Herzlichen Glückwunsch, Sie sind bereit, Ihren Pflichtteil einzufordern, aber fühlen Sie sich unsicher über Ihre Ansprüche oder den Prozess? In diesem Artikel erfahren Sie, wer Anspruch auf den Pflichtteil hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, und ob Sie dies ohne Anwalt tun können. Außerdem klären wir, wie der Nachlasswert berechnet wird und welche Fristen zu beachten sind. Lassen Sie uns gemeinsam den ersten Schritt in Richtung Ihrer gerechten Erbschaft machen!
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich gesicherter Mindestanspruch am Erbe. Er steht nahen Angehörigen zu, die entweder vollständig enterbt wurden oder im Testament des Erblassers nur einen unzureichenden Anteil erhalten haben. Ehepartner und Kinder des Erblassers zählen dabei stets zu den Pflichtteilsberechtigten.
Die genauen Bestimmungen, wer Anspruch auf den Pflichtteil hat und unter welchen Umständen dieser geltend gemacht werden kann, sind in Deutschland primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 2303 geregelt.
Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2303 BGB
- Abkömmlinge: Dazu zählen Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers, sowohl leibliche als auch adoptiert. Als direkte Nachfahren haben sie einen Pflichtteilsanspruch. Eine Besonderheit ist, dass auch ungeborene Kinder, die vor dem Tod des Erblassers zur Welt kommen, einen Anspruch geltend machen können.
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Sie sind ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Selbst wenn sie im Testament enterbt werden, bleibt ihr Anspruch auf den Pflichtteil bestehen.
- Eltern des Erblassers: Ihr Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge hinterlässt. In diesem Fall treten die Eltern als nächste gesetzliche Erben in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten ein.
Der Pflichtteil gewährleistet, dass bestimmte nahe Angehörige einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, auch wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag andere Regelungen getroffen hat.
Um diesen Anspruch durchzusetzen, ist es erforderlich, den Wert des Nachlasses korrekt zu ermitteln, den Pflichtteil zu berechnen und diesen bei den Erben einzufordern. Grundsätzlich entspricht der Pflichtteil der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, der der berechtigten Person zustehen würde.
Voraussetzungen für den Anspruch auf den Pflichtteil
Damit der Anspruch auf den Pflichtteil erfolgreich geltend gemacht werden kann, müssen drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unzureichende Beteiligung am Erbe: Eine Person ist pflichtteilsberechtigt, wenn sie vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde oder einen Anteil am Erbe erhalten hat, der unter dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Mit „zu wenig“ ist konkret ein Anteil gemeint, der geringer ist als der, der der Person nach gesetzlicher Erbfolge zustehen würde. Die Höhe des tatsächlichen Anspruchs wird maßgeblich durch die familiäre Situation des Erblassers und die Anzahl der weiteren Erbberechtigten beeinflusst.
- Zugehörigkeit zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten: Ausschließlich Personen, die gemäß der gesetzlichen Erbfolge als Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), Ehepartner oder Eltern des Erblassers zum Kreis der Erben gehören, sind zum Pflichtteil berechtigt. Beispiel: Enkel des Erblassers können nur dann einen Pflichtteil beanspruchen, wenn deren Eltern (also die Kinder des Erblassers) bereits verstorben sind.
- Nicht eingetretene Verjährung: Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt einer Verjährungsfrist und kann mit der Zeit erlöschen. Es ist entscheidend, den Pflichtteil zeitnah nach dem Erbfall geltend zu machen.

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Voraussetzungen für die Einforderung des Pflichtteils
Um einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, muss der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten durch eine Verfügung von Todes wegen – also ein Testament oder einen Erbvertrag – von der Erbfolge ausgeschlossen haben. Dieser Ausschluss ist die essentielle Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs.
Der Anspruch auf den Pflichtteil wird erst mit dem Tod des Erblassers aktiv, wie in § 2317 Abs. 1 BGB festgelegt. Das bedeutet, der Erbfall muss tatsächlich eingetreten sein; solange der Erblasser lebt, bestehen keinerlei Ansprüche auf den Pflichtteil.
