Die Erwerbsminderungsrente kann eine entscheidende Unterstützung für Menschen sein, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr arbeiten können. Doch viele fühlen sich überfordert von den Antragsprozessen und den Anforderungen an Pflichtbeiträge. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die verschiedenen Rentenarten, wie Sie Ihren Antrag richtig stellen und welche Fristen zu beachten sind, um Ihre Ansprüche optimal zu nutzen. Holen Sie sich die Antworten, die Sie dringend benötigen!
Vollständige und teilweise Erwerbsminderungsrente: Was Sie wissen sollten
Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich eingeschränkt ist, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen sichern. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, wenn Ihr Leistungsvermögen auf unter drei Stunden pro Tag gesunken ist. Dies bedeutet, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, in einem für den Lebensunterhalt ausreichenden Umfang zu arbeiten.
Können Sie hingegen noch täglich einige Stunden arbeiten, kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage. Diese wird gewährt, wenn das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden pro Tag gesunken ist.
Wichtige Informationen zur teilweisen Erwerbsminderungsrente
Wichtig ist zu beachten: Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wird nicht automatisch in voller Höhe ausgezahlt, wenn Sie zusätzlich einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Die zulässige Hinzuverdienstgrenze wird individuell festgelegt und kann je nach persönlicher Situation variieren. Überschreiten Sie diese Grenze, wird die Rente anteilig gekürzt. Da dies erhebliche finanzielle Folgen haben kann, sollten Sie sich vor Aufnahme einer Beschäftigung genau über die Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche informieren.
Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber
Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, muss der Arbeitgeber darüber informiert werden – besonders wenn der Antrag im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erfolgt. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung kann unmittelbare Folgen für Ihr Arbeitsverhältnis haben: Je nach Ergebnis kann das Arbeitsverhältnis ruhen oder sogar beendet werden. Es ist wichtig zu wissen, wann der Arbeitgeber von der Erwerbsminderungsrente erfährt und welche Mitteilungspflichten für Arbeitnehmer bestehen.
Weitere Informationen zur teilweisen Erwerbsminderungsrente
Wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt, stellt sich die Frage, was mit der verbleibenden täglichen Arbeitskapazität geschieht. Oft wird mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitregelung vereinbart, insbesondere wenn zuvor eine Vollzeittätigkeit bestand.
Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt dabei das hinzuverdiente Einkommen und rechnet es auf die Rente an; die konkreten Freibeträge sind im Rentenbescheid aufgeführt.
Befristete und unbefristete Rentenansprüche
Ähnlich verhält es sich, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet gewährt wird: Auch hier endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern kann ruhen. Besondere Regelungen können gelten, wenn die Befristung mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente zusammenfällt oder wenn die volle Erwerbsminderungsrente unbefristet bewilligt wird.
Anpassung des Arbeitsvertrags
Ob Sie einen Anspruch auf Anpassung Ihres Arbeitsvertrags an die Erwerbsminderungsrente haben, hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber ab. Eine Anpassung kann sich lohnen – sowohl für Sie als auch für den Arbeitgeber, der möglicherweise daran interessiert ist, Sie weiterhin zumindest in reduziertem Umfang zu beschäftigen.
Schutz für schwerbehinderte Menschen
Besonders geschützt sind schwerbehinderte Menschen: Nach § 164 SGB IX haben sie Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung. Es ist daher empfehlenswert, beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung zu stellen und gegebenenfalls gegen negative Bescheide vorzugehen.
Antrag auf Erwerbsminderungsrente: So stellen Sie Ihren Antrag richtig
Die Ablehnungsquote von Anträgen auf Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) liegt derzeit bei etwa 50 Prozent. Das bedeutet, dass viele Anträge zunächst nicht erfolgreich sind. In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und notfalls vor dem Sozialgericht zu klagen. Eine frühzeitige, fundierte rechtliche oder sozialrechtliche Beratung ist oft entscheidend, um die Erfolgsaussichten in Ihrem individuellen Fall zu prüfen, da die Ansprüche komplex sind und häufig Unterstützung erfordern.
Es ist grundsätzlich ratsam, die Erwerbsminderungsrente frühzeitig zu beantragen, da die Bearbeitung je nach Fall mehrere Monate dauern kann. Eine Verzögerung kann finanzielle Belastungen nach sich ziehen, insbesondere wenn Sie auf die Leistung angewiesen sind. Zudem bestehen gesetzliche Fristen, über die Sie sich informieren sollten, um Nachteile zu vermeiden.
Wie Sie Ihren Antrag einreichen
Den Antrag reichen Sie bei der zuständigen Rentenversicherung ein. Nutzen Sie dafür die von der Rentenversicherung bereitgestellten Formulare und Unterlagen. Eine sorgfältige Zusammenstellung aller erforderlichen Informationen ist wichtig:
- Medizinische Befunde
- Angaben zu behandelnden Ärzten
- Frühere Beschäftigungsverhältnisse
- Nachweise über Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte
Fehlende oder unvollständige Unterlagen können die Entscheidung zusätzlich verzögern. Die Rentenversicherung prüft die Anträge umfassend; dafür werden Gutachter beauftragt, die feststellen, in welchem Umfang Sie aus medizinischer Sicht noch arbeitsfähig sind. Diese Gutachten sind für die Entscheidung von großer Bedeutung. Achten Sie beim Ausfüllen des Antrags und der Fragebögen darauf, alle Angaben vollständig und korrekt zu machen, um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten.
