Richtig vererben –
Nachlass planen und gestalten
Jeder rechtlich zulässige Erblasserwille kann juristisch präzise bindend umgesetzt werden. In der Praxis der Nachfolge- und Nachlassplanung ist alles möglich und gestaltbar. Geben Sie Ihre Wünsche vor – wir zeigen den juristischen Weg und setzen Ihre Vorstellungen um.
Was Sie zur Nachlassplanung wissen müssen:
Nachlassplanung: Worauf es ankommt beim Vererben
Das klassische Vererben / Nachlassplanung erfolgt durch Testament, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge und Testamentsvollstreckung oder durch Veränderung des Vermögensaufbaus und Verselbstständigung von Vermögensteilen (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts).
Ziel der Nachlassplanung sind strickte Umsetzung des Erblasserwillens, zuverlässige Regelungen und die Vermeidung von Konflikten:
- das Vermögen soll beim beabsichtigten Empfänger ankommen
- für Familienmitglieder soll vorgesorgt werden
- das Vermögen soll erhalten und die eigene Versorgung gesichert werden
- das Vermögen soll vor Dritten geschützt werden
- die Kontinuität eines Unternehmens soll sichergestellt werden
- der Familienfrieden soll gesichert werden
- Steuern und Kosten sollen optimiert werden
- der Erblasser will der Nachwelt in Erinnerung bleiben
- der Erblasser will Einfluss auf das Verhalten der Begünstigten nehmen können und
- zu Lebzeiten das Heft des Handelns in der Hand behalten
Wie und was Sie gestalten und bestimmen können
Richtig vererben mit Testament / Erbvertrag
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen (auch als letztwillige Verfügung bezeichnet), eine Regelung für den Erbfall. Der Erbvertrag ist eine andere Form der Verfügung von Todes wegen. Liegen weder Testament noch Erbvertrag vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Achten Sie auf die Form! Formfehler machen Testament und Erbvertrag unwirksam.
- Nutzen Sie die testamentarischen Gestaltungsmittel wie Erbeinsetzung, Enterbung, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung, Vorerbschaft und Nacherbschaft, Vermächtnisse, Auflagen und die Entziehung des Pflichtteils!
- Aktualisieren Sie regelmäßig Ihr Testament und passen Sie es neuen Steuergesetzen und Familienkonstellationen an.
- Ziehen Sie Einzeltestamente einem Erbvertrag vor! Ein Erbvertrag ist weder einseitig änderbar noch aufhebbar.
- Bei großen Vermögen ist es sinnvoll, den Nachlass auch auf die Nachkommen zu verteilen.
- Klären Sie Konflikte zu Lebzeiten, Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass es zu keinem Erbstreit kommt.
- Verheimlichen Sie im Testament nur dann Ihre Schulden, wenn Sie Ihre Erben in Schwierigkeiten bringen wollen. Diese erben die Schulden mit.
- Gleichen Sie die Inflation aus bei Zuwendung fixer Geldsummen. Nehmen Sie in Ihr Testament eine Wertsicherung auf unter Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes.
- Treffen Sie die Vorkehrungen für Ihre Bestattung in einer separaten Bestattungsverfügung und nicht im Testament, da die Beerdigung in der Regel vor der Testamentseröffnung erfolgt.
- Erbstreitigkeiten vermeiden Sie größtenteils durch klare und eindeutige Formulierungen im Testament oder Erbvertrag und amtliche Hinterlegung.
- Machen Sie eine Bestandsaufnahme über Ihr eigenes Vermögen, bevor Sie ein Testament schreiben. Klären Sie, wie sich Ihr Vermögen zusammensetzt, wen Sie versorgen wollen und wie Sie diese Ziele erreichen können.
- Grundsätzlich schlägt das Gesellschaftsrecht das Erbrecht! Was gesellschaftsrechtlich vereinbart ist, kann erbrechtlich nicht geändert werden.
- Bevor Sie ein Testament schreiben, müssen Sie folgende steuerrechtlichen Fragen klären: Welche Steuern fallen an, wenn Sie nichts tun? Welche andere Vermögensaufteilung unter den Erben führt zu einer Steuerersparnis? Führt eine Vermögensumschichtung zu einer Steuerersparnis? Welche Änderungen stehen an, die zu einer anderen Steuerbelastung führen können?
- Regeln Sie Ihren digitalen Nachlass. Errichten Sie eine digitale Vorsorgevollmacht!
