Vor­sor­ge­voll­macht

Wes­halb Sie eine Vor­sor­ge­voll­macht benötigen

Mit einer Vor­sor­ge­voll­macht benen­nen und bevoll­mäch­ti­gen Sie eine ande­re Per­son, an Ihrer Stel­le per­sön­li­che Ange­le­gen­hei­ten für Sie zu erle­di­gen und rechts­ver­bind­li­che Erklä­run­gen für Sie abzu­ge­ben, falls Sie selbst als Voll­macht­ge­ber dazu nicht mehr in der Lage sind.

Jede voll­jäh­ri­ge Per­son benö­tigt eine Vor­sor­ge­voll­macht, wenn sie die Anord­nung einer Amts­be­treu­ung aus­schlie­ßen will, für den Fall, dass sie nicht mehr selbst ent­schei­den oder Rechts­ge­schäf­te abschlie­ßen kann.

Weder Ehe­part­ner noch erwach­se­ne Kin­der kön­nen auto­ma­tisch für einen Erkrank­ten spre­chen oder han­deln. Dazu müs­sen sie spe­zi­ell legi­ti­miert sein – ent­we­der durch eine Vor­sor­ge­voll­macht oder den Sta­tus eines recht­li­chen Betreuers.

Durch die Voll­macht wird der Bevoll­mäch­tig­te zum Stell­ver­tre­ter des Voll­macht­ge­bers: Erklä­run­gen, die ein Bevoll­mäch-tig­ter aktiv oder pas­siv im Namen eines Voll­macht­ge­bers abgibt, wer­den so behan­delt, als hät­te der Voll­macht­ge­ber es selbst erklärt.

Äußern Sie Ihren Wil­len, bevor Sie dazu nicht mehr in der Lage sind! Solan­ge eine Vor­sor­ge­voll­macht besteht, wird kein Betreu­er bestellt.
Benut­zen Sie das VOR­SOR­GE­VOLL­MACHT-FOR­MU­LAR auf der Sei­te XY des Rat­ge­bers. Wenn Sie davon abwei­chen wol­len, neh­men Sie unse­re pro­fes­sio­nel­le Hil­fe in Anspruch, wir bera­ten Sie gerne.

Vor­sor­ge­voll­macht und Vorsorgevertrag

Der Inhalt der Voll­macht legt den Umfang der Ver­tre­tungs­macht im Außen­ver­hält­nis gegen­über Drit­ten fest. Der Vor­sor­ge­ver­tag zwi­schen Voll­macht­ge­ber und Bevoll­mäch­tig­ten dage­gen bestimmt, was der Bevoll­mäch­tig­te nach dem Wil­len des Voll­macht­ge­bers im Innen­ver­hält­nis darf. Der Vor­sor­ge­ver­trag ist in der Regel ein Auf­trag (unent­gelt­lich) oder ein Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag (gegen Bezahlung).

Im Innen­ver­hält­nis kann der Bevoll­mäch­tig­te weni­ger dür­fen, als auf Grund der Voll­macht nach außen mög­lich ist. Über­schrei­tet der Bevoll­mäch­tig­te sei­ne Außen­voll­macht, bleibt das Geschäft unwirk­sam; über­schrei­tet er die Innen­voll­macht, macht er sich gegen­über dem Voll­macht­ge­ber und des­sen Erben schadensersatzpflichtig.

Neh­men Sie nur die wesent­li­chen Begren­zun­gen des Vor­sor­ge­ver­trags in die Voll­macht auf. Drit­te gehen Rege­lun­gen im Innen­ver­hält­nis grund­sätz­lich nichts an. Ihre Wert­vor­stel­lun­gen, Wün­sche und höchst­per­sön­li­chen Ansich­ten gehö­ren nicht in die Voll­macht, son­dern in den Vorsorgevertrag.

