Vorsorgevollmacht
Was Sie zur Vorsorgevollmacht wissen müssen:
Weshalb Sie eine Vorsorgevollmacht benötigen
Mit einer Vorsorgevollmacht benennen und bevollmächtigen Sie eine andere Person, an Ihrer Stelle persönliche Angelegenheiten für Sie zu erledigen und rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abzugeben, falls Sie selbst als Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage sind.
Jede volljährige Person benötigt eine Vorsorgevollmacht, wenn sie die Anordnung einer Amtsbetreuung ausschließen will, für den Fall, dass sie nicht mehr selbst entscheiden oder Rechtsgeschäfte abschließen kann.
Weder Ehepartner noch erwachsene Kinder können automatisch für einen Erkrankten sprechen oder handeln. Dazu müssen sie speziell legitimiert sein – entweder durch eine Vorsorgevollmacht oder den Status eines rechtlichen Betreuers.
Durch die Vollmacht wird der Bevollmächtigte zum Stellvertreter des Vollmachtgebers: Erklärungen, die ein Bevollmäch-tigter aktiv oder passiv im Namen eines Vollmachtgebers abgibt, werden so behandelt, als hätte der Vollmachtgeber es selbst erklärt.
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Vorsorgevollmacht und Vorsorgevertrag
Der Inhalt der Vollmacht legt den Umfang der Vertretungsmacht im Außenverhältnis gegenüber Dritten fest. Der Vorsorgevertag zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten dagegen bestimmt, was der Bevollmächtigte nach dem Willen des Vollmachtgebers im Innenverhältnis darf. Der Vorsorgevertrag ist in der Regel ein Auftrag (unentgeltlich) oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (gegen Bezahlung).
Im Innenverhältnis kann der Bevollmächtigte weniger dürfen, als auf Grund der Vollmacht nach außen möglich ist. Überschreitet der Bevollmächtigte seine Außenvollmacht, bleibt das Geschäft unwirksam; überschreitet er die Innenvollmacht, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber und dessen Erben schadensersatzpflichtig.
Formalien der Vorsorgevollmacht
Der Vorsorgevertrag wird erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich fürsorgebedürftig geworden ist. Die Vollmacht gilt aber bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte die Original-Vollmachtsurkunde in Besitz nimmt. Einem Missbrauch beugen Sie vor, indem Sie als Vollmachtgeber einen Dritten zwischenschalten mit der Ermächtigung, die Vollmachtsurkunde erst im Bedarfsfall auszuhändigen. Der Bevollmächtigte kann nur handeln, wenn er die Originalvollmacht vorlegt. Eine Kopie genügt nicht! In der Regel wird der Dritte zugleich als Überwachungsbevollmächtigter eingesetzt.
Für höchstpersönliche Geschäfte (z. B. Testament,) kann keine Vollmacht erteilt werden. Außer bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens müssen Erklärungen des Bevollmächtigten im Namen des Vollmachtgebers abgegeben werden.
Zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein. Wurde die Vollmacht einmal wirksam erteilt und nicht widerrufen, und ist sie durch zeitliche Befristung nicht erloschen, wirkt sie fort auch bei später eintretender Geschäftsunfähigkeit.
Stirbt der Vollmachtgeber, besteht die Vorsorgevollmacht fort bis zu einem Widerruf durch die Erben.
Schriftform der Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich weder vorgeschrieben noch muss sie in der Regel notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Schriftform ist aber unabdingbar zur Vertretung bei schwerwiegenden ärztlichen Eingriffen oder zur Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen, zur geschlossener Unterbringung oder zur Vertretung vor Gericht.
Banken verlangen in der Regel eine Vollmacht auf einheitlichen, bankspezifischen Formularen, die Vorlage einer schriftlichen Vorsorgevollmacht genügt nicht für die Durchführung von Bankgeschäften.
Notarielle Beurkundung der Vollmacht ist notwendig bei Rechtsgeschäften über Grundstücke des Vollmachtgebers, bei gesellschaftlichen Beteiligungen an Unternehmen, bei Aufnahme von Darlehen, zur Weiterführung gewerblicher Aktivitäten oder um eine Firma zu leiten.
