Pati­en­ten­ver­fü­gung

Form | Unterschrift

In einer Pati­en­ten­ver­fü­gung legen Sie schrift­lich fest, wel­che Behand­lun­gen Sie im Ernst­fall wün­schen und wel­che nicht. Die Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt für den Fall, dass Sie dies nicht mehr selbst mit­tei­len können.

Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ist nur wirk­sam, wenn sie schrift­lich nie­der­ge­legt ist, nota­ri­el­le Beur­kun­dung ist nicht erfor­der­lich. Die Bestim­mun­gen müs­sen klar, prä­zi­se und ein­deu­tig for­mu­liert sein. Für eine Inter­pre­ta­ti­on darf kein Raum bleiben. 

Der Text muss nicht hand­ge­schrie­ben sein. Not­wen­dig ist jedoch die hand­schrift­li­che Unter­schrift. Es besteht weder eine Aktua­li­sie­rungs­pflicht noch eine Beratungspflicht. 

Die unter­schrie­be­ne Pati­en­ten­ver­fü­gung gilt solan­ge fort, bis sie von Ihnen wider­ru­fen wird.

Rege­lun­gungs­in­halt einer Patientenverfügung

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung benennt die medi­zi­ni­schen Not­si­tua­tio­nen, wel­che Maß­nah­men zu ergrei­fen oder zu unter­las­sen sind und gibt Anwei­sun­gen zu ärzt­li­chen Maßnahmen.

Not­si­tua­tio­nen sind u. a. unmit­tel­ba­rer Ster­be­pro­zess, End­sta­di­um einer töd­lich ver­lau­fen­den Krank­heit, Wach­ko­ma, fort­ge­schrit­te­nes Sta­di­um einer Demenz­er­kran­kung oder dau­er­haf­ter Ver­lust der Ein­sichts- und Kommunikationsfähigkeit.

Maß­nah­men sind u. a. pas­si­ve (oder indi­rek­te) Ster­be­hil­fe, Behand­lungs- und Ernäh­rungs­ab­bruch oder Behand­lungs­ver­zicht bei Demenz oder Dau­er­ko­ma. Zu ärzt­li­chen Maß­nah­men gehö­ren u. a. lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men, Schmerz- und Sym­ptom­be­hand­lung, künst­li­che Ernäh­rung und Flüs­sig­keits­zu­fuhr, Wie­der­be­le­bung, künst­li­che Beatmung, Dia­ly­se, Gabe von Anti­bio­ti­ka, Bluttransfusionen.

Den Umfang einer Pati­en­ten­ver­fü­gung bestimmt jeder selbst, vom Wunsch einer Mini­mal­be­hand­lung bis zur Maximalbehandlung. 

Tref­fen Sie kla­re Rege­lun­gen, und for­mu­lie­ren Sie prä­zi­se. Wir sind gern behilflich.

Rechts­ver­bind­lich­keit einer Patientenverfügung

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung ist ver­bind­lich und von allen Betei­lig­ten (Arzt, Pfle­ge­per­so­nal, Bevoll­mäch­tig­tem, Betreu­er und Betreu­ungs­ge­richt) zu beach­ten. Der Behand­lungs­wunsch kann selbst so weit gehen, dass eine medi­zi­nisch sinn­vol­le The­ra­pie nicht durch­ge­führt, und lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men nicht durch­ge­führt wer­den dür­fen. Rechts­wirk­sam ist damit auch die Bestim­mung auf pas­si­ve, indi­rek­te Ster­be­hil­fe durch Ver­zicht auf ärzt­li­che oder lebens­ver­län­gern­de Maß­nah­men. Anwei­sun­gen zur akti­ven Ster­be­hil­fe sind unwirksam. 

Ein Arzt darf nicht nach eige­nem Ermes­sen ent­schei­den, wenn er von der Exis­tenz einer Pati­en­ten­ver­fü­gung Kennt­nis hat. Exis­tiert weder eine Vor­sor­ge­voll­macht mit Bestim­mun­gen zur Gesund­heits­sor­ge noch eine Pati­en­ten­ver­fü­gung, und kön­nen Sie sich nicht mehr selbst äußern, sind Sie dem Maxi­mal­pro­gramm lebens­er­hal­ten­der Maß­nah­men ausgesetzt.

Umset­zung | Wider­ruf | Aufbewahrung

Solan­ge Sie spre­chen und Zei­chen der Zustim­mung und Ableh­nung geben kön­nen, hat eine Pati­en­ten­ver­fü­gung kei­ne Bedeu­tung. Um zu gewähr­leis­ten, dass die Pati­en­ten­ver­fü­gung tat­säch­lich umge­setzt wird, soll­te eine Vor­sor­ge­voll­macht errich­tet wer­den. Der Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­te hat dann die Pflicht, die Umset­zung der Pati­en­ten­ver­fü­gung zu gewähr­leis­ten. Der Bevoll­mäch­tig­te muss die Pati­en­ten­ver­fü­gung vor­le­gen und gege­be­nen­falls mit Hil­fe des Betreu­ungs­ge­richts durchsetzen.

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung kann jeder­zeit von Ihnen geän­dert, wider­ru­fen oder ver­nich­tet wer­den. Sie ist aber für Drit­te bin­dend und ver­pflich­tend. Sie ist nicht anfecht­bar oder für unwirk­sam erklär­bar. Sie soll­te regel­mä­ßig über­prüft wer­den und bei einer Ver­trau­ens­per­son, dem Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten oder dem Haus­arzt ver­wahrt wer­den. Dane­ben besteht die Mög­lich­keit der Ein­tra­gung in das zen­tra­le Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bundesnotarkammer.

Sie benö­ti­gen sowohl eine Pati­en­ten­ver­fü­gung als auch eine Vor­sor­ge­voll­macht zur Durch­set­zung der Pati­en­ten­ver­fü­gung. Neh­men Sie in jeder Urkun­de jeweils Bezug auf die Exis­tenz der ande­ren Urkun­de. Weder Ehe­part­ner noch Ihre Kin­der kön­nen ohne Bevoll­mäch­ti­gung die Pati­en­ten­ver­fü­gung durchsetzen!

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