Ein mündlich zugesagter Arbeitsvertrag kann verlockend erscheinen, birgt jedoch zahlreiche Unsicherheiten. Was passiert, wenn die Zusage nicht schriftlich festgehalten wird? Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Arbeitnehmer in Deutschland? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die rechtlichen Rahmenbedingungen, Kündigungsprozesse und häufige Fragen zu mündlichen Arbeitsverträgen. Lassen Sie uns gemeinsam klären, wie Sie sich in dieser oft missverstandenen Situation am besten schützen können!
Mündlich zugesagter Arbeitsvertrag: Was bedeutet das?
Ein Arbeitsvertrag kann in Deutschland grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Dennoch müssen Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich aushändigen. Diese Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz stellt sicher, dass Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Viele Bewerber fragen sich: Kann ein Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen werden? Die Antwort lautet ja, doch die fehlende Schriftform bringt in der Praxis oft Hürden mit sich.
Besondere Vorsicht gilt bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Hier ist die Schriftform für die Befristung zwingend vorgeschrieben. Ohne eine beidseitige Unterschrift vor Arbeitsbeginn gilt die Befristung als unwirksam, was dazu führt, dass Betroffene ohne Arbeitsvertrag arbeiten und unbefristet angestellt sind. Auch Probezeitregelungen oder spezifische Kündigungsfristen sollten schriftlich fixiert werden, um rechtliche Klarheit für beide Seiten zu schaffen.
Rechte des Arbeitnehmers
Nach § 2 Nachweisgesetz hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Niederschrift der wesentlichen Vertragsinhalte. Diese Dokumentation muss dem Beschäftigten innerhalb eines Monats nach Arbeitsaufnahme vorliegen. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, diese Informationen bereitzustellen, damit die individuellen Rechte des Arbeitnehmers geschützt sind und dieser bei Unstimmigkeiten eine klare Diskussionsgrundlage hat.
Risiken einer mündlichen Vereinbarung
In der Praxis ist davon abzuraten, sich ausschließlich auf einen mündlichen Vertrag zu verlassen. Ist ein mündlicher Vertrag nicht eingehalten worden, steht oft Aussage gegen Aussage. Zudem kann eine mündliche Zusage am Telefon bindend sein, doch im Falle einer späteren Absage durch den Arbeitgeber entstehen erhebliche Beweisprobleme. Ein weiteres Risiko: Zieht ein Arbeitnehmer nach einer verbindlichen mündlichen Zusage seine Arbeitsaufnahme kurzfristig zurück, kann der Arbeitgeber unter Umständen rechtliche Schritte einleiten.
Besonders kritisch wird es, wenn das Arbeitsamt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt, weil die Bedingungen des mündlich geschlossenen Verhältnisses nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Deshalb sollte eine Mündliche Zusage als Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer immer zeitnah durch ein schriftliches Dokument bestätigt werden.
Rechtliche Bindung und Beweislast
Ob ein Arbeitsverhältnis wirksam zustande gekommen ist, wird oft debattiert, wenn nach einer mündlichen Zusage im Vorstellungsgespräch eine plötzliche Absage erfolgt. Rechtlich gesehen kommen Verträge durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Mündliche Zusage am Telefon ist bindend, sofern alle wesentlichen Punkte wie Tätigkeit und Gehalt geklärt wurden.
Das Hauptproblem bleibt die Mündlicher Arbeitsvertrag Beweislast: Im Streitfall muss derjenige, der sich auf den Vertrag beruft, beweisen, dass dieser tatsächlich geschlossen wurde. Ohne Zeugen oder schriftliche Korrespondenz (wie E-Mails) ist dies vor dem Arbeitsgericht oft schwierig.
Vertragsabschluss nach deutschem Privatrecht
Im deutschen Privatrecht ist ein Vertrag geschlossen, sobald der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers annimmt. Dies kann explizit mündlich oder durch schlüssiges Handeln (konkludent) geschehen, etwa wenn der Bewerber zur Arbeit erscheint und der Arbeitgeber ihn gewähren lässt. In einer solchen Situation stellt sich oft die Frage: Arbeitsvertrag mündliche Zusage dann Absage – was tun? Hier kann unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz bei mündlicher Zusage für einen Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Bewerber im Vertrauen auf den Job bereits andere Stellen abgelehnt oder seine bisherige Wohnung gekündigt hat.