Was in der Vorsorgevollmacht geregelt sein sollte
Der Umfang der Vollmacht ist bestimmt durch die eingeräumten konkreten Befugnisse.
Eine allgemeine Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber unbeschränkt zu vertreten. Aus-genommen hiervon sind Vertretererklärungen zur Gesundheit oder persönlichen Freiheit. Diese müssen in jeder Vollmacht immer explizit genannt sein. Bei allen Vollmachtformen – also auch bei einer Generalvollmacht – können bestimmte Be-reiche (z. B. Grundstücksverkäufe) ausdrücklich ausgenommen werden.
Der Umfang der Vorsorgevollmacht kann als „Generalvollmacht“ ausgelegt oder auf einzelne Lebensbereiche begrenzt sein wie Gesundheit, Pflege, medizinische Behandlung, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Vertretungsbefugnis gegenüber Banken, Versicherungen, Regelung von finanziellen Angelegenheiten oder Postvollmacht.
Eine zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung gedachte Vorsorgevollmacht sollte die ärztliche Behandlung, Wohnungs- und Heimangelegenheiten, geschlossene Unterbringung des Vollmachtgebers und die Vermögenssorge umfassen.
Ärztliche Behandlung
Ein Patient muss zu einer ärztlichen Behandlung ausdrücklich oder stillschweigend einwilligen.
Ist der Patient nicht mehr einwilligungsfähig, kann ihn grundsätzlich sein Vorsorgebevollmächtigter bei der Entscheidung über ärztliche Untersuchungen und Eingriffe vertreten, soweit die Vollmacht eine entsprechende Ermächtigung enthält.
Besteht die Gefahr, dass auf Grund der medizinischen Maßnahme der Patient stirbt oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, benötigt der Bevollmächtigte die Genehmigung des Betreuungsgerichts für eine Einwilligung.
Ausgenommen sind die Fälle einer Eilbedürftigkeit oder wenn zwischen dem Bevollmächtigten und dem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen des Patienten entspricht.
Jede medizinische Maßnahme muss einem vernünftigen Therapieziel dienen wie Heilung, Rehabilitation oder nur Linderung. Der Bevollmächtigte kann lebenserhaltende oder ‑verlängernde Maßnahmen nur verweigern, wenn die Vollmacht dies ausdrücklich benennt und bei Dissens mit dem Arzt eine Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt ist.
Liegt eine Patientenverfügung vor, muss der Bevollmächtigte den Willen des nicht mehr äußerungsfähigen Vertretenen gegenüber Ärzten, Klinik, Heim etc. durchsetzen.
Liegt keine Patientenverfügung vor, muss anhand konkreter Anhaltspunkte der mutmaßliche Wille des Vertretenen festgestellt werden. Ist weder ein Behandlungswunsch noch ein mutmaßlicher Wille festzustellen, hat der Schutz des Lebens Vorrang.
Wohnungs- und Heimangelegenheiten
Dem Bevollmächtigten sollte das Recht eingeräumt werden, die Wohnungs- und Heimangelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln. Hierzu gehören insbesondere der Abschluss und die Kündigung von Miet- und Heimverträgen. Der Bevollmächtigte muss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vollmachtgebers die Wohnungs- und Heimangelegenheiten finanzieren und ggf. Wohngeld beantragen. Zu den Wohn- und Heimangelegenheiten gehört auch die Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung (betreutes Wohnen oder Umzug in ein Heim).
Geschlossene Unterbringung des Vollmachtgebers
Eine geschlossene Unterbringung liegt vor, wenn die Unterbringung mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Bei dieser Art der Unterbringung ist stets eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Umfasst die Vollmacht ausdrücklich auch die Befugnis für den Vollmachtgeber in eine geschlossene Unterbringung einzuwilligen, kann der Bevollmächtigte eine solche Entscheidung treffen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Der Betroffene muss sein Einverständnis für eine geschlossene Unterbringung jederzeit widerrufen können. Eine Vorabeinwilligung ist nicht zulässig.
Eine geschlossene Unterbringung ist nur zulässig bei Gefahr der Selbstschädigung oder um eine notwendige Heilbehandlung oder Untersuchung zu ermöglichen. Ist der Vollmachtgeber freiwillig zu einer Heilbehandlung bereit, ist eine geschlossene Unterbringung unzulässig. Das Betreuungsgericht darf eine Unterbringung nur für höchstens ein Jahr genehmigen.
