Erb­schafts­steu­er – 
Schen­kungs­steu­er

Bei einem Erwerb von Todes wegen erhebt der Staat in Deutsch­land Erb­schafts­steu­er und bei einer unent­gelt­li­chen Zuwen­dung unter Leben­den Schen­kungs­steu­er. Steu­er­pflich­tig ist der jewei­li­ge Erwer­ber mit sei­nem kon­kre­ten Erwerb als Erbe, Pflicht­teils­be­rech­tig­ter, Ver­mächt­nis­neh­mer oder sons­ti­ger Erwer­ber. Erb­schafts­steu­er und Schen­kungs­steu­er sind in Deutsch­land gleich­lau­tend gesetz­lich geregelt.

Was bedeu­tet unbe­schränk­te Erbschaftssteuerpflicht?

Der Erb­schafts­steu­er (Schen­kungs­steu­er) unter­lie­gen der Erwerb von Todes wegen, Schen­kun­gen von Todes wegen, Zweck­zu­wen­dun­gen und das Ver­mö­gen einer Fami­li­en­stif­tung in Zeit­ab­stän­den von je 30 Jah­ren als Erb­er­satz­steu­er. Bei unbe­schränk­ter Erb­schafts­steu­er­pflicht des Erb­las­sers oder des Erwer­bers unter­liegt auch das Aus­lands­ver­mö­gen der Steu­er­pflicht. Unbe­schränkt steu­er­pflich­tig sind Erb­las­ser oder Erwer­ber in Deutsch­land, wenn sie zum Zeit­punkt des Todes oder der Schen­kung im Inland (Deutsch­land) ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt haben.

Wer muss Erwerbs­an­zei­ge und eine Erb­schafts­steu­er-/Schen­kungs­steu­er­erklä­rung abgeben?

Eine Ver­pflich­tung zur Abga­be einer Erb­schafts­steu­er oder Schen­kungs­steu­er­erklä­rung besteht erst nach Auf­for­de­rung durch das Finanz­amt. Die steu­er­li­che Erwerbs­an­zei­ge soll grund­sätz­lich inner­halb von drei Mona­ten ab Kennt­nis des Anfalls schrift­lich dem zustän­di­gen Finanz­amt ange­zeigt wer­den. Gerich­te, Behör­den und Nota­re müs­sen alle erb­schaft­steu­er­recht­lich rele­van­ten Umstän­de den Finanz­be­hör­den anzei­gen. Kre­dit­in­sti­tu­te müs­sen zum Todes­tag Kon­to- und Depot­be­stän­de und Schließ­fä­cher dem Finanz­amt anzeigen.

Wel­che Aus­wir­kun­gen hat ein Weg­zug aus Deutschland?

Sowohl Erb­las­ser als auch Erben unter­lie­gen einer fünf­jäh­ri­gen Erb­schafts­steu­er-Nach­wirk­pflicht, wenn sie als deut­sche Staats­bür­ger aus Deutsch­land weg­zie­hen. Bei Weg­zug in ein Nied­rig­steu­er­land wirkt auf dieDeut­sche Erb­schafts­steu­er­pflicht 10 Jah­re nach. Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men ver­mei­den in der Regel eine dop­pel­te Besteue­rung in Erb­fäl­len. Ansons­ten wird die im Aus­land gezahl­te Erb­schafts­steu­er auf die deut­sche Erb­schafts­steu­er angerechnet.

Zu wel­cher Steu­er­klas­se gehö­ren Sie?
Wie hoch sind die Steuertarife?

Je nach Nähe des Erben (Beschenk­ten) zum Erb­las­ser (Schen­ker) gibt es drei Steu­er­klas­sen:
Steu­er­klas­se I: Ehe­gat­te, Lebens­part­ner, Kin­der, Stief­kin­der, Abkömm­lin­ge die­ser Kin­der und Stief­kin­der, Eltern und Vor­el­tern bei Erwerb von Todes wegen.
Steu­er­klas­se II: Eltern und Vor­el­tern, soweit nicht unter Steu­er­klas­se I, Geschwis­ter, Abkömm­lin­ge ers­ten Gra­des von Geschwis­tern, Schwie­ger­kin­der, Stief- und Schwie­ger­el­tern, geschie­de­ne Ehe­part­ner und Lebens­part­ner einer auf­ge­ho­be­nen Lebens­part­ner­schaft.
Steu­er­klas­se III: Alle übri­gen Personen.

Wie hoch sind die Frei­be­trä­ge bei der Erb­schafts- und Schenkungssteuer?

Jedem steu­er­pflich­ti­gen Erwer­ber steht sowohl für Erwer­be von Todes wegen als auch für Schen­kun­gen unter Leben­den ein per­sön­li­cher Frei­be­trag zu. Der Schen­kungs­frei­be­trag kann alle 10 Jah­re erneut genutzt werden.

Der Frei­be­trag beträgt z. B. bei Ehegatten/Lebenspartnern 500.000 Euro und bei Kindern/Stiefkindern 400.000 Euro. Bei jeder Per­son aus der Steu­er­klas­se I min­des­tens 100.000 Euro als Frei­be­trag und bei jeder Per­son der Steu­er­klas­sen II und III je 20.000 Euro als Freibetrag.