- Das Berliner Testament hat den steuerlichen Nachteil, dass die Kinderfreibeträge ungenutzt verfallen, wenn der erste Ehegatte verstirbt.
- Vorsicht! Je größer und komplexer das Vermögen eines Erblassers ist, desto schwerwiegendere Fehler können gemacht werden.
Detaillierte Informationen zum Testament / Erbvertrag finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.testament-erbvertrag.de. Unter anderem auch zu den Themen: Testament – Form, Inhalt, Wirksamkeit, Widerruf, Anfechtung, Erbvertrag – Form, Inhalt, Aufhebung.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Richtig vererben durch Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. Er ist nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Schreiben Sie ein Testament / Erbvertrag und bestimmen Sie selbst die Verteilung Ihres Nachlasses, bevor ohne Testament die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.
- Kein Testament ohne Erbeinsetzung! Jedes Testament sollte mit dem Satz beginnen, welche Person man als Erbe einsetzt.
- Lassen Sie Ihr Testament notariell beurkunden. Damit vermeiden Sie spätere Streitigkeiten über Testierfähigkeit und Existenz des Testaments.
Detaillierte Informationen zur Erbeinsetzung finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: http://enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-erbeinsetzung.html. Unter anderem auch zu den Themen: Ersatzerben, Schlusserben.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Richtig vererben durch Enterbung
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Achten Sie auf zwingende Mindestbeteiligungen am Nachlass (Pflichtteil), wenn Sie Kinder, Eltern und Ehegatten weniger vererben als diesen gesetzlich zusteht!
- Ansprüche auf den Pflichtteil können Sie zu Lebzeiten ausschließen durch Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Pflichtteilsberechtigten.
- Einen Pflichtteil können Sie auch mindern durch die Anrechnung einer oder mehrerer Schenkungen auf den Pflichtteil.
Detaillierte Informationen zur Enterbung finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.enterbung-pflichtteil.de. Unter anderem auch zu den Themen: Enterben direkt, indirekt, nachträglich, Folgen des Enterbens, Pflichtteil des Enterbten, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Maßnahmen gegen Enterbung.
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Nachlass planen mit Vor- und Nacherbschaft
Der Erblasser kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft über mehrere Generationen hinweg vererben.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist in der Regel problemanfällig. Wir raten von einer Anordnung ab, wenn damit der überlebende Ehegatte versorgt werden soll.
- Aus erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten ist die Anordnung ebenso wenig sinnvoll wegen der doppelten Besteuerung.
- Ordnen Sie eine Vor- und Nacherbschaft an, wenn der überlebende Ehegatte verschuldet ist. In Verbindung mit einer Dauertestamentsvollstreckung können Sie so verhindern, dass Gläubiger Ihres Ehegatten in den Nachlass vollstrecken können.
- Ordnen Sie eine Vor- und Nacherbschaft an, wenn Sie als Erblasser Ihren Ehegatten aus zweiter Ehe versorgen und Ihre Kinder aus erster Ehe als Nacherben einsetzen wollen. In diesem Fall setzen Sie Ihren Ehegatten als Vorerben und Ihre Kinder als Nacherben nebst Pflichtteilsverzicht des Ehegatten ein. Das Vermögen fällt dann Ihren leiblichen Abkömmlingen zu, während dem überlebenden Ehegatten zuvor die Nutzungen zustehen.
- Die Vor- und Nacherbschaft empfehlen wir auch, wenn Sie nach einer Ehescheidung vermeiden wollen, dass Ihr früherer Ehegatte indirekt an Ihrem Nachlass partizipiert, indem er ein gemeinschaftliches Kind beerbt oder Pflichtteilsansprüche erwirbt.
Detaillierte Informationen zur Vor- und Nacherbschaft finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.testament-erbvertrag.de/gemeinschaftliches-ehegatten-testament.html. Unter anderem auch zu den Themen: nicht befreiter Vorerbe, befreiter Vorerbe.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Nachlass planen durch Ersatzerbeneinsetzung
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Sie sollten als Erblasser Ersatzerben einsetzen, um sicherzustellen, dass Ihr Vermögen bei den gewünschten Personen ankommt.
- Haben Sie einen Abkömmling bedacht und fällt dieser nach Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge, also Ihre Enkelkinder, Ersatzerben werden.
Detaillierte Informationen zum Ersatzerben finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.testament-erbvertrag.de/einzeltestament-gestaltungsmoeglichkeiten.html und www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-erbeinsetzung.html. Unter anderem auch zu den Themen: Enterbung durch Einsetzung von Ersatzerben, Abgrenzung zwischen Einsetzung von Ersatzerben und Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Nachlass planen mit Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Vermächtnisnehmer sollten Sie als solche benennen und von Erben abgrenzen. Sie müssen beim Vermächtnis extra Listen erstellen, welchen Gegenstand Sie welcher Person vermachen.
- Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist vom deutschen Erbrecht nicht erwünscht. Schenkungen oder Vermächtnisse an nicht eheliche Lebenspartner sind erbschaftssteuerrechtlich unvorteilhaft.
- Wir empfehlen, dass beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Einzeltestament verfassen und den jeweils anderen Partner zum Erben einsetzen. Machen Sie dabei den Fortbestand des vom anderen Partner errichteten Testaments zur Bedingung der eigenen Anordnung.
Detaillierte Informationen zum Vermächtnis finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.vermaechtnis-erbrecht.de/vermaechtnis-erbe-erbeinsetzung.html und www.praxis-erbrecht.net/testament_vermaechtnis.html. Unter anderem auch zu den Themen: Vermächtnis oder Erbe, Vermächtnis – Bedeutung, Vorteil.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Nachlass planen mit Auflagen
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Der Vollzug einer Auflage kann nur durch Erben oder einen Testamentsvollstrecker wirksam durchgesetzt werden, oder
- Der Erblasser benennt einen Vollziehungsberechtigten.
Detaillierte Informationen zur Auflage finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.vermaechtnis-erbrecht.de/auflage-gestaltung.html. Unter anderem auch zu den Themen: Auflage — Gestaltung, Gültigkeit, Inhalt, Vollziehung, Kürzung.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Nachlass regeln mit Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten und ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Setzen Sie einen Testamentsvollstrecker ein bei kompliziertem Vermögensaufbau, großem Vermögen, querulatorischen Erben und noch minderjährigen, kaufmännisch unerfahrenen Erben.
- Der Testamentsvollstrecker sollte jünger sein als der Erblasser.
Detaillierte Informationen zur Testamentsvollstreckung finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de/testamentsvollstreckung-nachlassverwaltung-nachlassinsolvenz.html. Unter anderem auch zu den Themen: Erbauseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker, Teilungsregeln, Teilungsplan, Anhörungspflicht, Teilungsplananfechtung.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Richtig vererben durch Teilungsanordnung
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Sie können als Erblasser in einem Testament auch anordnen, dass eine Erbengemeinschaft insgesamt oder an einzelnen Gegenständen, z. B. einem bestimmten Grundstück ausgeschlossen wird. Ein Auseinandersetzungsverbot endet spätestens nach 30 Jahren. Sie können aber das Ende des Verbotes an den Eintritt bestimmter Ereignisse knüpfen, die in der Person eines Miterben liegen, so dass es praktisch auch zu längeren Auseinandersetzungsverboten kommen kann.
Detaillierte Informationen zur Teilungsanordnung finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.erbengemeinschafterbenhaftung.de/teilungsanordnung.html. Unter anderem auch zu den Themen: Abgrenzung Teilungsanordnung Vorausvermächtnis, Ausgleichspflicht, Übernahmerecht.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Nachlass planen mit Vormundbenennung
Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist. Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Eine Vormundbenennung ist nur wirksam durch eine Verfügung im Einzeltestament, Ehegattentestament oder Erbvertrag als zulässige Form.
- Soll eine Vormundbenennung erfolgen, ohne dass auch erbrechtliche Bestimmungen getroffen werden, sollte die Vormundbenennung mit den Worten „Testament“ oder „Letztwillige Verfügung“ überschrieben werden.
- Das Betreuungsgericht ist grundsätzlich an eine Vormundsbestimmung gebunden.
- Ein Vormund kann für alle rechtlichen Angelegenheiten des Kindes bestimmt werden. Eine Vormundbenennung kann auch vorsehen, dass mehrere Personen unterschiedliche rechtliche Aufgaben für das Kind wahrnehmen sollen. Es können auch mehrere Personen benannt werden, die die Vormundschaft insgesamt gemeinschaftlich ausüben.
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- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Richtig vererben mit Wiederverheiratungsklausel
Eine testamentarische Wiederverheiratungsklausel schränkt die Befugnisse des länger lebenden Ehegatten ein und stärkt die erbrechtliche Stellung der Kinder.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Die Eheleute können im Testament regeln, dass der länger lebende Ehegatte im Falle der Wiederverheiratung verpflichtet ist, die Hälfte des ererbten Vermögens an die Kinder herauszugeben.
