Rich­tig ver­er­ben –
Nach­lass pla­nen und gestalten

Jeder recht­lich zuläs­si­ge Erb­las­serwil­le kann juris­tisch prä­zi­se bin­dend umge­setzt wer­den. In der Pra­xis der Nach­fol­ge- und Nach­lass­pla­nung ist alles mög­lich und gestalt­bar. Geben Sie Ihre Wün­sche vor – wir zei­gen den juris­ti­schen Weg und set­zen Ihre Vor­stel­lun­gen um.

Nach­lass­pla­nung: Wor­auf es ankommt beim Vererben

Das klas­si­sche Ver­er­ben / Nach­lass­pla­nung erfolgt durch Tes­ta­ment, Erb­ver­trag, vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge und Tes­ta­ments­voll­stre­ckung oder durch Ver­än­de­rung des Ver­mö­gens­auf­baus und Ver­selbst­stän­di­gung von Ver­mö­gens­tei­len (Gesell­schaf­ten, Stif­tun­gen, Trusts).

Ziel der Nach­lass­pla­nung sind strick­te Umset­zung des Erb­las­serwil­lens, zuver­läs­si­ge Rege­lun­gen und die Ver­mei­dung von Konflikten:

  • das Ver­mö­gen soll beim beab­sich­tig­ten Emp­fän­ger ankommen
  • für Fami­li­en­mit­glie­der soll vor­ge­sorgt werden
  • das Ver­mö­gen soll erhal­ten und die eige­ne Ver­sor­gung gesi­chert werden
  • das Ver­mö­gen soll vor Drit­ten geschützt werden
  • die Kon­ti­nui­tät eines Unter­neh­mens soll sicher­ge­stellt werden
  • der Fami­li­en­frie­den soll gesi­chert werden
  • Steu­ern und Kos­ten sol­len opti­miert werden
  • der Erb­las­ser will der Nach­welt in Erin­ne­rung bleiben
  • der Erb­las­ser will Ein­fluss auf das Ver­hal­ten der Begüns­tig­ten neh­men kön­nen und
  • zu Leb­zei­ten das Heft des Han­delns in der Hand behalten

Wie und was Sie gestal­ten und bestim­men können

Rich­tig ver­er­ben mit Tes­ta­ment / Erbvertrag

Ein Tes­ta­ment ist eine Form der Ver­fü­gung von Todes wegen (auch als letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung bezeich­net), eine Rege­lung für den Erb­fall. Der Erb­ver­trag ist eine ande­re Form der Ver­fü­gung von Todes wegen. Lie­gen weder Tes­ta­ment noch Erb­ver­trag vor, tritt die gesetz­li­che Erb­fol­ge in Kraft.

 

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Ach­ten Sie auf die Form! Form­feh­ler machen Tes­ta­ment und Erb­ver­trag unwirksam.
  • Nut­zen Sie die tes­ta­men­ta­ri­schen Gestal­tungs­mit­tel wie Erb­ein­set­zung, Enter­bung, Tei­lungs­an­ord­nung, Tes­ta­ments­voll­stre­ckung, Vor­erb­schaft und Nach­erb­schaft, Ver­mächt­nis­se, Auf­la­gen und die Ent­zie­hung des Pflichtteils!
  • Aktua­li­sie­ren Sie regel­mä­ßig Ihr Tes­ta­ment und pas­sen Sie es neu­en Steu­er­ge­set­zen und Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen an.
  • Zie­hen Sie Ein­zel­te­s­ta­men­te einem Erb­ver­trag vor! Ein Erb­ver­trag ist weder ein­sei­tig änder­bar noch aufhebbar.
  • Bei gro­ßen Ver­mö­gen ist es sinn­voll, den Nach­lass auch auf die Nach­kom­men zu verteilen.
  • Klä­ren Sie Kon­flik­te zu Leb­zei­ten, Sie erhö­hen die Wahr­schein­lich­keit, dass es zu kei­nem Erb­streit kommt.
  • Ver­heim­li­chen Sie im Tes­ta­ment nur dann Ihre Schul­den, wenn Sie Ihre Erben in Schwie­rig­kei­ten brin­gen wol­len. Die­se erben die Schul­den mit.
  • Glei­chen Sie die Infla­ti­on aus bei Zuwen­dung fixer Geld­sum­men. Neh­men Sie in Ihr Tes­ta­ment eine Wert­si­che­rung auf unter Bezug­nah­me auf den Ver­brau­cher­preis­in­dex des sta­tis­ti­schen Bundesamtes.
  • Tref­fen Sie die Vor­keh­run­gen für Ihre Bestat­tung in einer sepa­ra­ten Bestat­tungs­ver­fü­gung und nicht im Tes­ta­ment, da die Beer­di­gung in der Regel vor der Tes­ta­ments­er­öff­nung erfolgt.
  • Erb­strei­tig­kei­ten ver­mei­den Sie größ­ten­teils durch kla­re und ein­deu­ti­ge For­mu­lie­run­gen im Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag und amt­li­che Hinterlegung.
  • Machen Sie eine Bestands­auf­nah­me über Ihr eige­nes Ver­mö­gen, bevor Sie ein Tes­ta­ment schrei­ben. Klä­ren Sie, wie sich Ihr Ver­mö­gen zusam­men­setzt, wen Sie ver­sor­gen wol­len und wie Sie die­se Zie­le errei­chen können.
  • Grund­sätz­lich schlägt das Gesell­schafts­recht das Erbrecht! Was gesell­schafts­recht­lich ver­ein­bart ist, kann erb­recht­lich nicht geän­dert werden.
  • Bevor Sie ein Tes­ta­ment schrei­ben, müs­sen Sie fol­gen­de steu­er­recht­li­chen Fra­gen klä­ren: Wel­che Steu­ern fal­len an, wenn Sie nichts tun? Wel­che ande­re Ver­mö­gens­auf­tei­lung unter den Erben führt zu einer Steu­er­erspar­nis? Führt eine Ver­mö­gens­um­schich­tung zu einer Steu­er­erspar­nis? Wel­che Ände­run­gen ste­hen an, die zu einer ande­ren Steu­er­be­las­tung füh­ren können?
  • Regeln Sie Ihren digi­ta­len Nach­lass. Errich­ten Sie eine digi­ta­le Vorsorgevollmacht!
  • Das Ber­li­ner Tes­ta­ment hat den steu­er­li­chen Nach­teil, dass die Kin­der­frei­be­trä­ge unge­nutzt ver­fal­len, wenn der ers­te Ehe­gat­te verstirbt.
  • Vor­sicht! Je grö­ßer und kom­ple­xer das Ver­mö­gen eines Erb­las­sers ist, des­to schwer­wie­gen­de­re Feh­ler kön­nen gemacht werden.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zum Tes­ta­ment / Erb­ver­trag fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.testament-erbvertrag.de. Unter ande­rem auch zu den The­men: Tes­ta­ment – Form, Inhalt, Wirk­sam­keit, Wider­ruf, Anfech­tung, Erb­ver­trag – Form, Inhalt, Aufhebung.

