Erbschaften in der Ehe können komplexe Herausforderungen mit sich bringen, die häufig zu Verwirrung und Unsicherheiten führen. Wissen Sie, welche rechtlichen Ansprüche Sie als Ehepartner haben und wie Vermögensregelungen Ihre finanzielle Sicherheit beeinflussen können? In diesem Artikel erfahren Sie alles über Ihre Erbrechte, die gesetzlichen Regelungen und die finanziellen Auswirkungen auf Sie und Ihre Familie. Lassen Sie uns gemeinsam Klarheit in diese wichtigen Themen bringen!
Erbrecht und Unterhalt im Eheverband
Der überlebende Ehegatte hat im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht nur einen gesetzlichen Erbteil, sondern zusätzlich einen Anspruch auf den sogenannten „Voraus“. Dieser umfasst das Recht, den Hausrat zu behalten, der zum ehelichen Hausstand gehörte. Die Regelungen können insbesondere dann komplex werden, wenn mehrere Erben vorhanden sind und sich eine Erbengemeinschaft bildet; in solchen Fällen ist fachliche Beratung oft hilfreich, um Ansprüche und die Nachlassaufteilung rechtssicher zu klären.
Gesetzliche Erbfolge in Deutschland
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Gibt es keine Kinder, erbt der überlebende Ehegatte in der Regel drei Viertel des Nachlasses; der Rest fällt an die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Hinterlässt der Erblasser jedoch Kinder oder Enkelkinder, steht dem überlebenden Ehegatten neben seinem gesetzlichen Erbteil der Hausrat zu, den er für eine angemessene Lebensführung benötigt.
- Möbel
- Wäsche
- Gemeinsames Fahrzeug
Luxusgegenstände wie teure Kunstwerke oder antike Möbel gehören hingegen zum Nachlass und werden unter den erbberechtigten Personen verteilt. Sind dagegen keine Kinder vorhanden und stellen die Erben Eltern oder Geschwister dar, steht dem überlebenden Ehegatten der gesamte Hausrat zu.
Zu beachten ist, dass diese Regeln nur für die gesetzliche Erbfolge gelten. Existiert ein rechtsgültiges Testament oder ein Erbvertrag, kann der Erblasser anders regeln, wer bestimmte Gegenstände aus dem Hausrat erhält.
Recht des Dreißigsten und Unterhalt
Das sogenannte „Recht des Dreißigsten“ ist eine weitere wichtige Vorschrift: Die Erben sind verpflichtet, den überlebenden Ehegatten, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebte, innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Erbfall in der ehelichen Wohnung wohnen zu lassen. Diese Übergangsfrist soll dem überlebenden Partner eine angemessene Zeit zur Neuorientierung geben und ein sofortiges Ausziehen verhindern. Darüber hinaus sind die Erben verpflichtet, Unterhalt zu leisten, falls der Verstorbene während der Ehe Unterhalt gewährt hat. Dieser Unterhaltsanspruch besteht ebenfalls für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers.
Ansprüche geschiedener Ehepartner
Ein geschiedener Ehepartner hat kein Erb- oder Pflichtteilsrecht, solange die Scheidung rechtskräftig ist. Ein Erbanspruch entfällt auch, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits erfüllt waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Gleichwohl kann ein geschiedener Ehepartner weiterhin Unterhalt von den Erben verlangen; dieser Anspruch ist jedoch auf einen Betrag begrenzt, der unter dem Pflichtteil liegt.
Gerade bei komplizierten Konstellationen mit mehreren potenziellen Erben kann es für den überlebenden Ehegatten sinnvoll sein, rechtzeitig rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Ansprüche in der Erbschaft zu klären und die Angelegenheiten der Erbengemeinschaft zu regeln.

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Vermögensregelungen in der Erbschaft
Eine Erbschaft erhöht das Vermögen des Erben, gilt jedoch nicht als Zugewinn. Dies bedeutet: Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält, fließen nicht in die Berechnung des Zugewinns ein, die im Scheidungsfall relevant ist. Konkret werden solche Erbschaften dem Anfangsvermögen des Empfängers zugerechnet. Sie beeinflussen den zu verrechnenden Zugewinn jedoch nicht unmittelbar. Dies ist wichtig, wenn es um das Thema Erbe in der Ehe Zugewinn geht.
Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 1363, der den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft regelt. Die Zuordnung hängt zudem vom gewählten Güterstand ab. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Partner grundsätzlich getrennt. Ererbtes oder geschenktes Vermögen gehört somit allein demjenigen Ehepartner, der es erhalten hat.
Daher verbleibt dieses Vermögen im Scheidungsfall beim Empfänger und wird nicht als Zugewinn behandelt. Somit muss das Erbe in der Ehe nicht geteilt werden.
Fragen zur Erbschaft
Wenn ein Ehegatte während der Ehe von seinen Eltern Geld oder andere Werte erbt, wirft das beim anderen Ehepartner oft Fragen auf:
- Gehört das Erbe beiden?
- Wird es beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?
Ohne notariellen Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Hierbei verwaltet jeder Partner sein persönliches Vermögen, einschließlich Erbschaften, eigenständig und entscheidet allein darüber.
Berechnung des Zugewinns
Der Zugewinnausgleich basiert auf dem Vergleich von Anfangs- und Endvermögen, wobei die Differenz den Zugewinn darstellt. Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird das geerbte Vermögen fiktiv dem Anfangsvermögen des Erben hinzugerechnet.
Dadurch kann eine Erbschaft zwar das Endvermögen erhöhen, sie führt jedoch nicht zu einem höheren Zugewinn. Anders verhält es sich jedoch mit Erträgen oder Wertsteigerungen der Erbschaft (beispielsweise Zinsen oder die Wertsteigerung eines Grundstücks): Solche Zuwächse wirken sich auf den Zugewinn aus und können somit beim Ausgleich berücksichtigt werden.
Beispiel zur Erbschaft
Ein Beispiel: Ein während der Ehe geerbtes unbebautes Grundstück bleibt persönliches Vermögen des Erben. Steigt jedoch der Wert dieses Grundstücks während der Ehe, wird die Wertsteigerung im Zugewinnausgleich berücksichtigt, sodass der andere Ehepartner gegebenenfalls an dieser Wertsteigerung partizipieren kann. Das gilt auch, wenn eine Frau ein Haus während der Ehe erbt.
Abweichungen durch Ehevertrag
Abweichungen von diesen Regelungen sind durch einen Ehevertrag möglich, etwa durch Vereinbarung von Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.
Erbfolge und Verwandtschaftsordnung
Wenn Ehepartner in einem Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart haben, entfällt der Zugewinnausgleich gemäß BGB §§ 1408, 1415. In einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehepartner als gemeinschaftliches Vermögen betrachtet.
Dies bedeutet: Stirbt ein Ehepartner, erhält der Überlebende zunächst die Hälfte des gemeinsamen Vermögens als eigenen Anteil. Von der verbleibenden Hälfte, die dem Anteil des Verstorbenen entspricht, erbt der überlebende Ehepartner – sofern Kinder vorhanden sind – zusätzlich ein Viertel.
Informationen zur Gütertrennung
Bei einer durch Ehevertrag geregelten Gütertrennung entfällt ebenfalls der pauschale Zugewinnausgleich. Die Erbfolge richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften, und der überlebende Ehepartner kann seinen Erbanteil entsprechend geltend machen.
Bei Gütertrennung beträgt der Erbteil des Ehegatten:
- Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kindern, Enkeln): Ein Viertel des Nachlasses.
- Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwistern) oder Großeltern: Die Hälfte des Erbes.
Sind nur der Ehegatte und ein oder zwei Kinder des Erblassers vorhanden, erben sie bei Gütertrennung zu gleichen Teilen. Sind es mehr als zwei Kinder, erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses und die Kinder teilen sich die restlichen drei Viertel.
Wird der verstorbene Ehepartner im Testament mit bestimmten Vermögenswerten bedacht oder als Alleinerbe eingesetzt, können die Kinder dennoch ihren gesetzlichen Pflichtteil nach BGB § 2303 geltend machen.
Erben von Kindern und Großeltern
Hat ein Ehegatte keine Kinder, gibt es keine Erben erster Ordnung. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte mindestens die Hälfte des Nachlasses, wie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehen.
Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen; fehlen diese, rückt die Erbfolge in die zweite Ordnung vor. Zu den Erben zweiter Ordnung zählen die Eltern und Geschwister.
