Schen­kung –
Rich­tig schenken

Eine Schen­kung ist ein Ver­trag zwi­schen dem Schen­ker und dem Beschenk­ten, wobei bei­de sich einig sind, dass ein Gegen­stand oder ein Recht unent­gelt­lich über­tra­gen wird. Dem Erb­las­ser steht es völ­lig frei, wen er beschen­ken will. Schen­kun­gen an künf­ti­ge Erben sind vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge. Gemisch­te Schen­kun­gen (teil­wei­se ent­gelt­lich) sind zuläs­sig, wenn die unent­gelt­li­che Leis­tung überwiegt.

Gibt es Form­vor­schrif­ten bei einem Schenkungsvertrag?

Der Schen­kungs­ver­trag bedarf kei­ner beson­de­ren Form, ein Schen­kungs­ver­spre­chen muss dage­gen nota­ri­ell beur­kun­det sein. Ist die Schen­kung aber voll­zo­gen, gilt der Feh­ler als geheilt.

Wel­che Klau­seln darf ein Schen­kungs­ver­trag enthalten?

Schen­kun­gen kön­nen vom Schen­ker grund­sätz­lich unter eine Leis­tungs­auf­la­ge, Nut­zungs­auf­la­ge oder Dul­dungs­auf­la­ge gestellt werden.

So kann der Schen­kungs­ver­trag Klau­seln ent­hal­ten über Nut­zungs­rech­teVer­sor­gungs­leis­tun­genNieß­brauchs­vor­be­hal­teVer­fü­gungs­be­schrän­kun­genRück­for­de­rungs­rech­tePflicht­teils­an­rech­nungErb­aus­glei­chung und Pflicht­teils­ver­zicht.

Im Schen­kungs­ver­trag kön­nen auch ver­trag­li­che Schen­kungs­rück­for­de­rungs­rech­te wie Rück­fall­klau­sel, Wider­rufs­vor­be­halt oder Rück­tritts­vor­be­halt ver­ein­bart werden.

Wann sind Zuwen­dun­gen unter Ehe­gat­ten eine Schenkung?

Zuwen­dun­gen unter Ehe­gat­ten, die auf­grund der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft erfol­gen und die­ser die­nen sol­len, sind kei­ne Schen­kun­gen. Des Wei­te­ren sind Zuwen­dun­gen an Ehe­gat­ten zur Erfül­lung von Unter­halts­pflich­ten kei­ne Schenkungen.

Sind Aus­stat­tun­gen an Kin­der eine Schenkung?

Aus­stat­tun­gen an Kin­der sind kei­ne Schen­kung, son­dern Zuwen­dung und gege­be­nen­falls aus­gleichs­pflich­tig. Steht einer Leis­tung eine ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung gegen­über, liegt kei­ne Schen­kung vor.

Was ist bei Schen­kun­gen an Min­der­jäh­ri­ge zu beachten?

Bei der Beschen­kung Min­der­jäh­ri­ger ist zu beach­ten, dass unter Umstän­den ein Ergän­zungs­pfle­ger bestellt und die Zustim­mung des Fami­li­en­ge­richts ein­ge­holt wer­den muss.

Was ist eine Schen­kung auf den Todesfall?

Die Schen­kung kann zu Leb­zei­ten sofort voll­zo­gen wer­den, oder mit auf­ge­scho­be­ner Erfül­lung oder auf den Todes­fall ver­ein­bart wer­den. Bei einem Ver­trag zuguns­ten Drit­ter auf den Todes­fall wird der Ver­spre­chen­de von dem spä­te­ren Erb­las­ser ange­wie­sen, nach des­sen Tod dem Drit­ten einen bestimm­ten Ver­mö­gens­wert zukom­men zu lassen.

Bei einer Schen­kung auf den Todes­fall gel­ten die erb­recht­li­chen tes­ta­men­ta­ri­schen Formvorschriften.

Wann darf ich ein Geschenk zurückfordern?

Im Fal­le der Ver­ar­mung darf der Schen­ker das Geschenk zurück­for­dern. Der Beschenk­te kann die Her­aus­ga­be ver­wei­gern, wenn er nicht mehr im Besitz der Schen­kung ist oder wenn die Geschen­küber­ga­be 10 Jah­re zurück­liegt. Anstands- und Pflicht­schen­kun­gen müs­sen eben­falls nicht zurück­ge­ge­ben werden.

Wann darf ich eine Schen­kung wider­ru­fen, anfechten?

Bei gro­bem Undank des Beschenk­ten hat der Schen­ker ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht inner­halb eines Jah­res ab Kennt­nis. Hat der Schen­ker ver­zie­hen, ist ein Wider­ruf nicht mehr mög­lich. 
Die Gläu­bi­ger des Schen­kers haben im Fal­le einer Insol­venz des Schen­kers das Recht, alle Schen­kun­gen inner­halb der letz­ten vier Jah­re anzu­fech­ten. Nach Anfech­tung oder Wider­ruf muss das Geschenk her­aus­ge­ge­ben wer­den. Han­del­ten Schen­ker und Beschenk­ter in Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gungs­ab­sicht, gilt eine 10-jäh­ri­ge Anfechtungsfrist.

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat die Schen­kung auf den Pflichtteil?

Schen­kun­gen, die der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten getä­tigt hat, schmä­lern den Nach­lass und gleich­zei­tig auch den Pflicht­teil. 
Wird der Nach­lass durch die leb­zei­ti­gen Schen­kun­gen geschmä­lert und dadurch Pflicht­tei­le ver­rin­gert, haben die Pflicht­teils­be­rech­tig­ten mög­li­cher­wei­se einen Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch bzw. Anspruch auf Her­aus­ga­be des Geschenks. Ergän­zungs­pflich­tig sind Schen­kun­gen inner­halb der letz­ten 10 Jah­re vor dem Erbfall.

Wel­che Fol­gen haben leb­zei­ti­ge Schen­kun­gen an Pflichtteilsberechtigte?

Leb­zei­ti­ge Schen­kun­gen an Pflicht­teils­be­rech­ti­ge schlie­ßen einen Pflicht­teils­an­spruch nicht aus. Das Geschenk wird jedoch auf den Pflicht­teil ent­spre­chend ange­rech­net, sofern der Erb­las­ser dies bei der Schen­kung ange­ord­net hat.

War­um Sie Schen­ken sollten?

Eine leb­zei­ti­ge Schen­kung dient dem Erhalt des Fami­li­en­ver­mö­gens, der eige­nen Alters­vor­sor­ge und der Ver­sor­gung von Ange­hö­ri­gen. Durch Schen­kun­gen wird die Erb­schafts­steu­er opti­miert oder völ­lig vermieden.

Mehr zum The­ma Schenkung

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Schen­kung und vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem auch zu den The­men: Schen­kung und Erbe, was ist eine Schen­kung, Arten und Gestal­tung, Form, Schen­kung durch vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge, unter Nieß­brauchs­vor­be­halt, Pflicht­teil bei Schen­kung (Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch), Anrech­nung­auf den­Pflicht­teil, ver­bo­te­ne Schen­kung, Schen­kung unter Ehe­gat­ten, an Minderjährige.

Schen­kung – Mus­ter, Vor­la­gen, Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

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Wir prü­fen, ob eine wirk­sa­me Schen­kung oder eine ande­re Zuwen­dung vor­liegt und ver­tre­ten sie gericht­lich und außer­ge­richt­lich bei der Abwehr von Pflicht­teils-/Aus­gleichs­an­sprü­chen Drit­ter, Her­aus­ga­be­an­sprü­chen und Ansprü­chen aus Rück­fall­klau­seln etc.

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