 

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Rich­tig ver­er­ben durch Erbeinsetzung

Der Erb­las­ser kann durch ein­sei­ti­ge Ver­fü­gung von Todes wegen (Tes­ta­ment, letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung) den Erben bestim­men. Er ist nicht an die gesetz­li­che Erb­fol­ge gebunden.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Schrei­ben Sie ein Tes­ta­ment / Erb­ver­trag und bestim­men Sie selbst die Ver­tei­lung Ihres Nach­las­ses, bevor ohne Tes­ta­ment die gesetz­li­che Erb­fol­ge in Kraft tritt.
  • Kein Tes­ta­ment ohne Erb­ein­set­zung! Jedes Tes­ta­ment soll­te mit dem Satz begin­nen, wel­che Per­son man als Erbe einsetzt.
  • Las­sen Sie Ihr Tes­ta­ment nota­ri­ell beur­kun­den. Damit ver­mei­den Sie spä­te­re Strei­tig­kei­ten über Tes­tier­fä­hig­keit und Exis­tenz des Testaments.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Erb­ein­set­zung fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: http://enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-erbeinsetzung.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Ersatz­er­ben, Schlusserben. 

 

 

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Rich­tig ver­er­ben durch Enterbung

Der Erb­las­ser kann durch Tes­ta­ment einen Ver­wand­ten, den Ehe­gat­ten oder den Lebens­part­ner von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge aus­schlie­ßen, ohne einen Erben einzusetzen.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Ach­ten Sie auf zwin­gen­de Min­dest­be­tei­li­gun­gen am Nach­lass (Pflicht­teil), wenn Sie Kin­der, Eltern und Ehe­gat­ten weni­ger ver­er­ben als die­sen gesetz­lich zusteht!
  • Ansprü­che auf den Pflicht­teil kön­nen Sie zu Leb­zei­ten aus­schlie­ßen durch Pflicht­teils­ver­zichts­ver­trag mit dem Pflichtteilsberechtigten.
  • Einen Pflicht­teil kön­nen Sie auch min­dern durch die Anrech­nung einer oder meh­re­rer Schen­kun­gen auf den Pflichtteil.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Enter­bung fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter:  www.enterbung-pflichtteil.de. Unter ande­rem auch zu den The­men: Ent­er­ben direkt, indi­rekt, nach­träg­lich, Fol­gen des Ent­er­bens, Pflicht­teil des Ent­erb­ten, Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch, Maß­nah­men gegen Enterbung.

 

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Nach­lass pla­nen mit Vor- und Nacherbschaft

Der Erb­las­ser kann sein Ver­mö­gen durch die Anord­nung einer Vor- und Nach­erb­schaft über meh­re­re Gene­ra­tio­nen hin­weg vererben.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Die Anord­nung einer Vor- und Nach­erb­schaft ist in der Regel pro­blem­an­fäl­lig. Wir raten von einer Anord­nung ab, wenn damit der über­le­ben­de Ehe­gat­te ver­sorgt wer­den soll.
  • Aus erb­schafts­steu­er­li­chen Gesichts­punk­ten ist die Anord­nung eben­so wenig sinn­voll wegen der dop­pel­ten Besteuerung.
  • Ord­nen Sie eine Vor- und Nach­erb­schaft an, wenn der über­le­ben­de Ehe­gat­te ver­schul­det ist. In Ver­bin­dung mit einer Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­ckung kön­nen Sie so ver­hin­dern, dass Gläu­bi­ger Ihres Ehe­gat­ten in den Nach­lass voll­stre­cken können.
  • Ord­nen Sie eine Vor- und Nach­erb­schaft an, wenn Sie als Erb­las­ser Ihren Ehe­gat­ten aus zwei­ter Ehe ver­sor­gen und Ihre Kin­der aus ers­ter Ehe als Nach­er­ben ein­set­zen wol­len. In die­sem Fall set­zen Sie Ihren Ehe­gat­ten als Vor­er­ben und Ihre Kin­der als Nach­er­ben nebst Pflicht­teils­ver­zicht des Ehe­gat­ten ein. Das Ver­mö­gen fällt dann Ihren leib­li­chen Abkömm­lin­gen zu, wäh­rend dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten zuvor die Nut­zun­gen zustehen.
  • Die Vor- und Nach­erb­schaft emp­feh­len wir auch, wenn Sie nach einer Ehe­schei­dung ver­mei­den wol­len, dass Ihr frü­he­rer Ehe­gat­te indi­rekt an Ihrem Nach­lass par­ti­zi­piert, indem er ein gemein­schaft­li­ches Kind beerbt oder Pflicht­teils­an­sprü­che erwirbt.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Vor- und Nach­erb­schaft fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter:  www.testament-erbvertrag.de/gemeinschaftliches-ehegatten-testament.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: nicht befrei­ter Vor­er­be, befrei­ter Vorerbe.

 

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Nach­lass pla­nen durch Ersatzerbeneinsetzung

Der Erb­las­ser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Ein­tritt des Erb­falls weg­fällt, einen ande­ren als Erben ein­set­zen (Ersatz­er­be).

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Sie soll­ten als Erb­las­ser Ersatz­er­ben ein­set­zen, um sicher­zu­stel­len, dass Ihr Ver­mö­gen bei den gewünsch­ten Per­so­nen ankommt.
  • Haben Sie einen Abkömm­ling bedacht und fällt die­ser nach Errich­tung des Tes­ta­ments weg, so ist im Zwei­fel anzu­neh­men, dass des­sen Abkömm­lin­ge, also Ihre Enkel­kin­der, Ersatz­er­ben werden.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zum Ersatz­er­ben fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter:  www.testament-erbvertrag.de/einzeltestament-gestaltungsmoeglichkeiten.html und www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-erbeinsetzung.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Enter­bung durch Ein­set­zung von Ersatz­er­ben, Abgren­zung zwi­schen Ein­set­zung von Ersatz­er­ben und Anord­nung der Vor- und Nach­erb­schaft im gemein­schaft­li­chen (Ehe­gat­ten-) Testament.

