Nachlassverzeichnis
Die Seite informiert darüber, zu welchem Zweck ein Nachlassverzeichnis (Inventar) erstellt wird, wer zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses berechtigt und wer hierzu verpflichtet ist, innerhalb welcher Fristen ein Nachlassverzeichnis erstellt werden muss und was er beinhalten soll, welche Folgen eine rechtzeitige Einrechnung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) hat, was Inventaruntreue ist und wie sich die Kosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses berechnen.
- Nachlassverzeichnis – Zweck
- Nachlassverzeichnis – Berechtigung
- Nachlassverzeichnis – Frist
- Nachlassverzeichnis – Inhalt
- Nachlassverzeichnis – Verfahren
- Nachlassverzeichnis – Folgen
- Nachlassverzeichnis – Wegfall der Vollständigkeitsvermutung
- Nachlassverzeichnis – Kosten
- Hinweise und Empfehlungen
- Unsere Anwaltsleistungen
Nachlassverzeichnis – Zweck
Die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses (Inventars) dient dem Erben innerhalb einer ihm gesetzten Frist dazu, eine unbeschränkte Haftung zu vermeiden. Die rechtzeitige Aufstellung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) führt selber nicht zu einer Haftungsbeschränkung. Das Nachlassverzeichnis (Inventar) führt indessen zu einer Vermutung, dass sich nur die angegebenen Nachlasswerte im Nachlass befinden. Der Erbe kann sich dann auf die Vermutung der Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses (Inventars) berufen. Dem Nachlassgläubiger dient die Aufstellung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) dazu, eine Übersicht über den Nachlass zu erhalten.
Nachlassverzeichnis – Berechtigung
Einerseits ist der Erbe berechtigt, freiwillig ein Nachlassverzeichnis (Inventar) erstellen zu lassen. In erster Linie dient die Aufstellung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) jedoch den Interessen der Nachlassgläubiger, damit diese einen Überblick über den ursprünglichen Nachlassbestand erhalten. Der Überblick ist erforderlich, um zu prüfen, ob möglicherweise eine Nachlassverwaltung beantragt wird.
Auch Pflichtteilsberechtigte sowie Auflagenbegünstige und Vermächtnisnehmer sind berechtigt, einen Antrag auf Bestimmung der Inventarfrist zu stellen.
Nachlassverzeichnis – Frist
Wenn der Erbe freiwillig das Nachlassverzeichnis (Inventar) erstellt, ist er an keine Frist gebunden.
Dagegen können Nachlassgläubiger dem Erben eine Frist zur Einreichung eines Nachlassverzeichnisses (Inventars) bestimmen, die vom Nachlassgericht festgesetzt wird. Der Antrag auf Fristbestimmung gibt den Nachlassgläubigern ein Druckmittel zur Hand, damit der Erbe zur schnellen Aufstellung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) gehalten ist, um der unbeschränkten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen.
Die vom Nachlassgericht bestimmte Frist soll mindestens einen Monat und höchstens drei Monate betragen. Das Nachlassgericht kann die Frist auf Antrag des Erben indes verlängern. Eine Verkürzung der Frist auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist dagegen unzulässig. Wenn der Erbe ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen ist, dass Nachlassverzeichnis (Inventars) innerhalb der Inventarfrist zu erstellen, besteht die Möglichkeit der Bestimmung einer neuen Inventarfrist durch das Nachlassgericht.
Nachlassverzeichnis – Inhalt
Das Gesetz bezeichnet das Nachlassverzeichnis (Inventar) als Verzeichnis des Nachlasses, in welchem die bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Gegenstände anzugeben sind. Es ist also der gesamte Nachlass Gegenstand des Inventars. Hierzu gehören alle Aktiva und Passiva des Nachlasses, die zur Zeit des Erbfalls vorhanden gewesen sind. Die Nachlassverbindlichkeiten sind in dem Umfang anzugeben, wie sie zum Zeitpunkt der Aufstellung des Inventars bestehen. Eine Schätzung des Wertes der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ist nicht erforderlich.
Nachlassverzeichnis – Verfahren
Das Nachlassverzeichnis (Inventar) wird nicht alleine durch die Aufnahme der Aktiva und Passiva des Nachlasses errichtet. Es wird unterschieden zwischen der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars) durch den Erben und der amtlichen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars).
Bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars) durch den Erben muss dieser eine zuständige Behörde oder einen Notar hinzuziehen.
Der Erbe muss das Nachlassverzeichnis (Inventar) selbst erstellen und unterschreiben. Die Mitwirkung des Notars oder der Behörde liegt darin, dem Erben Hilfe bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) zu leisten. Die sachliche Richtigkeit der Angaben des Erben oder die Vollständigkeit werden indessen nicht geprüft.