For­ma­li­en der Vorsorgevollmacht

Der Vor­sor­ge­ver­trag wird erst dann wirk­sam, wenn der Voll­macht­ge­ber tat­säch­lich für­sor­ge­be­dürf­tig gewor­den ist. Die Voll­macht gilt aber bereits ab dem Zeit­punkt, in dem der Bevoll­mäch­tig­te die Ori­gi­nal-Voll­machts­ur­kun­de in Besitz nimmt. Einem Miss­brauch beu­gen Sie vor, indem Sie als Voll­macht­ge­ber einen Drit­ten zwi­schen­schal­ten mit der Ermäch­ti­gung, die Voll­machts­ur­kun­de erst im Bedarfs­fall aus­zu­hän­di­gen. Der Bevoll­mäch­tig­te kann nur han­deln, wenn er die Ori­gi­nal­voll­macht vor­legt. Eine Kopie genügt nicht! In der Regel wird der Drit­te zugleich als Über­wa­chungs­be­voll­mäch­tig­ter eingesetzt.

Vor­sicht bei Bank­voll­mach­ten: nach den ein­heit­li­chen Bank­vor­dru­cken prüft die Bank nicht, ob bei dem Kon­to­in­ha­ber der Vor­sor­ge­fall ein­ge­tre­ten ist. Ver­wah­ren Sie die Ori­gi­nal­ur­kun­de bei einem Rechts­an­walt, Notar oder Per­son Ihres Ver­trau­ens, und hän­di­gen Sie dem Bevoll­mäch­tig­ten zunächst nur eine Kopie aus. Wir sind Ihnen ger­ne behilf­lich, eine geeig­ne­te, pro­fes­sio­nel­le Per­son zu finden.

 
 

Für höchst­per­sön­li­che Geschäf­te (z. B. Tes­ta­ment,) kann kei­ne Voll­macht erteilt wer­den. Außer bei Rechts­ge­schäf­ten des täg­li­chen Lebens müs­sen Erklä­run­gen des Bevoll­mäch­tig­ten im Namen des Voll­macht­ge­bers abge­ge­ben werden.

Zum Zeit­punkt der Bevoll­mäch­ti­gung muss der Voll­macht­ge­ber geschäfts­fä­hig sein. Wur­de die Voll­macht ein­mal wirk­sam erteilt und nicht wider­ru­fen, und ist sie durch zeit­li­che Befris­tung nicht erlo­schen, wirkt sie fort auch bei spä­ter ein­tre­ten­der Geschäftsunfähigkeit.
Stirbt der Voll­macht­ge­ber, besteht die Vor­sor­ge­voll­macht fort bis zu einem Wider­ruf durch die Erben.

Alle Voll­mach­ten sind grund­sätz­lich wider­ruf­lich. Ver­zich­ten Sie nie­mals auf Ihr Widerrufsrecht.

Schrift­form der Vor­sor­ge­voll­macht ist grund­sätz­lich weder vor­ge­schrie­ben noch muss sie in der Regel nota­ri­ell beur­kun­det oder beglau­bigt wer­den. Schrift­form ist aber unab­ding­bar zur Ver­tre­tung bei schwer­wie­gen­den ärzt­li­chen Ein­grif­fen oder zur Ent­schei­dung über lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men, zur geschlos­se­ner Unter­brin­gung oder zur Ver­tre­tung vor Gericht. 

Ban­ken ver­lan­gen in der Regel eine Voll­macht auf ein­heit­li­chen, bank­spe­zi­fi­schen For­mu­la­ren, die Vor­la­ge einer schrift­li­chen Vor­sor­ge­voll­macht genügt nicht für die Durch­füh­rung von Bankgeschäften. 

Unter­schrei­ben Sie die bank­spe­zi­fi­schen Voll­macht­for­mu­la­re in der Bank in Anwe­sen­heit Ihres Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten. Infor­mie­ren Sie die Bank über den Zweck der Bevoll­mäch­ti­gung, und über­rei­chen Sie der Bank eine Kopie der Vorsorgevollmacht.

Nota­ri­el­le Beur­kun­dung der Voll­macht ist not­wen­dig bei Rechts­ge­schäf­ten über Grund­stü­cke des Voll­macht­ge­bers, bei gesell­schaft­li­chen Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men, bei Auf­nah­me von Dar­le­hen, zur Wei­ter­füh­rung gewerb­li­cher Akti­vi­tä­ten oder um eine Fir­ma zu leiten. 