 

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Nach­lass pla­nen mit Vermächtnis

Der Erb­las­ser kann durch Tes­ta­ment einem ande­ren, ohne ihn als Erben ein­zu­set­zen, einen Ver­mö­gens­vor­teil zuwen­den (Ver­mächt­nis).

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Ver­mächt­nis­neh­mer soll­ten Sie als sol­che benen­nen und von Erben abgren­zen. Sie müs­sen beim Ver­mächt­nis extra Lis­ten erstel­len, wel­chen Gegen­stand Sie wel­cher Per­son vermachen.
  • Eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft ist vom deut­schen Erbrecht nicht erwünscht. Schen­kun­gen oder Ver­mächt­nis­se an nicht ehe­li­che Lebens­part­ner sind erb­schafts­steu­er­recht­lich unvorteilhaft.
  • Wir emp­feh­len, dass bei­de Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft ein Ein­zel­te­s­ta­ment ver­fas­sen und den jeweils ande­ren Part­ner zum Erben ein­set­zen. Machen Sie dabei den Fort­be­stand des vom ande­ren Part­ner errich­te­ten Tes­ta­ments zur Bedin­gung der eige­nen Anordnung.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zum Ver­mächt­nis fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.vermaechtnis-erbrecht.de/vermaechtnis-erbe-erbeinsetzung.html und www.praxis-erbrecht.net/testament_vermaechtnis.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Ver­mächt­nis oder Erbe, Ver­mächt­nis – Bedeu­tung, Vorteil.

 

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Nach­lass pla­nen mit Auflagen

Der Erb­las­ser kann durch Tes­ta­ment den Erben oder Ver­mächt­nis­neh­mer zu einer Leis­tung ver­pflich­ten, ohne einem ande­ren ein Recht auf die Leis­tung zuzu­wen­den (Auf­la­ge).

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Der Voll­zug einer Auf­la­ge kann nur durch Erben oder einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker wirk­sam durch­ge­setzt wer­den, oder
  • Der Erb­las­ser benennt einen Vollziehungsberechtigten.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Auf­la­ge fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter:  www.vermaechtnis-erbrecht.de/auflage-gestaltung.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Auf­la­ge — Gestal­tung, Gül­tig­keit, Inhalt, Voll­zie­hung, Kürzung.

 

 

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Nach­lass regeln mit Testamentsvollstreckung

Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker hat die letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen des Erb­las­sers zur Aus­füh­rung zu brin­gen. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker hat den Nach­lass zu ver­wal­ten und ist ins­be­son­de­re berech­tigt, den Nach­lass in Besitz zu neh­men und über die Nach­lass­ge­gen­stän­de zu ver­fü­gen. Über einen der Ver­wal­tung des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers unter­lie­gen­den Nach­lass­ge­gen­stand kann der Erbe nicht verfügen.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Set­zen Sie einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein bei kom­pli­zier­tem Ver­mö­gens­auf­bau, gro­ßem Ver­mö­gen, que­ru­la­to­ri­schen Erben und noch min­der­jäh­ri­gen, kauf­män­nisch uner­fah­re­nen Erben.
  • Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker soll­te jün­ger sein als der Erblasser.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Tes­ta­ments­voll­stre­ckung fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de/testamentsvollstreckung-nachlassverwaltung-nachlassinsolvenz.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Erbaus­ein­an­der­set­zung durch Tes­ta­ments­voll­stre­cker, Tei­lungs­re­geln, Tei­lungs­plan, Anhö­rungs­pflicht, Teilungsplananfechtung.

 

 

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Rich­tig ver­er­ben durch Teilungsanordnung

Der Erb­las­ser kann durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung Anord­nun­gen für die Aus­ein­an­der­set­zung des Nach­las­ses tref­fen. Er kann ins­be­son­de­re anord­nen, dass die Aus­ein­an­der­set­zung nach dem bil­li­gen Ermes­sen eines Drit­ten erfol­gen soll.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Sie kön­nen als Erb­las­ser in einem Tes­ta­ment auch anord­nen, dass eine Erben­ge­mein­schaft ins­ge­samt oder an ein­zel­nen Gegen­stän­den, z. B. einem bestimm­ten Grund­stück aus­ge­schlos­sen wird. Ein Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­bot endet spä­tes­tens nach 30 Jah­ren. Sie kön­nen aber das Ende des Ver­bo­tes an den Ein­tritt bestimm­ter Ereig­nis­se knüp­fen, die in der Per­son eines Mit­er­ben lie­gen, so dass es prak­tisch auch zu län­ge­ren Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­bo­ten kom­men kann.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Tei­lungs­an­ord­nung fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.erbengemeinschafterbenhaftung.de/teilungsanordnung.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Abgren­zung Tei­lungs­an­ord­nung Vor­aus­ver­mächt­nis, Aus­gleichs­pflicht, Übernahmerecht.

 

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

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Nach­lass pla­nen mit Vormundbenennung

Als Vor­mund ist beru­fen, wer von den Eltern des Mün­dels als Vor­mund benannt ist. Haben der Vater und die Mut­ter ver­schie­de­ne Per­so­nen benannt, so gilt die Benen­nung durch den zuletzt ver­stor­be­nen Elternteil.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Eine Vor­mund­be­nen­nung ist nur wirk­sam durch eine Ver­fü­gung im Ein­zel­te­s­ta­ment, Ehe­gat­ten­tes­ta­ment oder Erb­ver­trag als zuläs­si­ge Form.
  • Soll eine Vor­mund­be­nen­nung erfol­gen, ohne dass auch erb­recht­li­che Bestim­mun­gen getrof­fen wer­den, soll­te die Vor­mund­be­nen­nung mit den Wor­ten „Tes­ta­ment“ oder „Letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung“ über­schrie­ben werden.
  • Das Betreu­ungs­ge­richt ist grund­sätz­lich an eine Vor­munds­be­stim­mung gebunden.
  • Ein Vor­mund kann für alle recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten des Kin­des bestimmt wer­den. Eine Vor­mund­be­nen­nung kann auch vor­se­hen, dass meh­re­re Per­so­nen unter­schied­li­che recht­li­che Auf­ga­ben für das Kind wahr­neh­men sol­len. Es kön­nen auch meh­re­re Per­so­nen benannt wer­den, die die Vor­mund­schaft ins­ge­samt gemein­schaft­lich ausüben.

