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Ist ein Betriebsarzt Pflicht? Die wichtigsten Fakten für Arbeitgeber in Deutschland!

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In Deutschland sind Betriebsärzte unerlässlich für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Doch viele Arbeitgeber wissen nicht, welche Pflichten sie gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) haben oder wie sie effektiv mit Betriebsärzten zusammenarbeiten können. In diesem Artikel erfahren Sie alles über die Rolle des Betriebsarztes, die rechtlichen Anforderungen, verschiedene Betreuungsmodelle und Best Practices, um die Gesundheitsversorgung Ihrer Mitarbeiter zu optimieren. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihr Unternehmen gesetzeskonform und gesund bleibt!

Die Rolle des Betriebsarztes im Unternehmen

Der Betriebsarzt unterstützt Arbeitgeber dabei, Gefahren im Betrieb zu beseitigen und so die Zahl der Arbeitsunfälle zu verringern. Bereits ab einem Beschäftigten ist die Hinzuziehung eines Betriebsarztes verpflichtend.

Aufgaben des Betriebsarztes

Sein Aufgabenfeld umfasst die Beratung in allen arbeitsmedizinischen Fragen, die den Arbeitsschutz betreffen:

  • Maßnahmen zur Prävention von Gefährdungen und Unfällen
  • Aktivitäten zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter

Auf diese Weise trägt der Betriebsarzt dazu bei, Arbeitsplätze sicher zu gestalten und arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen.

Bedeutung für die Arbeitsbedingungen

Für die Überwachung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen ist der Betriebsarzt von wesentlicher Bedeutung. Für Betriebe ab 50 Beschäftigten ist die Regelbetreuung durch einen Betriebsarzt unerlässlich; eine alternative Betreuung ist hier nicht zulässig.

Diese Verpflichtung dient nicht allein rechtlichen Vorgaben, sondern ist auch eine konkrete Maßnahme zur Sicherung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Vorteile der fachlichen Expertise

Die Expertise eines qualifizierten Betriebsarztes bietet zahlreiche Vorteile für Unternehmen und ihre Beschäftigten:

  • Identifikation und Minimierung von Gefährdungen
  • Reduzierung von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Erkrankungen
  • Medizinischer Ansprechpartner für Arbeitgeber und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Rechtliche Verpflichtungen

Die Pflichten eines Betriebsarztes sind umfangreich und gesetzlich geregelt. Laut § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes haben Betriebsärzte die Pflicht, Arbeitgeber im Gesundheitsschutz zu beraten. Dazu gehört unter anderem die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Diese Untersuchungen dienen dazu, gesundheitliche Risiken durch die Tätigkeit frühzeitig zu erkennen und die Arbeitnehmer über spezifische Gefährdungen aufzuklären.

Schulung und Unterweisung

Neben der medizinischen Betreuung spielt der Betriebsarzt eine wichtige Rolle bei der Schulung und Unterweisung der Beschäftigten im Arbeitsschutz. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter regelmäßig im Arbeitsschutz zu schulen; der Betriebsarzt kann hierbei mit seinem Fachwissen wertvolle Unterstützung leisten.

Zudem berät er zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, was in kritischen Situationen entscheidend ist.

Qualifikationen und Vertraulichkeit

Bei der Beauftragung eines Betriebsarztes muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass dieser über die erforderliche Facharztanerkennung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügt. Diese Qualifikation ist für die sachgemäße Ausübung der Tätigkeit entscheidend.

Zudem unterliegen Betriebsärzte der ärztlichen Schweigepflicht; vertrauliche Informationen über Arbeitnehmer dürfen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden.

Durch die Einbindung eines qualifizierten Betriebsarztes lassen sich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erhöhen, Arbeitsunfähigkeit und Fehlzeiten reduzieren sowie die Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen verbessern.

Zusätzlich unterstützt der Betriebsarzt das Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist ein zentraler Baustein des deutschen Arbeitsrechts und regelt insbesondere die Bestellung, Aufgaben und Qualifikationen von Betriebsärzten. Gemäß § 3 ASiG sind Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärzte zu bestellen, die die Beschäftigten in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten und unterstützen. Dies gewährleistet eine fachkundige Betreuung in gesundheitlichen Belangen am Arbeitsplatz.

Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes greift bereits ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße. Damit wird die Bedeutung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Unternehmen unterstrichen.

