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Was gehört zum Mindestlohn? Entdecken Sie die Überraschungen!

was gehört zum mindestlohn

In Deutschland ist der Mindestlohn nicht nur ein gesetzliches Minimum, sondern auch ein entscheidender Faktor für Ihr Einkommen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, was alles zum Mindestlohn gehört und welche Zahlungen angerechnet werden können. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige: von der gesetzlichen Grundlage über Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis hin zu wichtigen Antworten auf häufige Fragen. Verpassen Sie nicht die Chance, Ihr Wissen zu erweitern und Ihre Rechte zu verstehen!

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland

In Deutschland wurde am ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde eingeführt. Das Mindestlohngesetz soll die finanzielle Basis von Beschäftigten sichern, soziale Ungleichgewichte verringern und die Lebensbedingungen der Arbeitnehmer verbessern.

Seit seiner Einführung wird der Mindestlohn regelmäßig angehoben, um inflationsbedingte Kaufkraftverluste und steigende Lebenshaltungskosten auszugleichen.

Erhöhungen des Mindestlohns

Im Jahr gab es insgesamt drei Erhöhungen, die den Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde anhoben. Diese Anpassungen erfolgten unter anderem als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie und die gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Um Einkommensverluste und Armutsrisiken für Beschäftigte zu begrenzen, war es wichtig, dass die Löhne mit den realen Kosten für Lebenshaltung, wie Lebensmitteleinkauf und Wohnen, Schritt halten.

Für 2023 wurden zwei weitere Erhöhungen beschlossen, die zum 1. Januar 2024 und zum 1. Januar 2025 in Kraft traten. Im Jahr 2024 stieg der Mindestlohn auf 12,41 Euro. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Rechte und Regelungen für Arbeitnehmer

Das Mindestlohngesetz sichert allen Arbeitnehmern einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dazu gehören auch Beschäftigte ausländischer Unternehmen, die vorübergehend in Deutschland arbeiten, während ihr Hauptarbeitsplatz im Ausland liegt.

Für diese Fälle gibt es spezifische Regelungen:

  • Vertraglich vereinbarte Zulagen können auf den deutschen Mindestlohn angerechnet werden, sofern es sich nicht um Erstattungen tatsächlich entstandener Kosten handelt.

Gehaltsbestandteile, die zum Mindestlohn zählen

Welche Gehaltsbestandteile zum Mindestlohn gehören und angerechnet werden dürfen, ist ein zentraler Punkt des Gesetzes. Dazu zählen insbesondere:

  • Vertraglich vereinbarte Zulagen und Zuschläge, die als direkte Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden.
  • Spätschichtzuschläge können beispielsweise auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie nicht für besondere Erschwernisse gezahlt werden, sondern als Teil des regulären Entgelts dienen.

Dagegen entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, da sie nicht unmittelbar die geleistete Arbeitszeit abgelten.

Pflichten für Arbeitgeber

Die Einhaltung des Mindestlohns ist für Arbeitgeber verpflichtend; bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Diese Regelungen dienen nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerrechte, sondern fördern auch fairen Wettbewerb unter den Arbeitgebern.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitszeiten sorgfältig zu dokumentieren – dies gilt insbesondere für Minijobs, bei denen der gesetzliche Mindestlohn unabhängig von Umfang und Art der Beschäftigung zu zahlen ist. Dies ist wichtig, um die Einhaltung der Mindestlohnregelungen zu gewährleisten.

Vergütung und Überstunden

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede angefangene Arbeitsstunde zu zahlen und muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats ausgezahlt werden. Für Überstunden gilt:

  • Sie müssen mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.
  • Alternativ können Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst werden.

Arbeitgeber haben innerhalb des rechtlichen Rahmens Spielräume, um sowohl den Schutz der Arbeitnehmerrechte als auch ein ordentliches Arbeitsumfeld zu gewährleisten, besonders hinsichtlich der Vergütung nach Mindestlohngesetz.

