Internationales Erbrecht –
EU-Erbrechtsverordnung
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt Erbfälle mit Auslandsberührung (internationale Erbfälle). Sie gilt ab dem 17. August 2015 in allen EU-Mitgliedsstaaten, ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark.
Ein internationaler Erbfall liegt immer dann vor, wenn der Staatsbürger eines Landes in einem anderen Land verstirbt und in diesem Land bewegliches oder unbewegliches Vermögen hat.
Was Sie zum internationalem Erbrecht wissen müssen:
- Wie ist das Erbrecht geregelt in Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Schweiz?
- Was regelt die EU-Erbrechtsverordnung?
- Welches nationale Erbrecht ist anwendbar?
- Welche Möglichkeiten der Rechtswahl haben Sie?
- Welches Gericht ist international zuständig?
- Wer kann eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen?
- Was regelt das europäische Nachlassverzeichnis?
- Hinweise und Empfehlungen
- Unsere Anwaltsleistungen
Wie ist das Erbrecht geregelt in Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Schweiz?
- Einen Überblick zum Erbrecht Frankreich finden Sie hier.
- Einen Überblick zum Erbrecht Italien finden Sie hier und als PDF: Erbrecht in Italien
- Einen Überblick zum Erbrecht Spanien finden Sie hier.
- Einen Überblick zum Erbrecht Österreich finden Sie hier.
- Einen Überblick zum Erbrecht Schweiz finden Sie hier.
- Einen Überblick zum Erbrecht Kroatien finden Sie hier als PDF: Erbrecht in Kroatien
- Einen Überblick zum Erbrecht Russland finden Sie hier als PDF: Erbrecht in Russland
- Einen Überblick zum Erbrecht Polen finden Sie hier als PDF: Erbrecht in Polen
- Einen Überblick zum Erbrecht Serbien finden Sie hier als PDF: Erbrecht in Serbien
Was regelt die EU-Erbrechtsverordnung?
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt:
- welches nationale Erbrecht auf internationale Erbfälle anzuwenden ist
- welches Gericht international zuständig ist
- was ein europäisches Nachlasszeugnis ist.
Die EU-Erbrechtsverordnung regelt nicht:
- das materielle nationale Erbrecht
- das Erbschaftssteuerrecht.
Zum Gesetzestext hier.
Welches nationale Erbrecht ist anwendbar?
Die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt grundsätzlich, dass in internationalen Erbfällen das nationale Erbrecht des Staates angewendet wird, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei wird nicht unterschieden zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird bestimmt durch eine Gesamtbeurteilung seiner Lebensumstände, z. B. wie lange und wie regelmäßig er sich wo aufhält und wo sein Lebensmittelpunkt in familiärer und sozialer Hinsicht ist.
Welche Möglichkeiten der Rechtswahl haben Sie?
Die EU-Erbrechtsverordnung lässt dem Erblasser die Möglichkeit einer Rechtswahl:
Wer den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Staat hat, dem er angehört, aber dennoch will, dass in Erbfall sein Heimatrecht anwendbar ist, kann eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts treffen.
Welches Gericht ist international zuständig?
International zuständig für Entscheidungen in Erbsachen sind grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wer kann eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen?
Wenn ein Erblasser bereits zuvor durch eine wirksame Rechtswahl entschieden hat, dass für seinen Erbfall das Recht seines Heimatstaates anwendbar sein soll, können die Verfahrensbeteiligten (z. B. Erben) eine bindende Gerichtsstandsvereinbarung treffen, in der festgelegt wird, dass die Gerichte im Heimatstaat dieses Erblassers zuständig sein sollen.
Was regelt das europäische Nachlassverzeichnis?
Die EU-Erbrechtsvereinbarung hat ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Es ist ein einheitlicher Nachweis über die Rechtsstellung als Erbe und in allen EU-Mitgliedsstaaten außer dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark gültig. Seine Verwendung ist nicht verpflichtend und verdrängt nicht den deutschen Erbschein, sondern ist ein zusätzlicher Erbnachweis.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Errichten Sie ein Testament oder schließen Sie einen Erbvertrag, bevor der Staat mit der gesetzlichen Erbfolge bestimmt, wer was von Ihrem Nachlass erhält.
- Der gesetzliche Erbe kann die Erbschaft ausschlagen oder kann vom Erblasser als Erbe ausgeschlossen werden. In beiden Fällen kann dem Erben ein Pflichtteil zustehen.
- Wer mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann im Todesfall von den Erben für die ersten 30 Tage Unterhalt verlangen.
- Familienangehörige oder Lebenspartner können das Mietverhältnis mit dem Vermieter auf Dauer fortsetzen, wenn sie mit dem Erblasser zusammengelebt haben.
- Den sogenannten „VORAUS“ (Haushaltsgegenstände etc.) erhält der länger lebende Ehegatte nur bei der gesetzlichen Erbfolge neben seinem gesetzlichen Erbteil! Ausnahme bei einem Hausratsvermächtnis!
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Vorsicht! Die gesetzliche Erbfolge hat gravierende Nachteile:
- Sie entspricht nur selten dem Willen und den Vorstellungen des Erblassers.
- Besondere Für- und Vorsorge für bedürftige Familienangehörige ist nicht möglich
- Sie setzen als Erblasser die Erben den Gefahren und Streitereien und Willkür einer Erbengemeinschaft aus. Diese Zwangsgemeinschaft ist besonders gefährlich bei Nachlassimmobilien.
- Bei der gesetzlichen Erbfolge gibt es kaum Gestaltungsmöglichkeiten zur Minderung der Erbschaftssteuer.
Die Nachteile können Sie nur vermeiden mit einem Testament, einem Vermächtnis, einer Schenkung oder anderen letztwilligen Verfügungen.
- Vorsicht! Geschiedene Eltern des Erblassers sind gesetzliche Erben 2. Ordnung. Als Gegenmaßnahme können Sie als Erblasser ein Geschiedenentestament errichten!
- Vorsicht! Die gesetzlichen Erben eines Single ohne Kinder sind dessen Eltern und seine Geschwister.
- Vorsicht! Der überlebende Ehegatte kinderloser Eheleute wird nicht automatisch Alleinerbe, sondern bildet nach der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft mit den Eltern des Erblassers.
- Vorsicht! Geschiedene Ehegatten und Paare ohne Trauschein haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch Anspruch auf einen Pflichtteil.
- Wer den Erblasser gepflegt hat, erbt grundsätzlich mehr. Zuwendungen zu Lebzeiten an gesetzliche Erben können ausgleichspflichtig sein.

UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie – gerichtlich und außergerichtlich – bei internationalen Erbfällen.
- Wir beraten zum nationalem Erbrecht Frankreich, Italien, Spanien, Österreich und Schweiz.
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Wegen der komplexen und schwierigen Rechtsmaterie im internationalem Erbrecht beträgt der Stundensatz der Anwaltstätigkeit ab 280 Euro zzgl. 19% USt, je nach Rechtsgebiet und Auftrag.