Meh­re­re Bevoll­mäch­tig­te |
Kon­troll­voll­macht |
Über­wa­chungs­voll­macht |
Ersatz­vol­macht

Ein Voll­macht­ge­ber kann meh­re­re ver­schie­de­ne Ver­tre­ter bevoll­mäch­ti­gen. Die­se kön­nen gleich­ran­gig sein oder zeit­lich vor- und nach­ran­gig oder unter­schied­lich in Funk­ti­on als Haupt- und Über­wa­chungs­be­voll­mäch­tig­te. Bei Ertei­lung einer Gesamt­voll­macht sind die Bevoll­mäch­tig­ten nur gemein­schaft­lich aktiv vertretungsberechtigt.

Zur Vor­beu­gung von Miss­brauch kön­nen Sie neben­ein­an­der meh­re­re gleich­ran­gi­ge Haupt­be­voll­mäch­tig­te ein­set­zen, denen gegen­sei­tig die Über­wa­chung des ande­ren zuge­wie­sen ist. 

Die Kon­troll­voll­macht / Über­wa­chungs­voll­macht ist eine spe­zi­el­le, begrenz­te Voll­macht zur Wahr­neh­mung von Kontroll‑,Informations- und Wider­rufs­rech­ten. In der Pra­xis wer­den oft bestimm­te Ent­schei­dun­gen des Haupt­be­voll­mäch­tig­ten an die Zustim­mung des Über­wa­chungs­be­voll­mäch­tig­ten gebunden.

Ein Mus­ter zur Kon­troll­voll­macht fin­den Sie auf Sei­te XY des Rat­ge­bers. Wenn Sie davon abwei­chen wol­len, neh­men Sie unse­re pro­fes­sio­nel­le Hil­fe in Anspruch, wir bera­ten Sie gerne.

Der Voll­macht­ge­ber kann für den Fall des Weg­falls des erst­ran­gi­gen, allei­ni­gen Bevoll­mäch­tig­ten, einen Ersatz­be­voll­mäch­tig­ten bestel­len. Die­ser hat dann die Stel­lung eines erst­ran­gi­gen Bevollmächtigten.

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