Stif­tung –
Fami­li­en­stif­tung –
Treu­hand­stif­tung

Die Stif­tung ist eine Ein­rich­tung, die mit Hil­fe eines Ver­mö­gens einen vom Stif­ter fest­ge­leg­ten Zweck ver­folgt.
Stif­ter kann jede natür­li­che Per­son ab dem 18. Lebens­jahr und jede juris­ti­sche Per­son wer­den.
Nahe­zu 90 % aller Stif­tun­gen in Deutsch­land sind unselbst­stän­di­ge, nicht­rechts­fä­hi­ge Treu­hand­stif­tun­gen. Nur 10 % rechts­fä­hi­ge Stif­tun­gen. Der weit über­wie­gen­de Teil der Stif­tun­gen ist gemeinnützig.

War­um eine Stif­tung gründen?

Moti­ve für eine Stif­tungs­grün­dung sind das Feh­len von nahe­ste­hen­den Erben, der Erhalt eines Lebens­werks, Schutz vor Erb­strei­tig­kei­ten, die Erin­ne­rung der Nach­welt an den Namen des Stif­ters und gemein­nüt­zi­ge Vor­stel­lun­gen des Stif­ters. Es macht kei­nen Sinn, aus steu­er­li­chen Grün­den eine Stif­tung zu gründen.

Die Stif­tung ist vom Sys­tem her unsterb­lich und zeit­lich unbe­grenzt. Sie kann vom Erb­las­ser von Todes wegen oder zu Leb­zei­ten gegrün­det wer­den. Der Wil­le und die Vor­stel­lun­gen des stif­ten­den Erb­las­sers kön­nen von kei­nem Erben, kei­ner Erben­ge­mein­schaft oder Gesell­schaf­ter­mehr­heit ver­hin­dert oder sonst wie unter­lau­fen werden.

Was Sie vor Grün­dung ent­schei­den müssen

  • Rechts­fä­hi­ge Stif­tung oder Treuhandstiftung?
  • Stif­tungs­na­me. Soll Ihr eige­ner Name in Erschei­nung treten?
  • Zweck der Stiftung
  • Soll die Stif­tung auch Ihre Fami­lie unterstützen?
  • Wel­che Ange­hö­ri­gen sol­len aus den Erträ­gen unter­stützt werden?
  • Wel­che Ver­mö­gens­wer­te sol­len in die Stif­tung ein­ge­bracht werden?
  • Sind spä­te­re Auf­sto­ckun­gen des Stif­tungs­ver­mö­gens geplant?
  • Über­neh­men Sie selbst eine Funk­ti­on im Vor­stand der Stiftung?
  • Bei der Treu­hand­stif­tung: Wer soll Treu­hän­der sein?
  • Soll Ihr Ver­mö­gen tat­säch­lich „ewig“ in der Stif­tung verbleiben?

Danach kön­nen Sie bereits mit der Grün­dungs­vor­be­rei­tung beginnen:

  • Sie bestim­men einen geeig­ne­ten Treu­hän­der (bei der Treuhandstiftung)
  • Sie legen den Stif­tungs­zweck fest
  • Sie legen die Höhe des Stif­tungs­ver­mö­gens fest
  • Sie las­sen die Stif­tungs­sat­zung erstellen
  • Sie schlie­ßen bei der Treu­hand­stif­tung die Ver­trä­ge mit dem Treuhänder
  • Die unter­schrie­be­ne Sat­zung wird bei den Behör­den ein­ge­reicht und die not­wen­di­gen Geneh­mi­gun­gen wer­den eingeholt
  • Das Ver­mö­gen wird auf ein geson­der­tes Stif­tungs­kon­to bei der Bank übertragen.

 

Danach beginnt die Umset­zung des Stif­tungs­zwecks und das Fundraising.

Wie wird eine Stif­tung gegrün­det und verwaltet?

