Nach­lass­in­sol­venz

Die Sei­te infor­miert Sie über den Zweck und den Gegen­stand der Nach­lass­in­sol­venz, über den Eröff­nungs­grund, die Kos­ten, Rechts­wir­kun­gen, Been­di­gung und Fol­gen eines Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens (Ein­re­de der Dürf­tig­keit, Ein­re­de der Erschöp­fung), wel­ches Gericht für das Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren zustän­dig ist sowie dar­über, wer in dem Ver­fah­ren antrags­be­rech­tigt und antrags­pflich­tig ist. Des­wei­te­ren über die Per­son, die Auf­ga­ben und die Haf­tung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ters sowie über die Mög­lich­kei­ten einer Insolvenzanfechtung.

Nach­lass­in­sol­venz – Zweck

Wenn der Erbe die Erb­schaft nicht aus­schlägt, haf­tet er grund­sätz­lich unbe­schränkt für die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten. Dies führt dazu, dass er auch mit sei­nem eige­nen Ver­mö­gen haftet.

Für den Erben stellt sich natur­ge­mäβ die Fra­ge, wie er die­ser Haf­tung ent­ge­hen kann. Der Gesetz­ge­ber hat zur Ver­mei­dung der unbe­schränk­ten Haf­tung daher die Mög­lich­keit der Nach­lass­ver­wal­tung und der Nach­lass­in­sol­venz geschaf­fen. Die Nach­lass­in­sol­venz dient einer gleich­mäβi­gen, wenn meist auch nur antei­li­gen Befrie­di­gung der Nach­lass­gläu­bi­ger. Wie die Nach­lass­ver­wal­tung dient auch die Nach­lass­in­sol­venz damit nicht nur dem Inter­es­se des Erben, son­dern auch dem Inter­es­se der Nachlassgläubiger.

Nach­lass­in­sol­venz – Zuständigkeit

Die Zustän­dig­keit liegt bei dem Amts­ge­richt, in des­sen Bezirk das Land­ge­richt sei­nen Sitz hat. Die ört­li­che Zustän­dig­keit wird durch den letz­ten Wohn­sitz des Erb­las­sers bestimmt.

Nach­lass­in­sol­venz – Gegenstand

Gegen­stand des Insol­venz­ver­fah­rens kann nur der gan­ze Nach­lass sein. Bei einer Erben­ge­mein­schaft ist jedoch auch noch nach der Tei­lung des Nach­las­ses ein Insol­venz­ver­fah­ren mög­lich. Der Umfang der Insol­venz­mas­se wird durch den Bestand des Nach­las­ses am Tag der Ver­fah­rens­er­öff­nung und nicht am Tag des Erb­falls bestimmt.

Nach­lass­in­sol­venz – Eröffnungsgrund

Fol­gen­de drei Grün­de sieht das Gesetz für die Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens vor: Über­schul­dung, Zah­lungs­un­fä­hig­keit und dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit führt noch nicht zu einer Pflicht, das Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten. Auch kommt es hier­bei auf die Liqui­di­tät des Nach­las­ses an und nicht auf die des Erben.

Bei der Ermitt­lung der Über­schul­dung sind zunächst die sog. Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Hier­zu gehö­ren z.B. die Kos­ten der Beer­di­gung des Erb­las­sers oder die Ver­bind­lich­kei­ten, die im Rah­men der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ent­stan­den sind. Dazu kom­men aber auch Ver­bind­lich­kei­ten wie Pflicht­teils­an­sprü­cheVer­mächt­nis­se oder Auf­la­gen.

