Erben kann komplex und belastend sein, besonders wenn es um Entscheidungen über das Pflichtteil bei Erbausschlagung geht. Oft stehen Sie vor der Herausforderung, die Verteilung des Erbes zu verstehen und mögliche finanzielle Belastungen zu vermeiden. Unser Artikel bietet klare Einblicke in die Erbteile, die Rolle des Testamentsvollstreckers, Fristen und rechtliche Fragen. Informieren Sie sich, um Ihre Rechte optimal zu nutzen und informierte Entscheidungen zu treffen, die Ihre finanzielle Sicherheit gewährleisten.
Erbteil und Zugewinngemeinschaft bei Kindern
Wenn ein Ehepartner verstirbt und der überlebende Ehegatte mit einem gemeinsamen Kind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, erhält der Überlebende die Hälfte des Nachlasses. Dies ist im deutschen Erbrecht, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), verankert.
Die Zugewinngemeinschaft ist der am häufigsten gewählte Güterstand. Sie bewirkt, dass während der Ehe erworbene Vermögenswerte im Falle einer Scheidung oder beim Tod ausgeglichen werden.
Erbteilberechnung ohne Kinder
Gibt es keine Kinder, erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) drei Viertel des Nachlasses. Dies unterstreicht die Vorrangstellung der Erben erster Ordnung, zu denen Kinder gehören. Bei der Erbteilberechnung wird der Zugewinn pauschal berücksichtigt, wodurch eine Einzelbewertung sämtlicher Vermögensgegenstände entfällt.
Pflichtteilsrecht und Erbausschlagung
Im Kontext des Pflichtteilsrechts besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Erbschaft auszuschlagen und dennoch den Pflichtteilsanspruch zu behalten. Dies ist der Fall, wenn der Erbteil im Testament mit einer Beschränkung oder Belastung versehen ist. Solche Belastungen sind beispielsweise:
- Vermächtnisse
- Auflagen
- Einsetzung eines Nacherben
Solche Beschränkungen können eine Erbschaft unattraktiv erscheinen lassen. In diesen Fällen hat der Erbe die Möglichkeit, die belastete Zuwendung abzulehnen und stattdessen seinen Pflichtteil geltend zu machen.
Grundsätzlich verliert ein Pflichtteilsberechtigter durch die Ausschlagung der Erbschaft auch sein Pflichtteilsrecht, weil er freiwillig auf das Erbe verzichtet.
Für den überlebenden Ehegatten, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, besteht jedoch eine wichtige Ausnahme: Schlägt dieser das Erbe aus, behält er seinen Pflichtteilsanspruch. Dem Ehegatten steht somit ein Wahlrecht zwischen der Annahme der Erbschaft und der Geltendmachung des Pflichtteils zu. Dieses Wahlrecht gilt nicht für die Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft.
Erbausschlagung für minderjährige Kinder
Ist ein Kind minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter – in der Regel beide Elternteile – die Erklärung über die Erbausschlagung für das Kind abgeben. Dies dient dem Schutz der Kindesinteressen und der Wahrung seiner Ansprüche.

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Praxisbeispiel: Testamentsvollstrecker und angeordnete Belastungen
Ihr verwitweter Vater ist verstorben, und Sie sind als einziges Kind Erbe erster Ordnung. In diesem Fall können Sie die Erbschaft ausschlagen. Schlagen Sie diese aus, rücken die Erben der zweiten Ordnung nach. Dazu gehören die Eltern Ihres Vaters, also Ihre Großeltern, sowie die Geschwister Ihres Vaters, mithin Ihre Onkel und Tanten. Sollten auch diese Verwandten bereits verstorben sein, treten deren Kinder, Ihre Nichten und Neffen, an ihre Stelle.
Hat der Erblasser – in diesem Fall Ihr Vater – ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, können darin verschiedene Regelungen getroffen worden sein. Typische Anordnungen sind zum Beispiel Vor- und Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse oder Auflagen.