 

 

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Rich­tig ver­er­ben mit Wiederverheiratungsklausel

Eine tes­ta­men­ta­ri­sche Wie­der­ver­hei­ra­tungs­klau­sel schränkt die Befug­nis­se des län­ger leben­den Ehe­gat­ten ein und stärkt die erb­recht­li­che Stel­lung der Kinder.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Die Ehe­leu­te kön­nen im Tes­ta­ment regeln, dass der län­ger leben­de Ehe­gat­te im Fal­le der Wie­der­ver­hei­ra­tung ver­pflich­tet ist, die Hälf­te des ererb­ten Ver­mö­gens an die Kin­der herauszugeben.
  • Statt einer Wie­der­ver­hei­ra­tungs­klau­sel kann zum Schut­ze der Kin­der auch ein Erb­schein aus­ge­stellt wer­den, wonach der län­ger leben­de Ehe­gat­te nur Vor­er­be ist. Dadurch wird die Ver­mö­gens­ver­fü­gungs­frei­heit des län­ger leben­den Ehe­gat­ten erheb­lich eingeschränkt.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Wie­der­ver­hei­ra­tungs­klau­sel fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter:  www.testament-erbvertrag.de/ehegattentestament-wiederheirat.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Vor­erb­schaft und Nach­erb­schaft, Voll­erb­schaft und Schluss­erb­schaft, sit­ten­wid­ri­ge Wie­der­ver­hei­ra­tungs­klau­sel, Anfechtungsverzicht.

 

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Rich­tig ver­er­ben mit Pflichtteilsstrafklausel

Mit einer Pflicht­teils­straf­klau­sel erhält der Nach- oder Schluss­erbe im ers­ten und zwei­ten Erb­fall nur sei­nen Pflicht­teil, wenn er nach dem ers­ten Erb­fall Pflicht­teils­an­sprü­che gel­tend macht.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Dis­zi­pli­nie­ren Sie Nach­er­ben und Schluss­erben durch die Auf­nah­me einer Pflicht­teils­straf­klau­sel im Testament.
  • Vor­sicht! Eine Auf­he­bung / Ände­rung ist auch mit Ein­ver­ständ­nis aller Betei­lig­ten im Erb­fall nicht zuläs­sig, außer die Mög­lich­keit der Nicht­an­wen­dung ist tes­ta­men­ta­risch angeordnet.
  • Ord­nen Sie gleich­zei­tig tes­ta­men­ta­risch an, dass die Anwen­dung der Pflicht­teils­straf­klau­sel kei­ne Anwen­dung fin­det im Ein­ver­neh­men mit dem über­le­ben­den Ehegatten.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Pflicht­teils­straf­klau­sel fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-direkt-pflichtteilsklausel.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Ber­li­ner Tes­ta­ment, Schutz vor dro­hen­den Pflichtteilsansprüchen.

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

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Nach­lass pla­nen mit Pflichtteilsverzicht

Der Erb­las­ser kann bereits zu Leb­zei­ten mit einem oder meh­re­ren Pflicht­teil­be­rech­tig­ten einen Pflicht­teils­ver­zicht vereinbaren.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Schüt­zen Sie den über­le­ben­den Ehe­gat­ten und ver­ein­ba­ren Sie mit Ihren Kin­dern einen Pflicht­teils­ver­zicht für den ers­ten Erb­fall, um dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten die wirt­schaft­li­che Bewe­gungs­frei­heit zu erhal­ten. Die Kin­der haben damit gegen den län­ger Leben­den kein wirt­schaft­li­ches Druckmittel.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zum Pflicht­teils­ver­zicht fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter:  www.enterbung-pflichtteil.de/pflichtteil-entzug-vollstaendig-pflichtteilsverzicht.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Pflicht­teils­ver­zichts­ver­trag, Abfin­dung, Pflicht­teils­ver­zicht – Folgen.

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Nach­lass pla­nen durch Rechtswahl

Seit August 2015 gilt grund­sätz­lich das Erbrecht des Lan­des, in dem der Ver­stor­be­ne sei­nen letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hatte.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Wer sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Aus­land hat und den­noch möch­te, dass das Erbrecht des Lan­des ange­wandt wird, dem er ange­hört, kann dies durch Rechts­wahl in einer Ver­fü­gung von Todes wegen bestimmen.
  • Prü­fen Sie die Geset­zes­la­ge bei­der Erb­ord­nun­gen (Auf­ent­halts­staat und Staats­an­ge­hö­rig­keits­staat) und ent­schei­den Sie nach Ihren Inter­es­sen. In vie­len Län­dern haben die Bluts­li­ni­en kei­nen Vor­rang oder gibt es kei­ne Pflichtteile.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zum Rechts­wahl fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter:  www.praxis-erbrecht.net/erben_was_wird_aus_dem_auslandsvermoegen.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Erbrecht für In- und Aus­lands­ver­mö­gen, Aus­nah­men bei der Zuord­nung des Auslandsvermögens.

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Nach­lass gestal­ten ohne Erbengemeinschaften

Meh­re­re Erben bil­den zusam­men eine Erben­ge­mein­schaft (Gesamt­hand­ge­mein­schaft). Der Nach­lass wird gemein­schaft­li­ches Ver­mö­gen der Erben. Allen gehört alles.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Ver­mei­den Sie Erben­ge­mein­schaf­ten (Zwangs­ver­ei­ni­gun­gen, in der jeder vor­ran­gig sei­nen eige­nen Vor­teil sucht)! Bestim­men Sie die Erbaus­ein­an­der­set­zung ganz oder teil­wei­se selbst durch eine tes­ta­men­ta­ri­sche Teilungsanordnung.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zu Erben­ge­mein­schaf­ten fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de/verfuegungsbefugnis.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Erben­ge­mein­schaft- Ver­fü­gungs­be­fug­nis, Ver­wal­tungs­be­fug­nis, Mit­er­ben – Rech­te / Pflich­ten, Erben­ge­mein­schaft – Vollmacht.

