Tes­ta­ment –
Ber­li­ner Testament

Ein Tes­ta­ment ist eine vom Erb­las­ser ein­sei­tig getrof­fe­ne Ver­fü­gung von Todes wegen. Unter­schie­den wird zwi­schen dem öffent­li­chen und dem eigen­hän­di­gen Testament.

Tes­ta­ment oder gesetz­li­che Erbfolge?

Tes­ta­ment und Erb­ver­trag gehen immer der gesetz­li­chen Erb­fol­ge vor. Mit einem Tes­ta­ment kön­nen Sie weit­ge­hend frei ent­schei­den, wer was von Ihrem Nach­lass erhal­ten soll. Sie kön­nen gesetz­li­che Erben (z. B. Kin­der oder Ehe­gat­te) von der Erb­fol­ge aus­schlie­ßen, d. h. ent­er­ben, und Nicht-Ver­wand­te (z. B. nicht­ehe­li­che Lebens­part­ner) zu Erben bestimmen.

Wor­auf müs­sen Sie beim Schrei­ben eines eigen­hän­di­gen Tes­ta­ments achten?

Jeder kann selbst ein hand­schrift­li­ches Tes­ta­ment schrei­ben. Das eigen­hän­dig erstell­te Tes­ta­ment muss von Anfang bis Ende hand­schrift­lich ver­fasst und unter­schrie­ben sein. Das Glei­che gilt für spä­te­re Zusät­ze. Das Min­dest­al­ter des spä­te­ren Erb­las­sers muss min­des­tens 18 Jah­re betra­gen. 16-Jäh­ri­ge kön­nen beim Notar ein Tes­ta­ment errich­ten lassen.

Wel­che Vor­tei­le hat ein öffent­li­ches, nota­ri­el­les Testament?

Im Gegen­satz zum hand­schrift­li­chen Tes­ta­ment ersetzt ein nota­ri­el­les (öffent­li­ches) Tes­ta­ment den Erb­schein. Jedes nota­ri­el­le Tes­ta­ment wird auto­ma­tisch im Zen­tra­len Tes­ta­ments­re­gis­ter hin­ter­legt, der Inhalt wird aber dort nicht regis­triert. Unge­bo­re­ne und Min­der­jäh­ri­ge sind erb­be­rech­tigt. Tie­re sind nicht erb­fä­hig. Die Ver­sor­gung eines Tie­res kann aber einem Tes­ta­ments­voll­stre­cker über­tra­gen werden.

Wer darf ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment (Ehe­gat­ten­tes­ta­ment) schreiben?

Ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment (Ehe­gat­ten­tes­ta­ment) kön­nen nur Ehe­leu­te abschlie­ßen, wobei ein Ehe­gat­te das vom ande­ren voll­stän­dig hand­schrift­lich gefer­tig­te und unter­schrie­be­ne Tes­ta­ment ledig­lich mit­un­ter­zeich­net. Unver­hei­ra­te­te Paa­re kön­nen statt­des­sen einen Erb­ver­trag schließen. 

Wie kann ein Tes­ta­ment wider­ru­fen oder geän­dert werden?

Ein Ehe­gat­ten­tes­ta­ment kann nur von bei­den Ehe­leu­ten gemein­sam geän­dert wer­den. Will nur einer der Ehe­gat­ten das gemein­schaft­li­che Tes­ta­ment wider­ru­fen, muss er den Wider­ruf bei einem Notar beur­kun­den las­sen. Mit Ein­lei­tung des Schei­dungs­ver­fah­rens ist das Ehe­gat­ten­tes­ta­ment in der Regel unwirksam.

Wel­che Rech­te haben tes­ta­men­ta­ri­sche Vor­er­ben und Nacherben?