Entgelt und Mindestlohn: Was wird angerechnet?

Der Arbeitgeber erfüllt den gesetzlichen Mindestlohnanspruch, wenn die monatlich gezahlten Entgeltbestandteile, die regelmäßig als direkte Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dienen, angerechnet werden. So wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer stets mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.

Entgeltbestandteile, die angerechnet werden können

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können unter anderem die folgenden Entgeltbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden:

  • Zuschläge, die nicht primär der Abgeltung besonderer Erschwernisse dienen, sondern als Teil des regulären Entgelts für die geleistete Arbeit zu verstehen sind. Dazu können Überstundenzuschläge gehören, sofern sie nicht als Ausgleich für erhöhten Arbeitsaufwand über das Mindestlohnniveau hinaus gezahlt werden.
  • Regelmäßige, leistungsbezogene Prämien, die direkt für die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt werden. Hierzu zählen beispielsweise Akkordprämien oder Vergütungen aus Stücklohnmodellen, die an bestimmte Leistungsziele gekoppelt sind.

Außerdem können Zulagen berücksichtigt werden, die ergänzend zu speziellen Entlohnungsmodellen gezahlt werden. Bei Stücklohnvereinbarungen werden beispielsweise oft Zulagen gezahlt, um letztlich einen Stundenlohn zu gewährleisten, der mindestens dem jeweils geltenden allgemeinen Mindestlohn entspricht.

Rechtsprechung und Anrechenbarkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) orientiert sich bei seiner Auslegung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere im Kontext des Arbeitnehmerentsenderechts. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom (C-341/02) und vom (C-522/12) klargestellt, dass die Anrechnung von Entgeltbestandteilen auf das Mindestentgelt zulässig ist. Dies gilt, solange das wechselseitige Leistungsverhältnis zwischen vertraglich geschuldeter Arbeitsleistung und Gegenleistung nicht zulasten des Arbeitnehmers verschoben wird.

In einer grundsätzlichen Entscheidung vom (5 AZR 135/16) hat das BAG ausdrücklich betont, dass der Arbeitgeber den Mindestlohnanspruch erfüllt, wenn die im Kalendermonat gezahlten Entgeltbestandteile, die für reguläre Arbeitsleistungen bestimmt sind, angerechnet werden können.

Wichtige Hinweise zur Anrechenbarkeit von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn

Das BAG bestätigt, dass alle im Austausch für die reguläre Arbeitsleistung gezahlten Beträge anrechenbar sind. Dazu gehören unter Umständen auch Zuschläge, wenn sie nicht für besondere Erschwernisse, sondern als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts geleistet werden.

Entgeltbestandteile, die nicht berücksichtigt werden

Zahlungen, die nicht als direkte Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dienen, können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dies wurde auch im BAG-Urteil vom (Az.: 4 AZR 802/11) bestätigt. Beispielsweise dürfen Arbeitgeber keine Abzüge für die Nutzung von Arbeitswerkzeugen – wie ein „Messergeld“ – vornehmen und diese dann auf den Mindestlohn anrechnen.

Es gibt Grenzen der Anrechenbarkeit. Keine Erfüllungswirkung entfalten Entgeltbestandteile, die der Arbeitgeber ohne Bezug zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung zahlt oder die einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung dienen.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld: Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn

Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG nur für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum anrechnungsfähig. Das heißt: Diese Zahlungen dürfen nur in dem Zeitraum berücksichtigt werden, in dem sie ausgezahlt werden – gegebenenfalls anteilig.

Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Zahlung tatsächlich und unwiderruflich erhält. Es muss sich also um eine garantierte Leistung handeln, die nicht an Bedingungen geknüpft ist oder jederzeit widerrufen werden kann.