Aufgaben der Betriebsärzte

  • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
  • Information über mögliche Risiken und Gefährdungen am Arbeitsplatz
  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Implementierung präventiver Maßnahmen, beispielsweise durch das Erkennen von Gefährdungspotenzialen
  • Beratung und Unterstützung bei arbeitsbedingten Erkrankungen oder Unfällen

Umfang, konkrete Einsatzregelungen und detaillierte Aufgaben der Betriebsärzte sind in den DGUV-Vorschriften der Berufsgenossenschaften festgelegt. Diese verbindlichen Richtlinien sichern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Unabhängigkeit der Betriebsärzte

Zusätzliche Anforderungen an Betriebsärzte werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) konkretisiert. Besonders hervorzuheben ist die in § 8 ASiG festgeschriebene Unabhängigkeit der Betriebsärzte. Diese stellt sicher, dass sie allein ihrem ärztlichen Gewissen und den Bedürfnissen der Beschäftigten verpflichtet sind und so Interessenkonflikte, etwa durch wirtschaftliche Einflüsse des Arbeitgebers, vermieden werden.

Praktisches Beispiel

Ein praktisches Beispiel für die Anwendung dieser Regelungen ist der Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnische Dienst der Berufsgenossenschaft Bau (ASD der BG BAU). Dieser Dienst übernimmt für Bauunternehmen, die mindestens sechs Monate Mitglieder der BG BAU sind, automatisch die Funktion des Betriebsarztes. Für betroffene Unternehmen entfällt dadurch die Notwendigkeit, eigenständig einen Betriebsarzt einzustellen.

Biomonitoring in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge spielt auch das Biomonitoring eine wichtige Rolle: § 6 Abs. 2 ArbMedVV führt Biomonitoring als Bestandteil der Vorsorge auf, sofern arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren existieren. Dabei können Körperflüssigkeiten wie Blut oder Urin analysiert werden, um den Gesundheitszustand der Beschäftigten zu beurteilen.

Solche Untersuchungen tragen dazu bei, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Grundbetreuung: Arten und Anforderungen

Einleitung zur Grundbetreuung

Es wird zwischen Grundbetreuung, anlassbezogener und betriebsspezifischer Betreuung unterschieden. Die Grundbetreuung nimmt dabei eine zentrale Rolle in der Arbeitssicherheit ein. Sie umfasst die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen, der Implementierung von Schutzmaßnahmen sowie der Durchführung von Wirksamkeitskontrollen.

Diese Maßnahmen dienen dazu, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sicherzustellen. Bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse muss die Grundbetreuung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines festgelegten Zeitraums, erfolgen.

Jährliche Einsatzzeiten und Gefährdungsgruppen

Die vorgegebenen jährlichen Einsatzzeiten für die Grundbetreuung ergeben sich aus der Zuordnung des Unternehmens zu einer Gefährdungsgruppe. Diese Gruppenklassifizierung richtet sich nach dem Gefährdungsniveau im Betrieb.

  • Beispielsweise gehören der Schiff- und Bootsbau sowie der Bau von Gebäuden zur Gruppe mit den höchsten Gefährdungen (Gruppe I).
  • Für jede Gruppe sind feste Stunden pro Jahr vorgesehen, die für die Grundbetreuung aufgebracht werden müssen.

Betreuungspflichten nach Unternehmensgröße

Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sind sowohl die Grundbetreuung als auch die anlassbezogene Betreuung verpflichtend. Alternativ ist für diese Unternehmensgröße eine andere Betreuungsform, das sogenannte Unternehmermodell, möglich:

Alternativen für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

Im Rahmen des Unternehmermodells muss der Unternehmer innerhalb von zwei Jahren an verschiedenen Motivations- und Informationsmaßnahmen teilnehmen, die Aspekte der Sicherheits- und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz behandeln. Die Betreuung erfolgt dann über ein Kompetenzzentrum; ein Betriebsarzt wird nur bei besonderen Anlässen hinzugezogen.

Pflichten für Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten

Für Betriebe mit 11 bis 50 Mitarbeitern sind die Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung erforderlich. Auch hier besteht die Möglichkeit einer alternativen Betreuung durch ein Kompetenzzentrum. Zusätzlich sind Unternehmer verpflichtet, Fortbildungsmaßnahmen zu absolvieren, um über aktuelle Vorschriften und Techniken zur Arbeitssicherheit informiert zu bleiben.

