Steuerliche Verwirrung kann Alleinerziehende stark belasten, besonders wenn sie plötzlich von Steuerklasse II auf I wechseln müssen. Ihr hart verdientes Geld könnte in Gefahr sein, wenn die Lebensumstände sich ändern und der Status bei der Finanzbehörde nicht rechtzeitig aktualisiert wird. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über Steuerklassen, notwendige Formulare und wichtige Abzüge wissen müssen, um Ihre finanzielle Situation zu optimieren und Stress zu vermeiden.
Einführung in die Steuerklassen für Alleinerziehende
Voraussetzungen für Steuerklasse II
Die Voraussetzungen für die Einstufung in Steuerklasse II sind klar definiert. Entscheidend ist, dass Sie die einzige volljährige Person in Ihrem Haushalt sind – ausgenommen pflegebedürftige Personen. Dies bedeutet: Es darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben, es sei denn, sie ist auf Pflege angewiesen. Diese Regelung stellt sicher, dass eine tatsächliche Alleinerziehenden-Situation vorliegt.
Kinder im Haushalt
Zudem muss mindestens ein Kind dauerhaft bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Wichtig ist, dass für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Diese Leistungen sind für die Steuerklasse II erforderlich, da sie die steuerliche Berücksichtigung des Kindes gewährleisten. Dies gilt für:
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Pflegekinder
- Stiefkinder
Definition von Alleinerziehenden
Ein Elternteil gilt als alleinerziehend, wenn er mit mindestens einem minderjährigen Kind in einem Haushalt lebt und für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Zusätzlich darf keine andere volljährige Person im Haushalt leben, um eine Haushaltsgemeinschaft mit einer nicht elternverantwortlichen erwachsenen Person auszuschließen.
Praktisches Beispiel
Ein praktisches Beispiel: Lydia lebt mit ihrer kleinen Tochter in Köln. Als Alleinerziehende kann sie von der Steuerklasse I, die normalerweise für Singles gilt, in Steuerklasse II wechseln. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich mit ihrer Tochter in einer gemeinsamen Wohnung lebt und Kindergeld erhält, wodurch der Kinderfreibetrag greift. Ihr Fall verdeutlicht die Bedeutung dieser finanziellen Unterstützungen für die Anwendung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.
Unechte Alleinerziehende
Achtung vor sogenannten „unechten“ Alleinerziehenden: Leben Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person, gelten Sie nicht als alleinerziehend – selbst wenn Sie unverheiratet sind. Das Finanzamt erkennt eine Haushaltsgemeinschaft bereits an, wenn eine weitere volljährige Person in derselben Wohnung gemeldet ist, unabhängig von deren tatsächlichem Beitrag zur Haushaltsführung. Lydia hingegen ist eine „echte“ Alleinerziehende, da sie allein mit ihrer Tochter lebt und keinen Kontakt zum Vater hat.
Änderungen melden
Änderungen in der Lebenssituation müssen dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt werden. Zieht beispielsweise ein neuer Partner ein, führt dies in der Regel zur Umstufung in Steuerklasse I und zum Wegfall des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Solche Veränderungen können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben und sind daher zeitnah zu melden, um Nachteile in Steuerklasse 2 oder eine Strafe bei unterlassener Meldung zu vermeiden.

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Wechsel von Steuerklasse II zu I: Was Sie wissen müssen
Die Steuerklasse II wird ab dem Monat angewendet, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals vorliegen. Sind Sie beispielsweise alleinerziehend mit einem Kind unter 18 Jahren, können Sie in Steuerklasse II eingestuft werden, was eine steuerliche Entlastung bewirkt.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes endet die Steuerklasse II automatisch, was zu einem plötzlichen Wechsel von Steuerklasse 2 auf 1 im darauffolgenden Monat führt. Die Altersgrenze ist hierbei maßgeblich und wirkt unabhängig von anderen Umständen.
Wichtige Informationen zur Steuerklasse II
Wichtig: Die Steuerklasse II steht Ihnen nur für volle Kalendermonate zu, in denen die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Fällt die Anspruchsgrundlage weg, müssen Sie dies dem Finanzamt unverzüglich mitteilen, da eine verspätete Meldung zu Steuernachzahlungen führen kann.
Eine umgehende Meldung an das Finanzamt ist entscheidend, um Steuerrückzahlungen zu vermeiden.
Beantragung und Nachweise
Die erstmalige Beantragung der Steuerklasse II erfolgt zwingend über den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit der Anlage Kinder. Diese gebührenfreien Unterlagen dienen als Nachweis für die Anspruchsvoraussetzungen und können beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden; das Formular ist online verfügbar und muss nicht zwingend persönlich abgegeben werden.