Was in der Vor­sor­ge­voll­macht gere­gelt sein sollte

Der Umfang der Voll­macht ist bestimmt durch die ein­ge­räum­ten kon­kre­ten Befugnisse.
Eine all­ge­mei­ne Gene­ral­voll­macht berech­tigt den Bevoll­mäch­tig­ten, den Voll­macht­ge­ber unbe­schränkt zu ver­tre­ten. Aus-genom­men hier­von sind Ver­tre­ter­er­klä­run­gen zur Gesund­heit oder per­sön­li­chen Frei­heit. Die­se müs­sen in jeder Voll­macht immer expli­zit genannt sein. Bei allen Voll­macht­for­men – also auch bei einer Gene­ral­voll­macht – kön­nen bestimm­te Be-rei­che (z. B. Grund­stücks­ver­käu­fe) aus­drück­lich aus­ge­nom­men werden.
Der Umfang der Vor­sor­ge­voll­macht kann als „Gene­ral­voll­macht“ aus­ge­legt oder auf ein­zel­ne Lebens­be­rei­che begrenzt sein wie Gesund­heit, Pfle­ge, medi­zi­ni­sche Behand­lung, Auf­ent­halts­be­stim­mung, Ver­mö­gens­sor­ge, Ver­tre­tung gegen­über Behör­den und Gerich­ten, Ver­tre­tungs­be­fug­nis gegen­über Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Rege­lung von finan­zi­el­len Ange­le­gen­hei­ten oder Postvollmacht.

Eine Vor­sor­ge­voll­macht ersetzt nicht die Pati­en­ten­ver­fü­gung. Adres­sat der Pati­en­ten­ver­fü­gung ist der Arzt. Ihr Vor­sor­ge­be­rech­tig­ter muss hin­ge­gen Ihren Wil­len und Ihre in einer Pati­en­ten­ver­fü­gung nie­der­ge­leg­ten Wün­sche zur Gesund­heits­sor­ge durchsetzen!

Eine zur Ver­mei­dung einer recht­li­chen Betreu­ung gedach­te Vor­sor­ge­voll­macht soll­te die ärzt­li­che Behand­lung, Woh­nungs- und Heiman­ge­le­gen­hei­ten, geschlos­se­ne Unter­brin­gung des Voll­macht­ge­bers und die Ver­mö­gens­sor­ge umfassen.

Ärzt­li­che Behandlung

Ein Pati­ent muss zu einer ärzt­li­chen Behand­lung aus­drück­lich oder still­schwei­gend einwilligen.

Ist der Pati­ent nicht mehr ein­wil­li­gungs­fä­hig, kann ihn grund­sätz­lich sein Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ter bei der Ent­schei­dung über ärzt­li­che Unter­su­chun­gen und Ein­grif­fe ver­tre­ten, soweit die Voll­macht eine ent­spre­chen­de Ermäch­ti­gung enthält.

Besteht die Gefahr, dass auf Grund der medi­zi­ni­schen Maß­nah­me der Pati­ent stirbt oder einen schwe­ren oder län­ger dau­ern­den gesund­heit­li­chen Scha­den erlei­det, benö­tigt der Bevoll­mäch­tig­te die Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts für eine Einwilligung.

Aus­ge­nom­men sind die Fäl­le einer Eil­be­dürf­tig­keit oder wenn zwi­schen dem Bevoll­mäch­tig­ten und dem Arzt Ein­ver­neh­men dar­über besteht, dass die Ent­schei­dung dem fest­ge­stell­ten Wil­len des Pati­en­ten entspricht.

Jede medi­zi­ni­sche Maß­nah­me muss einem ver­nünf­ti­gen The­ra­pie­ziel die­nen wie Hei­lung, Reha­bi­li­ta­ti­on oder nur Lin­de­rung. Der Bevoll­mäch­tig­te kann lebens­er­hal­ten­de oder ‑ver­län­gern­de Maß­nah­men nur ver­wei­gern, wenn die Voll­macht dies aus­drück­lich benennt und bei Dis­sens mit dem Arzt eine Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts ein­ge­holt ist.

Liegt eine Pati­en­ten­ver­fü­gung vor, muss der Bevoll­mäch­tig­te den Wil­len des nicht mehr äuße­rungs­fä­hi­gen Ver­tre­te­nen gegen­über Ärz­ten, Kli­nik, Heim etc. durchsetzen.