Besondere Fälle des Pflichtteilsanspruchs
Es gibt Fälle, in denen Erben zwar nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen sind, jedoch in ihren Rechten beschränkt oder belastet werden. Solche Beschränkungen können durch die bereits erwähnten Verfügungen von Todes wegen angeordnet werden.
- Beispiel: Der Pflichtteilsberechtigte erhält nur einen reduzierten Pflichtteil, weil zuvor gemachte Schenkungen des Erblassers angerechnet werden müssen.
In diesem Kontext ist das Stichtagsprinzip gemäß § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB von Bedeutung: Der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich.
Einschränkungen des Pflichtteilsrechts
Das Pflichtteilsrecht ist nicht absolut und kann nicht unter allen Umständen geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise Situationen, in denen:
- der Pflichtteilsberechtigte eine Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen hat,
- er einen Pflichtteilsverzicht unterzeichnet hat.
Ein Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der der Berechtigte auf seinen zukünftigen Anspruch verzichtet. Dies geschieht häufig im Austausch für eine sofortige finanzielle Zuwendung oder eine Schenkung.
Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
Es ist wichtig zu wissen, dass die bloße Einforderung des Pflichtteils nicht automatisch die sofortige Auszahlung mit sich bringt. Es kann vorkommen, dass die Erben aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage oder willens sind, den Pflichtteil zu zahlen. Dies kann letztlich zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den Anspruch zunächst außergerichtlich geltend zu machen. Führt dies nicht zum Ziel, kann eine gerichtliche Pflichtteilsklage eingereicht werden.
Stundung der Pflichtteilszahlung
Eine relevante Regelung im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch ist die Möglichkeit der Stundung seiner Erfüllung. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Erbe den Pflichtteil aufgrund fehlender liquider Mittel nicht sofort zahlen kann.
Ein typisches Beispiel wäre, dass der Erbe gezwungen wäre, das Familienheim zu verkaufen, um den Pflichtteil zu begleichen. Dies wird oft als unbillige Härte eingestuft.
In solchen Fällen kann der Erbe beim Gericht einen Antrag auf Stundung stellen, um mehr Zeit für alternative Lösungen zu erhalten.
Berechnung des Pflichtteils
Bei der Berechnung des Pflichtteils müssen auch Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Diese sind vom Nachlass abzuziehen, bevor der tatsächliche Pflichtteilsanspruch ermittelt wird.
Abzugsfähig sind lediglich solche Verbindlichkeiten, die direkt gegen den Nachlass gerichtet sind oder die bei gesetzlicher Erbfolge auf den Pflichtteilsberechtigten übergegangen wären. Schulden, die erst durch Handlungen des Erben entstanden sind, gehören nicht dazu.
Pflichtteil einfordern ohne Anwalt: Geht das wirklich?
Viele Pflichtteilsberechtigte fragen sich, ob sie für die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs zwingend einen Rechtsanwalt benötigen. Grundsätzlich ist es möglich, den Pflichtteil sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich einzufordern. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht immer erforderlich. Es ist jedoch entscheidend zu bedenken, dass die Rechtslage und die individuellen Umstände des jeweiligen Falls stark variieren können.
Die Vorteile der Eigenklage
Tatsächlich stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob der Pflichtteil auch ohne Anwalt erfolgreich eingefordert werden kann. Ein solches Vorgehen hat den Vorteil, dass das Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien – also den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten – weniger belastet wird. Der direkte Austausch kann einen objektiven und sachlichen Dialog fördern.
In bestimmten Konstellationen kann es sinnvoll sein, den Pflichtteil zunächst selbst geltend zu machen, also ohne anwaltliche Hilfe.
Der Weg über den Rechtsanwalt
Wichtig ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht automatisch eine gerichtliche Auseinandersetzung bedeutet. Der Anwalt wird in der Regel zunächst die Ansprüche genau prüfen und versuchen, diese außergerichtlich durchzusetzen.