Zu unterscheiden davon ist die amtliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars). Auf Antrag des Erben bestimmt das Nachlassgericht einen Notar, der das Inventar amtlich aufnimmt. Der Notar muss eigene Ermittlungen und Feststellungen über den Nachlass führen, damit ein vollständiges Verzeichnis erstellt werden kann. Die Frist für die amtliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars) ist dabei schon durch den Antrag des Erben auf amtliche Aufnahme gewahrt. Errichtet ist das Nachlassverzeichnis (Inventar) aber erst durch die Einreichung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) beim Nachlassgericht durch den Notar. Der Notar trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses (Inventars) und unterschreibt das Nachlassverzeichnis (Inventar). Dies setzt die Pflicht des Erben voraus, dem Notar die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, dem Erben die erforderliche Hilfe zu leisten. Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker sind auch berechtigt, ein Nachlassverzeichnis (Inventar) einzureichen. Wenn ein Miterbe das Nachlassverzeichnis (Inventar) einreicht, kommt dies allen Erben zugute, solange noch keine unbeschränkte Haftung bei den Miterben besteht. Einem Nachlasspfleger oder einem Nachlassverwalter kann dagegen keine Inventarfrist bestimmt werden.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Antrag auf Errichtung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
Der Erbe kann sich auch auf ein Nachlassverzeichnis (Inventar) berufen, das sich schon in den Akten des Nachlassgerichts befindet. Wenn dem Erben eine Inventarfrist gesetzt wurde, muss er innerhalb der gesetzten Frist die Bezugnahme erklären. Es kommen nur Nachlassverzeichnisse in Betracht, die wirksam errichtet und eingereicht worden sind.
Nachlassverzeichnis – Folgen
Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäβer Einreichung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) wird im Verhältnis zwischen Erben und Nachlassgläubigern vermutet, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen sind. In der Regel verlangen Nachlassgläubiger eine eidesstattliche Versicherung des Erben. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verstärkt regelmäβig die Vermutungswirkung.
Mit der rechtzeitigen Einreichung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) besteht für den Erben die erleichterte Möglichkeit, sich auf die Wertlosigkeit des Nachlasses zu berufen. Der Erbe kann z.B. geltend machen, dass der Nachlass nicht den oder die Nachlassgläubiger befriedigen kann oder das eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht eingeleitet werden könne, da eine kostendeckende Nachlassmasse fehlt.
Jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, soll Einsicht in das Nachlassverzeichnis (Inventar) nehmen dürfen. Ein rechtliches Interesse wird in der Regel bei Nachlassgläubigern, Miterben, Testamentsvollstreckern und den Steuerbehörden vermutet.
Nachlassverzeichnis – Wegfall der Vollständigkeitsvermutung
Die Vermutungswirkung entfällt, wenn dem Erben eine Inventaruntreue nachgewiesen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Erbe im Nachlassverzeichnis (Inventar) absichtlich eine erheblich unvollständige Angabe der Nachlassgegenstände herbeiführt. Gleiches gilt, wenn der Erbe mit Benachteiligungsabsicht eine nicht bestehende Nachlassverbindlichkeit in das Nachlassverzeichnis (Inventar) mit aufnimmt.
Der Verlust der Haftungsbeschränkung tritt schon bei Einreichung eines bewusst unvollständigen Nachlassverzeichnisses (Inventars) ein. Eine Berichtigung ist nach der Einreichung nicht mehr möglich. Gegenüber einzelnen Gläubigern kann der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verlieren, wenn er diesem die eidesstattliche Versicherung verweigert, auf die Haftungsbeschränkung verzichtet oder sich ohne Vorbehalt der Haftungsbeschränkung verurteilen lässt.
Nachlassverzeichnis – Kosten
Die Kosten des Nachlassverzeichnisses (Inventars) bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Es werden Gebühren für die Entgegennahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars) und der Bestimmung einer Frist für das Inventar erhoben. Dazu können Kosten für den Notar oder die zuständige Behörde anfallen. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Nachlasswert.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Die Aufstellung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) ist Ihr Mittel, sich alle Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung offen zu halten! Sie müssen gewissenhaft handeln, um den strengen Vorgaben des Gesetzes nachzukommen!
- Als pflichtteilsberechtigter Erbe sollten Sie unbedingt dem Erben eine Inventarfrist setzen, um Ihre Rechte zu sichern. Nehmen Sie dabei Ihr Recht zur persönlichen Anwesenheit wahr, um Einsicht in Belege nehmen zu können. Auβerdem bekommen Sie dadurch einen unmittelbaren Eindruck von der Vollständigkeit des Inventars.
- Sie müssen die erforderlichen Auskünfte geben, um nicht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu verlieren! Nutzen Sie die Mittel der Haftungsbeschränkung gewissenhaft, damit Ihnen alle Vorteile erhalten bleiben!
- Als Erbe sollten Sie unbedingt die eidesstattliche Versicherung abgeben! Ansonsten greift die Vollständigkeitsvermutung nicht gegenüber dem Gläubiger, der die eidesstattliche Versicherung verlangt hat!
- Sie sollten als Erbe unbedingt redlich bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) handeln! Der Vorwurf der Inventaruntreue kann zu einem Wegfall der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass führen. Es besteht dann eine Gefahr für Ihr eigenes Vermögen!