- Statt einer Wiederverheiratungsklausel kann zum Schutze der Kinder auch ein Erbschein ausgestellt werden, wonach der länger lebende Ehegatte nur Vorerbe ist. Dadurch wird die Vermögensverfügungsfreiheit des länger lebenden Ehegatten erheblich eingeschränkt.
Detaillierte Informationen zur Wiederverheiratungsklausel finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.testament-erbvertrag.de/ehegattentestament-wiederheirat.html. Unter anderem auch zu den Themen: Vorerbschaft und Nacherbschaft, Vollerbschaft und Schlusserbschaft, sittenwidrige Wiederverheiratungsklausel, Anfechtungsverzicht.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Richtig vererben mit Pflichtteilsstrafklausel
Mit einer Pflichtteilsstrafklausel erhält der Nach- oder Schlusserbe im ersten und zweiten Erbfall nur seinen Pflichtteil, wenn er nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend macht.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Disziplinieren Sie Nacherben und Schlusserben durch die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel im Testament.
- Vorsicht! Eine Aufhebung / Änderung ist auch mit Einverständnis aller Beteiligten im Erbfall nicht zulässig, außer die Möglichkeit der Nichtanwendung ist testamentarisch angeordnet.
- Ordnen Sie gleichzeitig testamentarisch an, dass die Anwendung der Pflichtteilsstrafklausel keine Anwendung findet im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten.
Detaillierte Informationen zur Pflichtteilsstrafklausel finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-direkt-pflichtteilsklausel.html. Unter anderem auch zu den Themen: Berliner Testament, Schutz vor drohenden Pflichtteilsansprüchen.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
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Nachlass planen mit Pflichtteilsverzicht
Der Erblasser kann bereits zu Lebzeiten mit einem oder mehreren Pflichtteilberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Schützen Sie den überlebenden Ehegatten und vereinbaren Sie mit Ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall, um dem überlebenden Ehegatten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten. Die Kinder haben damit gegen den länger Lebenden kein wirtschaftliches Druckmittel.
Detaillierte Informationen zum Pflichtteilsverzicht finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.enterbung-pflichtteil.de/pflichtteil-entzug-vollstaendig-pflichtteilsverzicht.html. Unter anderem auch zu den Themen: Pflichtteilsverzichtsvertrag, Abfindung, Pflichtteilsverzicht – Folgen.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Nachlass planen durch Rechtswahl
Seit August 2015 gilt grundsätzlich das Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dennoch möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dem er angehört, kann dies durch Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen.
- Prüfen Sie die Gesetzeslage beider Erbordnungen (Aufenthaltsstaat und Staatsangehörigkeitsstaat) und entscheiden Sie nach Ihren Interessen. In vielen Ländern haben die Blutslinien keinen Vorrang oder gibt es keine Pflichtteile.
Detaillierte Informationen zum Rechtswahl finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.praxis-erbrecht.net/erben_was_wird_aus_dem_auslandsvermoegen.html. Unter anderem auch zu den Themen: Erbrecht für In- und Auslandsvermögen, Ausnahmen bei der Zuordnung des Auslandsvermögens.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Nachlass gestalten ohne Erbengemeinschaften
Mehrere Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft (Gesamthandgemeinschaft). Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Allen gehört alles.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Vermeiden Sie Erbengemeinschaften (Zwangsvereinigungen, in der jeder vorrangig seinen eigenen Vorteil sucht)! Bestimmen Sie die Erbauseinandersetzung ganz oder teilweise selbst durch eine testamentarische Teilungsanordnung.
Detaillierte Informationen zu Erbengemeinschaften finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de/verfuegungsbefugnis.html. Unter anderem auch zu den Themen: Erbengemeinschaft- Verfügungsbefugnis, Verwaltungsbefugnis, Miterben – Rechte / Pflichten, Erbengemeinschaft – Vollmacht.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Nachlass gestalten mit Berliner Testament
Die Ehegatten setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein und verfügen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Kinder) fallen soll.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Nicht geeignet, wenn der überlebende Ehegatte das Vermögen des Erstversterbenden zur Absicherung seines eigenen Unterhalts nicht benötigt.
- Sichern Sie ein Berliner Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel ab!
- Übertragen Sie Vermögensteile im ersten Erbfall in Form von Vermächtnissen an die Kinder. Damit profitieren sie trotz der Enterbung in ersten Erbfall von den Kinderfreibeträgen.
- Binden Sie den überlebenden Ehegatten durch Auflagen an ein vernünftiges Verhalten. Pflegende Kinder sollten aber bevorzugt werden dürfen.