Liegt kei­ne Pati­en­ten­ver­fü­gung vor, muss anhand kon­kre­ter Anhalts­punk­te der mut­maß­li­che Wil­le des Ver­tre­te­nen fest­ge­stellt wer­den. Ist weder ein Behand­lungs­wunsch noch ein mut­maß­li­cher Wil­le fest­zu­stel­len, hat der Schutz des Lebens Vorrang.

Woh­nungs- und Heimangelegenheiten

Dem Bevoll­mäch­tig­ten soll­te das Recht ein­ge­räumt wer­den, die Woh­nungs- und Heiman­ge­le­gen­hei­ten des Voll­macht­ge­bers zu regeln. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re der Abschluss und die Kün­di­gung von Miet- und Heim­ver­trä­gen. Der Bevoll­mäch­tig­te muss im Rah­men der finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten des Voll­macht­ge­bers die Woh­nungs- und Heiman­ge­le­gen­hei­ten finan­zie­ren und ggf. Wohn­geld bean­tra­gen. Zu den Wohn- und Heiman­ge­le­gen­hei­ten gehört auch die Befug­nis zur Auf­ent­halts­be­stim­mung (betreu­tes Woh­nen oder Umzug in ein Heim). 

Geschlos­se­ne Unter­brin­gung des Vollmachtgebers

Eine geschlos­se­ne Unter­brin­gung liegt vor, wenn die Unter­brin­gung mit Frei­heits­ent­zie­hung ver­bun­den ist. Bei die­ser Art der Unter­brin­gung ist stets eine Geneh­mi­gung des Betreu­ungs­ge­richts erforderlich. 

Umfasst die Voll­macht aus­drück­lich auch die Befug­nis für den Voll­macht­ge­ber in eine geschlos­se­ne Unter­brin­gung ein­zu­wil­li­gen, kann der Bevoll­mäch­tig­te eine sol­che Ent­schei­dung tref­fen mit Geneh­mi­gung des Betreuungsgerichts.

Der Betrof­fe­ne muss sein Ein­ver­ständ­nis für eine geschlos­se­ne Unter­brin­gung jeder­zeit wider­ru­fen kön­nen. Eine Vor­ab­ein­wil­li­gung ist nicht zulässig.

Eine geschlos­se­ne Unter­brin­gung ist nur zuläs­sig bei Gefahr der Selbst­schä­di­gung oder um eine not­wen­di­ge Heil­be­hand­lung oder Unter­su­chung zu ermög­li­chen. Ist der Voll­macht­ge­ber frei­wil­lig zu einer Heil­be­hand­lung bereit, ist eine geschlos­se­ne Unter­brin­gung unzu­läs­sig. Das Betreu­ungs­ge­richt darf eine Unter­brin­gung nur für höchs­tens ein Jahr genehmigen.

Ver­mö­gens­sor­ge

Der Inhalt der Voll­macht bestimmt die kon­kre­ten Befug­nis­se des Bevoll­mäch­tig­ten im Rah­men der Ver­mö­gens­sor­ge. Der Vor­sor­ge­ver­trag zwi­schen dem Voll­macht­ge­ber und Bevoll­mäch­tig­ten kann Bin­dun­gen und Beschrän­kun­gen enthalten.

Grund­sätz­lich hat der Bevoll­mäch­tig­te sein Ver­mö­gen von dem des Voll­macht­ge­bers strikt zu tren­nen. Der Bevoll­mäch­tig­te ist rechen­schafts- und dokumentationspflichtig.

Die Vor­ga­ben des Voll­macht­ge­bers sind zu beach­ten. Ein Ver­kauf soll­te nur zur Finan­zie­rung eines Heim­auf­ent­hal­tes oder bei ande­rer Kapi­tal­not des Voll­macht­ge­bers in Betracht kom­men. Zur Über­tra­gung von Grund­stücks­ei­gen­tum ist der Bevoll­mäch­tig­te nur befugt, wenn die Voll­macht nota­ri­ell beur­kun­det ist.

Soweit die Voll­macht kei­ne Schen­kung ver­bie­tet, kann der Bevoll­mäch­tig­te Schen­kun­gen vor­neh­men, soweit sie im Sin­ne des Voll­macht­ge­bers sind.