Befristete Arbeitsverträge
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist eindeutig: Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein mündlich befristeter Vertrag ist in Bezug auf das Enddatum nicht rechtsgültig. Das Arbeitsverhältnis an sich bleibt jedoch bestehen – in diesem Fall arbeiten Sie ohne wirksame Befristung und sind somit unbefristet angestellt, was rechtlich meist einen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt.

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Rechte und Pflichten bei einem mündlichen Arbeitsvertrag
Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn auszuhändigen. Während das Arbeitsverhältnis selbst mündlich entstehen kann, muss die Befristung zwingend vor Arbeitsantritt schriftlich fixiert sein, damit sie rechtliche Wirksamkeit entfaltet.
Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollten auch Vereinbarungen zur Probezeit und Sonderleistungen schriftlich dokumentiert werden. Gemäß § 2 Nachweisgesetz hat der Beschäftigte einen klaren Anspruch auf dieses Dokument. Wird die Mündliche Zusage für den Arbeitsvertrag gekündigt oder widerrufen, bevor die Niederschrift erfolgt ist, dient das Nachweisgesetz als Schutzinstrument für den Arbeitnehmer.
Kommt der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer seine Rechte vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Da ein rein mündlicher Vertrag erhebliche Unsicherheiten bietet – etwa bei der Frage, ob eine Mündliche Zusage widerrufen werden kann oder welche Kündigungsfristen gelten –, ist eine schriftliche Bestätigung immer der sicherere Weg für beide Vertragsparteien.
Rechtliche Bindung eines mündlichen Arbeitsvertrags
Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist rechtlich bindend, wenn sich beide Seiten über die Kernpunkte geeinigt haben. Dazu zählen:
- Identität der Vertragspartner
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Art der Tätigkeit und Arbeitsleistung
- Vergütung
Nach deutschem Recht genügt die mündliche Übereinkunft. Ein klassisches Beispiel ist die Zusage am Ende des Vorstellungsgesprächs: „Wir nehmen Sie“. Wenn der Bewerber daraufhin die Arbeit aufnimmt, ist der Vertrag zustande gekommen.
Unterschiede zwischen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen
Der Hauptunterschied liegt in der Beweisbarkeit. Bei mündlichen Absprachen entstehen oft Lücken:
- Es fehlt ein dokumentierter Beleg für spezifische Zusatzvereinbarungen.
- Streitigkeiten über Überstundenregelungen oder Urlaubstage sind ohne Schriftstück schwer zu lösen.
- Die Beweislast liegt im Streitfall meist beim Arbeitnehmer, was die Durchsetzung von Ansprüchen erschwert.
Ein unterschriebener Arbeitsvertrag bietet hingegen sofortige Rechtssicherheit und dient als Beweismittel bei rechtlichen Auseinandersetzungen.
Vorgaben des Nachweisgesetzes
Das Nachweisgesetz (NachwG) dient dem Arbeitnehmerschutz. Auch bei mündlichen Verträgen muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten. Der Arbeitnehmer muss diese unterzeichnete Niederschrift innerhalb eines Monats erhalten.
Folgende Angaben sind nach dem Gesetz verpflichtend:
- Vollständige Namen und Anschriften der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns und bei Befristung die Dauer
- Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
- Vereinbarte Arbeitszeit und Erholungsurlaub
- Kündigungsfristen
Verstöße gegen diese Dokumentationspflicht können für Arbeitgeber kostspielig werden, da Bußgelder von bis zu 2.000 Euro drohen.
Kündigung eines mündlich vereinbarten Arbeitsvertrags
Obwohl die Schriftform für den Vertragsschluss selbst (außer bei Befristungen) nicht zwingend ist, muss der Arbeitgeber die Bedingungen spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn schriftlich fixieren. Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage: Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben, kann ich zurücktreten? Grundsätzlich ist auch eine mündliche Vereinbarung bindend. Wer eine mündliche Zusage zurücktreten will als Arbeitnehmer, sollte prüfen, ob bereits ein bindender Vertrag vorliegt oder ob es sich nur um eine unverbindliche Absichtserklärung handelte.
Gemäß § 2 Nachweisgesetz (NachwG) kann die Aushändigung der Vertragsbedingungen jederzeit eingefordert werden. Eine Kündigung eines mündlichen Vertrags unterliegt jedoch denselben gesetzlichen Fristen wie ein schriftlicher Vertrag, sofern nichts anderes nachweisbar vereinbart wurde.