In einer solchen Konstellation erhält der überlebende Ehegatte zunächst die Hälfte des Nachlasses und teilt diese mit den Erben zweiter Ordnung. Details zur Erbfolge bei Abwesenheit von Erben erster und zweiter Ordnung
Fehlen sowohl Erben erster als auch zweiter Ordnung – also etwa auch Großeltern – fällt die gesamte Erbschaft dem überlebenden Ehegatten zu.
Besonderheiten bei Vorhandensein von Kindern
Ein Sonderfall der Erbschaft in der Ehe liegt vor, wenn der Erblasser neben dem Ehegatten Kinder hinterlässt und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Nach § 1931 Abs. 1 BGB erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Durch den pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB erhöht sich dieser Anteil um ein weiteres Viertel, sodass der Ehegatte insgesamt die Hälfte des Nachlasses erhält. Die Kinder teilen sich die verbleibende Hälfte, unabhängig von ihrer Anzahl.
- Der Ehegatte erhält die Hälfte des Nachlasses.
- Die Kinder teilen sich die andere Hälfte des Nachlasses.
Ehe ohne Kinder und Güterstand
Wenn eine Ehe kinderlos war und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, steht dem überlebenden Ehegatten sogar drei Viertel des Nachlasses zu.
In diesem Fall erhalten die Erben zweiter Ordnung – also die Eltern – jeweils ein Achtel des Nachlasses.
Sind die Eltern bereits verstorben, fällt der verbleibende Erbteil an die Geschwister des Verstorbenen, die ihn untereinander aufteilen, unabhängig davon, wie das Verhältnis zu dem Erblasser während dessen Lebens war.

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Finanzielle Auswirkungen der Erbschaft auf die Ehefrau
Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält die Ehefrau Anna einen bestimmten Anteil am Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns Hans Kröger. Die finanziellen Folgen dieser Erbschaft hängen wesentlich von Rahmenbedingungen wie einem vorhandenen Testament, der Anzahl der Erben und dem gewählten Güterstand ab.
Szenario 1: Ehefrau und Töchter als Erbengemeinschaft in Zugewinngemeinschaft
Im ersten Szenario erbt die Ehefrau Heike gemeinsam mit ihren drei Töchtern Ines, Johanna und Klara als Erbengemeinschaft. Nehmen wir an, der Nachlass beträgt 1.000.000 Euro und es bestand eine Zugewinngemeinschaft. Heike erhält die Hälfte des Nachlasses, also 500.000 Euro. Die drei Töchter teilen sich die verbleibende Hälfte, wodurch jede Tochter etwa 166.666,67 Euro erhält.
Dieses Beispiel veranschaulicht, dass bei gesetzlicher Erbfolge in einer Zugewinngemeinschaft die Anteile zwischen Ehefrau und Kindern nicht gleichmäßig, sondern nach festen Quoten verteilt werden.
Szenario 2: Ehefrau und Eltern
Im zweiten Szenario verstirbt Hans Kröger kinderlos und hinterlässt neben seiner Ehefrau Anna seine Eltern; Geschwister sind nicht vorhanden. Es bestand keine Ehevertrag, sodass die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Hier erbt Anna drei Viertel des Nachlasses, während die Eltern das verbleibende Viertel erhalten.
Hintergrund ist die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand: Ohne Ehevertrag bleibt das Vermögen zwar grundsätzlich getrennt, jedoch wird im Todesfall der während der Ehe erzielte Zugewinn pauschal ausgeglichen, was diese Erbteilung begründet.
Szenario 3: Ehefrau mit Kindern
Im dritten Szenario hinterlässt Hans Kröger seine Ehefrau Anna und zwei Kinder, Karina und Robert. Auch hier besteht kein Ehevertrag, sodass die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Nach dem gesetzlichen Erbanspruch erhält Anna die Hälfte des Nachlasses; die beiden Kinder erben jeweils ein Viertel.
Dieses Beispiel zeigt, wie stark der gewählte Güterstand die Erbverteilung beeinflusst und wie eine Erbschaft in der Ehe geregelt wird.