Der Stif­ter muss den Stif­tungs­zweck – die auf Dau­er ange­leg­ten Auf­ga­ben der Stif­tung – aus­drück­lich for­mu­lie­ren. Das Stif­tungs­ver­mö­gen ist das, was bei der Stif­tungs­er­rich­tung vom Stif­ter als Zuwen­dung ver­spro­chen wur­de. Die Sat­zung ent­spricht dem Gesell­schaf­ter­ver­trag bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Sowohl die von Todes wegen als auch zu Leb­zei­ten gegrün­de­te Stif­tung ent­steht erst mit der staat­li­chen Geneh­mi­gung. Für die Grün­dung einer Stif­tung ist kei­ne nota­ri­el­le Form vor­ge­schrie­ben. Bis zur Ertei­lung der staat­li­chen Geneh­mi­gung kann der Stif­ter wider­ru­fen. Nach der Geneh­mi­gung ist der Stif­ter ver­pflich­tet, das der Stif­tung zuge­spro­che­ne Ver­mö­gen auf sie zu übertragen.

Bei einer Stif­tung von Todes wegen kann eine Stif­tung durch Tes­ta­mentErb­ver­trag gegrün­det wer­den (in Form von Erb­ein­set­zungVer­mächt­nis oder Auf­la­ge).

Die rechts­fä­hi­ge Stif­tung ent­steht erst mit staat­li­cher Geneh­mi­gung. Im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren wer­den die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen und For­ma­li­tä­ten geprüft. Die Stif­tungs­auf­sicht ist eine rei­ne Rechts­auf­sicht und kei­ne Fachaufsicht.

Die Stif­tung wird ver­wal­tet durch den Vorstand.

Was kos­tet unser Grün­dungs- und Verwaltungsservice?

Grün­dung einer ein­fa­chen Treuhandstiftung

Grün­dungs­kos­ten pau­schal
von mind. 2.200 Euro zzgl. ges. MwSt bis 5.300 Euro zzgl. ges. MwSt
je nach Gegen­stands­wert und den ange­for­der­ten Leistungen

Grün­dung einer rechts­fä­hi­gen Stiftung

Grün­dungs­kos­ten pau­schal
von mind. 2.900 Euro zzgl. ges. MwSt bis 6.200 Euro zzgl. ges. MwSt
je nach Gegen­stands­wert und den ange­for­der­ten Leistungen

Ver­wal­tung einer Treu­hand­stif­tung mit fol­gen­den Einzelleistungen

  • Lau­fen­de Buchführung
  • Kon­takt zu den Begüns­tig­ten und Behörden
  • Erstel­lung der Steu­er­erklä­run­gen und des Jahresabschlusses
  • Erstel­lung des Tätigkeitsberichts

 

Die pau­scha­lier­ten Jah­res­kos­ten für die Ver­wal­tung einer Treu­hand­stif­tung betra­gen 0,5% vom Grund­stock­ka­pi­tal, min­des­tens aber 1.000 Euro zzgl. ges. MwSt.

Wie funk­tio­niert die rechts­fä­hi­ge Stiftung?

Die rechts­fä­hi­ge Stif­tung ist eine mit eige­ner Rechts­per­sön­lich­keit aus­ge­stat­te­te, nicht mit­glied­schaft­lich orga­ni­sier­te Ver­mö­gens­mas­se zur Ver­wirk­li­chung des vom Stif­ter bestimm­ten Zwecks. Sie ist juris­ti­sche Per­son ohne Mit­glie­der oder Gesell­schaf­ter. Sie gehört sich selbst.

Der vom Stif­ter benann­te Stif­tungs­zweck ist allei­ne maß­ge­bend für die Tätig­keit der Stif­tung und kann nicht abge­än­dert wer­den. Das Stif­tungs­ver­mö­gen ent­spricht der vom Stif­ter bei der Stif­tungs­er­rich­tung ver­spro­che­nen Zuwendung.

Mit Ertei­lung der staat­li­chen Geneh­mi­gung ist die Stif­tung rechts­fä­hig und hat gegen­über dem Stif­ter einen Anspruch auf Über­tra­gung der zuge­sag­ten Mit­tel. Stif­ten heißt für den Stif­ter, sich end­gül­tig von einem Teil sei­nes Ver­mö­gens zu trennen.