Es ist Vorsicht geboten, wenn ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn einfach ignoriert wird. Dies kann als Vertragsbruch gewertet werden und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche auslösen.
Für Arbeitnehmer ist es essenziell, die Kündigungsmodalitäten zu kennen. Ohne schriftliche Vereinbarung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB. Eine fristlose Kündigung ist auch hier nur aus wichtigem Grund möglich.
Rechtsverbindlichkeit mündlicher Vereinbarungen
Die Unsicherheit ist groß, wenn nach einer mündlichen Zusage der Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben ist und man zurücktreten möchte. Da die mündliche Zusage bereits den Vertrag begründen kann, ist ein einfacher „Rücktritt“ oft rechtlich eine Kündigung. Besonders problematisch ist die Situation „Arbeitsvertrag mündliche Zusage dann Absage“ seitens des Arbeitgebers. Hier sollte geprüft werden, ob bereits ein wirksamer Vertrag vorlag, um eventuelle Gehaltsansprüche oder Entschädigungen geltend zu machen.
Bei Streitigkeiten über Gehaltshöhe oder Urlaubsansprüche ohne schriftliches Dokument ist die Beweisführung schwierig, weshalb Zeugen oder E-Mail-Bestätigungen eine wichtige Rolle spielen.
Wesentliche Vertragsinhalte
Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Dokumentation der Eckpunkte. Diese Niederschrift muss folgende Punkte enthalten:
- Vertragsparteien und Anschriften
- Beginn und ggf. Ende des Verhältnisses
- Arbeitsort und Arbeitsbeschreibung
- Arbeitsentgelt inklusive Zuschlägen
- Arbeitszeit und Urlaubstage
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
Fehlt die Schriftform, gelten im Zweifel die für den Arbeitnehmer günstigeren gesetzlichen Mindeststandards. Dennoch ist das Risiko bei rein mündlichen Absprachen aufgrund der schweren Nachweisbarkeit hoch. Beide Parteien gewinnen an Sicherheit, wenn die Eckpunkte zeitnah schriftlich bestätigt werden.
Häufige Fragen zu mündlichen Arbeitsverträgen
Ist eine mündliche Zusage für einen Arbeitsvertrag rechtlich bindend?
Ja, eine mündliche Zusage ist in Deutschland grundsätzlich rechtlich bindend. Ein Arbeitsvertrag benötigt keine Schriftform, um wirksam zu sein, sofern es sich nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Das Problem liegt jedoch oft in der Beweisbarkeit der getroffenen Absprachen. Um Details wie Lohn, Arbeitszeit und Kündigungsfristen abzusichern, ist eine schriftliche Bestätigung dringend zu empfehlen.
Kann ein Arbeitsvertrag gültig sein, wenn er nicht unterschrieben ist?
Ja, ein Arbeitsvertrag kann auch ohne Unterschrift gültig sein, etwa durch eine mündliche Einigung oder durch konkludentes Handeln, wenn Sie die Arbeit aufnehmen und der Arbeitgeber dies akzeptiert. Eine Ausnahme bildet die Befristung: Soll das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt sein, muss diese Befristung zwingend schriftlich und unterschrieben vorliegen, da der Vertrag sonst automatisch als unbefristet gilt.
Begründet eine mündliche Zusage bereits einen Arbeitsvertrag?
Eine mündliche Zusage kann bereits einen vollwertigen Arbeitsvertrag begründen, sofern sich beide Parteien über die wesentlichen Punkte (Job, Gehalt, Startdatum) einig sind. Aussagen wie „Sie haben den Job“ gelten als verbindlich. Unverbindliche Formulierungen wie „Wir tendieren zu Ihnen“ reichen hingegen nicht aus. Zur Absicherung sollten Sie die Zusage kurz schriftlich zusammenfassen und per E-Mail bestätigen lassen.
Welche rechtlichen Risiken bestehen bei mündlichen Zusagen?
Das größte Risiko ist die Beweislast, die im Streitfall beim Arbeitnehmer liegt. Ohne schriftliches Dokument ist es schwer nachzuweisen, was genau vereinbart wurde. Zudem besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber die Zusage widerruft und man ohne Beschäftigung dasteht. In solchen Fällen kann unter Umständen Schadensersatz verlangt werden, falls bereits finanzielle Nachteile entstanden sind. Verlangen Sie daher immer zeitnah einen schriftlichen Entwurf.
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