Erben­ge­mein­schaft –
Erbaus­ein­an­der­set­zung

Eine Erben­ge­mein­schaft ist eine Grup­pe von Per­so­nen, die gemein­schaft­lich die Erb­schaft eines Ver­stor­be­nen antritt.

Wer ist Eigen­tü­mer von Nachlassgegenständen?

Mit­er­ben wer­den nicht Eigen­tü­mer an ein­zel­nen Nach­lass­ge­gen­stän­den (Haus, Grund­stück, Immo­bi­li­en), son­dern sind gemein­schaft­lich als Erben­ge­mein­schaft am unge­teil­ten Nach­lass berech­tigt. Mit­er­ben dür­fen nicht über ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de ver­fü­gen, sie kön­nen aber ihren Erb­teil ver­kau­fen (Erb­schafts­ver­kauf). Jedem Mit­er­ben gehört zunächst antei­lig alles.

Ist die Erben­ge­mein­schaft rechtsfähig?

Die Erben­ge­mein­schaft hat kei­ne eige­ne Rechts­fä­hig­keit. Ver­trä­ge kom­men nur mit jedem ein­zel­nen Mit­er­ben zustan­de. Im Grund­buch muss jeder Mit­er­be auf­ge­führt sein mit dem Hin­weis auf eine gesamt­hän­de­ri­sche Bin­dung. Wer ein Erbe aus­schlägt oder nur Ver­mächt­nis­neh­mer ist, kann nicht Mit­glied einer Erben­ge­mein­schaft sein.

Wer ver­tritt die Erbengemeinschaft?

Jeder Mit­er­be kann Rech­te der Erben­ge­mein­schaft in eige­nem Namen gericht­lich gel­tend machen, unab­hän­gig von der Zustim­mung oder Voll­macht der Erben­ge­mein­schaft. Er kann aber nur ver­lan­gen, dass an die Erben­ge­mein­schaft geleis­tet wird.

Jeder Mit­er­be kann auch allein die Zwangs­voll­stre­ckung betrei­ben, unab­hän­gig, ob der Titel von ihm allei­ne oder von allen Mit­er­ben zusam­men erwirkt wurde.

Wel­che Auf­ga­ben hat die Erbengemeinschaft?

Die Erben­ge­mein­schaft muss den Nach­lass nach dem Tod des Erb­las­sers gemein­sam ver­wal­ten und gemein­sam aus­ein­an­der­set­zen. Alle Ent­schei­dun­gen müs­sen gemein­sam getrof­fen wer­den. Ein Erbe kann nur in Not­si­tua­tio­nen allei­ne han­deln. Kön­nen sich die Erben im Rah­men einer regel­mä­ßi­gen Ver­wal­tung des Nach­las­ses nicht eini­gen, ist ein Mehr­heits­be­schluss aus­rei­chend. Bei beson­de­ren Ver­wal­tungs­maß­nah­menvon grö­ße­rer Trag­wei­te ist aber Ein­stim­mig­keit erfor­der­lich. Ver­wei­gert dabei ein Mit­er­be sei­ne Mit­wir­kung, muss die­se auf dem Kla­ge­weg erzwun­gen wer­den. Bei Abstim­mun­gen hat jeder Erbe so vie­le Stim­men, wie es sei­nem Anteil am Erbe entspricht.

Wer haf­tet für die Kos­ten der Erbschaftsverwaltung?

Für die Kos­ten der Ver­wal­tung und Erbaus­ein­an­der­set­zung haf­tet die Erb­mas­se, aber auch jeder Mit­er­be mit sei­nem eige­nen Vermögen.

Wie wird eine Erben­ge­mein­schaft aufgelöst?

Jeder Mit­er­be in einer Erben­ge­mein­schaft kann jeder­zeit die Aus­ein­an­der­set­zung des Erbes ver­lan­gen. Vor­ab wer­den dann die Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers begli­chen und danach das Rest­ver­mö­gen unter den Erben ver­teilt. Der Erb­las­ser kann tes­ta­men­ta­risch ver­fü­gen, dass der Nach­lass maxi­mal bis zu 30 Jah­ren nicht auf­ge­teilt wer­den kann. Dar­an sind die Erben gebun­den, aus­ge­nom­men, alle Erben, Nach­er­ben und Tes­ta­ments­voll­stre­cker eini­gen sich gemein­sam dar­auf, dass der Nach­lass trotz­dem auf­ge­teilt wer­den soll. Dann ist eine sofor­ti­ge Auf­tei­lung unter den Erben auch gegen den Wil­len des Erb­las­sers mög­lich. Ist Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ange­ord­net, bestimmt der Tes­ta­ments­voll­stre­cker den Ablauf der Aus­ein­an­der­set­zung. Dabei ist er aber an die Vor­ga­ben des Erb­las­sers gebunden.

