Nach­lass­ab­wick­lung

Mit dem Ein­tritt eines Erb­falls kommt auf die Erben eine Viel­zahl an Ver­wal­tungs­an­ge­le­gen­hei­ten, Behör­den- und Bank­ter­mi­nen zu. Der Nach­lass muss geord­net, ver­wal­tet und in der Regel auf­ge­löst wer­den. Oft müs­sen kom­pli­zier­te und lang­wie­ri­ge Erb­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten geklärt werden

Die Erben sind damit häu­fig über­for­dert. Ihnen feh­len das nöti­ge Wis­sen, die Erfah­rung und oft­mals die Zeit, ins­be­son­de­re, wenn Erb­las­ser und Erben an ver­schie­de­nen Orten oder in ande­ren Län­dern wohnten.

Des­halb soll­te ein erfah­re­ner, ver­trau­ens­wür­di­ger Drit­ter hin­zu­ge­zo­gen wer­den, der die Nach­lass­ab­wick­lung par­ti­ell oder voll­stän­dig und kor­rekt übernimmt.

Sie erspa­ren sich Zeit, Stress, Ärger und oft­mals Geld. Wir erle­di­gen alles für Sie zuver­läs­sig, schnell und professionell.

Nach­lass­ab­wick­lung – Ablauf, wenn Sie Allein­er­be sind

1. Wir sichern und sich­ten den Nach­lass und tref­fen alle not­wen­di­gen Sofortmaßnahmen.

2. Wir überprüfen, ob Sie Erbe gewor­den sind, berei­ten den Erb­schein­an­trag vor und ver­tre­ten Sie im Erbscheinverfahren.

3. Wir erfas­sen alles hin­ter­las­se­ne Ver­mö­gen und erstel­len für Sie ein Nach­lass­ver­zeich­nis. Immo­bi­li­en las­sen wir von einem unab­hän­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen bewerten.

4. Wir prüfen alle Ver­trä­ge und kündigen gege­be­nen­falls. Mit Ban­ken und Ver­si­che­run­gen neh­men wir Kon­takt auf.

5. Wir prüfen, ob Schul­den und sons­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten hin­ter­las­sen wur­den oder ob der Nach­lass überschuldet ist.

6. Wir zie­hen For­de­run­gen gegen Drit­te und Nach­lass­ge­gen­stän­de ein.

7. Wir rich­ten ein Nach­lass­ab­wick­lungs­kon­to ein, prüfen die For­de­run­gen Drit­ter und leis­ten nach Abstim­mung mit Ihnen gege­be­nen­falls Zah­lung. Wir geben für den Erb­las­ser und Sie als Erben die not­wen­di­gen Steu­er­erklä­run­gen ab.

8. Wir ermit­teln Ver­mächt­nis­neh­mer und prüfen bzw. erfüllen die Vermächtnisse.

9. Wir prüfen Pflichtteilsansprüche / Pflichtteilsergänzungsansprüche und ver­tre­ten Sie gegenüber den Pflichtteilsberechtigten.

10. Wir las­sen Woh­nung oder Haus räu­men, reno­vie­ren und rei­ni­gen und ver­wer­ten das Inventar.

11. In Abstim­mung mit Ihnen ver­wer­ten wir die Immo­bi­li­en und ver­tre­ten Sie bei nota­ri­el­len Beurkundungen.

Nach­lass­ab­wick­lung – Beson­der­hei­ten bei Erbengemeinschaft

Die Erben ver­wal­ten die Erb­schaft gemein­schaft­lich bis zur Aus­ein­an­der­set­zung. Über Nach­lass­ge­gen­stän­de kön­nen die Erben nur gemein­sam verfügen. Kön­nen sich die Erben nicht eini­gen, genügt ein Mehr­heits­be­schluss. Bei wich­ti­gen Ver­wal­tungs­maß­nah­men ist aber Ein­stim­mig­keit erfor­der­lich. Wir stre­ben ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen an und eine Ver­tre­tung aller Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft. Mit­er­ben kön­nen nur gemein­schaft­lich For­de­run­gen ein­trei­ben. Ver­wei­gert ein Mit­er­be sei­ne Mit­wir­kung, muss die­se auf dem Kla­ge­we­ge erzwun­gen wer­den. Wir ver­tre­ten Sie in der­ar­ti­gen Erb­streit­ver­fah­ren. Jeder Mit­er­be ist berech­tigt die Auf­lö­sung der Erb­schaft und Auf­tei­lung unter den Mit­er­ben zu ver­lan­gen und kann die Aus­ein­an­der­set­zung durch Gerichts­ur­teil erzwingen.