Oft kann auf diesem Weg eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, die für alle Beteiligten akzeptabel ist. Eine Pflichtteilsklage wird erst unumgänglich, wenn die außergerichtlichen Bemühungen scheitern – beispielsweise, weil der Erbe die geforderten Auskünfte oder andere notwendige Informationen verweigert.
Schritte zur gerichtlichen Geltendmachung
Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg, bleibt als nächster Schritt die Einreichung einer Pflichtteilsklage. Die Vorbereitung einer solchen Klage erfordert höchste Sorgfalt.
Schritte zur Einreichung einer Pflichtteilsklage
- Ausarbeitung der Klageschrift
- Zustellung der Klageschrift an den Erben
- Reaktionsfrist des Beklagten
- Intensiver Schriftwechsel zwischen den Parteien
Nach der Einreichung wird die Klageschrift vom Gericht an den Erben als beklagter Partei zugestellt. Dessen Rechtsanwalt muss dann innerhalb einer richterlich festgelegten Frist auf die Klage reagieren. Häufig entwickelt sich daraus ein intensiver Schriftwechsel zwischen den Parteien und ihren Anwälten, in dem Argumente und Beweise ausgetauscht werden. Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten müssen klar und überzeugend dargelegt werden.
Die Stufenklage
Zur gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils stehen verschiedene Wege offen; am häufigsten kommt die sogenannte Stufenklage zum Einsatz. Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Kläger, seine Ansprüche schrittweise zu verfolgen. Dies kann sich vorteilhaft auf die Durchsetzung auswirken:
- Erste Stufe: Teilurteil für den Pflichtteilsberechtigten
- Zweite Stufe: Geltendmachung weiterer Ansprüche
Risiken bei der Klage
Pflichtteilsberechtigte sollten sich jedoch stets bewusst sein, dass eine Klage auch Risiken birgt. Eine nachteilige Gerichtsentscheidung könnte dazu führen, dass der Kläger die Prozesskosten tragen muss oder die Beweislast zu seinen Ungunsten ausfällt.
Die Beweislast ist zwar ein zentrales Element in vielen Verfahren, stellt in Pflichtteilsklagen jedoch oft keine unüberwindbare Hürde dar, da die meisten Ansprüche bereits aus dem Nachlassanspruch heraus hervorgehen.
Entscheidung über Anwalt oder nicht
Ob der Pflichtteil ohne anwaltliche Unterstützung geltend gemacht werden kann, hängt entscheidend von den spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Falls ab. Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich.
Während bestimmte, unkomplizierte Konstellationen dies zulassen mögen, erfordern andere Fälle aufgrund ihrer Komplexität und der rechtlichen Implikationen ein professionelles Vorgehen. Eine fundierte Einschätzung der möglichen Risiken und Erfolgsaussichten erfordert in vielen Fällen eine detaillierte Prüfung.
Wert des Nachlasses und seine Bedeutung
Der Wert eines Nachlasses ergibt sich aus der Differenz zwischen den vorhandenen Vermögenswerten (Aktiva) und den Nachlassverbindlichkeiten (Passiva). Um diesen Wert präzise zu ermitteln, ist eine detaillierte Aufstellung aller Aktiva, Passiva sowie der Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren getätigt hat, von entscheidender Bedeutung.
Diese umfassende Auflistung bietet einen klaren Überblick über den Vermögensstand des Erblassers und dient als fundamentale Basis für die spätere Erbteilung sowie die Berechnung des Pflichtteils.
Uneinigkeiten über den Nachlasswert
Es kommt jedoch oft zu Uneinigkeiten über den genauen Wert des Nachlasses, insbesondere wenn Immobilien oder Gesellschaftsanteile darin enthalten sind. Solche Vermögenswerte sind oft von erheblichem Wert und können in ihrer Bewertung komplex sein.