Zusätz­lich wird beim Erb­fall dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten /Lebenspartner ein Frei­be­trag (Ver­sor­gungs­frei­be­trag) in Höhe von 256.000 Euro gewährt, Kin­der erhal­ten einen Frei­be­trag zwi­schen 10.300 und 52.000 Euro.

Kön­nen Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten in Abzug gebracht werden?

Abge­zo­gen wer­den kön­nen die Schul­den des Erb­las­sers, die Ver­bind­lich­kei­ten aus Ver­mächt­nis­sen, Auf­la­gen und gel­tend gemach­ten Pflicht­tei­len, die Bestat­tungs­kos­ten, die Kos­ten der Nach­lass­ab­wick­lung, die Erb­er­satz­an­sprü­che und Ein­kom­mens­steu­er­nach­zah­lun­gen (Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten).

Was bleibt erb­schafts­steu­er­frei, schenkungssteuerfrei? 

Steu­er­frei blei­ben u. a. Haus­rat bis zu 41.000 Euro, Grund­stü­cke, Kunst­ge­gen­stän­de und Samm­lun­gen zu 60% des Wer­tes, wenn die Erhal­tung im öffent­li­chen Inter­es­se liegt, Zuwen­dun­gen unter Leben­den zum Zweck eines ange­mes­se­nen Unter­halts oder Aus­bil­dung, Gele­gen­heits­ge­schen­ke und gemein­nüt­zi­ge Zuwen­dun­gen (Steu­er­be­frei­un­gen).

Wann ist die Schen­kung oder Ver­er­bung einer Immo­bi­lie steuerfrei?

Leb­zei­ti­ge Schen­kun­gen von bebau­ten Grund­stü­cken in Deutsch­land oder dem EU-Raum an den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner sind steu­er­frei, wenn es sich um ein Fami­li­en­heim han­delt. Ein Fami­li­en­heim wird steu­er­frei an Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner oder Kin­der ver­erbt, wenn der Erb­las­ser es bis zu sei­nem Tod zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt hat und der Erwer­ber die Selbst­nut­zung min­des­tens 10 Jah­re aufrechterhält.

Gibt es einen Wert­ab­schlag bei zu Wohn­zwe­cken ver­mie­te­ter Grundstücke?

Zu Wohn­zwe­cken ver­mie­te­te Grund­stü­cke in Deutsch­land oder der EU wer­den nur mit 90% des Wer­tes ange­setzt, soweit sie nicht zum begüns­tig­ten betrieb­li­chen Ver­mö­gen gehören.

Betriebs­ver­mö­gen Land­wirt­schaft Stundung

Bei dem Erwerb von Betriebs­ver­mö­gen Land­wirt­schaft kann der Erwer­ber die anfal­len­de Steu­er bis zu 10 Jah­ren zins­los stun­den las­sen, soweit dies zur Erhal­tung des Betrie­ben erfor­der­lich ist.

Wel­che Steu­er­fol­gen hat ein Mehr­fach glei­cher Vermögenserwerb?

Kommt es zwi­schen den Per­so­nen der Steu­er­klas­se I inner­halb von 10 Jah­ren zu einem wie­der­hol­ten Erwerb des­sel­ben Ver­mö­gens, führt dies nach dem ers­ten Jahr zu einer Erb­schafts­steu­er­min­de­rung von 50%.

Wie Sie Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er opti­mie­ren oder ganz vermeiden

  • Nut­zen Sie alle 10 Jah­re den Schen­kungs­steu­er­frei­be­trag durch Schen­kung an die Erben.
  • Hei­ra­ten oder adop­tie­ren Sie und brin­gen Sie so den Erben in eine güns­ti­ge­re Steuerklasse.
  • Set­zen Sie sich gegen­sei­tig zu Erben ein unter Ein­räu­mung von Ver­mächt­nis­sen zuguns­ten der Kin­der im Fal­le des Todes des ers­ten Partners.
  • Ver­la­gern Sie Pri­vat­ver­mö­gen in Betriebsvermögen.
  • Ver­la­gern Sie Ihr Ver­mö­gen auf steu­er­be­güns­tig­te Anla­ge­klas­sen (Immo­bi­li­en, Versicherungen).
  • Schen­ken Sie Immo­bi­li­en mit Nieß­brauchs­recht für den Schen­ker. Lebens­lan­ge Nut­zung ist abzieh­ba­rer steu­er­re­le­van­ter Kapitalwert.