 

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  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Nach­lass gestal­ten mit Ber­li­ner Testament

Die Ehe­gat­ten set­zen sich wech­sel­sei­tig zu Allein­er­ben ein und ver­fü­gen, dass nach dem Tod des Letzt­ver­ster­ben­den der bei­der­sei­ti­ge Nach­lass an einen Drit­ten (Kin­der) fal­len soll.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Nicht geeig­net, wenn der über­le­ben­de Ehe­gat­te das Ver­mö­gen des Erst­ver­ster­ben­den zur Absi­che­rung sei­nes eige­nen Unter­halts nicht benötigt.
  • Sichern Sie ein Ber­li­ner Tes­ta­ment mit einer Pflicht­teils­straf­klau­sel ab!
  • Über­tra­gen Sie Ver­mö­gens­tei­le im ers­ten Erb­fall in Form von Ver­mächt­nis­sen an die Kin­der. Damit pro­fi­tie­ren sie trotz der Enter­bung in ers­ten Erb­fall von den Kinderfreibeträgen.
  • Bin­den Sie den über­le­ben­den Ehe­gat­ten durch Auf­la­gen an ein ver­nünf­ti­ges Ver­hal­ten. Pfle­gen­de Kin­der soll­ten aber bevor­zugt wer­den dürfen.
  • Vor­sicht: Nach­tei­le! Das Ver­mö­gen des Erst­ver­stor­be­nen wird zwei­mal der Erb­schafts­steu­er unter­wor­fen. Zusätz­lich gehen die (Kinder)Freibeträge nach dem ers­ten Erb­fall verloren.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Tes­ta­ments­ge­stal­tung / Ber­li­ner Tes­ta­ment fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter:  www.testamenterbvertrag.de/berliner-testament-vollerbe-schlusserbe.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Voll­erbe (Allein­er­be), Schluss­erbe, Pflicht­teil, Pflichtteilsklausel.

 

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  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Rich­tig ver­er­ben bei min­der­jäh­ri­gem Kind

Das vom min­der­jäh­ri­gen Kind geerb­te Ver­mö­gen wird von sei­nen Eltern / sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teil verwaltet.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Wenn Sie einem min­der­jäh­ri­gen Kind etwas ver­er­ben oder sonst wie Ver­mö­gens­tei­le aus dem Nach­lass zukom­men las­sen wol­len, bestim­men Sie tes­ta­men­ta­risch, wie die Eltern oder Sor­ge­be­rech­tig­ten das Ver­mö­gen zu ver­wal­ten haben.
  • Bei unzu­ver­läs­si­gen Eltern oder Eltern­tei­len soll­ten Sie ver­fü­gen, dass das geerb­te Ver­mö­gen nicht unter die Ver­mö­gens­sor­ge der Eltern fällt. Ord­nen Sie gleich­zei­tig an, wen das Vor­mund­schafts­ge­richt zum Pfle­ger zu bestel­len hat.
  • Set­zen Sie einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein zur Ver­wal­tung des Kin­des­ver­mö­gens, bis das Kind ein bestimm­tes Alter erreicht hat. Das Kon­troll­recht der Eltern über den Tes­ta­ments­voll­stre­cker kön­nen Sie nicht verhindern.
  • Sie kön­nen den Aus­schluss der Ver­mö­gens­ver­wal­tung auch an Bedin­gun­gen knüp­fen oder unter Befris­tun­gen stellen.

 

 

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Rich­tig ver­er­ben bei behin­der­tem / pfle­ge­be­dürf­ti­gem Kind

Eltern behin­der­ter Kin­der kön­nen tes­ta­men­ta­risch ver­fü­gen, dass das behin­der­te Kind am Nach­lass par­ti­zi­piert, ohne Ein­schrän­kung der Ansprü­che auf staat­li­che Hilfen.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Ord­nen Sie zur Absi­che­rung behin­der­ter, pfle­ge­be­dürf­ti­ger Kin­der wie folgt Vor- und Nach­erb­schaft an: 
    • Sie set­zen Ihr Kind in Höhe eines Erb­teils, der gering­fü­gig über dem gesetz­li­chen Pflicht­teil liegt, zum nicht befrei­ten Vor­er­ben ein. Das Kind hat damit kei­ne Ver­fü­gungs­be­fug­nis über den Nach­las­s­an­teil. Der Sozi­al­hil­fe­trä­ger kann damit auf die­sen Ver­mö­gens­an­teil nicht zugrei­fen. Die Erträ­ge des Nach­las­ses (z. B. Zins­er­trä­ge) müs­sen ein­ge­setzt wer­den, bevor Sozi­al­hil­fe ver­langt wer­den kann.
    • Als Nach­er­ben set­zen Sie eine ande­re Per­son (z. B. den über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder die Geschwis­ter des behin­der­ten Kin­des) ein. Der Nach­erb­fall tritt mit dem Tod des Vor­er­ben ein.
    • Die Vor- und Nach­erb­fol­ge ergän­zen Sie durch Anord­nung einer Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­ckung. Damit schüt­zen Sie die Nut­zun­gen aus dem Erb­teil von Zugrif­fen von Gläu­bi­ger des Erben.
    • Den Tes­ta­ments­voll­stre­cker, den Sie selbst bestim­men, wei­sen Sie an, Ihrem behin­der­ten Kind beson­de­re Annehm­lich­kei­ten zu sichern, die kein Grund­be­darf sind, den der Sozi­al­trä­ger zu gewähr­leis­ten hat. In Betracht kom­men gerin­ge­re Geld­be­trä­ge zur frei­en Ver­fü­gung, Urlaubs- und Feri­en­auf­ent­hal­te oder Geschen­ke zu beson­de­ren Anlässen.
    • Für eine vor­ste­hen­de Absi­che­rung benö­ti­gen Sie unbe­dingt fach­kun­di­gen juris­ti­schen Rat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma Tes­ta­ments­ge­stal­tung / behin­der­tes / pfle­ge­be­dürf­ti­ges Kind fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.testament-erbvertrag.de/gemeinschaftliches-ehegatten-testament.html.

 

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Nach­lass regeln bei getrennt­le­ben­den Eheleuten

Getrennt­le­ben hat erb­recht­lich kei­ne Bedeutung.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Einen getrennt­le­ben­den Ehe­gat­ten müs­sen Sie tes­ta­men­ta­risch ent­er­ben, wenn Sie ihn von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge aus­schlie­ßen wol­len. Der Pflicht­teils­an­spruch verbleibt.
  • Um ihn vom gesetz­li­chen Erbrecht aus­zu­schlie­ßen (weder Erbrecht noch Pflicht­teil), müs­sen Sie Schei­dungs­an­trag stel­len. Gleich­zei­tig müs­sen die Schei­dungs­vor­aus­set­zun­gen vorliegen.
  • Ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment müs­sen Sie nota­ri­ell widerrufen.