- Vorsicht: Nachteile! Das Vermögen des Erstverstorbenen wird zweimal der Erbschaftssteuer unterworfen. Zusätzlich gehen die (Kinder)Freibeträge nach dem ersten Erbfall verloren.
Detaillierte Informationen zur Testamentsgestaltung / Berliner Testament finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.testamenterbvertrag.de/berliner-testament-vollerbe-schlusserbe.html. Unter anderem auch zu den Themen: Vollerbe (Alleinerbe), Schlusserbe, Pflichtteil, Pflichtteilsklausel.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Richtig vererben bei minderjährigem Kind
Das vom minderjährigen Kind geerbte Vermögen wird von seinen Eltern / sorgeberechtigten Elternteil verwaltet.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Wenn Sie einem minderjährigen Kind etwas vererben oder sonst wie Vermögensteile aus dem Nachlass zukommen lassen wollen, bestimmen Sie testamentarisch, wie die Eltern oder Sorgeberechtigten das Vermögen zu verwalten haben.
- Bei unzuverlässigen Eltern oder Elternteilen sollten Sie verfügen, dass das geerbte Vermögen nicht unter die Vermögenssorge der Eltern fällt. Ordnen Sie gleichzeitig an, wen das Vormundschaftsgericht zum Pfleger zu bestellen hat.
- Setzen Sie einen Testamentsvollstrecker ein zur Verwaltung des Kindesvermögens, bis das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. Das Kontrollrecht der Eltern über den Testamentsvollstrecker können Sie nicht verhindern.
- Sie können den Ausschluss der Vermögensverwaltung auch an Bedingungen knüpfen oder unter Befristungen stellen.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
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Richtig vererben bei behindertem / pflegebedürftigem Kind
Eltern behinderter Kinder können testamentarisch verfügen, dass das behinderte Kind am Nachlass partizipiert, ohne Einschränkung der Ansprüche auf staatliche Hilfen.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Ordnen Sie zur Absicherung behinderter, pflegebedürftiger Kinder wie folgt Vor- und Nacherbschaft an:
- Sie setzen Ihr Kind in Höhe eines Erbteils, der geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt, zum nicht befreiten Vorerben ein. Das Kind hat damit keine Verfügungsbefugnis über den Nachlassanteil. Der Sozialhilfeträger kann damit auf diesen Vermögensanteil nicht zugreifen. Die Erträge des Nachlasses (z. B. Zinserträge) müssen eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe verlangt werden kann.
- Als Nacherben setzen Sie eine andere Person (z. B. den überlebenden Ehegatten oder die Geschwister des behinderten Kindes) ein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
- Die Vor- und Nacherbfolge ergänzen Sie durch Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung. Damit schützen Sie die Nutzungen aus dem Erbteil von Zugriffen von Gläubiger des Erben.
- Den Testamentsvollstrecker, den Sie selbst bestimmen, weisen Sie an, Ihrem behinderten Kind besondere Annehmlichkeiten zu sichern, die kein Grundbedarf sind, den der Sozialträger zu gewährleisten hat. In Betracht kommen geringere Geldbeträge zur freien Verfügung, Urlaubs- und Ferienaufenthalte oder Geschenke zu besonderen Anlässen.
- Für eine vorstehende Absicherung benötigen Sie unbedingt fachkundigen juristischen Rat.
Weitere Informationen zum Thema Testamentsgestaltung / behindertes / pflegebedürftiges Kind finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.testament-erbvertrag.de/gemeinschaftliches-ehegatten-testament.html.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
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Nachlass regeln bei getrenntlebenden Eheleuten
Getrenntleben hat erbrechtlich keine Bedeutung.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Einen getrenntlebenden Ehegatten müssen Sie testamentarisch enterben, wenn Sie ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollen. Der Pflichtteilsanspruch verbleibt.
- Um ihn vom gesetzlichen Erbrecht auszuschließen (weder Erbrecht noch Pflichtteil), müssen Sie Scheidungsantrag stellen. Gleichzeitig müssen die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.
- Ein gemeinschaftliches Testament müssen Sie notariell widerrufen.
