Der Unterschied zwischen § 81b StPO 1. und 2. Alternative
Die erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) nach § 81b der Strafprozessordnung (StPO) ist ein entscheidendes Verfahren, das in zwei Alternativen unterteilt ist. Diese Alternativen unterscheiden sich grundlegend in ihrem Zweck und den rechtlichen Grundlagen. Im Folgenden klären wir die Unterschiede zwischen der 1. und der 2. Alternative und erläutern, welche Rechte und Pflichten die Betroffenen haben.
Was ist die erkennungsdienstliche Behandlung?
Die ED-Behandlung ist ein Verfahren, bei dem die Polizei persönliche Merkmale einer Person erfasst, um deren Identität festzustellen oder für zukünftige Ermittlungen zu sichern. Zu den häufigsten Maßnahmen gehören:
- Aufnahme von Fingerabdrücken
- Anfertigung von Lichtbildern (Frontal- und Profilaufnahmen)
- Dokumentation besonderer Merkmale wie Größe, Gewicht, Narben oder Tattoos
- Gegebenenfalls Entnahme einer DNA-Probe
Die rechtlichen Grundlagen für die ED-Behandlung finden sich in den Polizeigesetzen der Länder sowie in der StPO. Die Anordnung kann sowohl präventiv als auch reaktiv erfolgen. Ein bemerkenswerter Aspekt ist, dass die ED-Behandlung nicht nur bei Verdacht auf eine Straftat, sondern auch zur Identitätsfeststellung bei Personen, die bereits in der Vergangenheit straffällig geworden sind, angeordnet werden kann. Laut Berichten des Bundeskriminalamtes (BKA) wurden im Jahr 2021 über 1.500 ED-Behandlungen durchgeführt, was die Relevanz dieser Maßnahme in der Strafverfolgung unterstreicht.
Die erste Alternative: § 81b Alt. 1 StPO
Die erste Alternative des § 81b StPO bezieht sich auf die ED-Behandlung zur Klärung einer aktuellen Straftat. Dies ist der Fall, wenn gegen eine Person ein begründeter Verdacht besteht und die Polizei ihre Merkmale benötigt, um die Straftat aufzuklären.
Ein Beispiel hierfür ist, wenn am Tatort Fingerabdrücke gefunden werden, die mit den Abdrücken des Beschuldigten verglichen werden sollen. Die Voraussetzung ist stets ein begründeter Tatverdacht; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Im Jahr 2020 wurden in Deutschland über 1.000 ED-Behandlungen nach dieser Alternative angeordnet, was die Bedeutung der Maßnahme in der Strafverfolgung unterstreicht. Ein bemerkenswerter Fall, der 2019 Schlagzeilen machte, war die ED-Behandlung eines Verdächtigen in einem Raubüberfall, bei dem die Polizei seine Fingerabdrücke mit den am Tatort gefundenen verglich und so zu einer schnellen Festnahme führte.
Rechte und Pflichten bei § 81b Alt. 1 StPO
Wenn eine ED-Behandlung nach dieser Alternative angeordnet wird, müssen die Betroffenen die Maßnahmen dulden. Sie haben jedoch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, bevor sie erscheinen. Es ist wichtig zu betonen, dass die Betroffenen nicht verpflichtet sind, aktiv bei der Datenerfassung mitzuhelfen. Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass ein Beschuldigter, der sich weigerte, eine Stimmprobe abzugeben, dennoch die Fingerabdrücke abgeben musste, da dies als passive Mitwirkung gilt. Im Jahr 2022 entschied ein Gericht, dass die Weigerung, eine Stimmprobe abzugeben, nicht die Durchführung der ED-Behandlung beeinträchtigen kann.
Die zweite Alternative: § 81b Alt. 2 StPO
Im Gegensatz dazu zielt die zweite Alternative des § 81b StPO darauf ab, präventiv zu handeln. Hier wird die ED-Behandlung angeordnet, um zukünftige Straftaten zu verhindern oder um die Identität einer Person für künftige Ermittlungen festzustellen.
Die Polizei muss in diesem Fall nachweisen, dass eine Wiederholungsgefahr besteht, was die Hürden für die Anordnung deutlich erhöht. Diese Maßnahme wird oft bei Personen angeordnet, die bereits mehrfach straffällig geworden sind. Statistiken zeigen, dass in den letzten fünf Jahren die Anzahl der ED-Behandlungen nach dieser Alternative um 15 % gestiegen ist, was auf eine zunehmende Präventionsstrategie der Polizei hinweist. Ein Beispiel aus dem Jahr 2021 zeigt, dass ein Gericht die Anordnung einer ED-Behandlung für einen mehrfach straffälligen Täter überprüfte und feststellte, dass die Polizei die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend nachgewiesen hatte.
