Rufbereitschaft kann eine große Belastung für Arbeitnehmer sein, die sich oft fragen, wie sie aus dieser ständigen Verfügbarkeit herauskommen können. In diesem Artikel erfahren Sie, was Rufbereitschaft genau ist, welche vertraglichen Regelungen gelten und wie Sie Ihre Rechte und Pflichten verstehen. Wir klären die Unterschiede zur Arbeitsbereitschaft und geben Ihnen praktische Tipps, um Ihre Situation zu verbessern. Entdecken Sie, wie Sie mehr Kontrolle über Ihre Arbeitszeiten gewinnen können!
Was ist Rufbereitschaft und wie funktioniert sie?
Bei Rufbereitschaft handelt es sich um eine Form der Arbeitsbereitschaft, bei der der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen kann, jedoch erreichbar sein muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Diese Wartezeit wird in der Regel als Ruhezeit betrachtet.
Im Gegensatz dazu steht der Bereitschaftsdienst: Hier muss der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein, weshalb die gesamte Zeit als Arbeitszeit gilt.
Vergütung der Rufbereitschaft
Die Vergütung der Rufbereitschaft unterscheidet sich erheblich von der des Bereitschaftsdienstes. Üblicherweise legt der Arbeitgeber eine Pauschale für die Rufbereitschaft fest. Tätigkeiten, die während der Rufbereitschaft durchgeführt werden, werden wie normale Arbeitszeit vergütet; für die restliche Zeit kann eine Pauschale zur Vergütung gezahlt werden.
Häufig lassen sich anfallende Aufgaben bereits telefonisch erledigen, sodass ein persönliches Erscheinen im Betrieb nicht erforderlich ist.
Bedeutung der Rufbereitschaft
Rufbereitschaft ist besonders wichtig in Branchen, die auf schnelle Reaktionen angewiesen sind, wie IT, Medizin oder technische Dienstleistungen. Fällt beispielsweise nachts im Büro ein Server aus, ist umgehende Unterstützung erforderlich; in solchen Fällen müssen Mitarbeiter außerhalb der regulären Arbeitszeit schnell reagieren können.
Rechtliche Grundlagen
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wird zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit unterschieden. Rufbereitschaft zählt grundsätzlich zur Ruhezeit, weil in dieser Phase keine aktive Arbeitsleistung erbracht wird.
Nur die tatsächlich geleistete Arbeit — also Einsätze während der Rufbereitschaft — gilt dem Gesetz nach als Arbeitszeit. Solange der Arbeitnehmer sich an einem Ort seiner Wahl aufhält und erreichbar ist, zählt die Wartezeit bis zum Einsatz nicht als Arbeitszeit.
Vergütungsmodelle
Die konkrete Vergütung kann je nach Branche, Tarifvertrag und individuellem Arbeitsvertrag variieren; eine gesetzliche Festlegung existiert nicht. In der Praxis haben sich verschiedene Modelle etabliert, wie:
- Pauschale Beträge pro Bereitschaftseinheit
- Stundenbasierte Abrechnung nur für tatsächlich geleistete Einsätze
Typische Beispiele sind Pauschalen von etwa 20 bis 40 Euro pro Tag oder Kombinationen aus Pauschale und Stundenlohn für geleistete Einsätze.
Organisation der Rufbereitschaft
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Rufbereitschaft so zu organisieren, dass eine Überlastung der Mitarbeiter vermieden wird. Zwar gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Häufigkeit von Rufbereitschaftsdiensten, dennoch sollte eine gerechte Verteilung im Team gewährleistet sein, um Unzufriedenheit und hohe Fluktuation zu vermeiden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Einhaltung der Mindestruhezeit: Nach haben Arbeitnehmer nach ihrer täglichen Arbeit Anspruch auf eine ununterbrochene Mindestruhezeit von elf Stunden.
Kommt es nachts zu einem Einsatz während der Rufbereitschaft und wird dadurch die Ruhezeit unterbrochen, beginnt die elfstündige Ruhezeit erneut zu laufen.