Vor­er­be ist, wer im Erb­fall zunächst den gesam­ten Nach­lass erbt. Erst nach dem Tod des Vor­er­ben oder zu einem bestimm­ten Zeit­punkt (z. B. Voll­jäh­rig­keit oder Wie­der­hei­rat) kom­men die Nach­er­ben (z. B. Kin­der) zum Zuge. Vor­er­ben sind in ihrer Ver­fü­gung über den Nach­lass ein­ge­schränkt und benö­ti­gen in wesent­li­chen Ver­fü­gun­gen die Zustim­mung des Nach­er­ben. Der Vor­er­be muss den Nach­lass erhal­ten und ver­wal­ten. Die Kos­ten hier­für wer­den aus den Erträ­gen ent­nom­men. Geld­erträ­ge sind ver­zins­lich anzu­le­gen. Auch der befrei­te Vor­er­be muss grund­sätz­lich den Nach­lass ver­wal­ten, er kann zwar Immo­bi­li­en ver­kau­fen, aber nicht verschenken.

Was ist ein Ber­li­ner Testament?

In einem Ber­li­ner Tes­ta­ment set­zen sich die Ehe­leu­te gegen­sei­tig zu Erben ein und bestim­men, dass erst nach dem Tod des zuletzt Ver­ster­ben­den das Erbe auf die Kin­der über­ge­hen soll. Grund­sätz­lich gel­ten beim Ber­li­ner Tes­ta­ment die Kin­der als ent­erbt und kön­nen damit zumin­dest ihren Pflicht­teil (Hälf­te ihres gesetz­li­chen Erb­teils) bei Tod des Erst­ver­ster­ben­den verlangen.

Wel­che Wir­kung hat die Pflichtteilsstrafklausel?

Im Ber­li­ner Tes­ta­ment kann eine Pflicht­teils­straf­klau­sel auf­ge­nom­men wer­den, die for­dern­de Kin­der beim Tod des Erst­ver­ster­ben­den mit einer Enter­bung nach dem Tod des zuletzt Ver­ster­ben­den bestraft.

Was ist eine Wiederverheiratungsklausel?

Mit einer Wie­der­ver­hei­ra­tungs­klau­sel kann im Ber­li­ner Tes­ta­ment bestimmt wer­den, dass der über­le­ben­de Ehe­gat­te den Kin­dern bei einer erneu­ten Hei­rat ihr Erbe aus­zah­len muss. Aus steu­er­li­cher Sicht ist das Ber­li­ner Tes­ta­ment nach­tei­lig, da es zu einer dop­pel­ten Besteue­rung kommt.

Wie hoch sind die Kos­ten für ein Testament?

