Erbengemeinschaft –
Erbauseinandersetzung
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich die Erbschaft eines Verstorbenen antritt.
Problem Erbengemeinschaft und was Sie dazu wissen müssen:
- Wer ist Eigentümer von Nachlassgegenständen?
- Ist die Erbengemeinschaft rechtsfähig?
- Wer vertritt die Erbengemeinschaft?
- Welche Aufgaben hat die Erbengemeinschaft?
- Wer haftet für die Kosten der Erbschaftsverwaltung?
- Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?
- Wann ist ein Erbe gegenüber Miterben ausgleichspflichtig?
- Wer ist zuständig? Gibt es Fristen?
Gibt es Alternativen zur Ausschlagung? - Können Sie Ihr Erbe verkaufen?
- Erbengemeinschaft – Teilungsplan und Erbauseinandersetzungsklage
- Wer kann die Teilungsversteigerung beantragen?
- Mehr zum Thema Erbengemeinschaft
- Hinweise und Empfehlungen
Wer ist Eigentümer von Nachlassgegenständen?
Miterben werden nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen (Haus, Grundstück, Immobilien), sondern sind gemeinschaftlich als Erbengemeinschaft am ungeteilten Nachlass berechtigt. Miterben dürfen nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, sie können aber ihren Erbteil verkaufen (Erbschaftsverkauf). Jedem Miterben gehört zunächst anteilig alles.
Ist die Erbengemeinschaft rechtsfähig?
Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Verträge kommen nur mit jedem einzelnen Miterben zustande. Im Grundbuch muss jeder Miterbe aufgeführt sein mit dem Hinweis auf eine gesamthänderische Bindung. Wer ein Erbe ausschlägt oder nur Vermächtnisnehmer ist, kann nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft sein.
Wer vertritt die Erbengemeinschaft?
Jeder Miterbe kann Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen, unabhängig von der Zustimmung oder Vollmacht der Erbengemeinschaft. Er kann aber nur verlangen, dass an die Erbengemeinschaft geleistet wird.
Jeder Miterbe kann auch allein die Zwangsvollstreckung betreiben, unabhängig, ob der Titel von ihm alleine oder von allen Miterben zusammen erwirkt wurde.
Welche Aufgaben hat die Erbengemeinschaft?
Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass nach dem Tod des Erblassers gemeinsam verwalten und gemeinsam auseinandersetzen. Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Ein Erbe kann nur in Notsituationen alleine handeln. Können sich die Erben im Rahmen einer regelmäßigen Verwaltung des Nachlasses nicht einigen, ist ein Mehrheitsbeschluss ausreichend. Bei besonderen Verwaltungsmaßnahmenvon größerer Tragweite ist aber Einstimmigkeit erforderlich. Verweigert dabei ein Miterbe seine Mitwirkung, muss diese auf dem Klageweg erzwungen werden. Bei Abstimmungen hat jeder Erbe so viele Stimmen, wie es seinem Anteil am Erbe entspricht.
Wer haftet für die Kosten der Erbschaftsverwaltung?
Für die Kosten der Verwaltung und Erbauseinandersetzung haftet die Erbmasse, aber auch jeder Miterbe mit seinem eigenen Vermögen.
Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?
Jeder Miterbe in einer Erbengemeinschaft kann jederzeit die Auseinandersetzung des Erbes verlangen. Vorab werden dann die Verbindlichkeiten des Erblassers beglichen und danach das Restvermögen unter den Erben verteilt. Der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass der Nachlass maximal bis zu 30 Jahren nicht aufgeteilt werden kann. Daran sind die Erben gebunden, ausgenommen, alle Erben, Nacherben und Testamentsvollstrecker einigen sich gemeinsam darauf, dass der Nachlass trotzdem aufgeteilt werden soll. Dann ist eine sofortige Aufteilung unter den Erben auch gegen den Willen des Erblassers möglich. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, bestimmt der Testamentsvollstrecker den Ablauf der Auseinandersetzung. Dabei ist er aber an die Vorgaben des Erblassers gebunden.
