Pflicht­teil –
Pflicht­teils­an­spruch

Der Pflicht­teil im Erbrecht sichert den nächs­ten Ange­hö­ri­gen, ins­be­son­de­re den Kin­dern und Ehe­gat­ten, eine Min­dest­be­tei­li­gung am Nach­lass. Der Pflicht­teil wird unab­hän­gig vom Wil­len des Erb­las­sers gewährt und schränkt die Tes­tier­fä­hig­keit des Erb­las­sers ein.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Ein Erb­las­ser kann grund­sätz­lich sei­nen Ehe­gat­ten, sei­ne Kin­der und sei­ne Eltern nicht voll­stän­dig vom Erbe aus­schlie­ßen: Die­ser Per­so­nen­kreis (Pflicht­teils­be­rech­tig­te) hat Anspruch auf einen Pflicht­teil. Alle ande­ren Erben sind nicht pflicht­teils­be­rech­tigt. Ein Pflicht­teils­an­spruch besteht aber nur dann, wenn der Pflicht­teils­be­rech­tig­te ohne Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag gesetz­li­cher Erbe des Erb­las­sers wäre und sein Pflicht­teils­recht nicht ver­lo­ren hat durch den Tod vor dem Erb­fall, durch Pflicht­teils­ver­zicht, durch Pflicht­teils­ent­zie­hung, durch Pflicht­teils­ver­jäh­rung oder durch Scheidung.

Für die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs gilt eine Ver­jäh­rungs­frist von 3 Jah­ren ab Kennt­nis der Enterbung.

Wer ist erbunwürdig?

Erb­un­wür­di­ge Per­so­nen erben nichts und erhal­ten auch kei­nen Pflicht­teil. Den Pflicht­teils­an­spruch wegen Pflicht­teil­s­un­wür­dig­keit ver­liert, wer sich gegen­über dem Erb­las­ser oder ihm nahe­ste­hen­der Per­so­nen schwe­rer Ver­feh­lun­gen schul­dig macht, wer sei­ne bestehen­de Unter­halts­ver­pflich­tung gegen­über dem Erb­las­ser bös­wil­lig ver­letzt, oder wer als Teil­neh­mer am Nach­lass unzu­mut­bar ist. Die Mit­er­ben müs­sen die Erb­un­wür­dig­keit oder Pflicht­teil­s­un­wür­dig­keit durch Anfech­tungs­kla­ge bei Gericht gel­tend machen.

Wie wird der Pflicht­teil berech­net? Wer stellt den Wert des Nach­las­ses fest?

Der Pflicht­teil beträgt immer die Hälf­te des gesetz­li­chen Erb­teils. Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te hat nur einen Zah­lungs­an­spruch (kei­nen Her­aus­ga­be­an­spruch ein­zel­ner Nach­lass­ge­gen­stän­de!) gegen die Erben in Höhe des errech­ne­ten Wer­tes sei­nes Pflicht­teils. Bei der Berech­nung sind vom Nach­lass­wert abzu­zie­hen Geld­schul­den, nicht bezahl­te Steu­ern, Zuge­winn­aus­gleichs­for­de­run­gen, Kos­ten, die mit dem Erb­fall ent­ste­hen, der sog. „Vor­aus“ und die Erstat­tung von Sozi­al­hil­fe. Nicht vom Nach­lass abzu­zie­hen sind der „Drei­ßigs­te“, Ver­mächt­nis­se und Auf­la­gen, Kos­ten, die nur die Erben betref­fen (Tes­ta­ments­voll­stre­ckung, Tes­ta­ments­er­öff­nung, Erb­schein) und die Erb­schafts­steu­er. Pflicht­teils­be­rech­tig­te sind nicht am Nach­lass betei­ligt oder Mit­glied einer Erben­ge­mein­schaft. Der Pflicht­teils­be­rech­tig­te hat aber einen Aus­kunfts­an­spruch gegen­über den Erben über die Höhe des Nach­lass­ver­mö­gens (Nach­lass­ge­gen­stän­de und Nach­lass­schul­den). In beson­de­ren Här­te­fäl­len kön­nen die Erben Stun­dung der Aus­zah­lung eines Pflicht­teilsver­lan­gen.

Wann ver­lie­ren Sie bei Erb­aus­schla­gung auch Ihren Pflichtteil?

Ein tes­ta­men­ta­ri­scher Erbe kann die Erb­schaft aus­schla­gen und ver­liert damit in der Regel auch sei­nen Anspruch auf einen Pflicht­teil. Ist der dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten zuge­wand­te Erb­teil jedoch durch eine Beschrän­kung oder Beschwe­rung belas­tet, hat er ein Wahl­recht zwi­schen Annah­me des belas­te­ten Erb­teils oder Aus­schla­gung der Erb­schaft und For­de­rung des Pflicht­teils. Beschrän­kun­gen und Beschwe­run­gen sind die Anord­nung der Vor- und Nach­erb­fol­ge, einer Tes­ta­ments­voll­stre­ckung, einer Tei­lungs­an­ord­nung, eines Ver­mächt­nis­ses und einer Auf­la­ge. Die Aus­schla­gung muss in der Regel bin­nen sechs Wochen nach dem Erb­fall erklärt werden.

Wann müs­sen Sie Geschen­ke auf den Pflicht­teil anrech­nen lassen?

Ein Pflicht­teils­ver­zicht wird am ein­fachs­ten dadurch bewirkt, dass er nicht gel­tend gemacht wird. Ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zum Pflicht­teils­ver­zicht müs­sen von einem Notar beur­kun­det wer­den. Beim Ber­li­ner Tes­ta­ment wird durch die Anord­nung einer Pflicht­teils­straf­klau­sel das­je­ni­ge Kind, das beim Tod des ers­ten Ehe­gat­ten sei­nen Pflicht­teil ver­langt, auch für den Tod des län­ger leben­den Ehe­gat­ten ent­erbt und erhält dann wie­der nur den Pflichtteil.