Bei besonderen Anlässen ist zudem die Konsultation eines Betriebsarztes erforderlich. Dabei müssen die ergriffenen Maßnahmen stets sowohl die betrieblichen Anforderungen als auch die ökonomischen Belange berücksichtigen.

Bestimmung des Betreuungsumfangs

Arbeitgeber müssen verschiedene Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien beachten, um den erforderlichen Betreuungsumfang festzulegen. Die Möglichkeit, auf alternative Betreuungsmodelle zurückzugreifen, hängt entscheidend von der Beschäftigtenzahl ab.

Richtlinien der DGUV Vorschrift 2

Nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 gibt es für unterschiedliche Unternehmensgrößen spezifische Betreuungsvorgaben. Entscheidet sich der Unternehmer eines Betriebs mit bis zu 10 Beschäftigten für ein alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell), muss er aktiv an einem Weiterbildungskurs teilnehmen, um die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu übernehmen.

Bei Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten sind ebenfalls weitergehende Schulungsmaßnahmen erforderlich, darunter die Teilnahme an Fortbildungsangeboten.

Individuelle Anpassung der Betreuung

Es ist entscheidend, dass der Arbeitgeber die betrieblichen Bedürfnisse und die Unternehmensgröße berücksichtigt, um das passende Betreuungsmodell auszuwählen. Die Entscheidung sollte individuell an die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Betriebs angepasst werden und bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse sorgfältig überprüft werden.

Die Bedeutung der Gefährdungsanzeige

Mit einer Gefährdungsanzeige machen Beschäftigte den Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass die von ihnen erwartete Arbeitsleistung in einer konkreten Arbeitssituation Gefährdungen birgt und Schäden zu befürchten sind. Dazu zählen auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, einschließlich psychischer Belastungen. Die Anzeige ist damit nicht nur eine formale Mitteilung, sondern eine wichtige Schutzmaßnahme zur Wahrung der Arbeitnehmerrechte und zur Förderung eines sicheren Arbeitsumfelds.

Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Gemäß § 15 ArbSchG sind Beschäftigte sowohl berechtigt als auch verpflichtet, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Das bedeutet, dass:

  • Arbeitnehmer nicht nur passive Empfänger von Anweisungen sind.
  • Sie aktiv Probleme erkennen und ansprechen sollen.

Besteht eine konkrete Gefährdung von Sicherheit oder Gesundheit, müssen Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Diese Mitteilungspflicht ist in § 16 ArbSchG verankert und verpflichtet den Arbeitgeber, zeitnah auf Risiken zu reagieren.

Inhalt der Gefährdungsanzeige

Die Anzeige kann einzeln oder gemeinsam mit Kollegen erfolgen. Sie sollte folgendes enthalten:

  • Datum und Namen der Betroffenen
  • Eine konkrete Schilderung der Situation am Arbeitsplatz
  • Die jeweiligen Risiken und potenziellen Schäden

Eine solche detaillierte Darstellung ist notwendig, um Dringlichkeit und Schwere der Gefährdung klar zu verdeutlichen. Es ist zudem empfehlenswert, in der Anzeige zu vermerken, welche Schritte die Beschäftigten bereits unternommen haben, um die Situation zu verbessern.

Rechtliche Grundlagen

Rechtlich stützen sich die Ansprüche der Beschäftigten auf Regelungen wie § 618 BGB, der einen sicherheitsgerechten Arbeitsplatz vorschreibt. Dazu gehört:

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
  • Die Umsetzung der daraus folgenden Schutzmaßnahmen

Ein Bestandteil einer Gefährdungsanzeige kann auch der Hinweis sein, dass der Beschäftigte etwaige Fehler, die infolge einer Überlastungssituation entstehen, nicht verantworten möchte und arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung vorsorglich zurückweist. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer für Fehlverhalten bestraft werden, das aus einer unzureichend sicheren Arbeitsumgebung resultiert.

Tipps für die Gefährdungsanzeige

Eine gut dokumentierte und klar formulierte Anzeige ist immer ratsam. Grundsätzlich kann schon eine einfache E‑Mail an den unmittelbaren Vorgesetzten ausreichen, um eine Gefährdungsanzeige zu erstatten. Besteht ein Betriebsrat, sollte diesem eine Kopie der Anzeige übermittelt werden, damit die kollektiven Interessen der Beschäftigten gewahrt bleiben.