 

 

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Nach­lass regeln bei geschie­de­nen Ehegatten

Ein Geschie­de­nen-Tes­ta­ment ver­hin­dert, dass geschie­de­ne Ehe­gat­ten beim Tod des Ex-Part­ners von des­sen Nach­lass profitieren.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Ord­nen Sie Vor- und Nach­erb­fol­ge an, wenn das Risi­ko besteht, dass der geschie­de­ne Ehe­part­ner über die Kin­der von Ihrem Nach­lass pro­fi­tiert. Sie beru­fen Ihre Kin­der aus der geschie­de­nen Ehe als befrei­te Vor­er­ben. Fer­ner bestim­men Sie, wel­che Per­so­nen nach dem Vor­er­ben Nach­er­ben wer­den sol­len. In Betracht kom­men die Abkömm­lin­ge des Vor­er­ben. Den Zeit­punkt des Nach­erb­falls kön­nen Sie frei bestim­men. Falls Sie kei­ne Bestim­mung getrof­fen haben, tritt der Nach­erb­fall mit dem Tod des Vor­er­ben ein. Sinn­voll kann es sein, die Vor- und Nach­erb­schaft zeit­lich zu beschrän­ken. Mit der Befris­tung der Nach­erb­schaft errei­chen Sie, dass Ihre Kin­der zu einem spä­te­ren Zeit­punkt doch Voll­erben wer­den und über das ererb­te Ver­mö­gen durch Ver­fü­gung von Todes wegen frei ver­fü­gen können.
  • Vari­an­te: Eine gerin­ge­re Beein­träch­ti­gung Ihrer Kin­der errei­chen Sie, wenn Sie die­se als Voll­erben ein­set­zen und mit Ver­mächt­nis­sen belas­ten, die erst nach Ihrem Tod anfal­len. Den Kreis der Ver­mächt­nis­neh­mer kön­nen Sie selbst bestim­men oder die­ses Recht einem von Ihnen bestell­ten Tes­ta­ments­voll­stre­cker über­tra­gen. Ver­wal­tungs­be­fug­nis­se Ihres geschie­de­nen Ehe­gat­ten kön­nen Sie ver­hin­dern, wenn Sie ent­we­der eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung anord­nen oder Ihren geschie­de­nen Ehe­gat­ten von der Ver­wal­tung des Nach­las­ses ausschließen.
  • Vor­sicht! Ein geschie­de­ner Ehe­gat­te kann wie­der indi­rekt an Ihrem Nach­lass par­ti­zi­pie­ren, wenn er ein gemein­schaft­li­ches Kind beerbt oder Pflicht­teils­an­sprü­che erwirbt!

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Tes­ta­ments­ge­stal­tung / geschie­de­ner Ehe­gat­te fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.testamenterbvertrag.de/gemeinschaftliches-berliner-testament-scheidung.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Erb­fol­ge nach Schei­dung, gemein­schaft­li­ches (Ber­li­ner) Tes­ta­ment nach Scheidung.

 

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Rich­tig ver­er­ben bei Patchworkfamilien

Das deut­sche Erbrecht kennt kei­ne Geset­zes­vor­schrift zur Patchworkfamilie.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Wenn Sie Stief­kin­der erb­recht­lich beden­ken wol­len, müs­sen Sie das extra tes­ta­men­ta­risch ver­an­las­sen, denn Stief­kin­der haben grund­sätz­lich kei­ner­lei gesetz­li­chen Anspruch auf einen Erb­teil oder Pflicht­teil. Im deut­schen Erbrecht ist allei­ne die Blut­li­nie entscheidend.
  • Vor­sicht! Stief­kin­der kön­nen aber indi­rekt an Ihrem Erbe teil­ha­ben, denn sie beer­ben mög­li­cher­wei­se als nicht bluts­ver­wand­te Kin­der des erst­verts­er­ben­den den zuletzt­ver­ster­ben­den Ehegatten.
  • Undank­ba­re, ver­f­rech­te oder sonst wie miss­lie­bi­ge Stief­kin­der kön­nen Sie aber voll­stän­dig von einer Ver­mö­gens­teil­ha­be aus­schlie­ßen durch Anord­nung einer Vor- und Nach­erb­schaft und Ver­ein­ba­rung eines Pflichtteilsverzichts.

 

 

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Rich­tig ver­er­ben bei unehe­li­chen Kindern

Nicht­ehe­li­chen oder adop­tier­ten Kin­dern steht ein gesetz­li­ches Erb- und Pflicht­teils­recht zu.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Um eine Erben­ge­mein­schaft der ehe­li­chen mit unehe­li­chen Kin­dern zu ver­mei­den, kön­nen Sie das nicht­ehe­li­che Kind aus dem Kreis der gesetz­li­chen Erben durch Zuwen­dun­gen im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge gegen einen Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht aus­schlie­ßen.
    Sie kön­nen das Kind aber auch außer­halb des Nach­las­ses durch eine Ver­fü­gung unter Leben­den auf den Todes­fall (z. B. durch eine Lebens­ver­si­che­rung) ver­sor­gen und einen Erb- und Pflicht­teils­ver­zicht ver­ein­ba­ren. 

 

 

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Nach­lass gestal­ten durch Adop­ti­on Volljähriger

Bei der Adop­ti­on eines Voll­jäh­ri­gen blei­ben die erb­recht­li­chen Bezie­hun­gen zwi­schen dem Adop­tier­ten und sei­nen leib­li­chen Ver­wand­ten bestehen.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Ver­mei­den Sie, dass auf einen adop­tier­ten Voll­jäh­ri­gen über­tra­ge­nes Ver­mö­gen auf des­sen Ver­wand­te über­geht: Set­zen Sie das adop­tier­te Kind nur zum Vor­er­ben ein und bestim­men Sie zum Nach­er­ben Ihre leib­li­chen Kinder.
  • Oder ver­pflich­ten Sie durch einen Erb­ver­trag das adop­tier­te Kind, sei­ne leib­li­chen Ver­wand­ten von der Erb­fol­ge aus­zu­schlie­ßen. Aller­dings wür­de die­sen dann der Pflicht­teil verbleiben.