Nach­lass­in­sol­venz – Antragsberechtigung

Antrags­be­rech­tigt für die Ein­lei­tung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens sind jeder Mit­er­be, der Nach­lass­ver­wal­ter, der Nach­lass­pfle­ger sowie der Ver­wal­tungs­tes­ta­ments­voll­stre­cker. Nach­lass­gläu­bi­ger sind eben­falls antrags­be­rech­tigt, wobei hier die Frist von zwei Jah­ren nach Erb­schafts­an­nah­me beach­tet wer­den muss. Besteht eine Erben­ge­mein­schaft, kann — anders als bei der Nach­lass­ver­wal­tung – jeder ein­zel­ne Mit­er­be den Antrag stel­len. Bei Vor- und Nach­erb­fol­ge ist bis zum Ein­tritt des Nach­erb­falls der Vor­er­be antrags­be­rech­tigt, danach der Nacherbe.

Nach­lass­in­sol­venz – Pflicht zur Antragsstellung

Der Erbe und Nach­lass­ver­wal­ter sind zur Antrags­stel­lung unver­züg­lich ver­pflich­tet, wenn sie von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Über­schul­dung des Nach­las­ses Kennt­nis erhalten.

Wich­tig ist dabei, dass eine sorg­falts­wid­ri­ge Unkennt­nis über die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung des Nach­las­ses einer Kennt­nis gleich­ge­stellt wird. Dazu gehört ins­be­son­de­re, wenn der Erbe das Auf­ge­bot der Gläu­bi­ger nicht bean­tragt, obwohl er Grund zur Annah­me hat, dass unbe­kann­te Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten bestehen. Das Auf­ge­bot ist ein dem Erben bereit­ste­hen­des Mit­tel, bei Gericht zu bean­tra­gen, dass alle Nach­lass­gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen anmel­den. Die Auf­ge­bots­frist beträgt maxi­mal 6 Mona­te. Der Erbe kann dann die Gläu­bi­ger aus dem Nach­lass bedie­nen, die ihre For­de­rung ange­mel­det haben. Mel­den sich Gläu­bi­ger nach der Auf­ge­bots­frist, so gel­ten sie als aus­ge­schlos­sen. Dies bewirkt, dass deren For­de­run­gen nur bedient wer­den, wenn nach der Befrie­di­gung der nicht aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­ger noch ein Über­schuss aus dem Nach­lass vor­han­den ist.

Kommt der Erbe der Pflicht nicht nach, so ist er den Gläu­bi­gern für den dar­aus ent­ste­hen­den Scha­den verantwortlich.

Der Antrag auf Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens kann abge­lehnt wer­den, wenn zu wenig Mas­se vor­han­den ist, um die Kos­ten des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens zu decken. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, einen Kos­ten­vor­schuss zu leis­ten, der aber die Kos­ten des gesam­ten Ver­fah­rens abde­cken muss.

Nach­lass­in­sol­venz – Kosten

Die Kos­ten der Nach­lass­in­sol­venz wer­den unter­teilt in Gerichts­kos­ten, Gut­ach­ter­kos­ten und die Kos­ten des Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ters sowie die Kos­ten des Gläu­bi­ger­aus­schus­ses. Die Gerichts­kos­ten bestim­men sich nach dem Gerichts­kos­ten­ge­setz (GKG). Ein Gut­ach­ter kann z. B. bestellt wer­den, um zu prü­fen, ob der Nach­lass über­haupt eröff­nungs­fä­hig ist. Des­sen Kos­ten wer­den nach Stun­den­sät­zen bemes­sen und rich­ten sich nach dem Jus­tiz­ver­gü­tungs- und Ent­schä­di­gungs­ge­setz (JVEG). Den gröβ­ten Pos­ten macht die Ver­gü­tung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ters aus. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird nach der Insol­venz­recht­li­chen Ver­gü­tungs­ver­ord­nung (InsVV) vergütet.

Schon bei klei­nen Nach­läs­sen kön­nen hier Kos­ten von meh­re­ren Tau­send Euro entstehen.

