Patientenverfügung
Was Sie zur Patientenverfügung wissen müssen:
Form | Unterschrift
In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche Behandlungen Sie im Ernstfall wünschen und welche nicht. Die Patientenverfügung gilt für den Fall, dass Sie dies nicht mehr selbst mitteilen können.
Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt ist, notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen müssen klar, präzise und eindeutig formuliert sein. Für eine Interpretation darf kein Raum bleiben.
Der Text muss nicht handgeschrieben sein. Notwendig ist jedoch die handschriftliche Unterschrift. Es besteht weder eine Aktualisierungspflicht noch eine Beratungspflicht.
Regelungungsinhalt einer Patientenverfügung
Die Patientenverfügung benennt die medizinischen Notsituationen, welche Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind und gibt Anweisungen zu ärztlichen Maßnahmen.
Notsituationen sind u. a. unmittelbarer Sterbeprozess, Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit, Wachkoma, fortgeschrittenes Stadium einer Demenzerkrankung oder dauerhafter Verlust der Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit.
Maßnahmen sind u. a. passive (oder indirekte) Sterbehilfe, Behandlungs- und Ernährungsabbruch oder Behandlungsverzicht bei Demenz oder Dauerkoma. Zu ärztlichen Maßnahmen gehören u. a. lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Gabe von Antibiotika, Bluttransfusionen.
Den Umfang einer Patientenverfügung bestimmt jeder selbst, vom Wunsch einer Minimalbehandlung bis zur Maximalbehandlung.
Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist verbindlich und von allen Beteiligten (Arzt, Pflegepersonal, Bevollmächtigtem, Betreuer und Betreuungsgericht) zu beachten. Der Behandlungswunsch kann selbst so weit gehen, dass eine medizinisch sinnvolle Therapie nicht durchgeführt, und lebensverlängernde Maßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen. Rechtswirksam ist damit auch die Bestimmung auf passive, indirekte Sterbehilfe durch Verzicht auf ärztliche oder lebensverlängernde Maßnahmen. Anweisungen zur aktiven Sterbehilfe sind unwirksam.
Umsetzung | Widerruf | Aufbewahrung
Solange Sie sprechen und Zeichen der Zustimmung und Ablehnung geben können, hat eine Patientenverfügung keine Bedeutung. Um zu gewährleisten, dass die Patientenverfügung tatsächlich umgesetzt wird, sollte eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Der Vorsorgebevollmächtigte hat dann die Pflicht, die Umsetzung der Patientenverfügung zu gewährleisten. Der Bevollmächtigte muss die Patientenverfügung vorlegen und gegebenenfalls mit Hilfe des Betreuungsgerichts durchsetzen.
Die Patientenverfügung kann jederzeit von Ihnen geändert, widerrufen oder vernichtet werden. Sie ist aber für Dritte bindend und verpflichtend. Sie ist nicht anfechtbar oder für unwirksam erklärbar. Sie sollte regelmäßig überprüft werden und bei einer Vertrauensperson, dem Vorsorgebevollmächtigten oder dem Hausarzt verwahrt werden. Daneben besteht die Möglichkeit der Eintragung in das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.