Vor Aufteilung des Vermögens muss der Umfang des Nachlasses festgestellt werden. Wer Nachlassgegenstände besitzt, muss den Erben darüber Auskunft erteilen. Banken müssen den Erben vollständige Informationen geben über Konten und Wertpapierdepots. Die Erben haben Anspruch auf Grundbuchberichtigung und können einen entsprechenden Antrag stellen. Die Erben sind auch verpflichtet, untereinander darüber Auskunft zu geben, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben.
Ist eine reale Teilung eines Nachlassgegenstandes nicht möglich, muss er verkauft und der Erlös aufgeteilt werden.
Wann ist ein Erbe gegenüber Miterben ausgleichspflichtig?
Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten werden auf das Erbe angerechnet, wenn der Erblasser dies testamentarisch so bestimmt hat oder wenn die Zuwendung an Kinder oder Enkelkinder erfolgte.
Kinder, Enkel und Urenkel haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse, wenn sie den Erblasser gepflegt haben.
Haben Sie den Erblasser gepflegt, ohne sein Kind oder Enkelkind zu sein, können Sie von den Erben nur dann einen Ausgleich fordern, wenn der Erblasser dies testamentarisch angeordnet hat.
Wer ist zuständig? Gibt es Fristen? Gibt es Alternativen zur Ausschlagung?
Ein Miterbe kann aus der Erbengemeinschaft ausscheiden durch Ausschlagung der Erbschaft. Hierfür gilt eine Frist von 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft. Die Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Wer das Erbe ausschlägt, erhält nichts von der Erbmasse. Ein Miterbe kann sich auch von den übrigen Erben auszahlen lassen. Geregelt wird dies in einem Abfindungsvertrag.
Können Sie Ihr Erbe verkaufen?
Aus der Erbengemeinschaft aussteigen kann ein Miterbe auch durch Verkauf seines Erbanteils an einen Miterben oder fremden Dritten. Ein Erbanteilsverkauf bedarf der notariellen Form.
Erbengemeinschaft – Teilungsplan und Erbauseinandersetzungsklage
Kommen die Erben zu keiner einvernehmlichen Auseinandersetzung, kann beim Nachlassgericht von jedem Erben ein Vermittlungsverfahren beantragt werden. Das Nachlassgericht arbeitet dann einen Auseinandersetzungsplan aus, der für seine Rechtskraft die Zustimmung aller Erben benötigt. Scheitert eine Vermittlung, kann jeder Erbe einen Teilungsplan entwerfen und die Miterben bei Gericht auf Zustimmung verklagen (Erbauseinandersetzungsklage). Voraussetzung ist, dass der Nachlass teilungsreif ist.
Wer kann die Teilungsversteigerung beantragen?
Letztlich kann jeder Miterbe bei Gericht die Zwangsversteigerung des Nachlasses beantragen (Teilungsversteigerung).
Mehr zum Thema Erbengemeinschaft
Weitere Informationen zum Thema Erbengemeinschaft finden Sie auf unserer Spezialwebseite. Unter anderem auch zu den Themen: Erbengemeinschaft Verfügungsbefugnis, Erbengemeinschaft Verwaltungsbefugnis, Erbschaftskauf und Vorkaufsrecht, Miterben Rechte und Pflichten, Erbauseinandersetzung (Nachlassteilung), Erbauseinandersetzung Recht, Erbauseinandersetzung Verbot, Art und Weise der Erbauseinandersetzung, einvernehmliche Erbauseinandersetzung, Erbauseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker.
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HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Vermeiden Sie als Erblasser Erbengemeinschaften! Geben Sie zumindest klare Anweisungen, wie der Nachlass auseinanderzusetzen ist.
- Kündigungen müssen von jedem Miterben einzeln ausgesprochen werden und müssen auch gegenüber allen Erben ausgesprochen werden. Mietzahlungen können befreiend nur auf ein Konto der Erbengemeinschaft geleistet werden.