In solchen Fällen wird in der Regel ein gerichtlicher Sachverständiger beauftragt, um die Werte objektiv festzustellen. Eine sorgfältige Überprüfung des Nachlassverzeichnisses kann auf einen unerwartet hohen Immobilienwert hinweisen.
Eine präzise Bewertung ist entscheidend, da der Wert direkte Auswirkungen auf die Verteilung des Erbes und die Höhe des Pflichtteils hat.
Relevanz der Immobilienbewertung
Ist der Wert einer Immobilie höher als der Betrag, den die überlebende Ehepartnerin (Witwe) zur Sicherung ihres Lebensunterhalts benötigt, muss der zusätzliche Anteil des Immobilienwerts anteilig im Nachlassverzeichnis berücksichtigt werden.
Dieser Teil des Immobilienvermögens ist wichtig für die Berechnung des Pflichtteils. Das Ergebnis dieses Prozesses führt in der Regel zu einem höheren Pflichtteil, der den Anspruch der Witwe auf einen gerechten Anteil des Erbes berücksichtigt.
Faktoren bei der Nachlassbewertung
Bei der Feststellung des Nachlasswerts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Dazu zählt beispielsweise die Prüfung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die aus Schenkungen resultieren können.
Die Berechnung der Pflichtteilsquote sowie des Pflichtteils selbst setzt zudem voraus, dass alle Nachlassverbindlichkeiten, wie etwa vorhandene Schulden des Erblassers, vollständig berücksichtigt werden. Wichtige Punkte zur Prüfung der Nachlassverbindlichkeiten
- Prüfung von Pflichtteilsansprüchen
- Berücksichtigung aller vorhandenen Schulden
- Analyse etwaiger Schenkungen der letzten zehn Jahre
Rechtliche Komplikationen
Darüber hinaus können rechtliche Komplikationen auftreten, zum Beispiel Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Enterbungen im Testament oder unzureichende Auskünfte seitens der Erben über den Nachlass.
In solchen Situationen muss sorgfältig abgewogen werden, ob die Erbausschlagung sinnvoll ist, insbesondere wenn der Wert der Erbschaft nach Abzug der Belastungen den Pflichtteil nicht erreicht.
Fristen und Verjährungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die zu beachtenden Fristen und Verjährungen bei Pflichtteilsansprüchen. Verpasst man diese Fristen, erlischt das Recht, den Pflichtteil einzufordern, da der Anspruch dann verjährt. Um die eigenen Ansprüche fristgerecht durchzusetzen, ist es daher unerlässlich, die genauen Verjährungsfristen zu kennen und deren Beginn sowie Dauer richtig einzuschätzen.

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Fristen für die Einforderung des Pflichtteils
Im deutschen Erbrecht sind unterschiedliche Verjährungsfristen für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vorgesehen. Werden diese Fristen versäumt, erlischt das Recht, den Pflichtteil einzufordern. Um die eigenen Ansprüche fristgerecht durchzusetzen, ist es unerlässlich, die genauen Verjährungsfristen zu kennen und ihren Beginn sowie ihre Dauer richtig einzuschätzen.
Bevor Sie Ihren Pflichtteil einfordern können, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Ihr Anspruch nicht bereits verjährt ist. Ein verjährter Pflichtteilsanspruch kann rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist hierfür beträgt drei Jahre.
Beginn und Dauer der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie als Pflichtteilsberechtigter von Ihrem Anspruch Kenntnis erhalten. Es ist entscheidend zu verstehen, dass diese Frist nicht einfach ruhen kann. Bloßes Abwarten oder die Annahme, den Anspruch irgendwann später geltend machen zu können, reicht nicht aus, um die Verjährung zu hemmen.
Beispiele zur Verjährungsfrist
- Beispiel 1: Angenommen, der Erbfall tritt im April 2024 ein und Sie werden umgehend über Ihren Pflichtteilsanspruch sowie Ihre Enterbung informiert. In diesem Szenario beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024. Ihr Anspruch muss somit spätestens bis zum 31. Dezember 2027 geltend gemacht werden.