Steu­er­erklä­run­gen kön­nen von dem Bevoll­mäch­tig­ten für den Voll­macht­ge­ber nur abge­ge­ben und unter­schrie­ben wer­den, wenn der Voll­macht­ge­ber an einer Unter­schrift gehin­dert ist. Die Bevoll­mäch­ti­gung muss zudem offen­ge­legt werden.

Ver­tre­tung gegen­über Behörden

Die Vor­sor­ge­voll­macht soll­te die Ver­tre­tung gegen­über Behör­den aller Art (z. B. Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger, Sozi­al­trä­ger und Gerich­te) umfas­sen. Der Wir­kungs­kreis soll­te dabei alle Hand­lun­gen beinhal­ten, die außer­ge­richt­lich, aber auch gericht­lich not­wen­dig sind.

Schutz vor Miss­brauch | Wider­ruf | Auf­be­wah­rung

Der Bevoll­mäch­tig­te kann die ihm erteil­te Vor­sor­ge­voll­macht miss­brau­chen, indem er sei­ne Befug­nis­se über­schrei­tet, oder untä­tig bleibt, oder die Wert­vor­stel­lun­gen und den Wil­len des Voll­macht­ge­bers nicht achtet. 

Schlie­ßen Sie mit dem Bevoll­mäch­tig­ten einen Vor­sor­ge­ver­trag, der die Befug­nis­se nach außen im Innen­ver­hält­nis beschränkt, kon­kre­ti­siert und regelt, was der Bevoll­mäch­tig­te machen soll, und was er zu unter­las­sen hat.

Ernen­nen Sie einen Kon­troll­be­voll­mäch­tig­ten, der die Tätig­keit des Bevoll­mäch­tig­ten kon­trol­liert, ins­be­son­de­re die finan­zi­el­len Trans­ak­tio­nen. Der Bevoll­mäch­tig­te ist grund­sätz­lich gegen­über dem Voll­macht­ge­ber, dem Kon­troll­be­voll­mäch­tig­ten und den Erben rechenschaftspflichtig.

Bestehen Sie auf die Ein­hal­tung des Vier-Augen-Prin­zips. Set­zen Sie für Bar­ab­he­bun­gen und Geld­trans­fers bestimm­te Höchst­gren­zen. Befrei­en Sie den Bevoll­mäch­tig­ten nicht von dem gesetz­li­chen Ver­bot des In-Sich-Geschäf­tes. Ent­bin­den Sie den Bevoll­mäch­tig­ten nicht von sei­ner Rechenschaftspflicht

Der Voll­macht­ge­ber kann die Vor­sor­ge­voll­macht jeder­zeit ohne Anga­be von Grün­den wider­ru­fen. Spä­tes­tens wenn der Bevoll­mäch­tig­te nicht mehr auf­find­bar ist, zu einer Tätig­keit nicht mehr imstan­de ist oder pflicht­wid­rig untä­tig bleibt, muss die Voll­macht wider­ru­fen wer­den. Befugt hier­zu ist der Voll­macht­ge­ber, ein ein­ge­setz­ter Über­wa­chungs­be­voll­mäch­tig­ter oder ein vom Betreu­ungs­ge­richt hier­zu spe­zi­ell ein­ge­setz­ter Vollmachtbetreuer.

Soll­te der Bevoll­mäch­tig­te bei Wider­ruf die Voll­macht im Besitz haben, ver­lan­gen Sie unbe­dingt die Ori­gi­nal­ur­kun­de von ihm her­aus. Erfolgt dies nicht unver­züg­lich, infor­mie­ren Sie Ban­ken und Gericht über den Wider­ruf. Wir sind bei Pro­ble­men ger­ne behilflich.

Die Vor­sor­ge­voll­macht muss schnell auf­find­bar und trotz­dem sicher ver­wahrt sein. Der Bevoll­mäch­tig­te muss sie ohne Pro­ble­me fin­den können. 

Ver­wah­ren Sie die Voll­macht nicht in einem Safe oder Bankschließfach.