Besonderheiten bei Weihnachtsgeld

Bei einmaligen jährlichen Zahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, das im Dezember ausgezahlt wird, kann eine Anrechnung auf den Mindestlohn nur für den Fälligkeitsmonat (hier Dezember) erfolgen. Eine rückwirkende Anrechnung auf frühere Monate des Jahres ist nicht zulässig.

Ein darüber hinausgehender Betrag, also ein Überschuss über den rechtlichen Mindestlohnanspruch, gilt folglich als zusätzlicher Verdienst und kann nicht zur Erfüllung des Mindestlohns herangezogen werden.

Entsendekosten

Für Entsendekosten gilt eine andere Betrachtung: Diese Zahlungen werden in der Regel nicht zur Berechnung des Mindestlohns herangezogen. Entsendekosten betreffen typischerweise Aufwendungen für Reise, Unterbringung und Verpflegung, die einem Arbeitnehmer im Rahmen von Dienstreisen oder Entsendungen außerhalb der üblichen Arbeitsstätte entstehen.

Solche Leistungen sind meist nicht als Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung zu werten und sind deshalb nicht anrechenbar.

Jahressonderzahlungen und Anrechenbarkeit

Bei der Frage, welche Entgeltbestandteile zum Mindestlohn gehören und anrechenbar sind, sind Jahressonderzahlungen von Bedeutung. Werden Zahlungen wie das 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld über das Jahr verteilt – also monatlich gewährt – gelten sie als anrechenbar.

  • Eine Aufteilung des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes auf alle zwölf Monate zählt demnach als Bestandteil des monatlichen Entgelts.

Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Bei der Unterscheidung zwischen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld kommt es auf die vertragliche Ausgestaltung an. Ein „echtes“ Urlaubsgeld, das pro genommenem Urlaubstag gezahlt wird, stellt kein Entgelt für geleistete Arbeit dar und kann daher nicht bei der Anrechenbarkeit auf den Mindestlohn berücksichtigt werden.

Gleiches gilt für Zahlungen, die ausschließlich zur Belohnung von Betriebstreue gezahlt werden; auch diese werden nicht als Grundlage für die Mindestlohnberechnung anerkannt.

Anrechenbare Zahlungen

Demgegenüber ist ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld, das als echtes 13. Monatsgehalt vereinbart ist und anteilig – also zu 1/12 in jedem Kalendermonat – ausgezahlt wird, anrechnungsfähig.

In diesem Fall sind die vertraglichen Regelungen so ausgestaltet, dass diese Zahlungen als Teil des Entgelts für die erbrachte Arbeitsleistung gewertet werden.

Leistungen im Austauschverhältnis: Die Rolle des Arbeitgebers

Das 13. Monatsgehalt wird häufig hälftig im Juni und November ausgezahlt und kann als entgeltbezogene Leistung gelten. Dennoch kann die Anrechnung auf den Mindestlohn scheitern, da der Mindestlohn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) spätestens einen Monat nach Erbringung der Arbeitsleistung zu zahlen ist. Ein im November ausgezahltes 13. Monatsgehalt lässt sich demnach nicht rückwirkend auf die Mindestlohnansprüche des gesamten Jahres verteilen, was die Anrechenbarkeit limitiert.

Im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis sind grundsätzlich alle Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Damit sind vor allem Entgeltzahlungen gemeint, die im Synallagma – also im wechselseitigen Leistungsverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – für die erbrachte Arbeit gewährt werden. Dieses Verständnis stellt sicher, dass geldwerte Vorteile, die als Gegenleistung für Arbeitsleistungen gewährt werden, zur Erfüllung des Mindestlohns herangezogen werden können.

Es gibt Grenzen der Anrechenbarkeit. Keine Erfüllungswirkung entfalten Entgeltbestandteile, die der Arbeitgeber ohne Bezug zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung zahlt oder die einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung dienen.