Mehr zum The­ma Erb­schafts­steu­er / Schenkungssteuer 

Mehr zum The­ma Erb­schafts­steu­er / Schen­kungs­steu­er fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem auch zu den The­men: Ent­ste­hung der­Steu­er­pflicht, Besteue­rungs­ver­fah­ren, Mel­de­pflicht, Anzei­ge­pflicht, Erb­schafts­steu­er-/Schen­kungs­steu­er­erklä­rung, Erb­schafts­steu­er-/Schen­kungs­steu­er­be­scheid, Rechts­mit­tel, Zuwen­dun­gen an den Ehegatten,Mehrfachbesteuerung des Ver­mö­gens bei Aus­lands­be­zug, Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA), Steueranrechnung,Steuersparmodelle,Steuerfallen

Erb­schafts­steu­er – Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Behal­ten Sie die Ände­run­gen des Steu­er­rechts und die Recht­spre­chung im Blick. Die Steu­er­ge­set­ze, ihre Anwen­dung und Aus­le­gung ändern sich stän­dig. Sichern Sie sich ab, dass es nicht zu unvor­her­seh­ba­ren Nach­tei­len für die Erben kommt, und las­sen Sie Ihr bestehen­des Tes­ta­ment regel­mä­ßig aus steu­er­li­cher Sicht überprüfen.
  • Bevor Sie letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen ver­an­las­sen, infor­mie­ren Sie sich über die ein­schlä­gi­gen steu­er­li­chen Vor­schrif­ten und deren prak­ti­sche Anwendung.
  • Las­sen Sie sich nie aus­schließ­lich aus steu­er­li­chen Grün­den zu einer Ver­fü­gung ver­lei­ten. Ver­tei­len Sie Ihr Ver­mö­gen so, wie Sie es für rich­tig hal­ten. Prü­fen Sie erst zweit­ran­gig die steu­er­li­chen Folgen.
  • Vor­sicht bei Erbaus­ein­an­der­set­zun­gen mit Abfin­dungs­zah­lung, bei Erb­ge­mein­schaf­ten und sons­ti­gen Aus­gleichs­pflich­ten. Holen Sie sich unbe­dingt fach­li­chen Rat ein. Die steu­er­li­chen Fol­gen sind für einen Lai­en in der Regel unvorhersehbar.
  • Die Schen­kungs­steu­er wird zwar grund­sätz­lich beim Erwer­ber erho­ben, der Schen­ker haf­tet für die Steu­er jedoch neben dem Beschenk­ten weiter.
  • Ab dem 27. Geburts­tag haben erben­de Kin­der kei­nen Ver­sor­gungs­frei­be­trag mehr!
  • Vor­sicht! „Lebens­part­ner“ sind nach dem Gesetz nur die Part­ner einer ein­ge­tra­ge­nen gleich­ge­schlecht­li­chen Part­ner­schaft. Gleich­ge­schlecht­li­che Lebens­ge­fähr­ten oder Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft fal­len nicht unter den Begriff.
  • Gehen Ren­ten auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten auf die Hin­ter­blie­be­nen über, blei­ben sie erbschaftssteuerfrei.
  • Wer den Erb­las­ser unent­gelt­lich gepflegt hat, erhält Zuwen­dun­gen aus dem Nach­lass bis zu 20.000 Euro erbschaftssteuerfrei.
  • Kin­der kön­nen ein Fami­li­en­heim steu­er­frei erben unter der Bedin­gung, dass sie die Selbst­nut­zung unver­züg­lich auf­neh­men und die Wohn­flä­che der Woh­nung 200 m² nicht übersteigt.
  • Bei meh­re­ren Kin­dern als Erben soll­te nur ein Kind das Fami­li­en­heim als Ver­mächt­nis erhal­ten und die ande­ren Kin­der den sons­ti­gen Nach­lass erben. Nur so kann die vol­le Steu­er­be­frei­ung für das Fami­li­en­heim greifen.
  • Las­sen Sie bei der Über­tra­gung von Immo­bi­li­en immer ein Zweit­gut­ach­ten erstel­len. Grund­sätz­lich ist der nied­ri­ge­re Wert anzusetzen.
  • Sie haben grund­sätz­lich den Anspruch, dass bei der Bewer­tung der Nach­lass­ge­gen­stän­de der nied­rigs­te Wert zugrun­de gelegt wird. Prü­fen Sie selbst nach, ob Wert­pa­pier­be­stän­de im Nach­lass zum nied­rigs­ten Kurs bewer­tet wur­den. Sie fin­den die Kur­se im Inter­net unter www.onvista.de. Bei Immo­bi­li­en kann ein nied­ri­ge­rer Wert auch durch eine Zeit­na­he Ver­äu­ße­rung zu einem nied­ri­ge­ren Kauf­preis nach­ge­wie­sen werden.
  • Immo­bi­li­en im Nach­lass unter­lie­gen kei­ner Grund­er­werbs­steu­er. Dies gilt auch für Über­tra­gun­gen im Wege der Erbauseinandersetzung.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

  • Wir berech­nen ihre indi­vi­du­ell zu zah­len­de Erb­schafts­steu­er / Schen­kungs­steu­er, erstel­len Ihre Erb­schafts­steu­er­erklä­rung / Schen­kungs­steu­er­erklä­rung und ver­tre­ten Sie beim Finanz­amt und vor Finanzgerichten.
  • Wir bera­ten Sie bei Ihrer erb­schafts­steu­er­recht­li­chen und schen­kungs­steu­er­recht­li­chen Nach­lass­pla­nung, Opti­mie­rung, Umge­hung von Erb­schafts­steu­er, Schenkungssteuer.

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