Unterhaltsregress
Elternunterhalt
Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bezahlten können. Diesen Anspruch macht in der Regel der Sozialträger geltend und fordert die Kinder zur Auskunft über Einkommen und Vermögen und ermittelt den zu zahlenden Elternunterhalt. Für den Unterhalt der Eltern aufkommen müssen Kinder aber nur, wenn sie selbst genug Geld zur Verfügung haben.
Was Sie zum Unterhaltsregress Elternunterhalt wissen müssen:
- Wann müssen Kinder für die Eltern Unterhalt zahlen?
- Was steht den Eltern monatlich zu?
- Wie wird das Vermögen der Eltern berücksichtigt?
- Wie wird das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen berechnet?
- Wie hoch ist der Selbstbehalt
- Gibt es Grenzen bei der Verwendung des Vermögens?
- Was passiert, wenn mehrere Kinder Unterhalt leisten können?
- Sozialamtsregress bei Schenkungen
- Soziale Hilfen und Erbenhaftung
Wann müssen Kinder für die Eltern Unterhalt zahlen?
Verwandte in gerader Linie, die direkt voneinander abstammen, sind verpflichtet den Eltern Unterhalt zu gewähren, soweit diese bedürftig sind.
Die Eltern müssen außerstande sein sich selbst zu unterhalten und ihr eigenes Einkommen und Vermögen muss aufgebraucht sein. Wer zu Unterhaltszahlungen selbst nicht imstande ist, muss nicht zahlen. Durch schwere Verfehlungen gegen das Kind kann der Elternunterhalt verwirkt werden.
Was steht den Eltern monatlich zu?
Den Eltern steht als unterste Grenze für einen angemessenen Lebensbedarf ein Existenzminimum von 800 EUR zu. Hierin sind Warmmiete enthalten nicht aber Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung.
Wie wird das Vermögen der Eltern berücksichtigt?
Die Eltern müssen alle Einkünfte aus gesetzlichen und privaten Renten, Pflegeversicherung und Vermögen ausgeben und den Vermögensstamm selbst einsetzen, bevor die Kinder zu Zahlungen herangezogen werden können. Haben die Eltern zu Lebzeiten Eigentum übertragen oder Schenkungen getätigt, müssen gegenüber Dritten oder den Kindern Rückforderungen wegen Verarmung oder groben Undanks geltend gemacht werden, bevor eine Bedürftigkeit eintritt.
Wie wird das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen berechnet?
Von Nettoeinkommen können folgende Kosten abgezogen werden. Berufsbedingte Aufwendungen, Kosten für Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen, Darlehensverbindlichkeiten, private Altersvorsorgekosten.
Nicht abzugsfähig sind: Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherungen, Rundfunkgebühren, Miete und Mietnebenkosten von 480 EUR.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt von 1.800 EUR zu (einschließlich 480 EUR Warmmiete), für den Ehepartner weitere 1.440 EUR. Hinzu kommen Freibeträge für die eigene Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltspflichtige Kinder müssen von dem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen die HÄLFTE an Elternunterhalt zahlen.
Gibt es Grenzen bei der Verwendung des Vermögens?
Unterhaltspflichtige Kinder müssen grundsätzlich auch ihr eigenes Vermögen einsetzen. Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt gehören aber die eigene Altersabsicherung und die Bildung finanzieller Reserven für das eigene Haus, Urlaub usw.
Was passiert, wenn mehrere Kinder Unterhalt leisten können?
Mehrere Kinder haften anteilig nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes. Sie können gegenseitigen Ausgleich Verlangen.
Sozialamtsregress bei Schenkungen
Rückforderungsansprüche bei Schenkungen wegen Notbedarfs des Schenkers werden regelmäßig auf die Sozialhilfeträger übergeleitet.
Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs: Vorliegen einer Schenkung, Eintreten des Notbedarfs des Schenkers nach Vollzug der Schenkung und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, insbesondere Eintritt des Notbedarfs erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung.
Soziale Hilfen und Erbenhaftung
Erben haften für Sozialhilfeleistungen immer dann, wenn geschütztes Vermögen hinterlassen wird (z.B. selbstbewohntes Haus oder Eigentumswohnung.) Die Erbenhaftung greift bei Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege.
Die Leistungen müssen rechtmäßig bewilligt sein und in den letzten Zehn Jahren vor dem Erbfall erbracht worden sein.
Die Haftung ist beschränkt auf den Nachlass. Die Ersatzpflicht ist beschränkt auf die Kosten der Sozialhilfe, die einen Grundbetrag von 2.184 EUR übersteigt. Bei Vorliegen einer besonderen Härte wird der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend gemacht.