Der Verfahrensablauf im Lohnsteuerabzugsverfahren erfordert die Einreichung dieses Antrags. Auch wenn mit dem 18. Geburtstag Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisch endet und Sie plötzlich von Steuerklasse 2 auf 1 wechseln, ist die Antragstellung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Lohnsteuerabzug erforderlich, sofern weiterhin Anspruch besteht, zum Beispiel bei Ausbildung des Kindes. Die Frage „Wann muss ich meine Steuerklasse von 2 auf 1 ändern“ beantwortet sich also primär durch das Alter des Kindes, kann aber auch durch andere Faktoren wie einen neuen Partner ausgelöst werden.
Entlastungsbetrag und Fristen
- Wenn eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich oder nicht gewünscht ist, können Sie den Betrag stattdessen in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
- Achten Sie dabei auf die jeweiligen Fristen.
Rechtsmittel und Freibeträge
Gegen die Entscheidung des Finanzamts gibt es im Antragsstadium keine speziellen Rechtsbehelfe. Bei Ablehnung des Antrags auf Steuerklasse II oder bei Zurückweisung eines Erhöhungsbetrags für weitere Kinder steht Ihnen jedoch das Rechtsmittel des Einspruchs zu.
Für das zweite und jedes weitere Kind kann zusätzlich ein Freibetrag bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden; hierfür ist ebenfalls ein separater Antrag auf Lohnsteuerermäßigung erforderlich.
Änderungen und Mitteilungen an das Finanzamt
Wichtig: Steht Ihnen der Entlastungsbetrag nicht mehr zu, müssen Sie dies dem Finanzamt sofort mitteilen. Insbesondere der Umzugstag kann in diesem Zusammenhang als relevanter Stichtag dienen, da bei unterbliebener Meldung erhebliche Steuernachzahlungen drohen können. Dies ist auch relevant für die Frage „Steuerklasse 2 nicht geändert Strafe“.
Wird der Entlastungsbetrag nicht bereits monatlich über die Steuerklasse II berücksichtigt, können Sie ihn über die Einkommensteuererklärung geltend machen; dort wird er von der Summe der Einkünfte abgezogen. Die Frage „Lohnt sich Steuererklärung bei Steuerklasse 2“ kann hier bejaht werden, um den Entlastungsbetrag nachträglich zu erhalten.
Rückwirkende Beantragung
Eine rückwirkende Beantragung des Entlastungsbetrags ist möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind dabei Alter und gegebenenfalls die Ausbildung des Kindes, da die Anspruchsvoraussetzungen auch über die Volljährigkeit hinaus in bestimmten Fällen weiterbestehen können, selbst wenn Ihr Kind bereits als Steuerklasse 2 volljähriges Kind gilt.
Steuerklassenkombinationen und Abzüge
Die Steuerklassenkombinationen und Abzüge in Deutschland sind entscheidend für die Berechnung der Lohnsteuer, die Arbeitgeber an das Finanzamt abführen. Es gibt insgesamt sechs Steuerklassen; die Wahl der passenden richtet sich nach dem Familienstand und den persönlichen Verhältnissen.
Steuerklassen im Überblick
- Steuerklasse 1: Für Alleinstehende, unverheiratete, Geschiedene und Verwitwete, die nicht die Voraussetzungen für Steuerklasse 2 erfüllen.
- Steuerklasse 2: Speziell für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind, die den Entlastungsbetrag erhalten.
- Steuerklasse 3: Geringere Steuerbelastung; ideal für verheiratete Paare mit ungleichen Einkommen.
- Steuerklasse 4: Standard für verheiratete Paare mit ähnlichen Einkommen; auch mit Faktor möglich.
- Steuerklasse 5: Höhere Steuerlast; wird in Kombination mit Steuerklasse 3 genutzt.
- Steuerklasse 6: Für Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen; gewährt keine Freibeträge.
Während Steuerklasse 1 für Alleinstehende ohne Kinder vorgesehen ist, richtet sich Steuerklasse 2 an Alleinerziehende. Der wesentliche Unterschied ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in Steuerklasse 2 gewährt wird. Dieser beträgt jährlich 4.260 Euro und wird direkt beim Lohnabzug berücksichtigt, was zu einer spürbaren Steuerentlastung führt.
Einfluss der Steuerklasse auf die Lohnsteuer
Die gewählte Steuerklasse beeinflusst direkt die Höhe der Lohnsteuer. Bei der Auswahl der Steuerklasse für das Hauptbeschäftigungsverhältnis sollte je nach Familienstand und Einkommenshöhe entschieden werden, beispielsweise zwischen den Klassen 1, 3 und 5. Steuerklasse 3 bringt beispielsweise eine geringere Steuerbelastung als Steuerklasse 5.