Vermögenssorge
Der Inhalt der Vollmacht bestimmt die konkreten Befugnisse des Bevollmächtigten im Rahmen der Vermögenssorge. Der Vorsorgevertrag zwischen dem Vollmachtgeber und Bevollmächtigten kann Bindungen und Beschränkungen enthalten.
Grundsätzlich hat der Bevollmächtigte sein Vermögen von dem des Vollmachtgebers strikt zu trennen. Der Bevollmächtigte ist rechenschafts- und dokumentationspflichtig.
Die Vorgaben des Vollmachtgebers sind zu beachten. Ein Verkauf sollte nur zur Finanzierung eines Heimaufenthaltes oder bei anderer Kapitalnot des Vollmachtgebers in Betracht kommen. Zur Übertragung von Grundstückseigentum ist der Bevollmächtigte nur befugt, wenn die Vollmacht notariell beurkundet ist.
Soweit die Vollmacht keine Schenkung verbietet, kann der Bevollmächtigte Schenkungen vornehmen, soweit sie im Sinne des Vollmachtgebers sind.
Steuererklärungen können von dem Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber nur abgegeben und unterschrieben werden, wenn der Vollmachtgeber an einer Unterschrift gehindert ist. Die Bevollmächtigung muss zudem offengelegt werden.
Vertretung gegenüber Behörden
Die Vorsorgevollmacht sollte die Vertretung gegenüber Behörden aller Art (z. B. Rentenversicherungsträger, Sozialträger und Gerichte) umfassen. Der Wirkungskreis sollte dabei alle Handlungen beinhalten, die außergerichtlich, aber auch gerichtlich notwendig sind.
Schutz vor Missbrauch | Widerruf | Aufbewahrung
Der Bevollmächtigte kann die ihm erteilte Vorsorgevollmacht missbrauchen, indem er seine Befugnisse überschreitet, oder untätig bleibt, oder die Wertvorstellungen und den Willen des Vollmachtgebers nicht achtet.
Schließen Sie mit dem Bevollmächtigten einen Vorsorgevertrag, der die Befugnisse nach außen im Innenverhältnis beschränkt, konkretisiert und regelt, was der Bevollmächtigte machen soll, und was er zu unterlassen hat.
Ernennen Sie einen Kontrollbevollmächtigten, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten kontrolliert, insbesondere die finanziellen Transaktionen. Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich gegenüber dem Vollmachtgeber, dem Kontrollbevollmächtigten und den Erben rechenschaftspflichtig.
Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Spätestens wenn der Bevollmächtigte nicht mehr auffindbar ist, zu einer Tätigkeit nicht mehr imstande ist oder pflichtwidrig untätig bleibt, muss die Vollmacht widerrufen werden. Befugt hierzu ist der Vollmachtgeber, ein eingesetzter Überwachungsbevollmächtigter oder ein vom Betreuungsgericht hierzu speziell eingesetzter Vollmachtbetreuer.
Die Vorsorgevollmacht muss schnell auffindbar und trotzdem sicher verwahrt sein. Der Bevollmächtigte muss sie ohne Probleme finden können.
Informieren Sie eine Vertrauensperson oder z. B. die Heimleitung, Ihren Hausarzt oder Rechtsanwalt darüber, dass Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet, und wen Sie zum Bevollmächtigten bestimmt haben.
Sie können die Vorsorgevollmacht auch in Berlin im ZENTRALEN REGISTER für VORSORGEVOLLMACHTEN (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Dort wird die Information gespeichert, dass eine Vorsorgevollmacht von Ihnen existiert nebst Namen und Anschrift des Bevollmächtigten. Eine Hinterlegung der Vollmacht selbst ist nicht möglich.
Das Betreuungsgericht kann bei konkretem Überwachungsbedarf bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers eine Überwachung erzwingen durch die Einsetzung eines Vollmachtbetreuers.
Das Betreuungsgericht bestimmt den Aufgabenkreis. Der Vollmachtbetreuer kann Auskunft und Rechenschaft verlangen und Ersatzansprüche geltend machen. Er kann das Auftragsverhältnis kündigen und die Vollmacht widerrufen. Er darf aber nicht einen anderen Bevollmächtigten bestellen, dies obliegt dem Betreuungsgericht.