Kos­ten Tes­ta­ment sie­he Hono­rar in Erbschaftssachen

Mehr zum The­ma Tes­ta­ment, Ber­li­ner Testament

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Tes­ta­ment / Ber­li­ner Tes­ta­ment – Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Wenn Sie an min­der­jäh­ri­ge oder unge­bo­re­ne Kin­der ver­er­ben, soll­ten Sie gleich­zei­tig eine zeit­lich begrenz­te Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anordnen.
  • Prü­fen Sie regel­mä­ßig, ob das Tes­ta­ment noch Ihrem letz­ten Wil­len entspricht.
  • Miss­lie­bi­ge, nicht leib­li­che Kin­der schlie­ßen Sie vom Nach­lass aus, indem Sie den Ehe­gat­ten als Vor­er­ben und die leib­li­chen Kin­der als Nach­er­ben einsetzen.
  • Vor­sicht! Wegen grund­sätz­li­cher Erb­un­wür­dig­keit dür­fen fol­gen­de Per­so­nen nicht als Erben ein­ge­setzt wer­den: der befass­te Notar, das Heim, Heim­trä­ger oder Mit­ar­bei­ter des Heims, befass­te Zivil­dienst­leis­ten­de, Zeu­gen bei Errich­tung eines Nottestaments.
  • Benut­zen Sie beim Abfas­sen eines Tes­ta­ments weder Schreib­ma­schi­ne noch Computer.
  • Num­me­rie­ren Sie die Sei­ten des Tes­ta­ments durch und ver­se­hen Sie das Tes­ta­ment mit Ort und Zeit der Niederschrift.
  • For­mu­lie­ren Sie mit kla­ren, deut­li­chen Wor­ten und benen­nen Sie die Erben mit Namen und Geburtsdatum.
  • Hin­ter­le­gen Sie Ihr Tes­ta­ment beim Nach­lass­ge­richt, damit es nicht ver­schwin­den kann.
  • Ehe­leu­te mit Kin­dern soll­ten sich in einem Ehe­gat­ten­tes­ta­ment gegen­sei­tig gegen­über den Kin­dern absichern!
  • Set­zen Sie beim Ehe­gat­ten­tes­ta­ment Ihre Unter­schrift auf jede ein­zel­ne Sei­te des Testaments.
  • Wider­ru­fen Sie das Ehe­gat­ten­tes­ta­ment, wenn Sie einen Antrag auf Schei­dung der Ehe stellen.
  • Sie kön­nen ein pri­vat­recht­li­ches Ein­zel­te­s­ta­ment jeder­zeit ändern, ver­nich­ten oder durch ein neu­es ersetzen.
  • Ein beim Nach­lass­ge­richt in Ver­wah­rung gege­be­nes Tes­ta­ment bleibt trotz Rück­nah­me aus der Ver­wah­rung wirksam.
  • Die Rück­nah­me eines nota­ri­el­len Tes­ta­ments aus der Ver­wah­rung gilt hin­ge­gen als Widerruf.
  • Grund­sätz­lich heben jün­ge­re Tes­ta­men­te älte­re auf.
  • Wol­len Sie ein pri­vat­schrift­li­ches Ein­zel­te­s­ta­ment ändern oder sonst wie unwirk­sam machen, zer­rei­ßen Sie das alte Testament!
  • Vor­sicht! Soll Ihr Ehe­gat­te nach Ihrem Tod belie­big über das Erbe bestim­men kön­nen, müs­sen Sie ihn im Ehe­gat­ten­tes­ta­ment als Voll­erben bezeich­nen. Soll der län­ger Leben­de nur beschränkt ver­fü­gen kön­nen, müs­sen Sie ihn als Vor­er­ben bezeich­nen. Schen­kun­gen aus dem Nach­lass sind auch dem befrei­ten Vor­er­ben nicht gestattet.
  • Immo­bi­li­en­kauf­ver­trä­ge des nicht befrei­ten Vor­er­ben sind unwirk­sam, die Immo­bi­li­en kön­nen vom Nach­er­ben wie­der zurück­ver­langt werden!
  • Kon­trol­lie­ren Sie den Vor­er­ben, ver­lan­gen Sie ein Inven­tar­ver­zeich­nis und las­sen Sie dem Vor­er­ben bei Ver­stö­ßen gegen die Ver­wal­tungs­pflicht die Ver­wal­tung entziehen.
  • Glei­chen Sie die Steu­er­nach­tei­le bei Vor- und Nach­erb­schaft durch Nut­zungs­rech­te (Nieß­brauch) aus.
  • Dis­zi­pli­nie­ren Sie die Kin­der beim Ehe­gat­ten­tes­ta­ment mit einer Pflichtteilsstrafklausel!
  • Erwei­tern Sie die Wie­der­ver­hei­ra­tungs­klau­sel auch auf ein ehe­ähn­li­ches Zusammenleben!
  • Vor­sicht! Wegen grund­sätz­li­cher Erb­un­wür­dig­keit dür­fen fol­gen­de Per­so­nen nicht als Erben ein­ge­setzt wer­den: der befass­te Notar, das Heim, Heim­trä­ger oder Mit­ar­bei­ter des Heims, befass­te Zivil­dienst­leis­ten­de, Zeu­gen bei Errich­tung eines Nottestestaments.

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