Vor Auf­tei­lung des Ver­mö­gens muss der Umfang des Nach­las­ses fest­ge­stellt wer­den. Wer Nach­lass­ge­gen­stän­de besitzt, muss den Erben dar­über Aus­kunft ertei­len. Ban­ken müs­sen den Erben voll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen geben über Kon­ten und Wert­pa­pier­de­pots. Die Erben haben Anspruch auf Grund­buch­be­rich­ti­gung und kön­nen einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. Die Erben sind auch ver­pflich­tet, unter­ein­an­der dar­über Aus­kunft zu geben, was sie vom Erb­las­ser zu des­sen Leb­zei­ten erhal­ten haben.

Ist eine rea­le Tei­lung eines Nach­lass­ge­gen­stan­des nicht mög­lich, muss er ver­kauft und der Erlös auf­ge­teilt werden.

Wann ist ein Erbe gegen­über Mit­er­ben ausgleichspflichtig?

Zuwen­dun­gen des Erb­las­sers zu Leb­zei­ten wer­den auf das Erbe ange­rech­net, wenn der Erb­las­ser dies tes­ta­men­ta­risch so bestimmt hat oder wenn die Zuwen­dung an Kin­der oder Enkel­kin­der erfolgte.

Kin­der, Enkel und Uren­kel haben einen Anspruch auf finan­zi­el­len Aus­gleich aus der Erb­mas­se, wenn sie den Erb­las­ser gepflegt haben.

Haben Sie den Erb­las­ser gepflegt, ohne sein Kind oder Enkel­kind zu sein, kön­nen Sie von den Erben nur dann einen Aus­gleich for­dern, wenn der Erb­las­ser dies tes­ta­men­ta­risch ange­ord­net hat.

Wer ist zustän­dig? Gibt es Fris­ten? Gibt es Alter­na­ti­ven zur Ausschlagung?

Ein Mit­er­be kann aus der Erben­ge­mein­schaft aus­schei­den durch Aus­schla­gung der Erb­schaft. Hier­für gilt eine Frist von 6 Wochen ab Kennt­nis der Erb­schaft. Die Erklä­rung muss gegen­über dem Nach­lass­ge­richt erfol­gen. Wer das Erbe aus­schlägt, erhält nichts von der Erb­mas­se. Ein Mit­er­be kann sich auch von den übri­gen Erben aus­zah­len las­sen. Gere­gelt wird dies in einem Abfin­dungs­ver­trag.

Kön­nen Sie Ihr Erbe verkaufen?

Aus der Erben­ge­mein­schaft aus­stei­gen kann ein Mit­er­be auch durch Ver­kauf sei­nes Erb­an­teils an einen Mit­er­ben oder frem­den Drit­ten. Ein Erb­an­teils­ver­kauf bedarf der nota­ri­el­len Form.

Erben­ge­mein­schaft – Tei­lungs­plan und Erbauseinandersetzungsklage

Kom­men die Erben zu kei­ner ein­ver­nehm­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung, kann beim Nach­lass­ge­richt von jedem Erben ein Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren bean­tragt wer­den. Das Nach­lass­ge­richt arbei­tet dann einen Aus­ein­an­der­set­zungs­plan aus, der für sei­ne Rechts­kraft die Zustim­mung aller Erben benö­tigt. Schei­tert eine Ver­mitt­lung, kann jeder Erbe einen Tei­lungs­plan ent­wer­fen und die Mit­er­ben bei Gericht auf Zustim­mung ver­kla­gen (Erbaus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge). Vor­aus­set­zung ist, dass der Nach­lass tei­lungs­reif ist.

Wer kann die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beantragen?

Letzt­lich kann jeder Mit­er­be bei Gericht die Zwangs­ver­stei­ge­rung des Nach­las­ses bean­tra­gen (Tei­lungs­ver­stei­ge­rung).

Mehr zum The­ma Erbengemeinschaft

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma Erben­ge­mein­schaft fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem auch zu den The­men: Erben­ge­mein­schaft Ver­fü­gungs­be­fug­nis, Erben­ge­mein­schaft Ver­wal­tungs­be­fug­nis, Erb­schafts­kauf und Vor­kaufs­recht, Mit­er­ben Rech­te und Pflich­ten, Erbaus­ein­an­der­set­zung (Nach­lass­tei­lung), Erbaus­ein­an­der­set­zung Recht, Erbaus­ein­an­der­set­zung Ver­bot, Art und Wei­se der Erbaus­ein­an­der­set­zung, ein­ver­nehm­li­che Erbaus­ein­an­der­set­zung, Erbaus­ein­an­der­set­zung durch Testamentsvollstrecker.

