Erbschaftssteuer –
Schenkungssteuer
Bei einem Erwerb von Todes wegen erhebt der Staat in Deutschland Erbschaftssteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden Schenkungssteuer. Steuerpflichtig ist der jeweilige Erwerber mit seinem konkreten Erwerb als Erbe, Pflichtteilsberechtigter, Vermächtnisnehmer oder sonstiger Erwerber. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind in Deutschland gleichlautend gesetzlich geregelt.
Was Sie zur Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer wissen müssen:
- Was bedeutet unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht?
- Wer muss Erwerbsanzeige und eine Erbschaftssteuer-/
Schenkungssteuererklärung abgeben?
- Welche Auswirkungen hat ein Wegzug aus Deutschland?
- Zu welcher Steuerklasse gehören Sie? Wie hoch sind die Steuertarife?
- Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer?
- Können Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden?
- Was bleibt erbschaftssteuerfrei, schenkungssteuerfrei?
- Wann ist die Schenkung oder Vererbung einer Immobilie steuerfrei?
- Gibt es einen Wertabschlag bei zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke?
- Betriebsvermögen Landwirtschaft Stundung
- Welche Steuerfolgen hat ein Mehrfach gleicher Vermögenserwerb?
- Wie Sie Erbschafts- und Schenkungssteuer optimieren
oder ganz vermeiden?
- Mehr zum Thema Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
- Hinweise und Empfehlungen
Schenkungssteuererklärung abgeben?
Schenkungssteuer?
oder ganz vermeiden?
Was bedeutet unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht?
Der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) unterliegen der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen von Todes wegen, Zweckzuwendungen und das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren als Erbersatzsteuer. Bei unbeschränkter Erbschaftssteuerpflicht des Erblassers oder des Erwerbers unterliegt auch das Auslandsvermögen der Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Erblasser oder Erwerber in Deutschland, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung im Inland (Deutschland) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wer muss Erwerbsanzeige und eine Erbschaftssteuer-/Schenkungssteuererklärung abgeben?
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuererklärung besteht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt. Die steuerliche Erwerbsanzeige soll grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Anfalls schriftlich dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Gerichte, Behörden und Notare müssen alle erbschaftsteuerrechtlich relevanten Umstände den Finanzbehörden anzeigen. Kreditinstitute müssen zum Todestag Konto- und Depotbestände und Schließfächer dem Finanzamt anzeigen.
Welche Auswirkungen hat ein Wegzug aus Deutschland?
Sowohl Erblasser als auch Erben unterliegen einer fünfjährigen Erbschaftssteuer-Nachwirkpflicht, wenn sie als deutsche Staatsbürger aus Deutschland wegziehen. Bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland wirkt auf dieDeutsche Erbschaftssteuerpflicht 10 Jahre nach. Doppelbesteuerungsabkommen vermeiden in der Regel eine doppelte Besteuerung in Erbfällen. Ansonsten wird die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet.
Zu welcher Steuerklasse gehören Sie?
Wie hoch sind die Steuertarife?
Je nach Nähe des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker) gibt es drei Steuerklassen:
Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II: Eltern und Voreltern, soweit nicht unter Steuerklasse I, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III: Alle übrigen Personen.
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Jedem steuerpflichtigen Erwerber steht sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden ein persönlicher Freibetrag zu. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.
Der Freibetrag beträgt z. B. bei Ehegatten/Lebenspartnern 500.000 Euro und bei Kindern/Stiefkindern 400.000 Euro. Bei jeder Person aus der Steuerklasse I mindestens 100.000 Euro als Freibetrag und bei jeder Person der Steuerklassen II und III je 20.000 Euro als Freibetrag.
Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten /Lebenspartner ein Freibetrag (Versorgungsfreibetrag) in Höhe von 256.000 Euro gewährt, Kinder erhalten einen Freibetrag zwischen 10.300 und 52.000 Euro.
Können Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden?
Abgezogen werden können die Schulden des Erblassers, die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen, die Bestattungskosten, die Kosten der Nachlassabwicklung, die Erbersatzansprüche und Einkommenssteuernachzahlungen (Nachlassverbindlichkeiten).
Was bleibt erbschaftssteuerfrei, schenkungssteuerfrei?
Steuerfrei bleiben u. a. Hausrat bis zu 41.000 Euro, Grundstücke, Kunstgegenstände und Sammlungen zu 60% des Wertes, wenn die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck eines angemessenen Unterhalts oder Ausbildung, Gelegenheitsgeschenke und gemeinnützige Zuwendungen (Steuerbefreiungen).
Wann ist die Schenkung oder Vererbung einer Immobilie steuerfrei?
Lebzeitige Schenkungen von bebauten Grundstücken in Deutschland oder dem EU-Raum an den Ehegatten oder Lebenspartner sind steuerfrei, wenn es sich um ein Familienheim handelt. Ein Familienheim wird steuerfrei an Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder vererbt, wenn der Erblasser es bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber die Selbstnutzung mindestens 10 Jahre aufrechterhält.