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Nachlass regeln bei geschiedenen Ehegatten
Ein Geschiedenen-Testament verhindert, dass geschiedene Ehegatten beim Tod des Ex-Partners von dessen Nachlass profitieren.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Ordnen Sie Vor- und Nacherbfolge an, wenn das Risiko besteht, dass der geschiedene Ehepartner über die Kinder von Ihrem Nachlass profitiert. Sie berufen Ihre Kinder aus der geschiedenen Ehe als befreite Vorerben. Ferner bestimmen Sie, welche Personen nach dem Vorerben Nacherben werden sollen. In Betracht kommen die Abkömmlinge des Vorerben. Den Zeitpunkt des Nacherbfalls können Sie frei bestimmen. Falls Sie keine Bestimmung getroffen haben, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Sinnvoll kann es sein, die Vor- und Nacherbschaft zeitlich zu beschränken. Mit der Befristung der Nacherbschaft erreichen Sie, dass Ihre Kinder zu einem späteren Zeitpunkt doch Vollerben werden und über das ererbte Vermögen durch Verfügung von Todes wegen frei verfügen können.
- Variante: Eine geringere Beeinträchtigung Ihrer Kinder erreichen Sie, wenn Sie diese als Vollerben einsetzen und mit Vermächtnissen belasten, die erst nach Ihrem Tod anfallen. Den Kreis der Vermächtnisnehmer können Sie selbst bestimmen oder dieses Recht einem von Ihnen bestellten Testamentsvollstrecker übertragen. Verwaltungsbefugnisse Ihres geschiedenen Ehegatten können Sie verhindern, wenn Sie entweder eine Testamentsvollstreckung anordnen oder Ihren geschiedenen Ehegatten von der Verwaltung des Nachlasses ausschließen.
- Vorsicht! Ein geschiedener Ehegatte kann wieder indirekt an Ihrem Nachlass partizipieren, wenn er ein gemeinschaftliches Kind beerbt oder Pflichtteilsansprüche erwirbt!
Detaillierte Informationen zur Testamentsgestaltung / geschiedener Ehegatte finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.testamenterbvertrag.de/gemeinschaftliches-berliner-testament-scheidung.html. Unter anderem auch zu den Themen: Erbfolge nach Scheidung, gemeinschaftliches (Berliner) Testament nach Scheidung.
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Richtig vererben bei Patchworkfamilien
Das deutsche Erbrecht kennt keine Gesetzesvorschrift zur Patchworkfamilie.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Wenn Sie Stiefkinder erbrechtlich bedenken wollen, müssen Sie das extra testamentarisch veranlassen, denn Stiefkinder haben grundsätzlich keinerlei gesetzlichen Anspruch auf einen Erbteil oder Pflichtteil. Im deutschen Erbrecht ist alleine die Blutlinie entscheidend.
- Vorsicht! Stiefkinder können aber indirekt an Ihrem Erbe teilhaben, denn sie beerben möglicherweise als nicht blutsverwandte Kinder des erstvertserbenden den zuletztversterbenden Ehegatten.
- Undankbare, verfrechte oder sonst wie missliebige Stiefkinder können Sie aber vollständig von einer Vermögensteilhabe ausschließen durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
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Richtig vererben bei unehelichen Kindern
Nichtehelichen oder adoptierten Kindern steht ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Um eine Erbengemeinschaft der ehelichen mit unehelichen Kindern zu vermeiden, können Sie das nichteheliche Kind aus dem Kreis der gesetzlichen Erben durch Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht ausschließen.
Sie können das Kind aber auch außerhalb des Nachlasses durch eine Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall (z. B. durch eine Lebensversicherung) versorgen und einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
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Nachlass gestalten durch Adoption Volljähriger
Bei der Adoption eines Volljährigen bleiben die erbrechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten bestehen.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Vermeiden Sie, dass auf einen adoptierten Volljährigen übertragenes Vermögen auf dessen Verwandte übergeht: Setzen Sie das adoptierte Kind nur zum Vorerben ein und bestimmen Sie zum Nacherben Ihre leiblichen Kinder.
- Oder verpflichten Sie durch einen Erbvertrag das adoptierte Kind, seine leiblichen Verwandten von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings würde diesen dann der Pflichtteil verbleiben.
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Richtig planen mit Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht benennt und bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine andere Person, an seiner Stelle persönliche Angelegenheiten zu erledigen und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, falls der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Vorsicht! Selbst nahe Angehörige (Ehegatte oder erwachsene Kinder) können nicht automatisch handeln und entscheiden. Sie benötigen eine Vorsorgevollmacht, wenn Sie die Anordnung einer Amtsbetreuung ausschließen wollen.
- Legen Sie in einem Vorsorgevertrag mit dem Bevollmächtigten fest, was der Bevollmächtigte im Innenverhältnis darf.
