Stiftung –
Familienstiftung –
Treuhandstiftung
Die Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.
Stifter kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden.
Nahezu 90 % aller Stiftungen in Deutschland sind unselbstständige, nichtrechtsfähige Treuhandstiftungen. Nur 10 % rechtsfähige Stiftungen. Der weit überwiegende Teil der Stiftungen ist gemeinnützig.
Was Sie zur Stiftung wissen müssen:
- Warum eine Stiftung gründen?
- Was Sie vor Gründung entscheiden müssen
- Wie wird eine Stiftung gegründet und verwaltet?
- Was kostet unser Gründungs- und Verwaltungsservice?
- Wie funktioniert die rechtsfähige Stiftung?
- Wann ist eine Stiftung gemeinnützig?
- Was ist eine Familienstiftung?
- Wie funktioniert eine Treuhandstiftung?
- Welche Vorteile hat eine Treuhandstiftung?
- Wie werden Stiftungen besteuert?
- Mehr zum Thema Stiftung
- Was wir für Sie tun können?
- Unsere Anwaltsleistungen
Warum eine Stiftung gründen?
Motive für eine Stiftungsgründung sind das Fehlen von nahestehenden Erben, der Erhalt eines Lebenswerks, Schutz vor Erbstreitigkeiten, die Erinnerung der Nachwelt an den Namen des Stifters und gemeinnützige Vorstellungen des Stifters. Es macht keinen Sinn, aus steuerlichen Gründen eine Stiftung zu gründen.
Die Stiftung ist vom System her unsterblich und zeitlich unbegrenzt. Sie kann vom Erblasser von Todes wegen oder zu Lebzeiten gegründet werden. Der Wille und die Vorstellungen des stiftenden Erblassers können von keinem Erben, keiner Erbengemeinschaft oder Gesellschaftermehrheit verhindert oder sonst wie unterlaufen werden.
Was Sie vor Gründung entscheiden müssen
- Rechtsfähige Stiftung oder Treuhandstiftung?
- Stiftungsname. Soll Ihr eigener Name in Erscheinung treten?
- Zweck der Stiftung
- Soll die Stiftung auch Ihre Familie unterstützen?
- Welche Angehörigen sollen aus den Erträgen unterstützt werden?
- Welche Vermögenswerte sollen in die Stiftung eingebracht werden?
- Sind spätere Aufstockungen des Stiftungsvermögens geplant?
- Übernehmen Sie selbst eine Funktion im Vorstand der Stiftung?
- Bei der Treuhandstiftung: Wer soll Treuhänder sein?
- Soll Ihr Vermögen tatsächlich „ewig“ in der Stiftung verbleiben?
Danach können Sie bereits mit der Gründungsvorbereitung beginnen:
- Sie bestimmen einen geeigneten Treuhänder (bei der Treuhandstiftung)
- Sie legen den Stiftungszweck fest
- Sie legen die Höhe des Stiftungsvermögens fest
- Sie lassen die Stiftungssatzung erstellen
- Sie schließen bei der Treuhandstiftung die Verträge mit dem Treuhänder
- Die unterschriebene Satzung wird bei den Behörden eingereicht und die notwendigen Genehmigungen werden eingeholt
- Das Vermögen wird auf ein gesondertes Stiftungskonto bei der Bank übertragen.
Danach beginnt die Umsetzung des Stiftungszwecks und das Fundraising.
Wie wird eine Stiftung gegründet und verwaltet?
Der Stifter muss den Stiftungszweck – die auf Dauer angelegten Aufgaben der Stiftung – ausdrücklich formulieren. Das Stiftungsvermögen ist das, was bei der Stiftungserrichtung vom Stifter als Zuwendung versprochen wurde. Die Satzung entspricht dem Gesellschaftervertrag bei Kapitalgesellschaften. Sowohl die von Todes wegen als auch zu Lebzeiten gegründete Stiftung entsteht erst mit der staatlichen Genehmigung. Für die Gründung einer Stiftung ist keine notarielle Form vorgeschrieben. Bis zur Erteilung der staatlichen Genehmigung kann der Stifter widerrufen. Nach der Genehmigung ist der Stifter verpflichtet, das der Stiftung zugesprochene Vermögen auf sie zu übertragen.
Bei einer Stiftung von Todes wegen kann eine Stiftung durch Testament, Erbvertrag gegründet werden (in Form von Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage).
Die rechtsfähige Stiftung entsteht erst mit staatlicher Genehmigung. Im Genehmigungsverfahren werden die notwendigen Voraussetzungen und Formalitäten geprüft. Die Stiftungsaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht.
