rech­tig­te sowie Auf­la­gen­be­güns­ti­ge und Ver­mächt­nis­neh­mer sind berech­tigt, einen Antrag auf Bestim­mung der Inven­tar­frist zu stellen.

Nach­lass­ver­zeich­nis – Frist

Wenn der Erbe frei­wil­lig das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) erstellt, ist er an kei­ne Frist gebunden.

Dage­gen kön­nen Nach­lass­gläu­bi­ger dem Erben eine Frist zur Ein­rei­chung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) bestim­men, die vom Nach­lass­ge­richt fest­ge­setzt wird. Der Antrag auf Frist­be­stim­mung gibt den Nach­lass­gläu­bi­gern ein Druck­mit­tel zur Hand, damit der Erbe zur schnel­len Auf­stel­lung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) gehal­ten ist, um der unbe­schränk­ten Haf­tung für Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu entgehen.

Die vom Nach­lass­ge­richt bestimm­te Frist soll min­des­tens einen Monat und höchs­tens drei Mona­te betra­gen. Das Nach­lass­ge­richt kann die Frist auf Antrag des Erben indes ver­län­gern. Eine Ver­kür­zung der Frist auf Antrag eines Nach­lass­gläu­bi­gers ist dage­gen unzu­läs­sig. Wenn der Erbe ohne sein Ver­schul­den dar­an gehin­dert gewe­sen ist, dass Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tars) inner­halb der Inven­tar­frist zu erstel­len, besteht die Mög­lich­keit der Bestim­mung einer neu­en Inven­tar­frist durch das Nachlassgericht.

Nach­lass­ver­zeich­nis – Inhalt

Das Gesetz bezeich­net das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) als Ver­zeich­nis des Nach­las­ses, in wel­chem die bei Ein­tritt des Erb­falls vor­han­de­nen Gegen­stän­de anzu­ge­ben sind. Es ist also der gesam­te Nach­lass Gegen­stand des Inven­tars. Hier­zu gehö­ren alle Akti­va und Pas­si­va des Nach­las­ses, die zur Zeit des Erb­falls vor­han­den gewe­sen sind. Die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten sind in dem Umfang anzu­ge­ben, wie sie zum Zeit­punkt der Auf­stel­lung des Inven­tars bestehen. Eine Schät­zung des Wer­tes der Nach­lass­ge­gen­stän­de durch einen Sach­ver­stän­di­gen ist nicht erforderlich.

Nach­lass­ver­zeich­nis – Verfahren

Das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) wird nicht allei­ne durch die Auf­nah­me der Akti­va und Pas­si­va des Nach­las­ses errich­tet. Es wird unter­schie­den zwi­schen der Auf­nah­me des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) durch den Erben und der amt­li­chen Auf­nah­me des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars).

Bei der Auf­nah­me des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) durch den Erben muss die­ser eine zustän­di­ge Behör­de oder einen Notar hinzuziehen.

Der Erbe muss das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) selbst erstel­len und unter­schrei­ben. Die Mit­wir­kung des Notars oder der Behör­de liegt dar­in, dem Erben Hil­fe bei der Erstel­lung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) zu leis­ten. Die sach­li­che Rich­tig­keit der Anga­ben des Erben oder die Voll­stän­dig­keit wer­den indes­sen nicht geprüft.

Zu unter­schei­den davon ist die amt­li­che Auf­nah­me des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars). Auf Antrag des Erben bestimmt das Nach­lass­ge­richt einen Notar, der das Inven­tar amt­lich auf­nimmt. Der Notar muss eige­ne Ermitt­lun­gen und Fest­stel­lun­gen über den Nach­lass füh­ren, damit ein voll­stän­di­ges Ver­zeich­nis erstellt wer­den kann. Die Frist für die amt­li­che Auf­nah­me des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) ist dabei schon durch den Antrag des Erben auf amt­li­che Auf­nah­me gewahrt. Errich­tet ist das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) aber erst durch die Ein­rei­chung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) beim Nach­lass­ge­richt durch den Notar. Der Notar trägt die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) und unter­schreibt das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar). Dies setzt die Pflicht des Erben vor­aus, dem Notar die erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu geben.

Ist Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ange­ord­net, ist der Tes­ta­ments­voll­stre­cker ver­pflich­tet, dem Erben die erfor­der­li­che Hil­fe zu leis­ten. Nach­lass­pfle­ger und Tes­ta­ments­voll­stre­cker sind auch berech­tigt, ein Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) ein­zu­rei­chen. Wenn ein Mit­er­be das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) ein­reicht, kommt dies allen Erben zugu­te, solan­ge noch kei­ne unbe­schränk­te Haf­tung bei den Mit­er­ben besteht. Einem Nach­lass­pfle­ger oder einem Nach­lass­ver­wal­ter kann dage­gen kei­ne Inven­tar­frist bestimmt werden.

Ört­lich zustän­dig ist das Nach­lass­ge­richt, in des­sen Bezirk der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wohn­sitz oder sei­nen letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te. Der Antrag auf Errich­tung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) kann schrift­lich oder zu Pro­to­koll der Geschäfts­stel­le gestellt werden.

Der Erbe kann sich auch auf ein Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) beru­fen, das sich schon in den Akten des Nach­lass­ge­richts befin­det. Wenn dem Erben eine Inven­tar­frist gesetzt wur­de, muss er inner­halb der gesetz­ten Frist die Bezug­nah­me erklä­ren. Es kom­men nur Nach­lass­ver­zeich­nis­se in Betracht, die wirk­sam errich­tet und ein­ge­reicht wor­den sind.