Infor­mie­ren Sie eine Ver­trau­ens­per­son oder z. B. die Heim­lei­tung, Ihren Haus­arzt oder Rechts­an­walt dar­über, dass Sie eine Vor­sor­ge­voll­macht errich­tet, und wen Sie zum Bevoll­mäch­tig­ten bestimmt haben.

Sie kön­nen die Vor­sor­ge­voll­macht auch in Ber­lin im ZEN­TRA­LEN REGIS­TER für VOR­SOR­GE­VOLL­MACH­TEN (www.vorsorgeregister.de) regis­trie­ren las­sen. Dort wird die Infor­ma­ti­on gespei­chert, dass eine Vor­sor­ge­voll­macht von Ihnen exis­tiert nebst Namen und Anschrift des Bevoll­mäch­tig­ten. Eine Hin­ter­le­gung der Voll­macht selbst ist nicht möglich.

Bespre­chen Sie mit dem Bevoll­mäch­tig­ten, wo die Vor­sor­ge­un­ter­la­gen auf­be­wahrt wer­den, wie er sich die­se ver­schaf­fen kann und was im Not­fall vor­ran­gig zu beach­ten ist.

Das Betreu­ungs­ge­richt kann bei kon­kre­tem Über­wa­chungs­be­darf bereits zu Leb­zei­ten des Voll­macht­ge­bers eine Über­wa­chung erzwin­gen durch die Ein­set­zung eines Vollmachtbetreuers. 

Das Betreu­ungs­ge­richt bestimmt den Auf­ga­ben­kreis. Der Voll­macht­be­treu­er kann Aus­kunft und Rechen­schaft ver­lan­gen und Ersatz­an­sprü­che gel­tend machen. Er kann das Auf­trags­ver­hält­nis kün­di­gen und die Voll­macht wider­ru­fen. Er darf aber nicht einen ande­ren Bevoll­mäch­tig­ten bestel­len, dies obliegt dem Betreuungsgericht. 

Grund­sätz­lich haf­tet der Bevoll­mäch­tig­te für vor­sätz­li­che oder fahr­läs­si­ge Schä­di­gun­gen des Voll­macht­ge­bers (z. B. Frist­ver­säum­nis, Ver­jäh­run­gen, Risi­ko­ge­schäf­te). Eine Beschrän­kung auf gro­be Fahr­läs­sig­keit ist zuläs­sig, nicht aber ein Aus­schluss bei Vorsatz.

Wird ein Drit­ter geschä­digt, haf­tet zunächst der Voll­macht­ge­ber, der im Innen­ver­hält­nis den Bevoll­mäch­tig­ten in Regress neh­men kann. Bei Über­schrei­ten der Ver­tre­tungs­macht haf­tet der Bevoll­mäch­tig­te gegen­über dem Drit­ten direkt.

Grund­sätz­lich gilt das Recht am Wir­kungs­ort. Ob eine inlän­di­sche Voll­macht im Aus­land wirk­sam ist, und wel­che Wir­kung sie ent­fal­tet, rich­tet sich nach dem Recht des Lan­des, in dem sie aus­ge­übt wer­den soll.

Der Vor­sor­ge­ver­trag und die Voll­macht blei­ben grund­sätz­lich als Auf­trag oder Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag auch über den Tod des Auf­trag­ge­bers hin­aus wirk­sam. Ein Nach­weis über das Able­ben des Voll­macht­ge­bers ist nicht erforderlich. 

Der Bevoll­mäch­tig­te ver­tritt nach dem Erb­fall den oder die Erben und muss dies auch nach außen erkenn­bar wer­den las­sen. Der Bevoll­mäch­tig­te kann alle Rechts­ge­schäf­te vor­neh­men, die auch der Erb­las­ser hät­te tun können.

Die Erben kön­nen die Voll­macht jeder­zeit wider­ru­fen und dem Bevoll­mäch­tig­ten Wei­sun­gen erteilen.

Neh­men Sie in die Vor­sor­ge­voll­macht aus­drück­lich auf, dass die­se über den Tod des Voll­macht­ge­bers hin­aus gilt!