Gesetzliche Regelungen und Zuschläge
Erbrecht des überlebenden Ehegatten
§ 1371 BGB regelt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel des Nachlasses erhöht. Diese Regelung ist besonders relevant für Ehen unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Zugewinnausgleich hat das Ziel, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs gerecht zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
Der Begriff „Zugewinnausgleich“ findet sowohl bei Scheidung als auch beim Tod eines Ehepartners Anwendung. Bei einer Scheidung wird der Zugewinn geteilt, während der überlebende Ehepartner im Todesfall eine pauschale Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils als Ausgleich erhält.
Das kann dazu führen, dass der Überlebende – je nach der Zahl und Stellung anderer Erben, wie beispielsweise Kindern – insgesamt die Hälfte des Nachlasses erhält. Konkret bedeutet das: 1/4 nach § 1931 BGB zuzüglich 1/4 nach § 1371 BGB.
Erbfall ohne weitere Erben
Wenn dem Erblasser Geschwister fehlen und Eltern sowie Großeltern bereits verstorben sind, fällt der gesamte Nachlass gemäß § 1931 Abs. 2 BGB dem überlebenden Ehegatten zu. Dies unterstreicht die Stellung des Ehepartners im gesetzlichen Erbrecht, insbesondere in Abwesenheit anderer direkter Erben.
Finanzielle Regelung bei Zugewinngemeinschaft
Mit dem Tod eines Ehepartners endet die Zugewinngemeinschaft, und der Zugewinn wird pauschal ausgeglichen. Der verbleibende Partner erhält neben seinem gesetzlichen Erbteil das sogenannte Ausgleichsviertel (Zugewinnviertel) nach § 1371 BGB. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Erbschaft in der Ehe.
Höhe des Erbteils
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB verankert. Die Höhe seines Erbteils richtet sich maßgeblich nach der Existenz und Stellung weiterer gesetzlicher Erben, insbesondere der Kinder.
- Üblicherweise erbt der überlebende Ehegatte bei vorhandenen Kindern zunächst ein Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB.
- § 1931 Abs. 3 BGB verweist auf den Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB.
Dadurch ergibt sich für den überlebenden Partner eine vorteilhafte finanzielle Regelung. Eine faire Vermögensverteilung wird angestrebt, und die finanzielle Absicherung des Überlebenden berücksichtigt.
Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten
In bestimmten Fällen besteht für den überlebenden Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen die Erben, wenn er zuvor vom Verstorbenen unterhalten wurde. Diese Vorschrift schützt zudem Angehörige, die bis zum Tod im gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser gelebt haben.
Durch diese Regelungen wird dazu beigetragen, finanzielle Belastungen nach dem Todesfall zu mindern.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine Erbschaft während der Ehe als Zugewinn anzusehen?
Nein, eine Erbschaft wird nicht als Zugewinn betrachtet. Obwohl eine Erbschaft das Vermögen des Erben erhöht, bleibt sie Teil des Anfangsvermögens. Das bedeutet, dass Erbschaften oder Schenkungen, die während der Ehe empfangen werden, nicht zur Berechnung des Zugewinns beitragen. Dies ist ein zentraler Punkt beim Erbe in der Ehe Zugewinn.
Wann muss ich als Ehepartner Erbschaftssteuer zahlen?
Als Ehepartner müssen Sie Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Wert des geerbten Vermögens den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigt. Es ist wichtig, die Höhe des Erbes genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
Wie wird das Vermögen von Ehegatten während der Ehe behandelt?
Jeder Ehegatte behält während der Ehe sein eigenes Vermögen, einschließlich des Vermögens, das während der Ehe erworben wird. Die Vermögenswerte bleiben getrennt, was bedeutet, dass es keinen gemeinsamen Vermögensstand gibt, solange keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bei einer Scheidung kommt es zu einem Zugewinnausgleich, bei dem der während der Ehe erzielte Zugewinn berechnet und ausgeglichen wird.
Was passiert mit geerbtem Geld bei einer Scheidung?
Geerbtes Geld, das während der Ehe erhalten wurde und zum Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden ist, zählt zum Endvermögen. Obwohl das Geld zu Beginn der Ehe nicht vorhanden war, wird es laut § 1374 Abs. 2 BGB fiktiv dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies kann Auswirkungen auf den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung haben, insbesondere wenn das Erbe während der Ehe ausgegeben oder das Erbe ins Haus gesteckt wurde. Auch bei einer Scheidung mit Erbe ohne Ehevertrag gelten diese Prinzipien der Erbschaft in der Ehe.
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