- Beispiel 2: Ist der Erbfall bereits im Dezember 2023 eingetreten, Sie erhalten jedoch erst im Mai 2024 Kenntnis von Ihrem Pflichtteilsanspruch, so beginnt die Frist dennoch am 31. Dezember 2024 zu laufen. Auch hier endet die Frist somit am 31. Dezember 2027.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben Sie die Gelegenheit, Ihren Pflichtteil einzufordern. Eine Verzögerung der Information kann verschiedene Ursachen haben, beispielsweise eine unterlassene Benachrichtigung durch andere Erben oder langwierige Erbschaftsverfahren.
Rechtsrahmen und Verjährung
Es ist zudem wichtig zu wissen, dass der Pflichtteilsanspruch gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 BGB einen schuldrechtlichen Charakter hat und somit der regelmäßigen Verjährung unterliegt. Das bedeutet ebenfalls, dass selbst eine Klageerhebung die Verjährung nicht immer hemmt, sofern sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt.
Wer die Geltendmachung seines Anspruchs bis kurz vor Fristablauf aufschiebt, riskiert, dass der Anspruch verjährt und die Rechte unwiederbringlich verloren gehen.
Unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs sieht § 199 Abs. 1 BGB eine absolute Verjährungsfrist vor: Der Pflichtteilsanspruch verjährt spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Dies bedeutet, dass selbst wenn Sie erst sehr spät von Ihrem Erbanspruch erfahren, Ihre Forderungen nach Ablauf dieser 30 Jahre nicht mehr berücksichtigt werden können.
Häufige Fragen (FAQ) zum Pflichtteil einfordern
Wie kann ich meinen Pflichtteil effektiv einfordern?
Um Ihren Pflichtteil erfolgreich einzufordern, sollten Sie diesen aktiv und schriftlich von den Erben verlangen. Fordern Sie ein detailliertes Nachlassverzeichnis an, gegebenenfalls auch mit notarieller Bewertung. Setzen Sie eine Frist für die Auszahlung, da der Anspruch nicht automatisch besteht. Sollte die Auszahlung ausbleiben, können Sie rechtliche Schritte einleiten, die als Stufenklage bezeichnet werden (Auskunft, Wertermittlung, Zahlung). Es ist ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, um Fristen einzuhalten und den Prozess zu beschleunigen. Beachten Sie, dass Ihr Anspruch innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall erfahren haben, verjähren kann.
Wie formuliere ich einen Pflichtteilsanspruch korrekt?
Um Ihren Pflichtteilsanspruch korrekt zu formulieren, können Sie folgendes Muster verwenden: „Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name des Erben], nach dem Tod meines/einer [Beziehung zum Erblasser, z.B. Vaters/Mutter] am [Datum des Todes] mache ich gemäß § 2303 BGB meinen Pflichtteilsanspruch geltend.“ Achten Sie darauf, alle relevanten Informationen anzugeben und den Anspruch schriftlich zu dokumentieren.
Wer trägt die Anwaltskosten beim Pflichtteilsanspruch?
Der pflichtteilsberechtigte Erbe muss zunächst die Kosten für den Anwalt und das Gericht selbst tragen, um den Pflichtteil einklagen zu können. Im Falle eines erfolgreichen Verfahrens können diese Kosten jedoch in der Regel von den Erben zurückgefordert werden. Es empfiehlt sich, die potenziellen Kosten im Vorfeld mit einem Anwalt zu besprechen.
Ist es möglich, den Pflichtteil trotz eines Testaments zu fordern?
Ja, auch wenn ein Testament vorliegt, haben bestimmte nahe Angehörige, wie Kinder, Ehepartner und Eltern Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch besteht, wenn sie enterbt wurden oder lediglich geringfügig bedacht sind. Der Pflichtteil stellt einen reinen Geldanspruch dar, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Um diesen Anspruch durchzusetzen, müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls und des Testaments aktiv werden. Es ist ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
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