Unter­halts­re­gress
Eltern­un­ter­halt

Kin­der sind ihren Eltern zum Unter­halt ver­pflich­tet, wenn die­se ihren Lebens­un­ter­halt nicht mehr selbst bezahl­ten kön­nen. Die­sen Anspruch macht in der Regel der Sozi­al­trä­ger gel­tend und for­dert die Kin­der zur Aus­kunft über Ein­kom­men und Ver­mö­gen und ermit­telt den zu zah­len­den Eltern­un­ter­halt. Für den Unter­halt der Eltern auf­kom­men müs­sen Kin­der aber nur, wenn sie selbst genug Geld zur Ver­fü­gung haben.

Wann müs­sen Kin­der für die Eltern Unter­halt zahlen?

Ver­wand­te in gera­der Linie, die direkt von­ein­an­der abstam­men, sind ver­pflich­tet den Eltern Unter­halt zu gewäh­ren, soweit die­se bedürf­tig sind.

Schwie­ger­kin­der sind nicht direkt betrof­fen, kön­nen aber bei der Berech­nung des Unter­halts berück­sich­tigt werden. 

Die Eltern müs­sen außer­stan­de sein sich selbst zu unter­hal­ten und ihr eige­nes Ein­kom­men und Ver­mö­gen muss auf­ge­braucht sein. Wer zu Unter­halts­zah­lun­gen selbst nicht imstan­de ist, muss nicht zah­len. Durch schwe­re Ver­feh­lun­gen gegen das Kind kann der Eltern­un­ter­halt ver­wirkt werden.

Ein Kind muss nicht zah­len, wenn die Eltern ihre eige­nen frü­he­ren Unter­halts­pflich­ten gegen­über dem Kind grob ver­nach­läs­sigt haben. Eine Zah­lungs­pflicht besteht aber trotz Enter­bung und lang­jäh­ri­gem Kontaktbruch. 

Was steht den Eltern monat­lich zu?

Den Eltern steht als unters­te Gren­ze für einen ange­mes­se­nen Lebens­be­darf ein Exis­tenz­mi­ni­mum von 800 EUR zu. Hier­in sind Warm­mie­te ent­hal­ten nicht aber Bei­trä­ge für Kran­ken- und Pflegeversicherung.

Erhal­ten die Eltern Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung, ver­langt der Staat die­se Leis­tun­gen von den Kin­dern nicht zurück! Pfle­ge­heim­kos­ten sind für Kin­der steu­er­lich absetzbar! 

Wie wird das Ver­mö­gen der Eltern berücksichtigt?

Die Eltern müs­sen alle Ein­künf­te aus gesetz­li­chen und pri­va­ten Ren­ten, Pfle­ge­ver­si­che­rung und Ver­mö­gen aus­ge­ben und den Ver­mö­gens­stamm selbst ein­set­zen, bevor die Kin­der zu Zah­lun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Haben die Eltern zu Leb­zei­ten Eigen­tum über­tra­gen oder Schen­kun­gen getä­tigt, müs­sen gegen­über Drit­ten oder den Kin­dern Rück­for­de­run­gen wegen Ver­ar­mung oder gro­ben Undanks gel­tend gemacht wer­den, bevor eine Bedürf­tig­keit eintritt.

Eltern dür­fen eine Ver­mö­gens­re­ser­ve in Höhe von 5000 EUR (Ver­hei­ra­te­te 10.000 EUR) als eiser­ne Reser­ve behal­ten. Besteht ein Anspruch auf Grund­si­che­rung, müs­sen die Eltern die­se bean­tra­gen, die Unter­halts­pflicht der Kin­der ist nachrangig. 

Wie wird das unter­halts­recht­lich rele­van­te Ein­kom­men berechnet?

Von Net­to­ein­kom­men kön­nen fol­gen­de Kos­ten abge­zo­gen wer­den. Berufs­be­ding­te Auf­wen­dun­gen, Kos­ten für Kran­ken­vor­sor­ge und krank­heits­be­ding­te Auf­wen­dun­gen, Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten, pri­va­te Alters­vor­sor­ge­kos­ten.
Nicht abzugs­fä­hig sind: Bei­trä­ge für Haus­rats- und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen, Rund­funk­ge­büh­ren, Mie­te und Miet­ne­ben­kos­ten von 480 EUR.