Rechte und Pflichten bei § 81b Alt. 2 StPO
Auch hier sind die Betroffenen verpflichtet, die Maßnahmen zu dulden. Es besteht jedoch kein Zwang zur aktiven Mitwirkung. Das bedeutet, dass sie keine Schrift- oder Stimmproben abgeben müssen. Bei einer Weigerung kann die Polizei Zwang anwenden, um die Maßnahmen durchzuführen. Ein bemerkenswerter Fall aus dem Jahr 2021 zeigt, dass ein Gericht die Anordnung der ED-Behandlung in einem solchen Fall überprüfte und feststellte, dass die Polizei die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend nachgewiesen hatte. In diesem Fall wurde die Anordnung aufgehoben, was die Wichtigkeit einer genauen Beweisführung unterstreicht.
Vergleich der beiden Alternativen
| Aspekt | § 81b Alt. 1 StPO | § 81b Alt. 2 StPO |
|---|---|---|
| Zweck | Aufklärung einer aktuellen Straftat | Prävention zukünftiger Straftaten |
| Voraussetzung | Begründeter Tatverdacht | Nachweis einer Wiederholungsgefahr |
| Rechte der Betroffenen | Recht auf Anwalt, passive Mitwirkung | Recht auf Anwalt, passive Mitwirkung |
| Maßnahmen | Fingerabdrücke, Lichtbilder, DNA-Proben | Fingerabdrücke, Lichtbilder, DNA-Proben |
Rechtliche Folgen und Datenschutz
Die erkennungsdienstliche Behandlung kann erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben. Die gesammelten Daten werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum gespeichert und können bei zukünftigen Ermittlungen verwendet werden. Dies wirft Fragen zum Datenschutz auf, insbesondere in Bezug auf die Speicherung und Löschung der Daten. Ein bemerkenswerter Fall, der vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde, stellte fest, dass die Speicherung von ED-Daten ohne ausreichende rechtliche Grundlage gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Im Jahr 2022 entschied das Gericht, dass die unrechtmäßige Speicherung von ED-Daten eine Verletzung der Grundrechte darstellt, was zu einem Umdenken in der Praxis führte.
Betroffene haben das Recht, die Löschung ihrer Daten zu beantragen, sobald der Grund für die Speicherung entfällt, beispielsweise wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder sie freigesprochen werden. Es ist wichtig, dass Betroffene aktiv werden und ihre Rechte wahrnehmen, um sicherzustellen, dass ihre Daten nicht unnötig lange gespeichert werden. Ein Fall aus dem Jahr 2021 zeigt, dass ein Antrag auf Löschung erfolgreich war, da die Ermittlungen gegen die betroffene Person eingestellt wurden.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine Anordnung zur ED-Behandlung zu wehren. Bei einer Anordnung nach § 81b Alt. 1 StPO können sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, um die Maßnahme überprüfen zu lassen. Im Fall der zweiten Alternative kann ein Widerspruch beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Diese rechtlichen Schritte sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass ein Beschuldigter, der gegen die Anordnung der ED-Behandlung vorgegangen ist, letztendlich erfolgreich war und die Maßnahme aufgehoben wurde, weil die Polizei nicht ausreichend nachweisen konnte, dass eine Wiederholungsgefahr bestand.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO?
Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO stellt für Betroffene einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte dar. Sie kann weitreichende und langanhaltende Folgen haben, insbesondere wenn personenbezogene und biometrische Daten dauerhaft bei der Polizei gespeichert werden.
Kann man eine erkennungsdienstliche Behandlung verweigern?
Man ist verpflichtet, die Maßnahmen (z.B. die Abnahme von Fingerabdrücken) passiv zu dulden. Eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung besteht jedoch nicht. Daher sollte niemals freiwillig eine Schrift- oder Sprechprobe abgegeben werden.
Welche Varianten der ED-Behandlung gibt es?
Die ED-Behandlung ist oft – gerade in Fällen schwerer Kriminalität – eine kriminalpolizeiliche Standardmaßnahme. § 81b StPO regelt sie in gleich zwei Varianten: „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens” und “für die Zwecke des Erkennungsdienstes“.
Die Unterschiede zwischen der 1. und 2. Alternative des § 81b StPO sind entscheidend für die rechtliche Einordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Während die erste Alternative auf die Aufklärung aktueller Straftaten abzielt, verfolgt die zweite Alternative präventive Ziele. In beiden Fällen ist es für die Betroffenen wichtig, ihre Rechte zu kennen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Häufig gestellte Fragen zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO
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