Gesetz­li­che Altersrente

Ihr Ren­ten­an­spruch hängt ab vom Ren­ten­ein­tritts­al­ter und der Anzahl der ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge. Um über­haupt einen Ren­ten­an­spruch zu erwer­ben, müs­sen Sie min­des­tens fünf Jah­re Bei­trä­ge bezahlt haben. Wer früh­zei­tig aus dem Arbeits­le­ben aus­schei­det und sei­ne Ren­te vor­zei­tig bean­sprucht, erhält Abzü­ge. Wer kör­per­lich oder psy­chisch erkrank und des­halb vor Ren­ten­ein­tritts­al­ter nicht mehr arbei­tet, kann Erwerbs­min­de­rungs­ren­te beantragen.

Wann kön­nen Sie in Ren­te gehen?

Der Gesetz­ge­ber hat die Alters­gren­ze (Ren­ten­ein­tritts­al­ter) von 65 auf 67 Jah­re her­auf­ge­setzt. Wer 1964 und spä­ter gebo­ren wur­de, muss damit bis zum 67. Geburts­tag arbeiten. 

Geburts­jahr­gang Regel­al­ters­gren­ze Beson­ders lang­jäh­rig Versicherter
1851–1946 65 Jah­re 63 Jah­re
1947 65 + 1 Monat 63 Jah­re
1948 65 + 2 Monate 63 Jah­re
1949 65 + 3 Monate 63 Jah­re
1950 65 + 4 Monate 63 Jah­re
1951 65 + 5 Monate 63 Jah­re
1952 65 + 6 Monate 63 Jah­re
1953 65 + 7 Monate 63 + 2 Monate
1954 65 + 8 Monate 63 + 4 Monate
1955 65 + 9 Monate 63 + 6 Monate
1956 65 + 10 Monate 63 + 8 Monate
1957 65 + 11 Monate 63 + 10 Monate
1958 66 Jah­re 64 Jah­re
1959 66 + 2 Monate 64 + 2 Monate
1960 66 + 4 Monate 64 + 4 Monate
1961 66 + 6 Monate 64 + 6 Monate
1962 66 + 8 Monate 64 + 8 Monate
1963 66 + 10 Monate 64 + 10 Monate
Wer mehr als 45 Jah­re Ren­ten­bei­trä­ge gezahlt hat, kann als „beson­ders lang­jäh­ri­ger Ver­si­cher­ter“ früh­zei­tig bereits mit 63 Jah­ren in Ren­te gehen ( abhän­gig vom Jahrgang.) 

Wie stellt man den Antrag auf Altersrente?

Gesetz­lich Ren­ten­ver­si­cher­te müs­sen ihren Antrag auf Alters­ren­te selbst bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung stel­len. Fris­ten gibt es hier­zu kei­ne. Wer nach Errei­chen der Alters­gren­ze sei­nen Ren­ten­an­trag stellt, erhält die Ren­te rückwirkend.

Stel­len Sie Ihren Ren­ten­an­trag drei Mona­te vor Errei­chung der Altersgrenze 

Wel­che Unter­la­gen brau­chen Sie?

Sie müs­sen vor­le­gen: einen geklär­ten Ver­si­che­rungs­ver­lauf, Ren­ten­an­trag, Per­so­nal­aus­weis oder Geburts­ur­kun­de, Nach­weis über Kran­ken­kas­sen­zu­ge­hö­rig­keit, Anga­ben über Betriebs­ren­ten und Bankverbindung.

Wel­che Zei­ten wer­den für die Ren­te berücksichtigt?

Grund­sätz­lich wird jede sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit aner­kannt, Schul­zei­ten, Berufs­zei­ten und Aus­bil­dun­gen, Stu­di­um, Zei­ten der Arbeits­lo­sig­keit oder län­ge­re Krank­hei­ten, in denen Sie Kran­ken­geld bekom­men haben, Frei­wil­li­gen­jah­re, Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten und Zei­ten, in denen Sie eine Lehr­stel­le gesucht oder Ver­wand­te gepflegt haben.

Ren­ten­kon­to | Versicherungsverlauf

Das Ren­ten­kon­to ist die Grund­la­ge der Ren­ten­be­rech­nung. Von Arbeit­ge­bern gezahl­te Bei­trä­ge wer­den auto­ma­tisch er-fasst. Nicht dage­gen Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten oder Zei­ten der Pfle­ge von Ange­hö­ri­gen. Sie kön­nen sich jeder­zeit einen aktu­el­len Ver­si­che­rungs­ver­lauf von der Ren­ten­ver­si­che­rung zuschi­cken lassen.

Wor­auf Sie beim Ren­ten­be­scheid ach­ten müssen

Sind alle Daten im Ren­ten­be­scheid rich­tig? Ist der Ver­si­che­rungs­ver­lauf rich­tig und voll­stän­dig? Sind die Hin­ter­blie­be­nen- und Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten rich­tig ange­rech­net? Sind die zusätz­li­chen Erzie­hungs­zei­ten im Rah­men der Müt­ter­ren­te berück­sich­tigt? Die Anrech­nungs- und Bei­trags­zei­ten sind aus­schlag­ge­bend für Ihren spä­te­ren Ren­ten­an­spruch. Bei Feh­lern muss frist­ge­recht Wider­spruch erho­ben wer­den, wobei Sie Bele­ge auch nach­rei­chen können.

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