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Vertragliche Regelungen zur Rufbereitschaft
Eine vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ist zwingend erforderlich, um die Bedingungen der Rufbereitschaft klar zu definieren. Solche Regelungen legen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern fest und sind notwendig, damit eine Anordnung zur Rufbereitschaft durchsetzbar ist.
Fehlt eine vertragliche Grundlage, können Beschäftigte eine angeordnete Rufbereitschaft in der Regel ablehnen. Besonders in Branchen, in denen Rufbereitschaft üblich ist – wie im Gesundheitswesen oder in der IT-Branche – werden daher häufig bereits im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen spezifische Regelungen getroffen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Vergütung der Rufbereitschaft
Für die Vergütung der Rufbereitschaft gibt es keine gesetzliche Pflicht; jedoch sind pauschale Vergütungen oder Abrechnungen nach Einsatzstunden gängig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Art der Vergütung innerhalb ihrer vertraglichen Vereinbarungen frei regeln.
Eine faire Bezahlung ist wichtig, da die Anforderungen und Belastungen während der Rufbereitschaft stark variieren können. Zudem müssen Arbeitnehmer während dieser Zeit beispielsweise auf den Konsum von Alkohol verzichten, um im Einsatzfall einsatzbereit zu sein — ein Punkt, der häufig übersehen wird, jedoch erhebliche Auswirkungen auf Verfügbarkeit und Reaktionsfähigkeit hat.
Rechtliche Aspekte der Rufbereitschaft
Im deutschen Arbeitsrecht fehlen viele konkrete Detailregelungen zur Rufbereitschaft, was immer wieder arbeitsrechtliche Fragen aufwirft. Ohne vertragliche Festlegung sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einer Rufbereitschaft nachzukommen; eine Ablehnung gilt dann in der Regel nicht als Arbeitsverweigerung.
Besteht hingegen eine vertragliche Vereinbarung zur Rufbereitschaft, sind die Beschäftigten verpflichtet, dieser nachzukommen; eine Weigerung kann rechtliche Folgen haben.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anordnung der Rufbereitschaft und ist in entsprechende Entscheidungen einzubeziehen. Dies kann zu einer transparenten und fairen Ausgestaltung beitragen.
Arbeitnehmer sollten daher die individualvertraglichen Regelungen oder die Betriebsvereinbarung genau prüfen — insbesondere die Hinweise zu Reaktionszeiten zwischen Anruf und Erscheinen im Betrieb.
Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft
Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft unterscheiden sich insbesondere durch die Vorgaben zum Aufenthaltsort — ein zentraler Punkt für die rechtliche Einordnung und Vergütung.
Rufbereitschaft
Bei Rufbereitschaft darf der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen. Das bedeutet: Er kann sich außerhalb des Betriebs aufhalten, muss jedoch erreichbar sein und im Bedarfsfall schnell am Einsatzort erscheinen können.
Diese Flexibilität macht die Rufbereitschaft für viele Beschäftigte attraktiv, insbesondere in Berufen mit schwankenden Erreichbarkeitsanforderungen.
Arbeitsbereitschaft
Im Gegensatz dazu legt der Arbeitgeber bei der Arbeitsbereitschaft den Aufenthaltsort fest. Der Beschäftigte muss sich während der Bereitschaftszeit am Arbeitsplatz oder an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seinem Urteil vom (Az.: 6 AZR 592/89) klargestellt und die Arbeitsbereitschaft dem Bereitschaftsdienst zugeordnet. Infolgedessen gilt die gesamte Zeit der Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit.
Vergütung
Auch die Vergütung unterscheidet sich:
- Für Arbeitsbereitschaft erhält der Arbeitnehmer eine vollständige Vergütung für die gesamte Dauer, da diese Zeit als reguläre Arbeitszeit zählt.
- Bei Rufbereitschaft kann die Bezahlung hingegen variieren und ist oft weniger eindeutig, abhängig von Branche und vertraglicher Regelung.