Die rechts­fä­hi­ge Stif­tung ist ein geeig­ne­tes Instru­ment, um als Stif­ter auf Dau­er sein Ver­mö­gen einem bestimm­ten Zweck zu wid­men, wobei die staat­li­che Auf­sicht den dau­er­haf­ten Bestand der Stif­tung und die Berück­sich­ti­gung des Stif­ter­wil­lens garantiert.

Die Stif­tung benö­tigt ein Min­dest­ka­pi­tal in Höhe von 50.000 Euro, eine Sat­zung und hand­lungs­fä­hi­ge Orga­ne. Die rechts­fä­hi­ge Stif­tung pro­fi­tiert von den steu­er­li­chen Pri­vi­le­gi­en für Stif­tun­gen. Grund­sätz­lich bleibt das Stif­tungs­ver­mö­gen erhal­ten, da ledig­lich Zin­sen und Spen­den für den Stif­tungs­zweck ein­ge­setzt werden.

Wann ist eine Stif­tung gemeinnützig?

Maß­ge­bend für die Beur­tei­lung als gemein­nüt­zig ist der sat­zungs­ge­mäß ver­an­ker­te Stif­tungs­zweck, die tat­säch­li­che Geschäfts­füh­rung und der Umstand, dass die Stif­tung aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken dient. Gemein­nüt­zig ist der Zweck einer Stif­tung dann, wenn er dar­auf gerich­tet ist, die All­ge­mein­heit auf mate­ri­el­lem, geis­ti­gem oder sitt­li­chem Gebiet selbst­los zu fördern.

Sowohl im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren als auch spä­ter wird alle drei Jah­re im Rah­men der behörd­li­chen Auf­sicht über­prüft, ob die Vor­aus­set­zun­gen der Gemein­nüt­zig­keit erfüllt wer­den. Die Aner­ken­nung als gemein­nüt­zig erfolgt durch die Finanzbehörden.

Die staat­li­che Aner­ken­nung der Gemein­nüt­zig­keit ist Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung und berech­tigt die gemein­nüt­zi­gen Stif­tun­gen, Spen­den entgegenzunehmen.

Was ist eine Familienstiftung?

Die Fami­li­en­stif­tung ist eine rechts­fä­hi­ge Stif­tung, die auf unbe­stimm­te Zeit ange­legt ist und dem Zweck dient, Fami­li­en­in­ter­es­sen zu för­dern und ein Fami­li­en­ver­mö­gen vor Zer­split­te­rung durch die Erben zu schützen.

Sat­zungs­ge­mäß kön­nen bis zu 100 % der Erträ­ge an Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge aus­ge­schüt­tet wer­den. Die für eine Steu­er­be­güns­ti­gung erfor­der­li­che För­de­rung der All­ge­mein­heit liegt bei einer rei­nen Fami­li­en­stif­tung nicht vor.

Im Erb­fall gehört die Fami­li­en­stif­tung nicht zum Nach­lass. Gläu­bi­ger der Erben haben kei­nen Zugriff auf das Stif­tungs­ver­mö­gen. Die Fami­li­en­stif­tung unter­liegt der Ersatz­er­b­schafts­steu­er. Sie ist meist nicht gemein­nüt­zig und nicht steuerprivilegiert.

Wie funk­tio­niert eine Treuhandstiftung?

Die Treu­hand­stif­tung (unselbst­stän­di­ge oder fidu­zia­ri­sche Stif­tung) hat ein Stif­tungs­ver­mö­gen, aber kei­ne eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit. Trä­ger des Stif­tungs­ver­mö­gens ist ein Treu­hän­der. Das Stif­tungs­ver­mö­gen wird auf ihn über­tra­gen durch Ver­trag unter Leben­den oder durch Ver­fü­gung von Todes wegen. Der Stif­tungs­zweck wird fest­ge­legt durch Treu­hand­auf­trag oder Auf­la­gen­schen­kung unter Leben­den oder durch erb­recht­li­che Auf­la­ge von Todes wegen. Bei einem Auf­trag unter Leben­den kön­nen der Stif­ter oder sei­ne Erben den Auf­trag wider­ru­fen, der Treu­hän­der kann ihn kündigen.