Die Stiftung wird verwaltet durch den Vorstand.
Was kostet unser Gründungs- und Verwaltungsservice?
Gründung einer einfachen Treuhandstiftung
Gründungskosten pauschal
von mind. 2.200 Euro zzgl. ges. MwSt bis 5.300 Euro zzgl. ges. MwSt
je nach Gegenstandswert und den angeforderten Leistungen
Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
Gründungskosten pauschal
von mind. 2.900 Euro zzgl. ges. MwSt bis 6.200 Euro zzgl. ges. MwSt
je nach Gegenstandswert und den angeforderten Leistungen
Verwaltung einer Treuhandstiftung mit folgenden Einzelleistungen
- Laufende Buchführung
- Kontakt zu den Begünstigten und Behörden
- Erstellung der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses
- Erstellung des Tätigkeitsberichts
Die pauschalierten Jahreskosten für die Verwaltung einer Treuhandstiftung betragen 0,5% vom Grundstockkapital, mindestens aber 1.000 Euro zzgl. ges. MwSt.
Wie funktioniert die rechtsfähige Stiftung?
Die rechtsfähige Stiftung ist eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete, nicht mitgliedschaftlich organisierte Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks. Sie ist juristische Person ohne Mitglieder oder Gesellschafter. Sie gehört sich selbst.
Der vom Stifter benannte Stiftungszweck ist alleine maßgebend für die Tätigkeit der Stiftung und kann nicht abgeändert werden. Das Stiftungsvermögen entspricht der vom Stifter bei der Stiftungserrichtung versprochenen Zuwendung.
Mit Erteilung der staatlichen Genehmigung ist die Stiftung rechtsfähig und hat gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung der zugesagten Mittel. Stiften heißt für den Stifter, sich endgültig von einem Teil seines Vermögens zu trennen.
Die rechtsfähige Stiftung ist ein geeignetes Instrument, um als Stifter auf Dauer sein Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen, wobei die staatliche Aufsicht den dauerhaften Bestand der Stiftung und die Berücksichtigung des Stifterwillens garantiert.
Die Stiftung benötigt ein Mindestkapital in Höhe von 50.000 Euro, eine Satzung und handlungsfähige Organe. Die rechtsfähige Stiftung profitiert von den steuerlichen Privilegien für Stiftungen. Grundsätzlich bleibt das Stiftungsvermögen erhalten, da lediglich Zinsen und Spenden für den Stiftungszweck eingesetzt werden.
Wann ist eine Stiftung gemeinnützig?
Maßgebend für die Beurteilung als gemeinnützig ist der satzungsgemäß verankerte Stiftungszweck, die tatsächliche Geschäftsführung und der Umstand, dass die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Gemeinnützig ist der Zweck einer Stiftung dann, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Sowohl im Genehmigungsverfahren als auch später wird alle drei Jahre im Rahmen der behördlichen Aufsicht überprüft, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt werden. Die Anerkennung als gemeinnützig erfolgt durch die Finanzbehörden.
Die staatliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung und berechtigt die gemeinnützigen Stiftungen, Spenden entgegenzunehmen.
Was ist eine Familienstiftung?
Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung, die auf unbestimmte Zeit angelegt ist und dem Zweck dient, Familieninteressen zu fördern und ein Familienvermögen vor Zersplitterung durch die Erben zu schützen.
Satzungsgemäß können bis zu 100 % der Erträge an Familienangehörige ausgeschüttet werden. Die für eine Steuerbegünstigung erforderliche Förderung der Allgemeinheit liegt bei einer reinen Familienstiftung nicht vor.
Im Erbfall gehört die Familienstiftung nicht zum Nachlass. Gläubiger der Erben haben keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen. Die Familienstiftung unterliegt der Ersatzerbschaftssteuer. Sie ist meist nicht gemeinnützig und nicht steuerprivilegiert.
Wie funktioniert eine Treuhandstiftung?
Die Treuhandstiftung (unselbstständige oder fiduziarische Stiftung) hat ein Stiftungsvermögen, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit. Träger des Stiftungsvermögens ist ein Treuhänder. Das Stiftungsvermögen wird auf ihn übertragen durch Vertrag unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen. Der Stiftungszweck wird festgelegt durch Treuhandauftrag oder Auflagenschenkung unter Lebenden oder durch erbrechtliche Auflage von Todes wegen. Bei einem Auftrag unter Lebenden können der Stifter oder seine Erben den Auftrag widerrufen, der Treuhänder kann ihn kündigen.