Beispiele für anrechenbare Zahlungen zum Mindestlohn

Anrechenbare Zulagen und Zuschläge sind solche, die regelmäßig und dauerhaft die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung vergüten. Hierzu gehört etwa eine Bauzulage, die allen auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern gezahlt wird. Auch bestimmte Wegegelder können angerechnet werden, wenn sie nicht lediglich Fahrtkosten erstatten, sondern einen integralen Bestandteil der Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen.

Unberücksichtigte Zulagen und Zuschläge

Nicht berücksichtigungsfähig sind etwa Treueprämien zur Belohnung betrieblicher Loyalität, da sie keine direkte Gegenleistung für geleistete Arbeit darstellen.

Demgegenüber bleiben zahlreiche weitere Zulagen und Zuschläge beim Mindestlohn unberücksichtigt. Hierzu zählen etwa:

  • Zuschläge für Nachtarbeit, wenn sie als Ausgleich für die Erschwernis gezahlt werden
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
  • Sonstige vermögenswirksame Leistungen

Diese Zahlungen sind häufig durch besondere Regelungen geschützt, die verhindern, dass sie zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs herangezogen werden können.

Die Bezeichnung einer Zulage ist dabei ohne Belang: Auch ein als „Wegegeld“ bezeichnetes Entgelt wird nicht anerkannt, wenn es lediglich besondere Fahrtkosten erstattet.

Wichtige Hinweise

Ebenso sind Sachbezüge, wie die Überlassung von Dienstkleidung oder die Bereitstellung von Arbeitsgeräten, nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, da sie keinen Entgeltcharakter haben.

Erklärung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit

Das Bundesarbeitsgericht betont schließlich, dass alle in einem Kalendermonat im Austausch für erbrachte Arbeitsleistung gezahlten Beträge, die dem Arbeitnehmer endgültig zur Verwendung verbleiben, anrechenbare Entgeltbestandteile sind.

Dieses umfassende Entgeltverständnis zielt darauf ab, jeden geldwerten Vorteil des Arbeitgebers zu berücksichtigen, der in direktem Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit steht.

Fragen und Antworten zum Mindestlohn

Welche Zahlungen sind im Mindestlohn enthalten?

Der Mindestlohn umfasst alle Lohnbestandteile, die als direkte Gegenleistung für die regelmäßig und vertraglich geschuldete Arbeitsleistung gezahlt werden. Dazu gehören der Grundlohn sowie leistungsbezogene Prämien und Zuschläge, die Teil des regulären Arbeitsentgelts sind. Zuschläge für besondere Erschwernisse wie echte Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder gefährliche Tätigkeiten gehören in der Regel nicht dazu.

Was wird bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt?

Bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns werden alle Zahlungen berücksichtigt, die eine direkte Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen. Dies schließt Akkord- und Leistungsprämien für erreichte Arbeitsziele sowie die reguläre Überstundenvergütung ein. Echte Schmutz- und Gefahrenzulagen, die für besondere Erschwernisse gezahlt werden, zählen hingegen normalerweise nicht dazu.

Was ist der Mindestlohn genau?

Der gesetzliche Mindestlohn bezeichnet den steuerpflichtigen Bruttolohn, der pro geleisteter Arbeitsstunde gezahlt wird. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt dieser beispielsweise 12,82 Euro brutto pro Stunde. Es ist der Mindestbetrag, den Arbeitnehmer für ihre Arbeit erhalten müssen, nicht die Gesamtkosten für den Arbeitgeber, welche zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge umfassen.

Wie berechnet sich der Stundenlohn aus dem Monatslohn?

Um den Brutto-Stundenlohn aus einem Monatslohn zu berechnen, teilt man den Monatslohn durch die durchschnittliche Anzahl der Arbeitsstunden pro Monat. Eine gängige Methode ist, die wöchentliche Arbeitszeit mit dem Faktor 4,33 (durchschnittliche Wochen pro Monat) zu multiplizieren und den Monatslohn durch dieses Ergebnis zu teilen. Beispiel: Monatslohn geteilt durch (Wochenstunden mal 4,33).