- Wird von den Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt, entstehen keine Gebühren.
- Ordnen Sie als Erblasser bei größerem Nachlass oder schwierigen Erbengemeinschaften eine Testamentsvollstreckung an.
- Handeln Sie als Miterbe ohne Vollmacht der Miterben, lassen Sie Ihre Handlung unbedingt nachträglich von den Miterben genehmigen.
- Übertragen Sie die laufende Verwaltung einer Erbengemeinschaft oder einem Miterben. Legen Sie den Aufgabenkreis detailliert in einer Vollmacht fest. Die Vollmacht muss von allen Erben unterschrieben sein. Jeder Miterbe kann die Vollmacht widerrufen und die Abberufung des Verwalters verlangen.
- Hält der Erblasser einen Miterben für nicht zuverlässig oder sonst wie querulatorisch veranlagt, kann er nur für diesen einzelnen Miterben einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der im Sinne des Erblassers handelt.
- Hat der Erblasser testamentarisch festgelegt, wer was aus dem Nachlass erhalten soll, sind die Erben grundsätzlich daran gebunden, ausgenommen, alle Erben sind sich darüber einig, dass der Nachlass doch anders verteilt werden soll.
- Vor Aufteilung des Vermögens muss der Umfang des Nachlasses festgestellt werden. Wer Nachlassgegenstände besitzt, muss den Erben darüber Auskunft erteilen. Banken müssen den Erben vollständige Informationen geben über Konten und Wertpapierdepots. Die Erben haben Anspruch auf Grundbuchberichtigung und können einen entsprechenden Antrag stellen. Die Erben sind auch verpflichtet, untereinander darüber Auskunft zu geben, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben.
- Als Miterbe haben Sie einen bei Gericht einklagbaren Anspruch auf Auskunft, ob ein Dritter Nachlassgegenstände in Besitz hat.
- Ist eine reale Teilung eines Nachlassgegenstandes nicht möglich, muss er verkauft und der Erlös aufgeteilt werden.
- Lebzeitige Zuwendungen werden auf das Erbe angerechnet bei Ausstattungen zur Heirat, Gründung des eigenen Hausstandes, Kosten zum Aufbau einer beruflichen Existenz. Zuschüsse werden angerechnet, wenn sie zur Unterstützung des Einkommens oder der Berufsausbildung erbracht wurden und über das übliche Maß hinausgehen.
- Kinder, Enkel und Urenkel haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse, wenn sie den Erblasser gepflegt haben.
- Dokumentieren Sie Ihre erbrachten Pflegeleistungen für den Erblasser detailliert! Im Streitfall müssen Sie alles belegen.
- Haben Sie den Erblasser gepflegt, ohne sein Kind oder Enkelkind zu sein, können Sie von den Erben nur dann einen Ausgleich fordern, wenn der Erblasser dies testamentarisch angeordnet hat.
- Als Miterbe haben Sie immer ein Vorkaufsrecht beim Erbanteilsverkauf– zum gleichen Preis. Das Vorkaufsrecht müssen Sie innerhalb von zwei Monaten ausüben. Der verkaufende Erbe muss die übrigen Erben über den Verkauf informieren, ansonsten beginnt die Zweimonatsfrist nicht zu laufen.
- Schließen Sie schriftlich einen Erbschaftsauseinandersetzungvertrag, in dem Sie die Verteilung dokumentieren. Notarielle Form ist nur vorgeschrieben bei Immobilien oder GmbH-Anteilen im Nachlass.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Unsere Anwälte vertreten Sie bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Erbstreitverfahren und wir setzen die Auskunftsansprüche der Erben gegen Dritte durch.
- Wir fassen für Sie Auseinandersetzungsverträge und Abfindungsverträge ab und vertreten Sie in Teilungs- und Zwangsversteigerungsverfahren.