Ver­mächt­nis –
Vor­aus­ver­mächt­nis

Ver­mächt­nis ist eine Zuwen­dung eines Ver­mö­gens­vor­teils aus dem Nach­lass an den Bedach­ten (Ver­mächt­nis­neh­mer). Gegen­stand eines Ver­mächt­nis­ses kön­nen sein Geld, Sachen, For­de­run­gen, Wohn­rech­te oder Hand­lun­gen (Tun oder Unter­las­sen des Beschwer­ten), Dienst­leis­tun­gen oder der Erlass einer For­de­rung. Ist der ver­mach­te Gegen­stand oder For­de­rung nicht im Nach­lass, ent­fällt das Vermächtnis.

Mit einem Ver­mächt­nis beschwert ist der­je­ni­ge, der nach dem Wil­len des Erb­las­sers den Anspruch des Ver­mächt­nis­neh­mers aus dem Nach­lass erfül­len soll. In der Regel sind dies die Erben.

Ist der Ver­mächt­nis­neh­mer Erbe?

Der Ver­mächt­nis­neh­mer wird nicht Erbe oder Mit­glied einer Erben­ge­mein­schaft. Der Ver­mächt­nis­neh­mer hat ledig­lich einen Anspruch gegen die Erben­ge­mein­schaft auf Her­aus­ga­be des Ver­mächt­nis­ge­gen­stan­des, er wird nicht auto­ma­tisch mit dem Erb­fall Eigentümer.

Ver­mächt­nis­neh­mer kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son sein. Stirbt der Ver­mächt­nis­neh­mer vor dem Erb­fall, wird das Ver­mächt­nis unwirk­sam. Der Anspruch auf das Ver­mächt­nis ist fäl­lig mit dem Erb­fall, außer der Erb­las­ser hat einen spä­te­ren Zeit­punkt bestimmt.

Was ist ein Vor­aus­ver­mächt­nis, Nachvermächtnis?

Ein Vor­aus­ver­mächt­nis liegt vor, wenn ein Erbe zugleich Ver­mächt­nis­neh­mer ist. Ein Vor­aus­ver­mächt­nis wird auf den Erb­teil nicht ange­rech­net. Mit einem Nach­ver­mächt­nis legt der Erb­las­ser fest, dass nach einer bestimm­ten Dau­er der Ver­mächt­nis­ge­gen­stand an einen Drit­ten her­aus­zu­ge­ben ist.

Was ist ein Ver­schaf­fungs­ver­mächt­nis, Wahlvermächtnis?

Der Erb­las­ser kann die Erben auch ver­pflich­ten, einen Ver­mächt­nis­ge­gen­stand erst für den Bedach­ten zu beschaf­fen (Ver­schaf­fungs­ver­mächt­nis), oder bestim­men, dass der Bedach­te ein Wahl­recht hat zwi­schen meh­re­ren Gegen­stän­den (Wahl­ver­mächt­nis).

Wann ver­jährt ein Vermächtnis?

Die Abwick­lung von Ver­mächt­nis­sen ist grund­sätz­lich auf 30 Jah­re begrenzt, danach wird das Ver­mächt­nis unwirksam.

Ver­mächt­nis mit Auflagen

Als Erb­las­ser kön­nen Sie Erben oder Ver­mächt­nis­neh­mer zu Leis­tun­gen an Drit­te oder zu einem bestimm­ten Tun oder Unter­las­sen ver­pflich­ten. Die Aus­wahl kann auch einem Drit­ten über­las­sen wer­den. Der mit der Auf­la­ge Beschwer­te ist ver­pflich­tet, sie aus­zu­füh­ren. Der Begüns­tig­te einer Auf­la­ge hat grund­sätz­lich kei­nen klag­ba­ren Anspruch auf Erfül­lung der Auf­la­ge. Auf­la­gen sind unwirk­sam, wenn die Leis­tung unmög­lich oder ver­bo­ten ist.