 

 

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Rich­tig pla­nen mit Vorsorgevollmacht

Mit einer Vor­sor­ge­voll­macht benennt und bevoll­mäch­tigt der Voll­macht­ge­ber eine ande­re Per­son, an sei­ner Stel­le per­sön­li­che Ange­le­gen­hei­ten zu erle­di­gen und rechts­ver­bind­li­che Erklä­run­gen abzu­ge­ben, falls der Voll­macht­ge­ber dazu nicht mehr in der Lage ist.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Vor­sicht! Selbst nahe Ange­hö­ri­ge (Ehe­gat­te oder erwach­se­ne Kin­der) kön­nen nicht auto­ma­tisch han­deln und ent­schei­den. Sie benö­ti­gen eine Vor­sor­ge­voll­macht, wenn Sie die Anord­nung einer Amts­be­treu­ung aus­schlie­ßen wollen.
  • Legen Sie in einem Vor­sor­ge­ver­trag mit dem Bevoll­mäch­tig­ten fest, was der Bevoll­mäch­tig­te im Innen­ver­hält­nis darf.
  • Hän­di­gen Sie dem Bevoll­mäch­tig­ten zunächst nur eine Kopie der Vor­sor­ge­voll­macht aus. Vor­sicht bei Bank­voll­mach­ten! Ban­ken prü­fen nicht, ob der Vor­sor­ge­fall ein­ge­tre­ten ist!
  • Ver­zich­ten Sie nicht auf Ihr Wider­rufs­recht der Vollmacht!
  • Unter­schrei­ben Sie die bank­spe­zi­fi­schen Voll­machts­for­mu­la­re in der Bank in Anwe­sen­heit Ihres Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten. Infor­mie­ren Sie die Bank über den Zweck der Bevoll­mäch­ti­gung und über­rei­chen Sie der Bank eine Kopie der Vorsorgevollmacht.
  • Eine zur Ver­mei­dung einer recht­li­chen Betreu­ung gedach­te Vor­sor­ge­voll­macht soll­te die ärzt­li­che Behand­lung, Woh­nungs- und Heiman­ge­le­gen­hei­ten, geschlos­se­ne Unter­brin­gung des Voll­macht­ge­bers und die Ver­mö­gens­sor­ge umfassen.
  • Zur Vor­beu­gung von Miss­brauch kön­nen Sie neben­ein­an­der meh­re­re gleich­ran­gi­ge Haupt­be­voll­mäch­tig­te ein­set­zen mit gegen­sei­ti­ger Zuwei­sung der Über­wa­chung, oder ernen­nen Sie einen Kontrollbevollmächtigten.
  • Bestel­len Sie einen Ersatz­be­voll­mäch­tig­ten für den Fall des Weg­falls des allei­ni­gen Bevollmächtigten.
  • Set­zen Sie für Bar­ab­he­bun­gen und Geld­trans­fers bestimm­te Höchstgrenzen.
  • Befrei­en Sie den Bevoll­mäch­tig­ten nicht von dem gesetz­li­chen Ver­bot des Selbstkontrahierens.
  • Ent­bin­den Sie den Bevoll­mäch­tig­ten nicht von sei­ner Rechenschaftspflicht.
  • Ver­bie­ten Sie aus­drück­lich Schenkungen.
  • Schlie­ßen Sie die Ertei­lung von Unter­voll­mach­ten aus – aus­ge­nom­men bei not­wen­di­ger Pro­zess­füh­rung durch einen Rechtsanwalt.
  • Ver­fü­gen Sie in der Vor­sor­ge­voll­macht, dass der Bevoll­mäch­tig­te Ihre Pati­en­ten­ver­fü­gung umset­zen muss.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Vor­sor­ge­voll­macht fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter www.praxis-erbrecht.net/vorsorge.html und www.erbschleicherei-vorsorgevollmacht.de/krankheit-vorsorgevollmacht.html. Unter ande­rem zu den The­men: Vor­sor­ge­voll­macht – Zweck, Vor­sor­ge­voll­macht und Vor­sor­ge­ver­trag, Vor­sor­ge­voll­macht – For­ma­li­en, Inhalt, meh­re­re Bevoll­mäch­tig­te, Ersatz­voll­macht, Kontrollvollmacht/Überwachungsvollmacht, Schutz vor Miss­brauch, Wider­ruf, Auf­be­wah­rung, gesetz­li­che Rech­te und Pflich­ten des Bevollmächtigten.

 

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Rich­tig pla­nen mit Patientenverfügung

Mit einer Pati­en­ten­ver­fü­gung legen sie schrift­lich fest, wel­che Behand­lung Sie im Ernst­fall wün­schen und wel­che nicht. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt für den Fall, dass Sie dies nicht mehr selbst mit­tei­len können.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Die unter­schrie­be­ne Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt so lan­ge fort, bis sie von Ihnen wider­ru­fen wird.
  • Adres­sat der Pati­en­ten­ver­fü­gung ist der Arzt. Ohne Pati­en­ten­ver­fü­gung sind Sie dem Maxi­mal­pro­gramm lebens­er­hal­ten­der Maß­nah­men ausgesetzt.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Pati­en­ten­ver­fü­gung fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter www.praxis-erbrecht.net/vorsorge_patientenverfuegung_form_unterschrift.html. Unter ande­rem auch zu den fol­gen­den The­men: Unter­schied zwi­schen Pati­en­ten­ver­fü­gung und Vor­sor­ge­voll­macht, Maß­nah­men und Not­si­tua­tio­nen, Pati­en­ten­ver­fü­gung – Umfang, Rechts­ver­bind­lich­keit, Umset­zung, Wider­ruf, Aufbewahrung.

 

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Opti­mal Nach­lass pla­nen durch vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge | Leb­zei­ti­ge Schenkung

Die vor­weg­ge­nom­me­ne Erb­fol­ge ist ein Rechts­ge­schäft unter Leben­den, meist in Form einer zumin­dest teil­wei­se unent­gelt­li­chen Schen­kung, bei der ein spä­te­rer Erb­las­ser einem oder meh­re­ren poten­ti­el­len Erben bereits zu Leb­zei­ten Ver­mö­gens­wer­te zuwendet.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge / Schen­kung fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter: www.schenkung-erbrecht.de/schenken-statt-vererben.html. Unter ande­rem auch zu den The­men:  Schen­kung – Arten, Gestal­tung, Form, Inhalt, Wider­ruf, Anfech­tung, Rück­fall­klau­sel, Wider­rufs­vor­be­halt, Rück­tritts­vor­be­halt, ver­bo­te­ne Schen­kung, Schen­kung an Min­der­jäh­ri­ge, Schen­kung – Pflichtteil.

 

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Rich­tig ver­er­ben durch Risikolebensversicherung

Absi­che­rung der Fami­lie für den Todesfall.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Die abzu­si­chern­de Per­son soll­te die Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung selbst abschlie­ßen und die Bei­trä­ge zah­len (sie wird Ver­si­che­rungs­neh­mer), ver­si­chert aber wird der Part­ner. So zählt eine mög­li­che Aus­zah­lung nicht zum Erbe und bleibt auf jeden Fall steuerfrei.