- Händigen Sie dem Bevollmächtigten zunächst nur eine Kopie der Vorsorgevollmacht aus. Vorsicht bei Bankvollmachten! Banken prüfen nicht, ob der Vorsorgefall eingetreten ist!
- Verzichten Sie nicht auf Ihr Widerrufsrecht der Vollmacht!
- Unterschreiben Sie die bankspezifischen Vollmachtsformulare in der Bank in Anwesenheit Ihres Vorsorgebevollmächtigten. Informieren Sie die Bank über den Zweck der Bevollmächtigung und überreichen Sie der Bank eine Kopie der Vorsorgevollmacht.
- Eine zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung gedachte Vorsorgevollmacht sollte die ärztliche Behandlung, Wohnungs- und Heimangelegenheiten, geschlossene Unterbringung des Vollmachtgebers und die Vermögenssorge umfassen.
- Zur Vorbeugung von Missbrauch können Sie nebeneinander mehrere gleichrangige Hauptbevollmächtigte einsetzen mit gegenseitiger Zuweisung der Überwachung, oder ernennen Sie einen Kontrollbevollmächtigten.
- Bestellen Sie einen Ersatzbevollmächtigten für den Fall des Wegfalls des alleinigen Bevollmächtigten.
- Setzen Sie für Barabhebungen und Geldtransfers bestimmte Höchstgrenzen.
- Befreien Sie den Bevollmächtigten nicht von dem gesetzlichen Verbot des Selbstkontrahierens.
- Entbinden Sie den Bevollmächtigten nicht von seiner Rechenschaftspflicht.
- Verbieten Sie ausdrücklich Schenkungen.
- Schließen Sie die Erteilung von Untervollmachten aus – ausgenommen bei notwendiger Prozessführung durch einen Rechtsanwalt.
- Verfügen Sie in der Vorsorgevollmacht, dass der Bevollmächtigte Ihre Patientenverfügung umsetzen muss.
Detaillierte Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter www.praxis-erbrecht.net/vorsorge.html und www.erbschleicherei-vorsorgevollmacht.de/krankheit-vorsorgevollmacht.html. Unter anderem zu den Themen: Vorsorgevollmacht – Zweck, Vorsorgevollmacht und Vorsorgevertrag, Vorsorgevollmacht – Formalien, Inhalt, mehrere Bevollmächtigte, Ersatzvollmacht, Kontrollvollmacht/Überwachungsvollmacht, Schutz vor Missbrauch, Widerruf, Aufbewahrung, gesetzliche Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten.
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Richtig planen mit Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung legen sie schriftlich fest, welche Behandlung Sie im Ernstfall wünschen und welche nicht. Die Patientenverfügung gilt für den Fall, dass Sie dies nicht mehr selbst mitteilen können.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Die unterschriebene Patientenverfügung gilt so lange fort, bis sie von Ihnen widerrufen wird.
- Adressat der Patientenverfügung ist der Arzt. Ohne Patientenverfügung sind Sie dem Maximalprogramm lebenserhaltender Maßnahmen ausgesetzt.
Detaillierte Informationen zur Patientenverfügung finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter www.praxis-erbrecht.net/vorsorge_patientenverfuegung_form_unterschrift.html. Unter anderem auch zu den folgenden Themen: Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Maßnahmen und Notsituationen, Patientenverfügung – Umfang, Rechtsverbindlichkeit, Umsetzung, Widerruf, Aufbewahrung.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie optimal und sicher Ihren Willen und Ihre Wünsche durchsetzen/ umsetzen können.
Optimal Nachlass planen durch vorweggenommene Erbfolge | Lebzeitige Schenkung
Die vorweggenommene Erbfolge ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, meist in Form einer zumindest teilweise unentgeltlichen Schenkung, bei der ein späterer Erblasser einem oder mehreren potentiellen Erben bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte zuwendet.
Detaillierte Informationen zur vorweggenommenen Erbfolge / Schenkung finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter: www.schenkung-erbrecht.de/schenken-statt-vererben.html. Unter anderem auch zu den Themen: Schenkung – Arten, Gestaltung, Form, Inhalt, Widerruf, Anfechtung, Rückfallklausel, Widerrufsvorbehalt, Rücktrittsvorbehalt, verbotene Schenkung, Schenkung an Minderjährige, Schenkung – Pflichtteil.
