Kündigung während Krankheit: Krankengeld und Rechte des Arbeitnehmers
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer während einer Krankheitsphase gekündigt werden kann und welche Ansprüche auf Krankengeld bestehen, ist von großer Bedeutung. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, während der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. In diesem Artikel klären wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ansprüche auf Krankengeld in solchen Situationen, wobei wir aktuelle Daten und Beispiele einbeziehen.
Rechtslage bei Kündigung während der Krankheit
Ein häufiges Missverständnis ist, dass Arbeitnehmer während einer Krankschreibung vor Kündigungen geschützt sind. In Wirklichkeit kann ein Arbeitgeber sowohl während als auch wegen einer Krankheit kündigen. Der Kündigungsschutz ist jedoch in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern eingeschränkt, da hier das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht greift. Laut einer Statistik des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2022 sind etwa 90% der deutschen Unternehmen Kleinbetriebe, was die Relevanz dieser Regelung verdeutlicht.
- Kündigung während Krankheit: Der Arbeitgeber darf die Kündigung auch während der Krankheitsphase aussprechen.
- Kündigung wegen Krankheit: Eine personenbedingte Kündigung aufgrund häufiger Erkrankungen ist möglich, erfordert jedoch strenge Nachweise. Beispielsweise muss der Arbeitgeber belegen, dass die Krankheit des Arbeitnehmers die betriebliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Dies wird häufig durch ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unterstützt, das vor einer solchen Kündigung durchgeführt werden sollte.
Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Krankengeld
Nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen. Diese Regelung gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheitsphase endet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Lohnfortzahlung zu leisten. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der am 1. Januar krank wird und am 15. Februar gekündigt wird, bis zum 15. Februar Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, auch wenn er bis dahin weiterhin krank ist.
Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld, das in der Regel niedriger ist als das Gehalt. Es beträgt 70 % des letzten Bruttoeinkommens oder 90 % des Nettogehalts, je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Laut einer Untersuchung des Deutschen Instituts für Normung (DIN) aus dem Jahr 2021 liegt das durchschnittliche Krankengeld bei ca. 1.200 Euro pro Monat, was für viele Arbeitnehmer eine erhebliche Einkommenslücke darstellt. In vielen Fällen ist dies nicht ausreichend, um die Lebenshaltungskosten zu decken, was die finanzielle Belastung während einer Krankheitsphase verstärkt.
Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Krankheit
Ein Arbeitnehmer kann auch selbst kündigen, während er krankgeschrieben ist. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, solange die Kündigungsfrist nicht vor Ablauf der sechs Wochen endet. Allerdings kann eine Eigenkündigung während einer Krankheitsphase zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Krankengeld führen, wie in § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V festgelegt. Diese Regelung wurde 2020 eingeführt, um Missbrauch zu verhindern und die Belastung der Krankenkassen zu reduzieren.
Beispiel: Eigenkündigung während Krankheit
Ein Arbeitnehmer, der am 17. März erkrankt, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum 28. April. Kündigt er jedoch selbst zum 15. April, erhält er nur bis zu diesem Datum Lohnfortzahlung und muss mit einer Sperrzeit beim Krankengeld rechnen. Dies bedeutet, dass er erst nach dem 15. Juli wieder Anspruch auf Krankengeld hat, was seine finanzielle Situation erheblich belasten kann.
Besonderheiten bei Anlasskündigungen
Bei einer sogenannten Anlasskündigung, wenn die Kündigung aufgrund der Erkrankung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für volle sechs Wochen leisten, auch wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet. Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung unmittelbar nach der Krankmeldung erfolgt. Ein Beispiel hierfür wäre ein Arbeitnehmer, der seit Jahren regelmäßig krank ist und dessen Arbeitgeber nach einer erneuten Krankmeldung am 1. April kündigt. In diesem Fall würde der Arbeitnehmer bis zum 12. Mai Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen die Beweislast trägt und nachweisen muss, dass die Kündigung nicht aufgrund der Krankheit erfolgte.
Rechtliche Konsequenzen und Beratung
Arbeitnehmer sollten sich im Falle einer Kündigung während der Krankheit rechtzeitig rechtlich beraten lassen. Insbesondere bei Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträgen kann es zu finanziellen Nachteilen kommen, wenn keine triftigen Gründe vorliegen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, und eine fundierte Beratung kann helfen, die Ansprüche auf Lohnfortzahlung und Krankengeld zu sichern. Dies gilt besonders für Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben beschäftigt sind, wo der Kündigungsschutz oft nicht greift.
- Rechtsberatung: Es ist ratsam, sich vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag rechtlich beraten zu lassen. Dies kann durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen, der die spezifischen Umstände des Falls berücksichtigt.
- Sperrzeiten: Eigenkündigungen können zu Sperrzeiten beim Krankengeld führen. Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine Eigenkündigung während der Krankheit als selbstverschuldet betrachtet werden kann.
Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern greift der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Der Arbeitgeber muss keinen Kündigungsgrund nachweisen. Arbeitnehmer müssen selbst beweisen, dass die Kündigung unwirksam ist, was in der Praxis oft schwierig ist. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) aus dem Jahr 2021 sind in Deutschland etwa 1,3 Millionen Menschen in Kleinbetrieben beschäftigt, die oft unter diesen unsicheren Bedingungen leiden. Dies macht die Situation für viele Arbeitnehmer in solchen Betrieben besonders prekär.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Kündigungen auch in Kleinbetrieben unwirksam sein können:
- Sonderkündigungsschutz (z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder)
- Kündigungen aus diskriminierenden Gründen
- Verstöße gegen Treu und Glauben
Rechtliche Rahmenbedingungen für Krankengeldansprüche
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Krankengeldansprüche sind ebenfalls von Bedeutung. Laut § 19 Abs. 2 SGB V haben Arbeitnehmer, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben sind, Anspruch auf „nachgehendes“ Krankengeld für maximal einen Monat. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine neue Anstellung findet. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verliert zum 31. Oktober seinen Arbeitsplatz und erkrankt am 5. November. Er hat Anspruch auf Krankengeld bis zum 30. November, sofern er bis dahin keine neue Arbeitsstelle antritt. Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer in der Übergangszeit zwischen zwei Anstellungen finanziell abgesichert sind.
Es ist wichtig, die Fristen und Bedingungen für die Beantragung von Krankengeld zu beachten, insbesondere nach einer Kündigung. Arbeitnehmer sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass eine Eigenkündigung während der Krankheit zu finanziellen Nachteilen führen kann. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Kündigungen während Krankheit sind komplex und erfordern sorgfältige rechtliche Beratung.
Ein weiterer Aspekt, der oft übersehen wird, ist die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer, die während des Bezugs von Krankengeld kündigen, auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren. Dies wurde durch aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt, die darauf hinweisen, dass die Eigenkündigung während einer Krankheitsphase als selbstverschuldet gelten kann und somit zu Nachteilen führen kann. Ein Beispiel für eine solche Entscheidung ist das Urteil vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21), in dem das BAG die Beweislast des Arbeitnehmers in Frage stellte und festlegte, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern kann, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht.
Arbeitnehmer sollten also darauf achten, keine Situation zu schaffen, die auf eine Vortäuschung der Krankheit als Arbeitsunfähigkeitsgrund hindeutet. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, den Nachweis seiner tatsächlichen Erkrankung beispielsweise durch Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht zu führen.
Häufig gestellte Fragen zu Krankengeld und Kündigung
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