Ernsthafte Berücksichtigung durch Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Gefährdungsanzeigen ernst nehmen, da ihnen eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden obliegt. Werden solche Anzeigen ignoriert, kann dies weitreichende rechtliche Folgen haben, wie Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld.

Beschäftigte, die eine Gefährdungsanzeige erwägen, könnten sich sorgen, dadurch das Wohlwollen des Arbeitgebers zu verlieren; sich von solchen Ängsten nicht abschrecken zu lassen, ist jedoch ratsam.

Empfehlungen des Betriebsarztes: Was Arbeitgeber wissen sollten

Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes ist unabhängig von der Unternehmensgröße: Sobald ein Betrieb den ersten Beschäftigten beschäftigt, muss ein Betriebsarzt bestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten von Anfang an berücksichtigt werden.

Je nach Betriebsgröße und zuständigem Unfallversicherungsträger existieren verschiedene Betreuungsmodelle. Kleinere Betriebe können beispielsweise mit einer geringeren Präsenz des Betriebsarztes auskommen, während größere Unternehmen regelmäßigere Besuche und umfassendere Beratung in Anspruch nehmen sollten.

Aufgaben des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in Fragen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Gesundheitsmanagements zu beraten und zu unterstützen. Es ist zu betonen, dass der Betriebsarzt Empfehlungen ausspricht, denen der Arbeitgeber nicht zwangsläufig Folge leisten muss.

Geht es jedoch um die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, kann der Betriebsarzt die zuständigen Aufsichtsbehörden informieren. Diese Behörden können dann vom Arbeitgeber Maßnahmen zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands verlangen.

Häufigkeit der Besuche

Die Häufigkeit der Betriebsbesuche des Betriebsarztes hängt von mehreren Faktoren ab. Die Zahl der Beschäftigten hat dabei einen entscheidenden Einfluss. Betriebsärzte besuchen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten in der Regel regelmäßig, um die Durchführung aller erforderlichen präventiven Gesundheitsuntersuchungen sicherzustellen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Ein weiterer wichtiger Bereich sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Beschäftigte haben das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie an diesen Untersuchungen teilnehmen. Entscheidet sich ein Beschäftigter gegen die Teilnahme, darf er nicht in Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen ohne Untersuchung seine Gesundheit gefährdet wäre.

Diese Untersuchungen sind wichtig, da sie helfen, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu reduzieren.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Bezüglich der Vertraulichkeit gilt: Informationen darf der Betriebsarzt nur mit Zustimmung des Beschäftigten an den Arbeitgeber weitergeben. In manchen Fällen kann zusätzlich das Einverständnis der Personalvertretung erforderlich sein. So werden die Privatsphäre und die Rechte der Beschäftigten geschützt.

Unabhängig davon kann der Betriebsarzt jedoch allgemeine Empfehlungen zur Anpassung von Arbeitsplätzen geben, um Ergonomie und Arbeitssicherheit zu verbessern.

Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen

Einstellungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen gehören nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsarztes. Solche Untersuchungen können allerdings von jedem Arzt vorgenommen werden, der die erforderliche Qualifikation besitzt.

Ein Facharzt, der nicht als Betriebsarzt tätig ist, kann somit Eignungsuntersuchungen durchführen und eine entsprechende Stellungnahme abgeben.

Wiedereingliederung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Bei der Wiedereingliederung nach § 74 SGB V berät der Betriebsarzt ebenfalls. Die endgültige Entscheidung, ob ein Mitarbeiter für eine Wiedereingliederung in Frage kommt, liegt jedoch beim behandelnden Arzt.

Der Betriebsarzt kann Empfehlungen aussprechen, trifft aber nicht die Entscheidung über die Wiedereingliederung. Unabhängig von der Wiedereingliederung ist der Arbeitgeber bei länger andauernden Erkrankungen verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten.

Der Beschäftigte kann dabei den Betriebsarzt einbeziehen; die Entscheidung, ihn hinzuzuziehen, liegt jedoch allein beim Mitarbeiter.

Kosten der Leistungen des Betriebsarztes

Die Kosten für die Leistungen des Betriebsarztes trägt der Arbeitgeber. Betriebsärzte sind nicht an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden und können daher die Abrechnung ihrer Leistungen individuell vereinbaren.