Nach­lass­in­sol­venz – Rechts­wir­kun­gen des Verfahrens

Mit Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens wird der Nach­lass beschlag­nahmt. Der Erbe ver­liert die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis über den Nach­lass, die auf den Insol­venz­ver­wal­ter über­geht. Die Haf­tung des Erben beschränkt sich durch die Eröff­nung der Nach­lass­in­sol­venz auf den Nach­lass. Eine mög­li­che Ver­schmel­zung von Nach­lass und Eigen­ver­mö­gen wird rück­wir­kend besei­tigt. Ist der Erbe Klä­ger oder Beklag­ter eines den Nach­lass betref­fen­den Pro­zes­ses, so wird das Ver­fah­ren unter­bro­chen und kann vom Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter wei­ter­ge­führt werden.

Nach­lass­in­sol­venz­gläu­bi­ger müs­sen ihre For­de­run­gen beim Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter anmel­den. Kla­gen gegen den Nach­lass und Voll­stre­ckung in den Nach­lass sind unzulässig.

Nach­ran­gi­ge Insol­venz­gläu­bi­ger kön­nen ihre For­de­rung nur auf aus­drück­li­che Anord­nung des Gerichts anmel­den. Wer­den For­de­run­gen ange­mel­det, führt dies zu einer Hem­mung der Verjährung.

 

Nach­lass­in­sol­venz – Ende

Das Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren wird been­det, wenn sich zum einen zeigt, dass der Nach­lass doch nicht über­schul­det ist. Dane­ben wird das Ver­fah­ren been­det, wenn sich her­aus­stellt, dass kei­ne Mas­se vor­han­den ist, die kos­ten­de­ckend ist. Eben­so kann der Ver­fah­ren been­det wer­den, wenn der Erbe die Ein­stel­lung bean­tragt und alle Nach­lass­gläu­bi­ger zustimmen.

Ist die Schluss­ver­tei­lung voll­zo­gen oder die Bestä­ti­gung des Insol­venz­plans rechts­kräf­tig, beschlieβt das Insol­venz­ge­richt die Auf­he­bung des Insolvenzverfahrens.

Nach­lass­in­sol­venz – Folgen

Wenn das Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren man­gels Mas­se nicht eröff­net wer­den kann oder ein­ge­stellt wird, besteht für den Erben die Mög­lich­keit der Dürf­tig­keits­ein­re­de. Der Erbe kann die Zah­lung an einen Gläu­bi­ger inso­weit ver­wei­gern, als der Nach­lass für die Befrie­di­gung nicht aus­reicht. Der Beschluss über die Ein­stel­lung oder Nicht­er­öff­nung dient für den Erben als Mit­tel zur Beweiserleichterung.

Wenn das Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren durch Ver­tei­lung der Mas­se oder durch einen Insol­venz­plan been­det wird, kann der Erbe die Erschöp­fungs­ein­re­de erhe­ben. Er kann sich dar­auf beru­fen, dass der Nach­lass erschöpft ist und kei­ne Nach­lass­mit­tel mehr zur Ver­tei­lung ste­hen. Auch hier dient der Beschluss zur Beweiserleichterung.

Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter – Person

Der Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter ist Inha­ber eines pri­va­ten Amtes, kraft des­sen er die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis über die Mas­se im eige­nen Namen ausübt.

Der Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter kann nur eine geschäfts­fä­hi­ge, natür­li­che Per­son sein. Er muss unab­hän­gig und geschäfts­kun­dig sein. Die Bestel­lung erfolgt vor­läu­fig vom Insol­venz­ge­richt und end­gül­tig nach der ers­ten Gläubigerversammlung.

Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter – Aufgaben

Durch die Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens geht das Recht des Erben, das zum Nach­lass gehö­ren­de Ver­mö­gen zu ver­wal­ten und dar­über zu ver­fü­gen, auf den Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter über. Er hat den Nach­lass sofort in Besitz und Ver­wal­tung zu nehmen.

Der Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter erstellt die not­wen­di­gen Ver­zeich­nis­se wie das Mas­se- und Gläu­bi­ger­ver­zeich­nis und ist für den Insol­venz­plan verantwortlich.