Berufsgruppen mit Rufbereitschaft
Bestimmte Berufsgruppen sind besonders häufig von Rufbereitschaft betroffen. Eine Analyse des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) basierend auf dem SOEP 2016 zeigt, dass insbesondere folgende Berufe betroffen sind:
- Medizinische und pflegerische Berufe
- IT-Fachkräfte
- Technisches Wartungspersonal
- Sicherheitsdienste
- Versorgungsbetriebe (z. B. Strom- und Wasserversorgung)
Beispiele sind Techniker, Sicherheitskräfte, Pflegekräfte, Heizungsmonteure sowie Beschäftigte im Bau- und Gastronomiesektor, die im Bedarfsfall schnell reagieren müssen.
Rechtliche Abgrenzung
Es ist wichtig, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft klar abzugrenzen. Während Arbeitsbereitschaft eine klare rechtliche Definition und Vergütungsregelung besitzt, kann Rufbereitschaft je nach Branche und vertraglicher Vereinbarung unterschiedlich ausgestaltet sein.
In Einzelfällen kann Rufbereitschaft jedoch als Arbeitszeit gewertet werden, mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Folgen.
Faktoren für die Einstufung
Ob Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab — wie der Art der Tätigkeit sowie dem Zeitpunkt und Ort der geforderten Bereitschaft.
Arbeitgeber müssen darauf achten, die geltenden Regelungen einzuhalten und die Vergütung korrekt zu berechnen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

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Rechte und Pflichten bei der Rufbereitschaft
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die den Arbeitnehmer ausdrücklich zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtete, war nicht vorhanden. Der Arbeitnehmer war demnach nicht vertraglich verpflichtet, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten. Tatsächlich hatte er jedoch in der Vergangenheit an insgesamt acht Wochenenden Rufbereitschaft übernommen. Rufbereitschaft bezeichnet in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, außerhalb der regulären Arbeitszeit erreichbar zu sein, um bei Bedarf sofort tätig zu werden.
Was ist Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung, außerhalb der regulären Arbeitszeiten erreichbar zu sein, um im Bedarfsfall sofort tätig zu werden.
Als der Arbeitnehmer erneut für ein Wochenende zur Rufbereitschaft eingeteilt wurde, das bereits verplant war, verweigerte er diese Einteilung. Diese Situation verdeutlicht, wie leicht es zu Konflikten kommen kann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedliche Auffassungen über bestehende Arbeitsverpflichtungen haben.
Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer mehrfach vergeblich auf, dem Dienst nachzukommen; diese wiederholten Aufforderungen sind für die Dokumentation des Sachverhalts von Bedeutung.
Konsequenzen der Weigerung
Die Weigerung wurde zudem in einem persönlichen Gespräch thematisiert. Grundsätzlich kann eine solche Weigerung als Arbeitsverweigerung gewertet werden. Arbeitgeber haben bei unberechtigter Arbeitsverweigerung das Recht, eine Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung zu erwirken.
Eine Kündigung aufgrund beharrlicher Arbeitsverweigerung ist nicht in jedem Fall zulässig, besonders wenn keine vertragliche Verpflichtung zur Leistung der strittigen Arbeit besteht.
Nachdem die Aufforderungen des Arbeitgebers erfolglos blieben, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der Begründung der sogenannten „beharrlichen Arbeitsverweigerung“. In der Praxis ist eine derartige qualifizierte Arbeitsverweigerung jedoch selten, insbesondere wenn der Arbeitnehmer vertraglich nicht zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet ist.
Rechtliche Auseinandersetzung
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und gewann in erster Instanz. Die Berufung des Arbeitgebers beim Hessischen Landesarbeitsgericht wurde abgewiesen.
Das Gericht stellte klar, dass eine verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung grundsätzlich möglich sein kann. Ein Arbeitnehmer ist jedoch berechtigt, Arbeiten abzulehnen, wenn der Arbeitgeber die Anordnung unter Überschreitung seines Direktionsrechts vornimmt.
Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass dem gekündigten Mitarbeiter keine vertragswidrige Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann: Er war nicht verpflichtet, an den Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, sodass die entsprechende Anordnung das zulässige Direktionsrecht des Arbeitgebers überschritt.
Häufig gestellte Fragen zur Rufbereitschaft
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