Verschiedene Modelle sind möglich, etwa Pauschalbeträge oder Abrechnungen nach Stundensätzen.

Angebots- und Wunschvorsorge: Ein Überblick

Angebotsvorsorge ist eine spezielle Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten, potenziell gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten anbieten muss. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Natur ein Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten darstellen können. Es ist wichtig zu betonen, dass die Teilnahme an der Angebotsvorsorge freiwillig ist; der Beschäftigte entscheidet selbst, ob er das Angebot annimmt.

Ein entscheidender Aspekt der Angebotsvorsorge ist, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter auch dann mit gefährlichen Tätigkeiten betrauen kann, wenn diese nicht an der arbeitsmedizinischen Untersuchung teilgenommen haben. Dies unterscheidet die Angebotsvorsorge grundlegend von der Pflichtvorsorge, bei der die Teilnahme an der Untersuchung eine Voraussetzung für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit ist. Diese Regelung berücksichtigt, dass nicht jeder an einer Untersuchung teilnehmen kann oder möchte, die Arbeit aber dennoch fortgeführt werden muss.

Was ist die Pflichtvorsorge?

Die Pflichtvorsorge bedeutet, dass die Teilnahme an arbeitsmedizinischen Untersuchungen obligatorisch ist, um Tätigkeiten mit Gesundheitsrisiken ausüben zu dürfen. Ohne diese Untersuchung dürfen Mitarbeiter nicht für solche Aufgaben eingesetzt werden.

Wunschvorsorge: Eine erweiterte Vorsorgeform

Die Wunschvorsorge ist eine erweiterte Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie muss zusätzlich zu den im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Fällen angeboten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen Mitarbeitern Zugang zu dieser Vorsorge für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu ermöglichen. Die einzige Ausnahme besteht, wenn kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und einem Gesundheitsrisiko zu erwarten ist.

Sowohl die Angebots- als auch die Wunschvorsorge sind in der ArbMedVV geregelt. Diese Verordnung wurde zuletzt 2019 aktualisiert, wodurch das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten maßgeblich gestärkt wurde. Die ArbMedVV legt sowohl die Pflichten der Arbeitgeber als auch die Rechte der Arbeitnehmer im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fest.

Rechte und Pflichten

  • Arbeitgeber müssen den Beschäftigten die notwendige Arbeitsbefreiung gewähren, um an Terminen zur Pflicht- oder Wunschvorsorge teilzunehmen.
  • Die Teilnahme an beiden Vorsorgeformen ist freiwillig.
  • Ein Verzicht auf die Teilnahme hat in der Regel keine negativen Konsequenzen.
  • Jeder Beschäftigte hat das Recht, eine Wunschvorsorge zu beantragen, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Option anzubieten, auch ohne einen konkreten Gesundheitsvorfall.

Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt: Best Practices

Die Betriebsärzte beraten Arbeitgeber dabei, Arbeitsplätze sicher zu gestalten und die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern. Ein zentraler Bestandteil ihrer Arbeit ist die Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die für jeden Arbeitsplatz und Arbeitsablauf erforderlich ist. Diese Beurteilung hilft, spezifische Risiken zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu bestimmen. Es ist wichtig, dass die Beratung bereits in der Planungsphase neuer Arbeitsabläufe erfolgt.

Wichtige Bereiche der Zusammenarbeit

  • Neue Arbeitsverfahren und -abläufe: Der Einsatz neuer Technologien oder Arbeitsmethoden birgt Chancen, aber auch Risiken. Betriebsärzte unterstützen dabei, diese Risiken zu bewerten und Empfehlungen für sicheres Arbeiten zu geben.
  • Einführung neuer Arbeitsmittel: Bei der Anschaffung von Maschinen oder Werkzeugen ist eine Risikoanalyse entscheidend, um Gefährdungen für die Mitarbeiter zu vermeiden.
  • Planung, Aufbau und Änderung von Betriebsanlagen: Betriebsärzte sind in alle Phasen der Planung eingebunden und beraten zu sicherheitsrelevanten Aspekten.
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe: Neue Materialien oder Chemikalien können potenzielle Gefahren darstellen; deren Bewertung gehört zu den Kernaufgaben der Betriebsärzte.
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen: Sie entwickeln Strategien zur Gefahrenabwehr und legen Maßnahmen für den Ernstfall fest, damit schnell und zielgerichtet gehandelt werden kann.
  • Beratung der Beschäftigten zu Unfall- und Gesundheitsgefahren: Neben der Arbeitssicherheit informieren Betriebsärzte die Mitarbeiter über Risiken und deren Vermeidungsmöglichkeiten.