Nach­lass­ab­wick­lung – Für wen wir arbeiten

    • Für Allein­er­ben, die der Belas­tung einer Nach­lass­ver­wal­tung nicht allei­ne aus­ge­setzt sein wollen
    • Für Erben­ge­mein­schaf­ten, die dis­kret, zügig und vor allem kon­flikt­frei aus­ein­an­der­ge­setzt wer­den sollen
    • Für Gerich­te, denen wir als Nach­lass­pfle­ger, Nach­lass­ver­wal­ter und Tes­ta­ments­voll­stre­cker zur Ver­fü­gung stehen
    • Für Gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen, denen Nach­lass­ver­mö­gen zuge­wandt wur­de, die aber aus orga­ni­sa­to­ri­schen oder per­so­nel­len Grün­den den Nach­lass nicht selbst abwi­ckeln können.

    Nach­lass­ab­wick­lung – Was wir für Sie tun können

      Die Nach­lass­ab­wick­lung der Kanz­lei LEXIS Rechts­an­wäl­te umfasst insbesondere:

      • die Ermitt­lung von unbe­kann­ten Mit­er­ben im In- und Ausland
      • die Beschaf­fung von erfor­der­li­chen Urkun­den, die für den Erb­schein­an­trag benö­tigt werden
      • die Auf­lö­sung des Haus­halts des Ver­stor­be­nen, Bege­hung der Woh­nung, Sich­tung der Akten, Suche nach Tes­ta­men­ten und ande­ren letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen, Bestands­auf­nah­me der Wohnungseinrichtung
      • Fest­stel­lung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se, Akti­va und Schulden
      • Kor­re­spon­denz mit allen not­wen­di­gen Behör­den, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Tele­fon­ge­sell­schaf­ten etc.
      • Fach­ge­rech­te Räu­mung, Reno­vie­rung und Über­ga­be von Immobilien
      • die Ver­wer­tung / den Ver­kauf des Haus­rats, Schmuck, Anti­qui­tä­ten, Kunst etc.
      • die Rege­lung bzw. Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses, Gas, Strom, Was­ser etc.
      • den Ver­kauf PKW pp.
      • den Ver­kauf des Hau­ses, der Woh­nung, des Grund­stücks etc.
      • die Bewer­tung und den Ver­kauf von Firmenanteilen
      • die Ver­wer­tung / den Ver­kauf von Nach­lass­ge­gen­stän­den und Immo­bi­li­en im Ausland
      • die Auf­lö­sung von Wert­pa­pier­de­pots und Kon­ten im In- und Ausland
      • juris­ti­schen Bei­stand und Bera­tung bei Strei­tig­kei­ten unter den Mit­er­ben und mit Vermächtnisnehmern
      • anwalt­li­che Durch­set­zung und Abwehr von Ansprü­chen Drit­ter gegen die Erben / den Nachlass
      • die Beauf­tra­gung und Rege­lung der Grabpflege
      • Ver­tei­lung des Ver­mö­gens auf die Erben

      Nach­lass­ab­wick­lung – Kos­ten und Gebühren

      Wir sind aus­schließ­lich tätig auf Erfolgs­ba­sis und ohne Kostenvorschüsse.

      Sofern wir von allen Erben beauf­tragt sind, wird unser Hono­rar aus dem Nach­lass entnommen.

      Der ein­zel­ne Erbe hat kei­ne Zah­lung aus sei­nem eige­nen Ver­mö­gen zu leis­ten und trägt die Kos­ten ledig­lich im Ver­hält­nis sei­nes Erbteils.

      Wir erhe­ben für unse­re Tätig­keit grund­sätz­lich kei­ne Kos­ten­vor­schüs­se und erhal­ten regel­mä­ßig erst dann eine Ver­gü­tung, wenn der Nach­lass abge­wi­ckelt und an die Erben aus­be­zahlt ist.

      Unse­re Ver­gü­tung bemisst sich indi­vi­du­ell am Umfang und der Art unse­rer Tätig­keit. In der Regel wird mit den Erben ent­we­der ein pro­zen­tua­les Erfolgs­ho­no­rar (ca. 1,5 – 4 % des rea­li­sier­ten Brut­to­nach­las­ses) oder ein Stun­den­ho­no­rar vereinbart.