Weitere Details zu Steuerklasse 6
Haben Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse, greift Steuerklasse 6. Diese Klasse gewährt keine Freibeträge, was zu einer höheren Steuerbelastung führt; sie wird daher vor allem für Nebenjobs angewendet. Wer etwa einen Hauptjob mit höherem Einkommen hat, wählt in der Regel Steuerklasse 1 oder 3.
Steuerklassenkombinationen für Verheiratete
Eine häufig genutzte Kombination für verheiratete Paare ist die Steuerklassenkombination 3/5. Diese wird vor allem dann gewählt, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Hierbei kann es jedoch zu Nachzahlungen am Jahresende kommen, da die Abzüge nicht gleichmäßig auf das gesamte gemeinsame Einkommen verteilt sind.
Voraussetzungen für Steuerklasse 2
- Alleinstehende Elternteile, die die einzige volljährige Person im Haushalt sind (Ausnahmen für pflegebedürftige Personen).
- Regelmäßiger Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (initiale Beantragung).
Wie in den anderen Steuerklassen fallen auch in Steuerklasse 2 Abzüge in Form von Sozialabgaben und Lohnsteuer an, die prozentual vom Bruttolohn berechnet werden. Diese Abzüge werden jedoch nur auf den Betrag erhoben, der die jeweils geltenden Freibeträge überschreitet, was den Nettolohn entsprechend steigert.
Formular für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Um in die Steuerklasse II zu wechseln, füllen Sie das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ des Bundesfinanzministeriums aus. Damit beantragen Sie eine Ermäßigung der Lohnsteuer aufgrund der für Steuerklasse 2 geltenden Voraussetzungen. Der Antrag ist beim für Ihren Wohnort zuständigen Finanzamt einzureichen.
Nach Eingang des Antrags trägt das Finanzamt den Steuerklassenwechsel in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. Diese elektronischen Daten werden vom Finanzamt verwaltet und Arbeitgebern zugänglich gemacht, um sie über Änderungen beim Lohnsteuerabzug zu informieren. Die Personalabteilung muss den Abruf der ELStAM vornehmen und die Informationen prüfen, damit der Steuerklassenwechsel, beispielsweise im Falle eines Wechsels von Steuerklasse 2 nach 1, korrekt in die Lohnabrechnung übernommen wird.
Wichtige Informationen zum Antrag
Der Faktor zur Lohnsteuerermäßigung ist bis zu zwei Jahre gültig und muss ebenfalls beim Finanzamt beantragt werden. Dafür ist das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ zusammen mit der Anlage „Steuerklassenwechsel“ vorzulegen.
- Formulare stehen im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung zum Download bereit.
- Alternativ können Sie den Antrag seit dem elektronisch über das Portal Mein ELSTER stellen.
- Dafür benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat zur sicheren Identifikation im System.
Änderungen der Voraussetzungen
Fallen die Voraussetzungen für Steuerklasse 2 weg, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. In solchen Fällen kann ein Wechsel, beispielsweise aus Steuerklasse 2 in Steuerklasse 1, oder bei Heirat in die Steuerklassenkombination 3/5 in Betracht kommen. Für diese Kombination ist häufig eine unaufgeforderte Abgabe der Einkommensteuererklärung erforderlich, da sich die steuerliche Situation und der Verwaltungsaufwand ändern.
Beispiel zur Verdeutlichung
Lydia ist alleinerziehend und möchte in Steuerklasse II wechseln. Sie füllt das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ aus und reicht es bei ihrem zuständigen Finanzamt ein. Nach erfolgreicher Bearbeitung werden die geänderten ELStAM an ihre Arbeitgeberin übermittelt. Damit die Lohnsteuer korrekt berechnet wird, muss die Personalabteilung die neuen ELStAM abrufen und verifizieren.

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Berechnung der Steuerklasse und deren Auswirkungen
Der Arbeitgeber von Person A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse 4 mit Faktor an. Die Lohnsteuer für A berechnet sich demnach wie folgt:
4.608 Euro × 0,918 = 4.230 Euro.
Für B, der einen Arbeitslohn von 12.000 Euro erzielt, wird ebenfalls die Steuerklasse 4 mit Faktor angewendet. Hier ergibt sich eine Lohnsteuer von:
119 Euro × 0,918 = 109 Euro.
Die Summe der Lohnsteuern beider Ehegatten beträgt somit 4.727 Euro.
