Vermächtnis –
Vorausvermächtnis
Vermächtnis ist eine Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer). Gegenstand eines Vermächtnisses können sein Geld, Sachen, Forderungen, Wohnrechte oder Handlungen (Tun oder Unterlassen des Beschwerten), Dienstleistungen oder der Erlass einer Forderung. Ist der vermachte Gegenstand oder Forderung nicht im Nachlass, entfällt das Vermächtnis.
Mit einem Vermächtnis beschwert ist derjenige, der nach dem Willen des Erblassers den Anspruch des Vermächtnisnehmers aus dem Nachlass erfüllen soll. In der Regel sind dies die Erben.
Was Sie zum Vermächtnis wissen müssen:
- Ist der Vermächtnisnehmer Erbe?
- Was ist ein Vorausvermächtnis, Nachvermächtnis?
- Was ist ein Verschaffungsvermächtnis, Wahlvermächtnis?
- Wann verjährt ein Vermächtnis?
- Vermächtnis mit Auflagen
- Vermächtnis unter Bedingungen?
- Vermächtnis und Teilungsanordnung
- Mehr zum Thema Vermächtnis, Auflagen und Bedingungen
- Hinweise und Empfehlungen
- Unsere Anwaltsleistungen
Ist der Vermächtnisnehmer Erbe?
Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe oder Mitglied einer Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes, er wird nicht automatisch mit dem Erbfall Eigentümer.
Vermächtnisnehmer kann jede natürliche oder juristische Person sein. Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall, wird das Vermächtnis unwirksam. Der Anspruch auf das Vermächtnis ist fällig mit dem Erbfall, außer der Erblasser hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Was ist ein Vorausvermächtnis, Nachvermächtnis?
Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn ein Erbe zugleich Vermächtnisnehmer ist. Ein Vorausvermächtnis wird auf den Erbteil nicht angerechnet. Mit einem Nachvermächtnis legt der Erblasser fest, dass nach einer bestimmten Dauer der Vermächtnisgegenstand an einen Dritten herauszugeben ist.
Was ist ein Verschaffungsvermächtnis, Wahlvermächtnis?
Der Erblasser kann die Erben auch verpflichten, einen Vermächtnisgegenstand erst für den Bedachten zu beschaffen (Verschaffungsvermächtnis), oder bestimmen, dass der Bedachte ein Wahlrecht hat zwischen mehreren Gegenständen (Wahlvermächtnis).
Wann verjährt ein Vermächtnis?
Die Abwicklung von Vermächtnissen ist grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt, danach wird das Vermächtnis unwirksam.
Vermächtnis mit Auflagen
Als Erblasser können Sie Erben oder Vermächtnisnehmer zu Leistungen an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Die Auswahl kann auch einem Dritten überlassen werden. Der mit der Auflage Beschwerte ist verpflichtet, sie auszuführen. Der Begünstigte einer Auflage hat grundsätzlich keinen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage. Auflagen sind unwirksam, wenn die Leistung unmöglich oder verboten ist.
Vermächtnis unter Bedingungen
Als Erblasser können Sie vererben oder vermachen unter aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen. Die Bedingungen müssen zulässig sein. Sittenwidrige Bedingungen sind unwirksam.
Vermächtnis und Teilungsanordnung
Eine Teilungsanordnung ist kein Vermächtnis und keine Verfügung des Erblassers zugunsten eines Vermächtnisnehmers.
Mit einer Teilungsanordnung kann der Erblasser sein Vermögen nach seinen Vorstellungen an die Erben aufteilen. Die Erben sind an die Teilungsanordnung gebunden, ausgenommen, alle Erben wollen eine abweichende Verteilung. Eine Teilungsanordnung führt nicht automatisch zu einer Aufteilung, sondern lediglich zu einer Verpflichtung der Erben zur angeordneten Aufteilung.
Mehr zum Thema Vermächtnis, Auflagen und Bedingungen
Weitere Informationen zum Vermächtnis, Auflagen und Bedingungen finden Sie auf unserer Spezialwebseite. Unter anderem auch zu den Themen: Testament mit Vermächtnissen (Legate), Vermächtnis (Legat) und Pflichtteil, Vermächtnis ausschlagen, Geldvermächtnis, Nießbrauchsvermächtnis, Grundstücksvermächtnis, Kürzung des Vermächtnisanspruchs, Widerruf und Anfechtung von Vermächtnissen (Legate), testamentarische Auflagen.
Vermächtnis – Muster, Vorlagen, Vordrucke zum Herunterladen finden Sie unter www.erbrecht-downloads.de.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Wollen Sie jemanden testamentarisch etwas hinterlassen, ohne dass derjenige gleichzeitig mit allen Rechten und Pflichten Erbe wird, dann bedenken Sie die Person mit einem Vermächtnis.
- Wollen Sie als Erblasser einen Erben bevorzugen: Ordnen Sie zu seinen Gunsten ein Vorausvermächtnis an.
- Ist der Vermächtnisgegenstand belastet (z. B. Hypothek), gehen die Belastungen mit über auf den Vermächtnisnehmer.
- Anspruch auf das Vorausvermächtnis haben Sie als Erbe auch dann, wenn Sie ansonsten die Erbschaft ausschlagen.
- Bestimmen Sie im Testament oder Erbvertrag den Zweck einer Auflage präzise!
- Als Erblasser können Sie Entwicklungen nach dem Erbfall berücksichtigen, indem Sie die Auswahl der Bedachten einem Dritten übertragen und gleichzeitig einen späteren Zeitpunkt des Vermächtnisanfalls bestimmen.
- Als Erbe können Sie die Erfüllung einer Auflage gerichtlich durchsetzen.
- Sie können als Erblasser ein Vermächtnis für den Fall anordnen, dass eine bestimmte Bedingung entweder in der Person des Bedachten oder Beschwerten in Zukunft eintritt (Vorsicht! 30-Jahrefrist).
- Bewerten Sie als Erblasser die Vermögensgegenstände des Nachlasses im Testament, wenn Sie eine Teilungsanordnung verfügen.
- Setzen Sie zur Durchsetzung der Teilungsanordnung einen Testamentsvollstrecker ein, insbesondere, wenn Sie die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben für eine bestimmte Zeit ausschließen wollen.