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Richtig vererben durch Risikolebensversicherung
Absicherung der Familie für den Todesfall.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Die abzusichernde Person sollte die Risikolebensversicherung selbst abschließen und die Beiträge zahlen (sie wird Versicherungsnehmer), versichert aber wird der Partner. So zählt eine mögliche Auszahlung nicht zum Erbe und bleibt auf jeden Fall steuerfrei.
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Nachlass gestalten durch Gründung Familienpool/Familiengesellschaft
Ein vermögensverwaltender Familienpool (Familiengesellschaft, Familienholding) ist eine gesellschaftsrechtliche Zusammenfassung des Vermögens einer Familie unter Beteiligung mehrerer oder aller Familienangehöriger.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Mit einem Familienpool erhalten Sie das Familienvermögen über Generationen zusammen.
- Sie vermeiden mit einem Familienpool die Probleme und Risiken einer Erbengemeinschaft.
- Sie können den Familienpool gewandelten Bedürfnissen anpassen.
- Sie können Grundfreibeträge mehrfach nutzen.
- Sie können alle Vorteile noch zu Lebzeiten der Beteiligten nutzen.
Detaillierte Informationen zum Familienpool (Familiengesellschaft) finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-familiengesellschaft.html und www.immobilienuebertragung-erbrecht.de/familiengesellschaft.html. Unter anderem auch zu den Themen: Gesellschaftsvertrag, Enterben bei Immobilien.
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Nachlass gestalten durch Gründung Stiftung
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Wenn Sie keinen Wunscherben haben, gründen Sie eine Stiftung zu Lebzeiten oder per Testament nach Ihrem Tod, die Ihr Vermögen erbt. Sie verhindern damit, dass entfernte Verwandte oder der Staat Erbe werden.
- Das System der Stiftung ist „unsterblich“! Testamentarische Anordnungen haben dagegen eine maximale Dauer von 30 Jahren und können leicht unterlaufen werden. Die Stiftungsziele können von keiner Erbengemeinschaft, Gesellschaftermehrheit verhindert werden.
- Für die Regelung der Unternehmensnachfolge kommen nur die gemeinnützige Stiftung, die Familienstiftung und die Stiftung & Co. KG infrage.
- Die fiduziarische, unselbstständige Stiftung ist das geeignete Instrument für kleinere Zuwendungen.
- Schützen Sie das Familienvermögen vor Zersplitterung durch egozentrische Erben durch Gründung einer Familienstiftung entweder durch eine letztwillige Verfügung oder Stiftungsgesellschaft unter Lebenden.
- Die Familienstiftung gehört nicht zum Nachlass und kann nicht von zerstrittenen Erben ruiniert werden. Das testamentarische Verbot der Erbauseinandersetzung erreicht dieses Ziel nicht, weil es nur für 30 Jahre gilt und durch Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden kann.
- Gläubiger der Erben haben keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen.
Detaillierte Informationen zur Stiftung finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-stiftung.html. Unter anderem auch zu den Themen: Errichtung einer Stiftung, Stiftungsvermögen, Stiftungszweck.
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Nachlass planen durch Vermögensumstrukturierung und steueroptimierte Rechtsformwahl
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Verlagern Sie Ihre Steuerpflicht auf verschiedene Staaten und profitieren Sie von den niedrigeren Bewertungsansätzen und Freibeträgen.
- Wandeln Sie hochbesteuerte in niedrig besteuerte Vermögenswerte um und berücksichtigen Sie die Wertentwicklungspotentiale der einzelnen Vermögenswerte.
- Schichten Sie Privatvermögen in Betriebsvermögen um.
- Verlagern Sie Vermögensteile auf Kapitalgesellschaften.
- Vermeiden Sie Vermögenswerte, die mit dem gemeinen Wert bewertet werden.
- Wählen Sie die richtige Gesellschaftsform! Ertragsstarke Unternehmen als Personengesellschaft!
Detaillierte Informationen zur Stiftung finden Sie auf unserer Spezialwebseite unter www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-stiftung.html. Unter anderem auch zu den Themen: Errichtung einer Stiftung, Stiftungsvermögen, Stiftungszweck.
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Regelmäßige Überprüfung
Jede Nachlassregelung/ Nachlassgestaltung passt zu bestimmten Lebensabschnitten. Sobald sich familiäre oder finanzielle Ziele ändern, muss die Nachlassplanung angepasst oder vollständig umgestellt werden.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Überprüfen Sie Ihre Nachlassplanung bei Heirat oder Scheidung im familiären Umfeld, Firmengründung oder Firmenverkauf oder Reformen im Erbrecht und grundlegende erbrechtliche Gerichtsentscheidungen.
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