Schwer­be­hin­der­te
Men­schen

In Deutsch­land leben mehr als zehn Mil­lio­nen behin­der­te Men­schen, davon sind 8 Mil­lio­nen schwer­be­hin­dert. Schwer­be­hin­der­te Men­schen sind Per­so­nen, deren kör­per­li­che, geis­ti­ge oder see­li­sche Behin­de­rung einen Grad von wenigs­tens 50 hat. Sie ste­hen unter beson­de­rem recht­li­chen Schutz und haben Anspruch auf beson­de­re Hil­fen als Aus­glei­che für Ihre Benachteiligungen.

Antrag­stel­lung

Die Aner­ken­nung als Schwer­be­hin­der­ter erfolgt nur auf Antrag. Zustän­dig sind die Ver­sor­gungs­äm­ter – in Ber­lin das Lan­des­amt für Gesund­heit und Sozia­les. Antrags­for­mu­la­re kön­nen Sie u.a. bei der Gesell­schaft für Erb- und Senio­ren­recht beziehen.

Vor­aus­set­zung ist, dass Sie in Deutsch­land woh­nen oder gewöhn­lich auf­hal­ten und einer Beschäf­ti­gung nach­ge­hen. Eine Neu­fest­set­zung kann bean­tragt wer­den, wenn bereits fest­ge­stell­te Behin­de­run­gen sich ver­schlim­mert haben oder neue Behin­de­run­gen ein­ge­tre­ten sind. Eine Schwer­be­hin­de­rung kann unter beson­de­ren Vorraus­set­zun­gen auch rück­wir­kend aner­kannt werden.

Die medi­zi­ni­sche Prü­fung wird vor­ge­nom­men anhand der vom Antrag­stel­ler vor­ge­leg­ten ärzt­li­chen Unter­la­gen (z.B. Befund­be­rich­ten von Ärz­ten, Kran­ken­haus­be­rich­ten, Kur­ent­las­sungs­be­rich­ten), ohne dass der Antrag­stel­ler in dem Ver­fah­ren noch­mals unter­sucht wird. Rei­chen die vor­ge­leg­ten Unter­la­gen für eine Beur­tei­lung nicht aus, kann aber auch eine gut­ach­ter­li­che Unter­su­chung ver­an­lasst werden.

Bescheid der zustän­di­gen Behörde

Die Bear­bei­tungs­zeit der Ver­sor­gungs­äm­ter dau­ert in der Regel 4 Mona­te. Danach teilt das Ver­sor­gungs­amt die Ein­stu­fung in einem Bescheid mit.

Die­ser Fest­stel­lungs­be­scheid kann mit einem Wider­spruch und falls die­ser nicht zum Erfolg führt – über ein Ver­fah­ren vor dem Sozi­al­ge­richt ange­foch­ten werden.

Nie­mand hat das Recht, Ein­blick in de Bescheid zu verlangen! 

Fest­stel­lung Grad der Behinderung

Das Ver­sor­gungs­amt stellt das Vor­lie­gen der Behin­de­rung und deren Aus­maß fest (Grad der Behin­de­rung) auf einer Ska­la von 20 – 100. Eine Behin­de­rung liegt vor, wenn die kör­per­li­che Funk­ti­on, geis­ti­ge Fähig­keit oder see­li­sche Gesund­heit einer Per­son mit hoher Wahr­schein­lich­keit län­ger als sechs Mona­te von dem für das Lebens­al­ter typi­schen Zustand abwei­chen und daher die Teil­ha­be die­ser Per­son am Leben in der Gesell­schaft beein­träch­tigt ist. Eine Schwer­be­hin­de­rung wird ab einem Grad der Behin­de­rung von 50 fest­ge­stellt. Meh­re­re Beein­träch­ti­gun­gen wer­den in der Ge-samt­schau festgestellt.

Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis

Die Ver­sor­gungs­äm­ter stel­len auch den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis aus, der zum Nach­weis der Behin­de­rung gegen­über Behör­den und Arbeit­ge­bern bestimmt ist. In der Regel ist der Aus­weis auf 5 Jah­re befris­tet und mit Merk­zei­chen ver­se­hen bei beson­de­rer Aus­prä­gung der Schwerbehinderung.

Gleich­stel­lung mit schwer­be­hin­der­ten Menschen

Per­so­nen mit einem Grad der Behin­de­rung von weni­ger als 50, aber wenigs­tens 30, kön­nen auf Antrag einem Schwer­be­hin­der­ten Men­schen gleich­ge­stellt wer­den, wenn sie infol­ge ihrer Behin­de­rung ohne die Gleich­stel­lung einen geeig­ne­ten Arbeits­platz nicht erlan­gen oder behal­ten kön­nen. Der Antrag ist bei der Agen­tur für Arbeit zu stellen.

Gleich­ge­stell­te behin­der­te Men­schen haben kei­nen Anspruch auf die Alters­ren­te für Schwer­be­hin­der­te Menschen. 

Rechts­fol­gen einer Schwerbehinderung

Schwer­be­hin­der­ten Men­schen wer­den durch fol­gen­de Rege­lun­gen geschützt und gefördert:

Beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz, Zusatz­ur­laub, beson­de­re Ren­ten­ar­ten, steu­er­li­che Nach­teils­aus­glei­che, Beschäf­ti­gungs­pflicht des Arbeit­ge­bers , Anspruch auf behin­de­rungs­ge­rech­te Beschäf­ti­gung, Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot, Fra­ge­recht bei Ein­stel­lung, Offen­ba­rung einer Schwer­be­hin­de­rung, Stu­di­um mit Behinderung.

Dane­ben kön­nen Behin­der­te zahl­reich Ver­güns­ti­gun­gen und Leis­tun­gen in Anspruch neh­men wie Befrei­ung vom Rund­funk­bei­trag, Befrei­ung von der Kraft­fahr­zeug­steu­er, Blin­den­geld, Fahr­diens­te, Frei­fahr­ten, Kraft­fahr­zeug­hil­fe, Park­erleich­te­rung, Ver­güns­tig­te Tele­fon­ta­ri­fe usw.

Ren­ten­ein­tritts­al­ter bei schwer­be­hin­der­ten Menschen

Geburts­jahr­gang Regel­al­ters­gren­ze
1900–1940 60 Jah­re
1941–1951 60–63 Jah­re
Janu­ar 1952 63 + 1 Monat
Febru­ar 1952 63 + 2 Monate
März 1952 63 + 3 Monate
April 1952 63 + 4 Monate
Mai 1952 63 + 5 Monate
Ab Juni 1952 63 + 6 Monate
1953 63 + 7 Monate
1954 63 + 8 Monate
1955 63 + 9 Monate
1956 63 + 10 Monate
1957 63 + 11 Monate
1958 64 Jah­re
1959 64 + 2 Monate
1960 64 + 4 Monate
1961 64 + 6 Monate
1962 64 + 8 Monate
1963 64 + 10 Monate

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