Erben­ge­mein­schaft – Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Ver­mei­den Sie als Erb­las­ser Erben­ge­mein­schaf­ten! Geben Sie zumin­dest kla­re Anwei­sun­gen, wie der Nach­lass aus­ein­an­der­zu­set­zen ist.
  • Kün­di­gun­gen müs­sen von jedem Mit­er­ben ein­zeln aus­ge­spro­chen wer­den und müs­sen auch gegen­über allen Erben aus­ge­spro­chen wer­den. Miet­zah­lun­gen kön­nen befrei­end nur auf ein Kon­to der Erben­ge­mein­schaft geleis­tet werden.
  • Wird von den Erben inner­halb von zwei Jah­ren nach dem Erb­fall ein Antrag auf Grund­buch­be­rich­ti­gung gestellt, ent­ste­hen kei­ne Gebühren.
  • Ord­nen Sie als Erb­las­ser bei grö­ße­rem Nach­lass oder schwie­ri­gen Erben­ge­mein­schaf­ten eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung an.
  • Han­deln Sie als Mit­er­be ohne Voll­macht der Mit­er­ben, las­sen Sie Ihre Hand­lung unbe­dingt nach­träg­lich von den Mit­er­ben genehmigen.
  • Über­tra­gen Sie die lau­fen­de Ver­wal­tung einer Erben­ge­mein­schaft oder einem Mit­er­ben. Legen Sie den Auf­ga­ben­kreis detail­liert in einer Voll­macht fest. Die Voll­macht muss von allen Erben unter­schrie­ben sein. Jeder Mit­er­be kann die Voll­macht wider­ru­fen und die Abbe­ru­fung des Ver­wal­ters verlangen.
  • Hält der Erb­las­ser einen Mit­er­ben für nicht zuver­läs­sig oder sonst wie que­ru­la­to­risch ver­an­lagt, kann er nur für die­sen ein­zel­nen Mit­er­ben einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein­set­zen, der im Sin­ne des Erb­las­sers handelt.
  • Hat der Erb­las­ser tes­ta­men­ta­risch fest­ge­legt, wer was aus dem Nach­lass erhal­ten soll, sind die Erben grund­sätz­lich dar­an gebun­den, aus­ge­nom­men, alle Erben sind sich dar­über einig, dass der Nach­lass doch anders ver­teilt wer­den soll.
  • Vor Auf­tei­lung des Ver­mö­gens muss der Umfang des Nach­las­ses fest­ge­stellt wer­den. Wer Nach­lass­ge­gen­stän­de besitzt, muss den Erben dar­über Aus­kunft ertei­len. Ban­ken müs­sen den Erben voll­stän­di­ge Infor­ma­tio­nen geben über Kon­ten und Wert­pa­pier­de­pots. Die Erben haben Anspruch auf Grund­buch­be­rich­ti­gung und kön­nen einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. Die Erben sind auch ver­pflich­tet, unter­ein­an­der dar­über Aus­kunft zu geben, was sie vom Erb­las­ser zu des­sen Leb­zei­ten erhal­ten haben.
  • Als Mit­er­be haben Sie einen bei Gericht ein­klag­ba­ren Anspruch auf Aus­kunft, ob ein Drit­ter Nach­lass­ge­gen­stän­de in Besitz hat.
  • Ist eine rea­le Tei­lung eines Nach­lass­ge­gen­stan­des nicht mög­lich, muss er ver­kauft und der Erlös auf­ge­teilt werden.
  • Leb­zei­ti­ge Zuwen­dun­gen wer­den auf das Erbe ange­rech­net bei Aus­stat­tun­gen zur Hei­rat, Grün­dung des eige­nen Haus­stan­des, Kos­ten zum Auf­bau einer beruf­li­chen Exis­tenz. Zuschüs­se wer­den ange­rech­net, wenn sie zur Unter­stüt­zung des Ein­kom­mens oder der Berufs­aus­bil­dung erbracht wur­den und über das übli­che Maß hinausgehen.
  • Kin­der, Enkel und Uren­kel haben einen Anspruch auf finan­zi­el­len Aus­gleich aus der Erb­mas­se, wenn sie den Erb­las­ser gepflegt haben.
  • Doku­men­tie­ren Sie Ihre erbrach­ten Pfle­ge­leis­tun­gen für den Erb­las­ser detail­liert! Im Streit­fall müs­sen Sie alles belegen.
  • Haben Sie den Erb­las­ser gepflegt, ohne sein Kind oder Enkel­kind zu sein, kön­nen Sie von den Erben nur dann einen Aus­gleich for­dern, wenn der Erb­las­ser dies tes­ta­men­ta­risch ange­ord­net hat.
  • Als Mit­er­be haben Sie immer ein Vor­kaufs­recht beim Erb­an­teils­ver­kauf– zum glei­chen Preis. Das Vor­kaufs­recht müs­sen Sie inner­halb von zwei Mona­ten aus­üben. Der ver­kau­fen­de Erbe muss die übri­gen Erben über den Ver­kauf infor­mie­ren, ansons­ten beginnt die Zwei­mo­nats­frist nicht zu laufen.
  • Schlie­ßen Sie schrift­lich einen Erb­schafts­aus­ein­an­der­set­zung­ver­trag, in dem Sie die Ver­tei­lung doku­men­tie­ren. Nota­ri­el­le Form ist nur vor­ge­schrie­ben bei Immo­bi­li­en oder GmbH-Antei­len im Nachlass.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

  • Unse­re Anwäl­te ver­tre­ten Sie bei der Durch­set­zung und Abwehr von Ansprü­chen im Erb­streit­ver­fah­ren und wir set­zen die Aus­kunfts­an­sprü­che der Erben gegen Drit­te durch.
  • Wir fas­sen für Sie Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­trä­ge und Abfin­dungs­ver­trä­ge ab und ver­tre­ten Sie in Tei­lungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.

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