Information über Ihren Antrag
Bezüglich der Frage, ob der Arbeitgeber über die volle Erwerbsminderungsrente informiert werden muss, gilt: In der Regel sind Sie nicht verpflichtet, diesen über Ihren Antrag zu informieren. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat zu suchen, um Transparenz zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. Wägen Sie ab, ob und wann eine Information angebracht ist; eine verspätete Mitteilung kann unter bestimmten Umständen arbeitsrechtliche Folgen haben.
Wenn der Arbeitgeber glaubt, Sie hätten Informationspflichten verletzt, kann dies zu Konflikten führen.
Wichtige Fristen und Zahlungen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Zahlungen aus der Erwerbsminderungsrente in der Regel erst ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung geleistet werden. Bis dahin ist zunächst die Krankenversicherung mit Krankengeld zuständig. Daraus ergibt sich, dass die dreimonatige Frist für die Antragstellung erst mit Beginn des siebten Monats der Erwerbsminderung läuft.
Pflichtbeiträge und Zeiten für die Erwerbsminderungsrente
Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen bestimmte Pflichtbeiträge und Wartezeiten erfüllt sein. Zunächst ist erforderlich, dass Sie mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sind; diese Frist wird als allgemeine Wartezeit bezeichnet. Sie stellt sicher, dass Versicherte über einen gewissen Zeitraum Beiträge geleistet haben, bevor ein Rentenanspruch entsteht.
Ausnahmen von der allgemeinen Wartezeit
Haben Sie diese allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden: Dazu müssen Sie eine längere Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Ein typisches Beispiel hierfür ist eine 20-jährige Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Pflichtbeiträge und ihre Anforderungen
Neben der allgemeinen Wartezeit gelten konkrete Anforderungen an die Pflichtbeiträge. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt worden sein.
- Diese Beiträge entstehen vor allem durch eine versicherte, also sozialversicherungspflichtige, Tätigkeit.
- Ebenfalls angerechnet werden Zeiten, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder – im Zeitraum bis – Arbeitslosengeld II bezogen haben.
Zusätzliche anrechenbare Zeiten
Darüber hinaus können weitere Zeiten als Beitragszeiten anerkannt werden, zum Beispiel:
- Freiwillig gezahlte Beiträge
- Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre
- Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflegezeiten
- Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
- Zeiten aus Minijobs (bei Letzteren erfolgt jedoch ohne eigene Beitragsaufstockung nur eine anteilige Anrechnung)
Bemessung der Pflichtbeiträge
Konnten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet nicht die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge leisten – etwa wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit –, wird die Zeit ohne Beitrag herausgerechnet. Dies bedeutet, dass der Fünfjahreszeitraum entsprechend in die Vergangenheit verlängert werden kann, sodass unter bestimmten Bedingungen trotzdem die geforderten drei Jahre erreicht werden können.
Für Personen, die bereits vor die fünfjährige Wartezeit erfüllt haben, können Monate mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (zum Beispiel freiwillige Beiträge oder unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit) zur Erfüllung der Rentenberechtigung herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht erfüllt wurden.
Weitere Ausnahmen von der fünfjährigen Wartezeit
Es gibt weitere Ausnahmen von der fünfjährigen Wartezeit:
- Sind Sie durch einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder durch politische Haft ganz oder teilweise erwerbsgemindert, genügt bereits ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung.
- Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist dabei Voraussetzung, dass Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren.
- Waren Sie nicht versicherungspflichtig, müssen Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Unfall oder der Erkrankung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.
Die fünfjährige Wartezeit ist zudem nicht erforderlich, wenn Sie innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Der Zweijahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung kann dabei um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres verlängert werden, höchstens jedoch um sieben Jahre.
Häufig gestellte Fragen zur Erwerbsminderungsrente
Was geschieht mit meinem Arbeitsverhältnis, wenn ich volle Erwerbsminderungsrente erhalte?
Bei voller Erwerbsminderungsrente endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch, es sei denn, dies wurde in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag als auflösende Bedingung festgelegt. Normalerweise bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen, kann jedoch ruhen, insbesondere im Falle einer befristeten Rente. Wann das Arbeitsverhältnis bei voller Erwerbsminderungsrente endet, hängt also von den individuellen Vertragsbedingungen ab. In den meisten Fällen ist eine Kündigung erforderlich, da die Rentenzahlung allein das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
Wie wird mein Arbeitsverhältnis behandelt, wenn ich rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente erhalte?
Wenn Ihnen durch den Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend volle Erwerbsminderungsrente gewährt wird, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis ebenfalls bis zum Ablauf des Monats bestehen, in dem die Rente beginnt. Die Versicherungspflicht endet dann entsprechend. Es ist wichtig, die Situation mit Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig zu klären, insbesondere im Hinblick auf die rückwirkende Erwerbsminderungsrente und den Arbeitgeber.
Kann mein Arbeitgeber während der Erwerbsminderungsrente kündigen?
Ja, auch wenn Sie eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen, ist eine Kündigung wegen voller Erwerbsminderungsrente oder aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten möglich. Ihr Arbeitgeber hat das Recht, das ruhende Arbeitsverhältnis bei Vorliegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu beenden.
Welche Behörden muss ich informieren, wenn ich Erwerbsminderungsrente beziehe?
Um die Erwerbsminderungsrente zu beziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und Sie müssen einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Diese prüft den Antrag mithilfe eigener medizinischer Gutachter, um zu beurteilen, in welchem Umfang Sie noch arbeiten können. Es ist wichtig, alle relevanten Stellen, wie beispielsweise den Arbeitgeber, über Ihren Rentenbezug zu informieren, um mögliche rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden. Achten Sie dabei auf Ihre Mitteilungspflichten als Arbeitnehmer.
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