Nach­lass­ver­zeich­nis – Folgen

Bei recht­zei­ti­ger und ord­nungs­ge­mäβer Ein­rei­chung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) wird im Ver­hält­nis zwi­schen Erben und Nach­lass­gläu­bi­gern ver­mu­tet, dass zum Zeit­punkt des Erb­falls wei­te­re Nach­lass­ge­gen­stän­de als die ange­ge­be­nen nicht vor­han­den gewe­sen sind. In der Regel ver­lan­gen Nach­lass­gläu­bi­ger eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung des Erben. Die Abga­be der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung ver­stärkt regel­mäβig die Vermutungswirkung.

Mit der recht­zei­ti­gen Ein­rei­chung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) besteht für den Erben die erleich­ter­te Mög­lich­keit, sich auf die Wert­lo­sig­keit des Nach­las­ses zu beru­fen. Der Erbe kann z.B. gel­tend machen, dass der Nach­lass nicht den oder die Nach­lass­gläu­bi­ger befrie­di­gen kann oder das eine Nach­lass­ver­wal­tung oder ein Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren nicht ein­ge­lei­tet wer­den kön­ne, da eine kos­ten­de­cken­de Nach­lass­mas­se fehlt.

Jeder, der ein recht­li­ches Inter­es­se glaub­haft machen kann, soll Ein­sicht in das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) neh­men dür­fen. Ein recht­li­ches Inter­es­se wird in der Regel bei Nach­lass­gläu­bi­gern, Mit­er­ben, Tes­ta­ments­voll­stre­ckern und den Steu­er­be­hör­den vermutet.

Nach­lass­ver­zeich­nis – Weg­fall der Vollständigkeitsvermutung

Die Ver­mu­tungs­wir­kung ent­fällt, wenn dem Erben eine Inven­tar­un­treue nach­ge­wie­sen wer­den kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Erbe im Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) absicht­lich eine erheb­lich unvoll­stän­di­ge Anga­be der Nach­lass­ge­gen­stän­de her­bei­führt. Glei­ches gilt, wenn der Erbe mit Benach­tei­li­gungs­ab­sicht eine nicht bestehen­de Nach­lass­ver­bind­lich­keit in das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) mit aufnimmt.

Der Ver­lust der Haf­tungs­be­schrän­kung tritt schon bei Ein­rei­chung eines bewusst unvoll­stän­di­gen Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) ein. Eine Berich­ti­gung ist nach der Ein­rei­chung nicht mehr mög­lich. Gegen­über ein­zel­nen Gläu­bi­gern kann der Erbe die Mög­lich­keit der Haf­tungs­be­schrän­kung ver­lie­ren, wenn er die­sem die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung ver­wei­gert, auf die Haf­tungs­be­schrän­kung ver­zich­tet oder sich ohne Vor­be­halt der Haf­tungs­be­schrän­kung ver­ur­tei­len lässt.

Nach­lass­ver­zeich­nis – Kosten

Die Kos­ten des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) bestim­men sich nach dem Gerichts- und Notar­kos­ten­ge­setz. Es wer­den Gebüh­ren für die Ent­ge­gen­nah­me des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) und der Bestim­mung einer Frist für das Inven­tar erho­ben. Dazu kön­nen Kos­ten für den Notar oder die zustän­di­ge Behör­de anfal­len. Der Gegen­stands­wert bestimmt sich nach dem Nachlasswert.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Die Auf­stel­lung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) ist Ihr Mit­tel, sich alle Mög­lich­kei­ten der Haf­tungs­be­schrän­kung offen zu hal­ten! Sie müs­sen gewis­sen­haft han­deln, um den stren­gen Vor­ga­ben des Geset­zes nachzukommen!
  • Als pflicht­teils­be­rech­tig­ter Erbe soll­ten Sie unbe­dingt dem Erben eine Inven­tar­frist set­zen, um Ihre Rech­te zu sichern. Neh­men Sie dabei Ihr Recht zur per­sön­li­chen Anwe­sen­heit wahr, um Ein­sicht in Bele­ge neh­men zu kön­nen. Auβer­dem bekom­men Sie dadurch einen unmit­tel­ba­ren Ein­druck von der Voll­stän­dig­keit des Inventars.
  • Sie müs­sen die erfor­der­li­chen Aus­künf­te geben, um nicht die Mög­lich­keit der Haf­tungs­be­schrän­kung zu ver­lie­ren! Nut­zen Sie die Mit­tel der Haf­tungs­be­schrän­kung gewis­sen­haft, damit Ihnen alle Vor­tei­le erhal­ten bleiben!
  • Als Erbe soll­ten Sie unbe­dingt die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung abge­ben! Ansons­ten greift die Voll­stän­dig­keits­ver­mu­tung nicht gegen­über dem Gläu­bi­ger, der die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung ver­langt hat!
  • Sie soll­ten als Erbe unbe­dingt red­lich bei der Erstel­lung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses (Inven­tars) han­deln! Der Vor­wurf der Inven­tar­un­treue kann zu einem Weg­fall der Haf­tungs­be­schrän­kung auf den Nach­lass füh­ren. Es besteht dann eine Gefahr für Ihr eige­nes Vermögen!

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