Auswirkungen von Anordnungen auf den Erbenanspruch
Solche Bestimmungen können Ihren Erbenanspruch erheblich einschränken: Als Erbe sind Sie in Ihrem Verfügungsrecht über den Nachlass begrenzt und müssen angeordnete Belastungen im Falle der Annahme der Erbschaft bedingungslos akzeptieren.
Testamentsvollstreckung bedeutet, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, der für die Verwaltung und Verteilung der Nachlasswerte verantwortlich ist. Erben haben zwar oft Mitspracherechte, doch kann es vorkommen, dass der Vollstrecker eigene Vorstellungen verfolgt oder der Erblasser eindeutige Vorgaben gemacht hat, die nicht den Vorstellungen der Erben entsprechen.
Erbschaft ausschlagen: Wichtige Überlegungen
Die Frage, ob und wann Sie die Erbschaft ausschlagen sollten, ist von großer Bedeutung. Wenn Sie nicht Erbe werden möchten, können Sie die Erbschaft ablehnen. Der Ausdruck „das Erbe ausschlagen“ ist zwar geläufig, doch viele wissen nicht, welche juristischen Folgen damit verbunden sind.
Es ist wesentlich zu wissen, dass Ihnen als gesetzlichem Erben der Pflichtteil zusteht, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Dieser Anspruch kann auch bei einer Erbausschlagung bestehen bleiben, insbesondere wenn der Erbteil im Testament mit Beschränkungen oder Belastungen gemäß § 2306 BGB belegt wurde. Andernfalls, also wenn Sie testamentarisch als unbeschränkter Erbe eingesetzt wurden und die Erbschaft ausschlagen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil und haben keine sonstigen Ansprüche gegen den Nachlass.
Wichtige Regelungen zur Ausschlagung der Erbschaft
Zudem ist wichtig: Sie müssen das Erbe entweder insgesamt annehmen oder vollständig ausschlagen. Eine teilweise Annahme ist nicht möglich; Sie können nicht einzelne Vermögenswerte auswählen und den Rest ablehnen.
Hinweise zur Ausschlagung
Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, dürfen Sie keine Handlungen setzen, die als Annahme gedeutet werden könnten. Dazu zählt zum Beispiel das Beantragen eines Erbscheins oder der Verkauf von Nachlassgegenständen, da solche Schritte rechtlich den Beweis liefern würden, dass Sie in die Nachlassverhältnisse eintreten möchten.
Formale Vorgaben bei der Ausschlagung
Bei einer Erbausschlagung sind zudem die formalen und verfahrensrechtlichen Vorgaben strikt zu beachten. Es muss gesetzlich gewährleistet sein, dass Ihre Erklärung ernst gemeint ist und tatsächlich von Ihnen stammt, da es um erhebliche Vermögenswerte geht.
Wurde die Erklärung unter einem Irrtum, durch Drohung oder Täuschung abgegeben, besteht die Möglichkeit, diese rechtlich anzufechten.
Nachlassgericht und die Vermögenssituation
Eine typische Situation, in der Betroffene das Erbe ausschlagen wollen, ist die Überschuldung des Nachlasses, das heißt, die Verbindlichkeiten übersteigen die Vermögenswerte. Oft fallen mit dem Erbfall zusätzlich Kosten an, etwa für die Beerdigung, sodass nur wenig oder gar keine Liquidität mehr vorhanden ist.
Manchmal reicht das Guthaben auf dem Girokonto des Erblassers allein nicht einmal für die Bestattungskosten aus.
Rechtsnachfolge und Haftung
Als Erbe treten Sie in die Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein – das heißt, Sie übernehmen nicht nur dessen Vermögen, sondern haften auch persönlich für dessen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern.
Ohne Erbausschlagung werden die Forderungen der Gläubiger an Sie gerichtet und müssen gegebenenfalls aus Ihrem Privatvermögen befriedigt werden.