Was Sie im Vor­sor­ge­ver­trag anord­nen können

Der Inhalt der Voll­macht bestimmt, ob der Bevoll­mäch­tig­te Schen­kun­gen aus dem Ver­mö­gen des Voll­macht­ge­bers täti­gen darf. Liegt eine Gene­ral­voll­macht vor, sind Schen­kun­gen ohne wei­te­res möglich.
Sind Schen­kun­gen in der Voll­macht aus­drück­lich ver­bo­ten, blei­ben sie unwirk­sam und kön­nen zurück­ge­for­dert werden.
Der Voll­macht­ge­ber kann auch eine beschränk­te Erlaub­nis zu Schen­kun­gen ertei­len. Eben­so wie bei Anstands­schen­kun­gen, Pflicht­schen­kun­gen oder Gele­gen­heits­schen­kun­gen kommt es hier auf den mut­maß­li­chen Wil­len des Voll­macht­ge­bers an, ob eine wirk­sa­me Schen­kung vorliegt.

Ver­bie­ten Sie Schen­kun­gen aus­drück­lich. Zumin­dest soll­ten Sie Schen­kun­gen auf bestimm­te Gegen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te beschränken.

Der Voll­macht­ge­ber kann die Ertei­lung einer Unter­voll­macht aus­drück­lich im Vor­sor­ge­ver­trag oder in der Voll­machts­ur­kun­de gestat­ten oder dies aus­drück­lich aus­schlie­ßen. Regelt der Voll­macht­ge­ber nichts, wird bei einer Gene­ral­voll­macht von einer Befug­nis zur Unter­be­voll­mäch­ti­gung aus­ge­gan­gen. Der Bevoll­mäch­tig­te ist bei der Wahl des Unter­be­voll­mäch­tig­ten grund­sätz­lich frei und kann auch eine Ihnen völ­lig unbe­kann­te Per­son zum Unter­be­voll­mäch­tig­ten ernennen.
Völ­lig aus­ge­schlos­sen ist eine Unter­voll­macht für höchst­per­sön­li­che Angelegenheiten.

Schlie­ßen Sie die Ertei­lung von Unter­voll­mach­ten aus – aus­ge­nom­men bei not­wen­di­ger Pro­zess­füh­rung durch einen Rechtsanwalt.

Grund­sätz­lich darf der Bevoll­mäch­tig­te im Namen des Voll­macht­ge­bers kein Geschäft mit sich selbst täti­gen (Selbst­kon­tra­hie­rungs­ver­bot) – aus­ge­nom­men in der Voll­macht ist er aus­drück­lich von dem Ver­bot befreit oder es han­delt sich um rei­ne Erfül­lungs­ge­schäf­te oder Erstat­tung von Aufwendungen.

Ver­stößt der Bevoll­mäch­tig­te gegen das Ver­bot, bleibt das Geschäft schwe­bend unwirk­sam bis zur even­tu­el­len spä­te­ren Geneh­mi­gung des Ver­tre­te­nen oder des Erben.

Der Voll­macht­ge­ber kann mit dem Bevoll­mäch­tig­ten Auf­wen­dungs­er­satz und Ver­gü­tung frei ver­ein­ba­ren. Fehlt es an einer sol­chen Ver­ein­ba­rung, kann kei­ne Ver­gü­tung ver­langt werden.

Dage­gen kann der Bevoll­mäch­tig­te immer – auch ohne Ver­ein­ba­rung – sei­ne auf­trags­be­zo­ge­nen Auf­wen­dun­gen ersetzt verlangen.
Wenn der Bevoll­mäch­tig­te auf ein grund­sätz­li­ches Kün­di­gungs­recht ver­zich­tet hat, kann er nur aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen. Ent­hält der Vor­sor­ge­ver­trag kei­ne Rege­lun­gen, kann der Bevoll­mäch­tig­te jeder­zeit kün­di­gen, aller­dings nicht zu Unzeit, ansons­ten muss er dem Voll­macht­ge­ber den dar­aus ent­ste­hen­den Scha­den ersetzen.
Soweit ein Mit­be­voll­mäch­tig­ter oder Ersatz­be­voll­mäch­tig­ter oder Über­wa­chungs­be­voll­mäch­tig­ter exis­tiert, ent­steht in der Regel kein Schaden.
Ansons­ten müss­te beim Betreu­ungs­ge­richt die Bestel­lung eines recht­li­chen Betreu­ers von Geset­zes wegen ange­regt werden.

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