Ver­mächt­nis unter Bedingungen

Als Erb­las­ser kön­nen Sie ver­er­ben oder ver­ma­chen unter auf­schie­ben­den oder auf­lö­sen­den Bedin­gun­gen. Die Bedin­gun­gen müs­sen zuläs­sig sein. Sit­ten­wid­ri­ge Bedin­gun­gen sind unwirksam.

Ver­mächt­nis und Teilungsanordnung

Eine Tei­lungs­an­ord­nung ist kein Ver­mächt­nis und kei­ne Ver­fü­gung des Erb­las­sers zuguns­ten eines Vermächtnisnehmers.

Mit einer Tei­lungs­an­ord­nung kann der Erb­las­ser sein Ver­mö­gen nach sei­nen Vor­stel­lun­gen an die Erben auf­tei­len. Die Erben sind an die Tei­lungs­an­ord­nung gebun­den, aus­ge­nom­men, alle Erben wol­len eine abwei­chen­de Ver­tei­lung. Eine Tei­lungs­an­ord­nung führt nicht auto­ma­tisch zu einer Auf­tei­lung, son­dern ledig­lich zu einer Ver­pflich­tung der Erben zur ange­ord­ne­ten Aufteilung.

Mehr zum The­ma Ver­mächt­nis, Auf­la­gen und Bedingungen

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Ver­mächt­nis, Auf­la­gen und Bedin­gun­gen fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem auch zu den The­men: Tes­ta­ment mit Ver­mächt­nis­sen (Lega­te), Ver­mächt­nis (Legat) und Pflicht­teil, Ver­mächt­nis aus­schla­gen, Geld­ver­mächt­nis, Nieß­brauchs­ver­mächt­nis, Grund­stücks­ver­mächt­nis, Kür­zung des Ver­mächt­nis­an­spruchs, Wider­ruf und Anfech­tung von Ver­mächt­nis­sen (Lega­te), tes­ta­men­ta­ri­sche Auflagen.

Ver­mächt­nis – Mus­ter, Vor­la­gen, Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Wol­len Sie jeman­den tes­ta­men­ta­risch etwas hin­ter­las­sen, ohne dass der­je­ni­ge gleich­zei­tig mit allen Rech­ten und Pflich­ten Erbe wird, dann beden­ken Sie die Per­son mit einem Vermächtnis.
  • Wol­len Sie als Erb­las­ser einen Erben bevor­zu­gen: Ord­nen Sie zu sei­nen Guns­ten ein Vor­aus­ver­mächt­nis an.
  • Ist der Ver­mächt­nis­ge­gen­stand belas­tet (z. B. Hypo­thek), gehen die Belas­tun­gen mit über auf den Vermächtnisnehmer.
  • Anspruch auf das Vor­aus­ver­mächt­nis haben Sie als Erbe auch dann, wenn Sie ansons­ten die Erb­schaft ausschlagen.
  • Bestim­men Sie im Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag den Zweck einer Auf­la­ge präzise!
  • Als Erb­las­ser kön­nen Sie Ent­wick­lun­gen nach dem Erb­fall berück­sich­ti­gen, indem Sie die Aus­wahl der Bedach­ten einem Drit­ten über­tra­gen und gleich­zei­tig einen spä­te­ren Zeit­punkt des Ver­mächt­nis­an­falls bestimmen.
  • Als Erbe kön­nen Sie die Erfül­lung einer Auf­la­ge gericht­lich durchsetzen.
  • Sie kön­nen als Erb­las­ser ein Ver­mächt­nis für den Fall anord­nen, dass eine bestimm­te Bedin­gung ent­we­der in der Per­son des Bedach­ten oder Beschwer­ten in Zukunft ein­tritt (Vor­sicht! 30-Jahrefrist).
  • Bewer­ten Sie als Erb­las­ser die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Nach­las­ses im Tes­ta­ment, wenn Sie eine Tei­lungs­an­ord­nung verfügen.
  • Set­zen Sie zur Durch­set­zung der Tei­lungs­an­ord­nung einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein, ins­be­son­de­re, wenn Sie die Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen meh­re­ren Erben für eine bestimm­te Zeit aus­schlie­ßen wollen.

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