      Ver­ein­ba­ren Sie mit uns ein per­sön­li­ches Vor­ab­ge­spräch. Wir bespre­chen mit Ihnen gemein­sam, wel­che Dienst­leis­tun­gen in Anspruch genom­men wer­den sol­len, und unter­brei­ten Ihnen ger­ne ein indi­vi­du­el­les Ange­bot für eine Kooperation.

      Nach­lass­ab­wick­lung – Man­dats­er­tei­lung und Vollmacht

      Wir erar­bei­ten mit Ihnen ein Abwick­lungs­kon­zept und legen mit Ihnen zusam­men den Leis­tungs­um­fang und das Hono­rar fest und schlie­ßen einen Man­dats­ver­trag. Sie ertei­len als Auf­trag­ge­ber eine Vollmacht.

      Nach­lass­ab­wick­lung – Bei Testamentsvollstreckung

      Die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung beginnt mit der Annah­me­er­klä­rung des Amtes durch den Tes­ta­ments­voll­stre­ckers gegen­über dem Nach­lass­ge­richt. Sie endet mit Frist­ab­lauf oder mit Erfül­lung der Aufgaben.

      Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker ver­wal­tet den Nach­lass und ver­fügt  über die Nach­lass­ge­gen­stän­de. Die Erben haben kein Mitspracherecht.

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      Nach­lass­ab­wick­lung – Als vor­läu­fi­ger Erbe

      Mit dem Erb­fall wer­den Sie zunächst auto­ma­tisch vor­läu­fi­ger Erbe und haben nach Kennt­nis sechs Wochen Zeit, das Erbe anzu­neh­men oder aus­zu­schla­gen.
      Als vor­läu­fi­ger Erbe sind Sie ver­pflich­tet, das Erbe zu sich­ten und zu sichern.

      Mehr zu den Pflich­ten und Rech­ten des vor­läu­fi­gen Erben

      Nach­lass­ab­wick­lung – Bei Nachlassverwaltung

      Der Erbe, eine Erben­ge­mein­schaft oder Nach­lass­gläu­di­ger kön­nen beim Nach­lass­ge­richt die Nach­lass­ver­wal­tung bean­tra­gen. Mit der Bestel­lung eines Nach­lass­ver­wal­ters ver­lie­ren die Erben ihre Ver­wal­tungs- und Verfügungsbefugnis.

      Mehr zu den Pflich­ten und Rech­ten des Nach­lass­ver­wal­ters und Ende der Nach­lass­ver­wal­tung 

      Nach­lass­ab­wick­lung – Bei Nachlasspflegschaft

      Nach­lass­pfleg­schaft wird von Amts wegen zur Siche­rung des Nach­las­ses ange­ord­net bei unbe­kann­ten Erben. Der Nach­lass­pfle­ger ver­tritt den unbe­kann­ten Erben. Umfang und Auf­ga­ben wer­den vom Nach­lass­ge­richt bestimmt. Die Ver­fü­gungs–  und Ver­wal­tungs­be­fug­nis der bekann­ten Erben wird dadurch grund­sätz­lich nicht eingeschränkt.

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      Nach­lass­ab­wick­lung – Bei Über­schul­dung und Nachlassinsolvenz

      Bei Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit kann jeder Erbe, Nach­lass­ver­wal­ter, Nach­lass­pfle­ger, Tes­ta­ments­voll­stre­cker und Nach­lass­gläu­bi­ger die Ein­lei­tung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens beantragen.

      Mit Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens wird der Nach­lass beschlag­nahmt und der Erbe ver­liert sei­ne Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis., die auf den Insol­venz­ver­wal­ter übergeht.

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      Nach­lass­ab­wick­lung – Im Erb­schafts­streit Erbengemeinschaft

      Das gesam­te Ver­mö­gen und alle Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers gehen mit dem Erb­fall auf die Erben gemein­schaft­lich über. Die Erben kön­nen nur gemein­sam ver­fü­gen und verwalten.

      Mit­er­ben kön­nen auf dem Kla­ge­weg zur Mit­wir­kung gezwun­gen wer­den. jeder Mit­er­be kann aber die Auf­lö­sung der Erb­schaft und Auf­tei­lung unter den Mit­er­ben verlangen.

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