Grundsätzlich haftet der Bevollmächtigte für vorsätzliche oder fahrlässige Schädigungen des Vollmachtgebers (z. B. Fristversäumnis, Verjährungen, Risikogeschäfte). Eine Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ist zulässig, nicht aber ein Ausschluss bei Vorsatz.
Wird ein Dritter geschädigt, haftet zunächst der Vollmachtgeber, der im Innenverhältnis den Bevollmächtigten in Regress nehmen kann. Bei Überschreiten der Vertretungsmacht haftet der Bevollmächtigte gegenüber dem Dritten direkt.
Grundsätzlich gilt das Recht am Wirkungsort. Ob eine inländische Vollmacht im Ausland wirksam ist, und welche Wirkung sie entfaltet, richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem sie ausgeübt werden soll.
Der Vorsorgevertrag und die Vollmacht bleiben grundsätzlich als Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag auch über den Tod des Auftraggebers hinaus wirksam. Ein Nachweis über das Ableben des Vollmachtgebers ist nicht erforderlich.
Der Bevollmächtigte vertritt nach dem Erbfall den oder die Erben und muss dies auch nach außen erkennbar werden lassen. Der Bevollmächtigte kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die auch der Erblasser hätte tun können.
Die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten Weisungen erteilen.
Was Sie im Vorsorgevertrag anordnen können
Der Inhalt der Vollmacht bestimmt, ob der Bevollmächtigte Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers tätigen darf. Liegt eine Generalvollmacht vor, sind Schenkungen ohne weiteres möglich.
Sind Schenkungen in der Vollmacht ausdrücklich verboten, bleiben sie unwirksam und können zurückgefordert werden.
Der Vollmachtgeber kann auch eine beschränkte Erlaubnis zu Schenkungen erteilen. Ebenso wie bei Anstandsschenkungen, Pflichtschenkungen oder Gelegenheitsschenkungen kommt es hier auf den mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers an, ob eine wirksame Schenkung vorliegt.
Der Vollmachtgeber kann die Erteilung einer Untervollmacht ausdrücklich im Vorsorgevertrag oder in der Vollmachtsurkunde gestatten oder dies ausdrücklich ausschließen. Regelt der Vollmachtgeber nichts, wird bei einer Generalvollmacht von einer Befugnis zur Unterbevollmächtigung ausgegangen. Der Bevollmächtigte ist bei der Wahl des Unterbevollmächtigten grundsätzlich frei und kann auch eine Ihnen völlig unbekannte Person zum Unterbevollmächtigten ernennen.
Völlig ausgeschlossen ist eine Untervollmacht für höchstpersönliche Angelegenheiten.
Grundsätzlich darf der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers kein Geschäft mit sich selbst tätigen (Selbstkontrahierungsverbot) – ausgenommen in der Vollmacht ist er ausdrücklich von dem Verbot befreit oder es handelt sich um reine Erfüllungsgeschäfte oder Erstattung von Aufwendungen.
Verstößt der Bevollmächtigte gegen das Verbot, bleibt das Geschäft schwebend unwirksam bis zur eventuellen späteren Genehmigung des Vertretenen oder des Erben.
Der Vollmachtgeber kann mit dem Bevollmächtigten Aufwendungsersatz und Vergütung frei vereinbaren. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, kann keine Vergütung verlangt werden.
Dagegen kann der Bevollmächtigte immer – auch ohne Vereinbarung – seine auftragsbezogenen Aufwendungen ersetzt verlangen.
Wenn der Bevollmächtigte auf ein grundsätzliches Kündigungsrecht verzichtet hat, kann er nur aus wichtigem Grund kündigen. Enthält der Vorsorgevertrag keine Regelungen, kann der Bevollmächtigte jederzeit kündigen, allerdings nicht zu Unzeit, ansonsten muss er dem Vollmachtgeber den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
Soweit ein Mitbevollmächtigter oder Ersatzbevollmächtigter oder Überwachungsbevollmächtigter existiert, entsteht in der Regel kein Schaden.
Ansonsten müsste beim Betreuungsgericht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers von Gesetzes wegen angeregt werden.