 

 

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Nach­lass gestal­ten durch Grün­dung Familienpool/Familiengesellschaft

Ein ver­mö­gens­ver­wal­ten­der Fami­li­en­pool (Fami­li­en­ge­sell­schaft, Fami­li­en­hol­ding) ist eine gesell­schafts­recht­li­che Zusam­men­fas­sung des Ver­mö­gens einer Fami­lie unter Betei­li­gung meh­re­rer oder aller Familienangehöriger.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Mit einem Fami­li­en­pool erhal­ten Sie das Fami­li­en­ver­mö­gen über Gene­ra­tio­nen zusammen.
  • Sie ver­mei­den mit einem Fami­li­en­pool die Pro­ble­me und Risi­ken einer Erbengemeinschaft.
  • Sie kön­nen den Fami­li­en­pool gewan­del­ten Bedürf­nis­sen anpassen.
  • Sie kön­nen Grund­frei­be­trä­ge mehr­fach nutzen.
  • Sie kön­nen alle Vor­tei­le noch zu Leb­zei­ten der Betei­lig­ten nutzen.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zum Fami­li­en­pool (Fami­li­en­ge­sell­schaft) fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-familiengesellschaft.html und www.immobilienuebertragung-erbrecht.de/familiengesellschaft.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Gesell­schafts­ver­trag, Ent­er­ben bei Immobilien.

 

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Nach­lass gestal­ten durch Grün­dung Stiftung

Eine Stif­tung ist eine Ein­rich­tung, die mit Hil­fe eines Ver­mö­gens einen vom Stif­ter fest­ge­leg­ten Zweck verfolgt.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Wenn Sie kei­nen Wunscher­ben haben, grün­den Sie eine Stif­tung zu Leb­zei­ten oder per Tes­ta­ment nach Ihrem Tod, die Ihr Ver­mö­gen erbt. Sie ver­hin­dern damit, dass ent­fern­te Ver­wand­te oder der Staat Erbe werden.
  • Das Sys­tem der Stif­tung ist „unsterb­lich“! Tes­ta­men­ta­ri­sche Anord­nun­gen haben dage­gen eine maxi­ma­le Dau­er von 30 Jah­ren und kön­nen leicht unter­lau­fen wer­den. Die Stif­tungs­zie­le kön­nen von kei­ner Erben­ge­mein­schaft, Gesell­schaf­ter­mehr­heit ver­hin­dert werden.
  • Für die Rege­lung der Unter­neh­mens­nach­fol­ge kom­men nur die gemein­nüt­zi­ge Stif­tung, die Fami­li­en­stif­tung und die Stif­tung & Co. KG infrage.
  • Die fidu­zia­ri­sche, unselbst­stän­di­ge Stif­tung ist das geeig­ne­te Instru­ment für klei­ne­re Zuwendungen.
  • Schüt­zen Sie das Fami­li­en­ver­mö­gen vor Zer­split­te­rung durch ego­zen­tri­sche Erben durch Grün­dung einer Fami­li­en­stif­tung ent­we­der durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung oder Stif­tungs­ge­sell­schaft unter Lebenden.
  • Die Fami­li­en­stif­tung gehört nicht zum Nach­lass und kann nicht von zer­strit­te­nen Erben rui­niert wer­den. Das tes­ta­men­ta­ri­sche Ver­bot der Erbaus­ein­an­der­set­zung erreicht die­ses Ziel nicht, weil es nur für 30 Jah­re gilt und durch Aus­schla­gung der Erb­schaft und Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils unter­lau­fen wer­den kann.
  • Gläu­bi­ger der Erben haben kei­nen Zugriff auf das Stiftungsvermögen.

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Stif­tung fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-stiftung.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Errich­tung einer Stif­tung, Stif­tungs­ver­mö­gen, Stiftungszweck.

 

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

 

  • Wir bera­ten Sie, wel­che Mög­lich­kei­ten Sie haben und wie Sie opti­mal und sicher Ihren Wil­len und Ihre Wün­sche durchsetzen/ umset­zen können.

Nach­lass pla­nen durch Ver­mö­gens­um­struk­tu­rie­rung und steu­er­op­ti­mier­te Rechtsformwahl

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Ver­la­gern Sie Ihre Steu­er­pflicht auf ver­schie­de­ne Staa­ten und pro­fi­tie­ren Sie von den nied­ri­ge­ren Bewer­tungs­an­sät­zen und Freibeträgen.
  • Wan­deln Sie hoch­be­steu­er­te in nied­rig besteu­er­te Ver­mö­gens­wer­te um und berück­sich­ti­gen Sie die Wert­ent­wick­lungs­po­ten­tia­le der ein­zel­nen Vermögenswerte.
  • Schich­ten Sie Pri­vat­ver­mö­gen in Betriebs­ver­mö­gen um.
  • Ver­la­gern Sie Ver­mö­gens­tei­le auf Kapitalgesellschaften.
  • Ver­mei­den Sie Ver­mö­gens­wer­te, die mit dem gemei­nen Wert bewer­tet werden.
  • Wäh­len Sie die rich­ti­ge Gesell­schafts­form! Ertrags­star­ke Unter­neh­men als Personengesellschaft!

Detail­lier­te Infor­ma­tio­nen zur Stif­tung fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te unter www.enterbung-pflichtteil.de/enterben-indirekt-stiftung.html. Unter ande­rem auch zu den The­men: Errich­tung einer Stif­tung, Stif­tungs­ver­mö­gen, Stiftungszweck.

 

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Regel­mä­ßi­ge Überprüfung 

Jede Nachlassregelung/ Nach­lass­ge­stal­tung passt zu bestimm­ten Lebens­ab­schnit­ten. Sobald sich fami­liä­re oder finan­zi­el­le Zie­le ändern, muss die Nach­lass­pla­nung ange­passt oder voll­stän­dig umge­stellt werden.

HIN­WEI­SE UND EMP­FEH­LUN­GEN

  • Über­prü­fen Sie Ihre Nach­lass­pla­nung bei Hei­rat oder Schei­dung im fami­liä­ren Umfeld, Fir­men­grün­dung oder Fir­men­ver­kauf oder Refor­men im Erbrecht und grund­le­gen­de erb­recht­li­che Gerichtsentscheidungen.

 

 

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