Gibt es einen Wertabschlag bei zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke?
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Deutschland oder der EU werden nur mit 90% des Wertes angesetzt, soweit sie nicht zum begünstigten betrieblichen Vermögen gehören.
Betriebsvermögen Landwirtschaft Stundung
Bei dem Erwerb von Betriebsvermögen Landwirtschaft kann der Erwerber die anfallende Steuer bis zu 10 Jahren zinslos stunden lassen, soweit dies zur Erhaltung des Betrieben erforderlich ist.
Welche Steuerfolgen hat ein Mehrfach gleicher Vermögenserwerb?
Kommt es zwischen den Personen der Steuerklasse I innerhalb von 10 Jahren zu einem wiederholten Erwerb desselben Vermögens, führt dies nach dem ersten Jahr zu einer Erbschaftssteuerminderung von 50%.
Wie Sie Erbschafts- und Schenkungssteuer optimieren oder ganz vermeiden
- Nutzen Sie alle 10 Jahre den Schenkungssteuerfreibetrag durch Schenkung an die Erben.
- Heiraten oder adoptieren Sie und bringen Sie so den Erben in eine günstigere Steuerklasse.
- Setzen Sie sich gegenseitig zu Erben ein unter Einräumung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im Falle des Todes des ersten Partners.
- Verlagern Sie Privatvermögen in Betriebsvermögen.
- Verlagern Sie Ihr Vermögen auf steuerbegünstigte Anlageklassen (Immobilien, Versicherungen).
- Schenken Sie Immobilien mit Nießbrauchsrecht für den Schenker. Lebenslange Nutzung ist abziehbarer steuerrelevanter Kapitalwert.
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HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Behalten Sie die Änderungen des Steuerrechts und die Rechtsprechung im Blick. Die Steuergesetze, ihre Anwendung und Auslegung ändern sich ständig. Sichern Sie sich ab, dass es nicht zu unvorhersehbaren Nachteilen für die Erben kommt, und lassen Sie Ihr bestehendes Testament regelmäßig aus steuerlicher Sicht überprüfen.
- Bevor Sie letztwillige Verfügungen veranlassen, informieren Sie sich über die einschlägigen steuerlichen Vorschriften und deren praktische Anwendung.
- Lassen Sie sich nie ausschließlich aus steuerlichen Gründen zu einer Verfügung verleiten. Verteilen Sie Ihr Vermögen so, wie Sie es für richtig halten. Prüfen Sie erst zweitrangig die steuerlichen Folgen.
- Vorsicht bei Erbauseinandersetzungen mit Abfindungszahlung, bei Erbgemeinschaften und sonstigen Ausgleichspflichten. Holen Sie sich unbedingt fachlichen Rat ein. Die steuerlichen Folgen sind für einen Laien in der Regel unvorhersehbar.
- Die Schenkungssteuer wird zwar grundsätzlich beim Erwerber erhoben, der Schenker haftet für die Steuer jedoch neben dem Beschenkten weiter.
- Ab dem 27. Geburtstag haben erbende Kinder keinen Versorgungsfreibetrag mehr!
- Vorsicht! „Lebenspartner“ sind nach dem Gesetz nur die Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fallen nicht unter den Begriff.
- Gehen Renten aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf die Hinterbliebenen über, bleiben sie erbschaftssteuerfrei.
- Wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, erhält Zuwendungen aus dem Nachlass bis zu 20.000 Euro erbschaftssteuerfrei.
- Kinder können ein Familienheim steuerfrei erben unter der Bedingung, dass sie die Selbstnutzung unverzüglich aufnehmen und die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigt.
- Bei mehreren Kindern als Erben sollte nur ein Kind das Familienheim als Vermächtnis erhalten und die anderen Kinder den sonstigen Nachlass erben. Nur so kann die volle Steuerbefreiung für das Familienheim greifen.
- Lassen Sie bei der Übertragung von Immobilien immer ein Zweitgutachten erstellen. Grundsätzlich ist der niedrigere Wert anzusetzen.
- Sie haben grundsätzlich den Anspruch, dass bei der Bewertung der Nachlassgegenstände der niedrigste Wert zugrunde gelegt wird. Prüfen Sie selbst nach, ob Wertpapierbestände im Nachlass zum niedrigsten Kurs bewertet wurden. Sie finden die Kurse im Internet unter www.onvista.de. Bei Immobilien kann ein niedrigerer Wert auch durch eine Zeitnahe Veräußerung zu einem niedrigeren Kaufpreis nachgewiesen werden.
- Immobilien im Nachlass unterliegen keiner Grunderwerbssteuer. Dies gilt auch für Übertragungen im Wege der Erbauseinandersetzung.
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