Der Insol­venz­plan regelt die Erfül­lung der For­de­run­gen der Gläu­bi­ger, die Ver­wer­tung der Insol­venz­mas­se und deren Ver­tei­lung sowie die Haf­tung des Erben nach Been­di­gung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens. Der Insol­venz­plan muss durch das Insol­venz­ge­richt bestä­tigt werden.

Die Stel­lung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ters ist dadurch ein­ge­schränkt, dass jeder­zeit die Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen zu wah­ren sind. Des­halb sieht die Insol­venz­ord­nung (InsO) Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen vor, in denen die Gläu­bi­ger ihre Rech­te ausüben.

Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter – Anfechtung

Grund­sätz­lich gehö­ren Gegen­stän­de, die der Schuld­ner vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens ver­äuβert hat­te, nicht zur Insol­venz­mas­se. Um zu ver­hin­dern, dass der Schuld­ner kurz vor der Insol­venz­er­öff­nung Ver­mö­gen bei­sei­te­schafft oder dass sich ein­zel­ne Gläu­bi­ger im Wege der Befrie­di­gung kurz vor Insol­venz­er­öff­nung Vor­tei­le ver­schaf­fen, besteht die Mög­lich­keit der Insol­venz­an­fech­tung. Die Nach­lass­in­sol­venz­an­fech­tung ist mög­lich bei Rechts­hand­lun­gen, die der Erbe vor Eröff­nung der Insol­venz vor­ge­nom­men hat. Auβer­dem müs­sen die Gläu­bi­ger in ihrer Gesamt­heit objek­tiv benach­tei­ligt wor­den sein. Hier­zu kön­nen Schen­kun­gen gehö­ren oder der Ver­kauf von Grund­stü­cken unter Wert.

Die Anfech­tung kann vom Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter erklärt werden.

Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter – Haftung

Der Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter unter­liegt gegen­über allen Betei­lig­ten einer Amts­haf­tung für schuld­haft ver­ur­sach­te Vermögensschäden.

Zur Abde­ckung die­ses Risi­kos muss er eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschlieβen, wor­auf das Insol­venz­ge­richt zu ach­ten hat. Haf­tungs­maβ­stab ist die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Nachlassinsolvenzverwalters.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Beach­ten Sie bei einem über­schul­de­ten Nach­lass die Aus­schla­gungs­frist, damit Sie sich nicht mit einem mög­lich­wei­se über­schul­de­ten Nach­lass “her­um­schla­gen” müssen!
  • Nur der Bestand des Nach­las­ses ist ent­schei­dend und nicht Ihr per­sön­li­ches Vermögen!
  • Wenn Sie als Erbe von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit aus­ge­hen müs­sen und das Erbe nicht mehr aus­schla­gen kön­nen, ist sofort die Ein­lei­tung der Nach­lass­in­sol­venz erfor­der­lich! Erkun­di­gen Sie sich des­halb sofort, ob Schul­den bestehen!
  • Für Sie hat die Ableh­nung durch das Gericht den Vor­teil, dass Sie mit einem Beschluss in der Hand die Dürf­tig­keits­ein­re­de gegen­über den Nach­lass­gläu­bi­gern erhe­ben können.
  • Wenn Sie als Erbe davon aus­ge­hen, dass der Nach­lass die Kos­ten der Insol­venz nicht decken wird und Sie den­noch einen Antrag beim Gericht auf Eröff­nung der Nach­lass­in­sol­venz stel­len, fal­len die Kos­ten des Ver­fah­rens Ihnen als Kos­ten­schuld­ner an.
  • Wenn Sie Beden­ken haben, ob der Nach­lass zah­lungs­fä­hig ist, soll­ten Sie von Beginn an eine Ver­mi­schung mit Ihrem eige­nen Ver­mö­gen vermeiden!
  • Wird das Ver­fah­ren man­gels Mas­se ein­ge­stellt, muss der Erbe als Antrag­stel­ler die Kos­ten tragen.
  • Vor­sicht bei Ver­fü­gun­gen über den Nach­lass, wenn die­ser unter Umstän­den zah­lungs­un­fä­hig ist.

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