Vielfalt der Aufgaben

Die Aufgaben von Betriebsärzten sind vielfältig: Dazu gehören unter anderem die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Beratung der Beschäftigten zu spezifischen Risiken. Es geht nicht nur um offensichtliche Gefährdungen, etwa beim Umgang mit Chemikalien oder bei starker körperlicher Belastung, sondern auch um Tätigkeiten, die auf den ersten Blick ungefährlich wirken.

So kann die Büroarbeit am PC beispielsweise zu Augenproblemen, Entzündungen der Handgelenke oder Beschwerden im Schulterbereich führen.

Betreuungsarten

Die Unterstützung durch den Betriebsarzt ist in verschiedenen Betreuungsarten organisiert:

  1. Regelmäßige Betreuung: Erfolgt in festgelegten Intervallen, in der Regel alle drei Jahre, um Gesundheitsrisiken kontinuierlich zu überprüfen.
  2. Anlassbezogene Betreuung: Wird notwendig, wenn besondere Fragen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes auftreten, etwa bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder -mittel.
  3. Betriebsspezifische Betreuung: Berücksichtigt die individuellen Anforderungen des Unternehmens und ermöglicht eine gezielte Betreuung, insbesondere bei speziellen Gesundheitsfragen.

Diese Betreuungsarten sind besonders für kleine Unternehmen relevant, die gegebenenfalls auf alternative Betreuungssysteme zurückgreifen können.

Arbeitsstättenbegehungen

Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Zusammenarbeit sind regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten. Die Intervalle sollten sich an der Gefährdung orientieren: Je höher das Risiko, desto häufiger sollten Kontrollen stattfinden. Solche Begehungen dienen dazu, Mängel zu erkennen und erforderliche Schutzmaßnahmen einzuleiten.

Häufige Fragen zu Betriebsärzten

Wann ist ein Betriebsarzt für ein Unternehmen verpflichtend?

In Deutschland müssen Unternehmen ab dem ersten Mitarbeiter einen Betriebsarzt beschäftigen, gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2. Die Art der Betreuung variiert je nach Mitarbeiterzahl und Gefährdungsgrad. Während kleine Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern oft anlassbezogene Betreuung in Anspruch nehmen, können größere Firmen feste Einsatzzeiten einrichten. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern haben zudem die Möglichkeit, das „Unternehmermodell“ zu wählen.

Kann ich den Besuch beim Betriebsarzt ablehnen?

Die Möglichkeit, einen Termin beim Betriebsarzt abzulehnen, richtet sich nach der Art der Vorsorge. Bei einer Pflichtvorsorge, etwa aufgrund von Lärmbelastung oder Bereichen mit Gefahrstoffen, ist die Teilnahme gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ablehnung kann dazu führen, dass Sie nicht mehr an diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen. Im Gegensatz dazu ist die Teilnahme an Angebotsvorsorge, wie Sehtests, freiwillig und kann ohne negative Konsequenzen abgelehnt werden.

Hat mein Arbeitgeber das Recht, mich zum Betriebsarzt zu schicken?

Ob Ihr Arbeitgeber Sie zum Betriebsarzt schicken kann, hängt von der Art der Vorsorge ab. Bei Pflichtvorsorgemaßnahmen, die mit bestimmten Risiken verbunden sind, ist die Teilnahme obligatorisch. Bei freiwilligen Vorsorgeuntersuchungen hingegen sind Sie nicht zur Teilnahme verpflichtet, und es dürfen Ihnen keine negativen Folgen entstehen. Der Betriebsarzt unterliegt zudem der ärztlichen Schweigepflicht und darf dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, ob gesundheitliche Bedenken für die Ausübung der Tätigkeit bestehen, ohne nähere Einzelheiten preiszugeben.

Wer darf betriebsärztliche Betreuung durchführen?

Die betriebsärztliche Betreuung darf nur von qualifizierten Ärzten durchgeführt werden, die über die Fachkunde in Arbeitsmedizin verfügen. Dies gilt für Ärzte, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Diese Qualifikationen sind entscheidend, um eine sachgerechte Betreuung sicherzustellen.