Zuwen­dun­gen zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers an den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten min­dern die Höhe des Pflicht­teils­an­spruchs, wenn dies zum Zeit­punkt der Schen­kung vom Erb­las­ser münd­lich oder schrift­lich so ange­ord­net wur­de. Eine Anrech­nung ist zeit­lich nicht beschränkt.

Kann der Erb­las­ser durch Schen­kun­gen den Pflicht­teil schmälern?

Eine Schmä­le­rung des Pflicht­teils durch Schen­kun­gen des Erb­las­sers an Drit­te ist nur begrenzt mög­lich: Hat der Erb­las­ser einem Drit­ten eine Schen­kung gemacht, so kann der Pflicht­teils­be­rech­tig­te als Ergän­zung des Pflicht­teils den Betrag ver­lan­gen, um den sich der Pflicht­teil erhöht, wenn der ver­schenk­te Gegen­stand dem Nach­lass hin­zu­ge­rech­net wird (Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch). Eine Schen­kung im ers­ten Jahr vor dem Erb­fall wird dabei voll in die Berech­nung ein­be­zo­gen, in jedem wei­te­ren Jahr zehn Pro­zent weni­ger. Nach zehn Jah­ren bleibt die Schen­kung unbe­rück­sich­tigt. Ver­brauch­ba­re Schen­kun­gen wer­den mit dem Zeit­punkt des Erb­falls maßgebend.

Der Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch rich­tet sich grund­sätz­lich gegen die Erben und in man­chen Fäl­len auch gegen die Beschenk­ten. Sowohl der Erbe als auch der Beschenk­te müs­sen über eine Schen­kung Aus­kunft geben. Der Erbe oder der Beschenk­te müs­sen zahlen.

Mehr zum The­ma Pflichtteil

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zum Pflicht­teil fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem auch zu den The­men: Berech­nung des Nach­lass­wer­tes, Pflicht­teils­quo­ten, Aus­glei­chung des Pflicht­teils, Wahl­recht Pflichtteil/Erbe, Pflicht­teil bei Erb­aus­schla­gung, voll­stän­di­ge und teil­wei­se Pflicht­teils­ent­zie­hung, Pflicht­teils­an­rech­nung, Pflicht­teils­be­schrän­kung, Ver­lust Pflichtteilsberechtigung.

Pflicht­teil – Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Durch recht­zei­ti­gen Schei­dungs­an­trag ver­liert der Ehe­part­ner sein Pflichtteilsrecht.
  • Wer sein Erbe aus­schlägt, hat in der Regel kei­nen Anspruch auf einen Pflichtteil.
  • Der Pflicht­teil wird nicht auto­ma­tisch aus­be­zahlt, son­dern muss bei den Erben ein­ge­for­dert wer­den inner­halb von drei Jah­ren nach Kennt­nis des Erb­falls. Danach sind die Pflicht­teils­an­sprü­che verjährt.
  • Vor­sicht: Der Pflicht­teils­ver­zicht bedarf einer nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Münd­li­che oder pri­vat­schrift­li­che Ver­zichts­er­klä­run­gen eines Pflicht­teils­be­rech­tig­ten sind unwirksam.
  • Ver­lan­gen Sie als Pflicht­teils­be­rech­tig­ter von den Erben eine nota­ri­el­le eides­statt­li­che Ver­si­che­rung über die Zusam­men­set­zung, Voll­stän­dig­keit und die Höhe des Ver­mö­gens. Kla­gen Sie Ihr Aus­kunfts­recht als Pflicht­teils­be­rech­tig­ter not­falls gericht­lich ein.
  • Als Pflicht­teils­be­rech­tig­ter haben Sie Anspruch auf Wert­ermitt­lung des Nach­las­ses durch einen Sach­ver­stän­di­gen. Die Kos­ten hier­für gehen zulas­ten des Nachlasses.
  • Bestehen Sie als Pflicht­teils­be­rech­tig­ter auf per­sön­li­che Anwe­sen­heit bei der Inven­ta­ri­sie­rung des Nach­las­ses.
  • Ver­lan­gen Sie als Erbe in Här­te­fäl­len gegen­über dem Pflicht­teils­be­rech­tig­ten Stun­dung der Aus­zah­lung des Pflicht­teils und der Pflichtteilsergänzungsansprüche.
  • Bei Schen­kun­gen an Ehe­gat­ten beginnt der Zehn­jah­res­zeit­raum zur Abschmel­zung des Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruchs nicht vor Auf­lö­sung der Ehe.
  • Ver­lan­gen Sie als Pflicht­teils­be­rech­tig­ter von den Erben und den Beschenk­ten Aus­kunft über Art und Höhe von Schen­kun­gen des Erblassers.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

  • Wir stel­len fest, wer pflicht­teils­be­rech­tigt ist und wir gestal­ten Ihre Nach­fol­ge­pla­nung unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung des Pflichtteilsrechts.
  • Wir stel­len für Sie fest, ob Erb­un­wür­dig­keit oder Pflicht­teil­s­un­wür­dig­keit vor­liegt und wir ver­tre­ten Sie bei gericht­li­cher Anfech­tung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit.
  • Wir berech­nen für Sie die Höhe des Pflicht­teils, Pflicht­teils­quo­te und ver­tre­ten Sie bei der Durch­set­zung und Abwehr von Aus­kunfts- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

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