Optionen bei unklarer Nachlasslage
Ist die Lage des Nachlasses unklar, besteht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung zu beantragen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
- Nachlassverwaltung: Das Amtsgericht bestellt auf Antrag einen Nachlassverwalter, der den Zustand des Nachlasses ermittelt, um eine transparente Abwicklung zu ermöglichen.
- Nachlassinsolvenzverfahren: Bei Überschuldung kann dieses Verfahren eröffnet werden; die persönliche Haftung bleibt hierbei ausgeschlossen.
Im Rahmen einer Nachlassverwaltung ist die persönliche Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlossen. Der Nachlassverwalter verwaltet die Vermögenswerte des Nachlasses, um Gläubiger zu befriedigen.
Fristen und formale Abläufe
Wesentlich ist, dass die Erbausschlagung form- und fristgerecht erklärt wird. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht erfolgen oder notariell beurkundet eingereicht werden. Zuständigkeit des Nachlassgerichts
Zuständig ist in der Regel das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. In der Praxis ist es ratsam, persönlich beim Nachlassgericht zu erscheinen und gegenüber dem Rechtspfleger die Ausschlagung zu erklären – ein einfacher Brief genügt hierfür nicht, weil die formelle Feststellung erforderlich ist, um spätere Rechtsprobleme zu vermeiden.
Gibt es im Nachhinein erhebliche Vermögenswerte, obwohl ursprünglich von einer Überschuldung ausgegangen wurde, kann die Erbausschlagung angefochten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der nachgerückte Erbe seine erworbene Erbenstellung verteidigen kann.
Vor diesem Hintergrund sollte die Entscheidung zur Ausschlagung wohlüberlegt sein, da die rechtlichen Auseinandersetzungen komplex werden können.
Rechtliche Beratung
Da viele Erbausschlagungen auf falschen Annahmen über den tatsächlichen Nachlasswert beruhen, empfiehlt sich vorab juristischer Rat.
Ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt kann in solchen Fällen wichtige Hinweise geben, unter anderem dazu, ob trotz Erbausschlagung ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen könnte.

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Fristen bei der Erbausschlagung und Vermächtnissen
Der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch muss binnen drei Jahren seit dem Erbfall geltend gemacht werden. Diese Frist ist von entscheidender Bedeutung für diejenigen, die gesetzlich einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, selbst wenn sie das Erbe ausschlagen. Das Gesetz fordert, dass die Ansprüche innerhalb dieser Frist klar und eindeutig vorgebracht werden, da sie andernfalls erlöschen.
Ausschlagung eines Vermächtnisses
Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist dagegen nicht gesetzlich terminiert. Ein Vermächtnisnehmer kann die Annahme grundsätzlich flexibel gestalten; es ist jedoch ratsam, ihm aus Gründen der Rechtssicherheit eine angemessene Frist zur Entscheidung zu setzen. Trifft der Vermächtnisnehmer innerhalb dieser vom Erben gesetzten Frist keine Entscheidung, so gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen.
Frist zur Erbausschlagung
Wer das Erbe ausschlagen möchte, muss die Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers innerhalb von sechs Wochen erklären. Diese Frist beginnt mit der Kenntnis des Todesfalls und der den Erbenstatus begründenden Umstände und wird streng nach diesem Zeitpunkt berechnet.
Bei Auslandsbezug – entweder weil der Erbe im Ausland lebt oder der Erblasser im Ausland seinen Wohnsitz hatte – verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf insgesamt sechs Monate. Auch in diesem Fall ist es wichtig, alle relevanten Informationen rechtzeitig zu beschaffen, um fristgerecht reagieren zu können.
Praktisches Beispiel zur Fristberechnung
Ihr Vater ist am 4. Januar 2016 verstorben. Wenn Sie am 4. Januar 2016 vom Erbfall erfahren, beginnt die Ausschlagungsfrist am 5. Januar 2016 zu laufen und endet nach sechs Wochen am 15. Februar 2016.