Treu­hand­pro­ze­de­re: Der Stif­ter bestimmt eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son als Treu­hän­der (Trä­ger). Der Treu­hän­der rea­li­siert im Auf­trag des Stif­ters den Stif­tungs­zweck und stellt dazu sei­ne bestehen­de Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur zur Ver­fü­gung (Per­so­nal, pos­ta­li­sche Adres­se, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­fra­struk­tur etc.). Der Treu­hän­der ver­wal­tet das auf ihn über­tra­ge­ne Stif­tungs­ver­mö­gen nach den Sat­zungs­vor­ga­ben und ist ver­pflich­tet, das Stif­tungs­ver­mö­gen als Son­der­ver­mö­gen sepa­rat zu verwalten.

Bei der Treu­hand­stif­tung gibt es kei­ne Ersatz­er­b­steu­er. Die Treu­hand­stif­tung ist Zweck­ver­mö­gen mit ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Pflich­ten. In der Regel ist die Treu­hand­stif­tung gemein­nüt­zig und damit steuerbefreit.

Wel­che Vor­tei­le hat eine Treuhandstiftung?

Geeig­net ist die Treu­hand­stif­tung für mitt­le­re und klei­ne­re Zuwen­dun­gen. In der Stif­tungs­pra­xis ist die Treu­hand­stif­tung das ein­fachs­te, kos­ten­güns­tigs­te und gebräuch­lichs­te Stiftungsmodell.

Vor­tei­le der Treuhandstiftung

  • Kein behörd­li­ches Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erforderlich
  • Nied­ri­ge Grün­dungs­kos­ten wegen der ein­fa­chen Struktur
  • Nied­ri­ge Ver­wal­tungs­kos­ten, da auf die Treu­hän­der­struk­tur zurück­ge­grif­fen wird
  • Kei­ne staat­li­che Auf­sicht durch die Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de, aber Kon­trol­le durch die Finanz­be­hör­den und Stiftungsgremien
  • Die gesam­te Ver­wal­tung oder ein­zel­ne Auf­ga­ben kön­nen einem Treu­hän­der, oder dem Stif­ter selbst, oder einem Kon­troll­gre­mi­um oder dem Vor­stand über­tra­gen werden.

Wie wer­den Stif­tun­gen besteuert?

Aus­schließ­lich gemein­nüt­zi­ge Stif­tun­gen wer­den bei ihrer Grün­dung nicht besteu­ert, unter­lie­gen kei­ner Ersatz­er­b­schafts­steu­er und sind von Kör­per­schafts­steu­er, Gewer­be­steu­er und Ver­mö­gens­steu­er befreit.

Spä­te­re Zustif­tun­gen pro­fi­tie­ren vom Spen­den­ab­zug. Bei Grün­dung einer Stif­tung­von Todes wegen gilt das zuge­wand­te Stif­tungs­ver­mö­gen aus dem Nach­lass als Spen­de des Stifters.

Die Fami­li­en­stif­tung ist meist nicht gemein­nüt­zig. Damit pro­fi­tiert die Fami­li­en­stif­tung auch nicht von den steu­er­li­chen Vor­tei­len. Mit dem lau­fen­den Ertrag unter­liegt sie der Kör­per­schafts­steu­er und alle 30 Jah­re der Ersatz­er­werbs­steu­er. Inlän­di­sche Begüns­tig­te wer­den bei Aus­schüt­tun­gen nach dem Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren besteuert.

Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen für die Fami­li­en­stif­tung sind aber grund­sätz­lich nicht aus­ge­schlos­sen, wenn höchs­tens ein Drit­tel ihres Ein­kom­mens dazu ver­wen­det wird, um in ange­mes­se­ner Wei­se den Stif­ter und sei­ne nächs­ten Ange­hö­ri­gen zu unterhalten.

Mehr zum The­ma Stiftung

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Stif­tung – Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

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