Treuhandprozedere: Der Stifter bestimmt eine natürliche oder juristische Person als Treuhänder (Träger). Der Treuhänder realisiert im Auftrag des Stifters den Stiftungszweck und stellt dazu seine bestehende Organisationsstruktur zur Verfügung (Personal, postalische Adresse, Kommunikationsinfrastruktur etc.). Der Treuhänder verwaltet das auf ihn übertragene Stiftungsvermögen nach den Satzungsvorgaben und ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen als Sondervermögen separat zu verwalten.
Bei der Treuhandstiftung gibt es keine Ersatzerbsteuer. Die Treuhandstiftung ist Zweckvermögen mit entsprechenden steuerlichen Pflichten. In der Regel ist die Treuhandstiftung gemeinnützig und damit steuerbefreit.
Welche Vorteile hat eine Treuhandstiftung?
Geeignet ist die Treuhandstiftung für mittlere und kleinere Zuwendungen. In der Stiftungspraxis ist die Treuhandstiftung das einfachste, kostengünstigste und gebräuchlichste Stiftungsmodell.
Vorteile der Treuhandstiftung
- Kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich
- Niedrige Gründungskosten wegen der einfachen Struktur
- Niedrige Verwaltungskosten, da auf die Treuhänderstruktur zurückgegriffen wird
- Keine staatliche Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde, aber Kontrolle durch die Finanzbehörden und Stiftungsgremien
- Die gesamte Verwaltung oder einzelne Aufgaben können einem Treuhänder, oder dem Stifter selbst, oder einem Kontrollgremium oder dem Vorstand übertragen werden.
Wie werden Stiftungen besteuert?
Ausschließlich gemeinnützige Stiftungen werden bei ihrer Gründung nicht besteuert, unterliegen keiner Ersatzerbschaftssteuer und sind von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer befreit.
Spätere Zustiftungen profitieren vom Spendenabzug. Bei Gründung einer Stiftungvon Todes wegen gilt das zugewandte Stiftungsvermögen aus dem Nachlass als Spende des Stifters.
Die Familienstiftung ist meist nicht gemeinnützig. Damit profitiert die Familienstiftung auch nicht von den steuerlichen Vorteilen. Mit dem laufenden Ertrag unterliegt sie der Körperschaftssteuer und alle 30 Jahre der Ersatzerwerbssteuer. Inländische Begünstigte werden bei Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert.
Steuervergünstigungen für die Familienstiftung sind aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet wird, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten.
Mehr zum Thema Stiftung
Detaillierte Informationen zur Stiftung / Familienstiftung / Treuhandstiftung finden Sie auf unserer Spezialwebseite. Unter anderem auch zu den Themen: Stiftungsvermögen, Stiftungszweck.
Stiftung – Muster, Vorlagen und Vordrucke zum Herunterladen finden Sie unter www.erbrecht-downloads.de
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
Gründung einer Stiftung
- Die Kanzlei Berlin berät Sie in allen Fragen des deutschen und internationalen Stiftungsrechts und übernimmt auf Wunsch alle Gründungsformalitäten.
- Wir zeigen Ihnen den juristischen Weg, der zu Ihren Wünschen und Vorstellungen passt. Wir erarbeiten mit Ihnen einen wasserdichten Stiftungszweck, erstellen die Stiftungssatzung, stellen die erforderlichen Anträge und erledigen die notwendigen Behördengänge.
- Auf Wunsch sind wir Treuhänder für Ihre Treuhandstiftung oder benennen Ihnen zuverlässige und kompetente Stiftungsträger und erstellen für Sie die vertragliche Grundlage mit dem Träger.
Beratung zur Gemeinnützigkeit und zum speziellen Management einer Stiftung
- Die Kanzlei Berlin hat engen Kontakt mit den Stiftungsaufsichtsbehörden und den zuständigen Finanzbehörden und berät Sie zu den zahlreichen stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben, insbesondere bei praktischen Fragen zur Gemeinnützigkeit.
Übernahme von Management-Funktionen
- Die Kanzlei in Berlin ist eingerichtet für die professionelle Erstellung der laufenden Buchhaltung, des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen.
- Unsere Rechtsanwälte nehmen in Ihrer Stiftung auf Wunsch Verwaltungsfunktionen wahr (Vorstand, Beirat), halten regelmäßig Kontakt zu den Begünstigten und Behörden und beraten und organisieren Ihre Fundraising-Aktivitäten. Sie profitieren dabei von unserem Netzwerk gemeinnütziger Organisationen und Verbänden.