Wissen Sie hingegen, dass Sie testamentarisch eingesetzt sind, beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht, die in der Regel durch Übersendung einer Kopie an Ihre Adresse erfolgt.
Nachfolgende Erben
Erklären Sie die Erbausschlagung, rückt der nachfolgende gesetzliche Erbe nach. Für diesen beginnt die Frist erneut, meist mit der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Bei minderjährigen Erben gilt die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters als maßgeblich. Auch ein ungeborenes Kind kann als Erbe eingesetzt werden, dessen Ausschlagungsfrist jedoch erst mit der Geburt beginnt.
Bei jeder Erbausschlagung beginnt die Frist für den nachrückenden Erben von neuem. Gibt es keinen nachrückenden Erben, wächst der Erbteil den verbleibenden Miterben zu. Wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen, fällt der Nachlass letztlich an den Staat; dieser übernimmt dabei nur vorhandene Vermögenswerte, nicht jedoch die Verbindlichkeiten.
Entscheidung innerhalb der Frist
Eine Verlängerung der sechs Wochen Frist durch das Nachlassgericht ist nicht möglich. Deshalb ist es unerlässlich, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Entscheidung zu treffen.
Ergibt sich nach Abzug der Belastungen, dass der Wert der Erbschaft niedriger ist als der Pflichtteil, sollte grundsätzlich erwogen werden, das Erbe auszuschlagen – auch wenn die kurze Frist von sechs Wochen die Beschaffung vollständiger und belastbarer Informationen über den tatsächlichen Nachlassbestand erheblich erschweren kann.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann erlischt der Pflichtteil im Erbfall?
Der Anspruch auf den Pflichtteil erlischt in der Regel nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die berechtigte Person vom Erbfall und ihrer Enterbung Kenntnis erlangt hat. Spätestens jedoch verfällt der Anspruch nach 30 Jahren ab dem Erbfall, unabhängig von der Kenntnis. Zudem kann der Pflichtteilsanspruch durch einen notariell beurkundeten Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers erlöschen, oft gegen eine Abfindung. Auch eine Scheidung kann dazu führen, dass der Anspruch entfällt.
Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, wird es automatisch an die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge übertragen, beispielsweise Ihre Kinder. Die Reihenfolge wird durch das Parentel-System bestimmt: Zuerst erben die Kinder (1. Ordnung), gefolgt von den Eltern und Geschwistern (2. Ordnung). Sollte niemand aus der gesetzlichen Erbfolge erben, fällt der Nachlass an den Staat. Es ist entscheidend, die Erbausschlagung innerhalb einer Frist von sechs Wochen (oder sechs Monaten bei Wohnsitz im Ausland) zu erklären, da Sie andernfalls als Erbe gelten und für eventuelle Schulden haften müssen.
Welche Erben folgen bei einer Ausschlagung des Erbes?
Bei einer Erbausschlagung rücken in der Regel die Erben zweiter Ordnung nach. Das sind die Eltern des Erblassers, also die Großeltern, sowie die Geschwister des Erblassers, mithin Ihre Onkel und Tanten. Falls auch diese nicht mehr leben, erben deren Kinder, Ihre Nichten und Neffen.
Welche Konsequenzen hat es, wenn die Ehefrau das Erbe ausschlägt?
Wenn ein Ehepartner das Erbe ausschlägt, wird die Erbschaft rückwirkend an die nächsten gesetzlichen Erben weitergegeben, beispielsweise an die Kinder oder Eltern. Dies erfolgt oft, um sich vor Schulden zu schützen oder steuerliche Vorteile zu nutzen. Wichtig ist, dass die strengen Fristen von sechs Wochen (oder sechs Monaten bei Auslandsaufenthalt) beachtet und die Erbausschlagung notariell oder beim Nachlassgericht erklärt werden muss. Insbesondere im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte, auch nach einer Erbausschlagung, den sogenannten großen Pflichtteil verlangen, falls er im Testament unzureichend bedacht wurde.
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