Gemeinsames Arbeitseinkommen und Einkommensteuer
Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B liegt bei 30.000 Euro für A und 12.000 Euro für B. Bei der Berechnung der Einkommensteuer für das gemeinsame Arbeitseinkommen ergibt sich eine Einkommensteuer von:
4.342 Euro.
Diese Einkommensteuer wird üblicherweise im Splittingverfahren ermittelt, wodurch das steuerliche Gesamtvolumen für Verheiratete kalkuliert wird. Der Splittingfaktor ergibt sich aus der Division der Einkommensteuer durch die Gesamtlohnsumme:
4.342 Euro : 4.727 Euro = 0,918.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bietet einen wichtigen finanziellen Spielraum. Im Jahr beträgt dieser für ein Kind 4.260 Euro und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere berücksichtigte Kind.
Dieser Betrag kann für Alleinerziehende eine spürbare steuerliche Erleichterung darstellen und wirkt bis zu bestimmten Einkommensgrenzen entlastend.
Steuerklasse II und Grundfreibetrag
Für die Steuerklasse II, die für Alleinerziehende vorgesehen ist, gilt ein Entlastungsbetrag von 4.008 Euro (bis 2019: 1.908 Euro). Dieser wird grundsätzlich nur für ein Kind berücksichtigt, selbst wenn mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind.
In solchen Fällen müssen Alleinerziehende eine gesonderte Beantragung beim zuständigen Finanzamt stellen, um den Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind geltend zu machen.
Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 12.096 Euro. Dieser Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sodass erst das darüber liegende Einkommen der Besteuerung unterliegt.
Durch den Grundfreibetrag reduziert sich das zu versteuernde Einkommen; erst bei Überschreiten dieser Grenze greift die Steuerprogression.
Progressiver Steuersatz und Sozialversicherungsbeiträge
Die Lohnsteuer in Deutschland ist progressiv gestaffelt. Die Tarife lauten wie folgt:
- Bis 12.096 Euro liegt der Steuersatz bei 0 %.
- Für Einkommen zwischen 12.096 und 17.443 Euro fällt ein Steuersatz zwischen 14 % und 24 % an.
- Für Einkommen von 17.444 bis 68.481 Euro liegt der Steuersatz zwischen 24 % und 42 %.
- Für Einkommen von 68.482 bis 277.825 Euro gilt ein Steuersatz von 42 %.
- Für Einkommen ab 277.826 Euro liegt der Steuersatz bei 45 %.
Zusätzlich zur Lohnsteuer fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Dazu zählen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % (bei höherem Einkommen), die Kirchensteuer (je nach Bundesland und Mitgliedschaft zwischen 8 % und 9 %) sowie Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Diese Beiträge werden in der Regel je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies führt zu einer Gesamtbelastung für den Arbeitnehmer, die über die reine Lohnsteuer hinausgeht und die finanzielle Planung beeinflusst.
Häufige Fragen zur Steuerklasse II und Wechseln zu I
Wann ändert sich meine Steuerklasse von II auf I?
Die Änderung von Steuerklasse II zu I erfolgt automatisch mit dem 18. Geburtstag Ihres Kindes. Im darauf folgenden Monat wird Ihre Steuerklasse dann von II auf I umgestellt. Dies ist der häufigste Grund, warum Sie plötzlich von Steuerklasse 2 auf 1 wechseln.
Warum bin ich plötzlich in Steuerklasse I eingestuft?
Eine Einstufung in Steuerklasse I kann verschiedene Gründe haben. Im Kontext des plötzlichen Wechsels von Steuerklasse 2 auf 1 geschieht dies meist, weil die Voraussetzungen für Steuerklasse II nicht mehr vorliegen, etwa weil Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine weitere volljährige Person in Ihren Haushalt gezogen ist, was auch Nachteile der Steuerklasse 2 mit sich bringen kann. Generell betrifft Steuerklasse I ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer, und sie gilt ab einem monatlichen Bruttogehalt von etwa 1.050 Euro (Stand 2019).
Wann verliere ich meinen Anspruch auf Steuerklasse II?
Ihr Anspruch auf Steuerklasse II endet automatisch, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird und keine weiteren berücksichtigungsfähigen Kinder im Haushalt leben oder keine Ausbildungssituation vorliegt, die den Anspruch verlängert. Im darauf folgenden Monat kommt es dann zum Wechsel von Steuerklasse 2 nach 1.
Was sind die Hauptunterschiede zwischen Steuerklasse I und II?
Steuerklasse II ist speziell für Alleinerziehende vorgesehen und bietet zusätzliche steuerliche Vorteile, insbesondere den Entlastungsbetrag. Steuerklasse I hingegen gilt für Alleinstehende ohne Kinder und umfasst keinen besonderen Freibetrag für Alleinerziehende, was einen deutlichen finanziellen Unterschied ausmacht.
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