Dem Unter­halts­pflich­ti­gen ist nicht zuzu­mu­ten wegen der Unter­halts­pflicht sei­ne ange­stamm­te Woh­nung auf­zu­ge­ben. Unter­halts­pflich­ten gegen­über Ehe­part­ner sowie eige­nen Kin­der haben Vor­rang vor dem Elternunterhalt. 

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Dem Unter­halts­pflich­ti­gen steht ein Selbst­be­halt von 1.800 EUR zu (ein­schließ­lich 480 EUR Warm­mie­te), für den Ehe­part­ner wei­te­re 1.440 EUR. Hin­zu kom­men Frei­be­trä­ge für die eige­ne Kin­der nach der Düs­sel­dor­fer Tabelle.

Unter­halts­pflich­ti­ge Kin­der müs­sen von dem berei­nig­ten und um den Selbst­be­halt ver­min­der­ten Net­to­ein­kom­men die HÄLF­TE an Eltern­un­ter­halt zahlen.

Wer sei­ne Eltern pflegt, kann nach deren Tod bei der Erb­schaft einen Pfle­ge­frei­be­trag von 20.000 EUR beanspruchen. 

Gibt es Gren­zen bei der Ver­wen­dung des Vermögens?

Unter­halts­pflich­ti­ge Kin­der müs­sen grund­sätz­lich auch ihr eige­nes Ver­mö­gen ein­set­zen. Zum Schon­ver­mö­gen beim Eltern­un­ter­halt gehö­ren aber die eige­ne Alters­ab­si­che­rung und die Bil­dung finan­zi­el­ler Reser­ven für das eige­ne Haus, Urlaub usw.

Was pas­siert, wenn meh­re­re Kin­der Unter­halt leis­ten können?

Meh­re­re Kin­der haf­ten antei­lig nach Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen unter Berück­sich­ti­gung des Selbst­be­hal­tes. Sie kön­nen gegen­sei­ti­gen Aus­gleich Verlangen.

Sozi­al­amts­re­gress bei Schenkungen

Rück­for­de­rungs­an­sprü­che bei Schen­kun­gen wegen Not­be­darfs des Schen­kers wer­den regel­mä­ßig auf die Sozi­al­hil­fe­trä­ger übergeleitet.

Vor­aus­set­zun­gen eines Rück­for­de­rungs­an­spruchs: Vor­lie­gen einer Schen­kung, Ein­tre­ten des Not­be­darfs des Schen­kers nach Voll­zug der Schen­kung und Nicht­vor­lie­gen von Aus­schluss­grün­den, ins­be­son­de­re Ein­tritt des Not­be­darfs erst nach Ablauf von zehn Jah­ren nach Voll­zug der Schenkung.

Sozia­le Hil­fen und Erbenhaftung

Erben haf­ten für Sozi­al­hil­fe­leis­tun­gen immer dann, wenn geschütz­tes Ver­mö­gen hin­ter­las­sen wird (z.B. selbst­be­wohn­tes Haus oder Eigen­tums­woh­nung.) Die Erben­haf­tung greift bei Leis­tun­gen als Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt oder Hil­fe zur Pflege.

Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung im Alter sind von der Erben­haf­tung ausgenommen! 

Die Leis­tun­gen müs­sen recht­mä­ßig bewil­ligt sein und in den letz­ten Zehn Jah­ren vor dem Erb­fall erbracht wor­den sein.

Sowohl die Erben des Hil­fe­emp­fän­gers als auch die Erben des Ehe­gat­ten sind ersatzpflichtig. 

Die Haf­tung ist beschränkt auf den Nach­lass. Die Ersatz­pflicht ist beschränkt auf die Kos­ten der Sozi­al­hil­fe, die einen Grund­be­trag von 2.184 EUR über­steigt. Bei Vor­lie­gen einer beson­de­ren Här­te wird der Anspruch auf Kos­ten­er­satz nicht gel­tend gemacht.

Wird inner­halb einer Drei-Jah­res-Frist nach dem Tod der Anspruch nicht gel­tend gemacht, erlischt er. 

HABEN SIE FRAGEN

RUFEN SIE UNS ANWIR HEL­FEN IHNEN GERN WEITER

TEL. 030 / 319 815 11 1

VOEGELE Rechtsanwälte hat 4,87 von 5 Sternen 125 Bewertungen auf ProvenExpert.com