Gesetzliche Erbfolge –
Gesetzliche Erben
Hat der Erblasser weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Dann bestimmt der Staat, wer was von dem Nachlass erhält.
Wer ist Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge?
Nach der gesetzlichen Erbfolge schließen die näher Verwandten (Erben 1. Ordnung und 2. Ordnung) die weiter stehenden Verwandten aus, d. h. neben dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erben nur die Kinder, Enkel oder Urenkel. Nachrangig folgen Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Kann kein Erbe ermittelt werden, erbt der Staat.
Kinder des Erblassers sind immer dessen gesetzliche Erben, wobei eheliche Kinder den nichtehelichen und Adoptivkindern gleichgestellt sind. Stiefkinder erben nur von ihren leiblichen Eltern.
Was erbt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe?
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten hängt vom ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder des Erblassers ab. Geschiedene Eheleute erben nichts, desgleichen, wenn Scheidungsantrag gestellt ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft.
Gesetzliche Erbfolge oder Testament?
Das Testament geht immer der gesetzlichen Erbfolge vor. Mit einem Testament können Sie weitgehend frei entscheiden, wer was von Ihrem Nachlass erhalten soll. Sie können gesetzliche Erben enterben und Nicht-Verwandte zu Erben bestimmen.
Die gesetzliche Erbfolge und die gesetzlichen Erben entsprechen in der Praxis nur selten den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers.
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HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Errichten Sie ein Testament oder schließen Sie einen Erbvertrag, bevor der Staat mit der gesetzlichen Erbfolge bestimmt, wer was von Ihrem Nachlass erhält.
- Der gesetzliche Erbe kann die Erbschaft ausschlagen oder kann vom Erblasser als Erbe ausgeschlossen werden. In beiden Fällen kann dem Erben ein Pflichtteil zustehen.
- Wer mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann im Todesfall von den Erben für die ersten 30 Tage Unterhalt verlangen.
- Familienangehörige oder Lebenspartner können das Mietverhältnis mit dem Vermieter auf Dauer fortsetzen, wenn sie mit dem Erblasser zusammengelebt haben.
- Den sogenannten „VORAUS“ (Haushaltsgegenstände etc.) erhält der länger lebende Ehegatte nur bei der gesetzlichen Erbfolge neben seinem gesetzlichen Erbteil! Ausnahme bei einem Hausratsvermächtnis!
- Vorsicht! Die gesetzliche Erbfolge hat gravierende Nachteile:
- Sie entspricht nur selten dem Willen und den Vorstellungen des Erblassers.
- Besondere Für- und Vorsorge für bedürftige Familienangehörige ist nicht möglich
- Sie setzen als Erblasser die Erben den Gefahren und Streitereien und Willkür einer Erbengemeinschaft aus. Diese Zwangsgemeinschaft ist besonders gefährlich bei Nachlassimmobilien.
- Bei der gesetzlichen Erbfolge gibt es kaum Gestaltungsmöglichkeiten zur Minderung der Erbschaftssteuer.
- Die Nachteile können Sie nur vermeiden mit einem Testament, einem Vermächtnis, einer Schenkung oder anderen letztwilligen Verfügungen.
- Vorsicht! Geschiedene Eltern des Erblassers sind gesetzliche Erben 2. Ordnung. Als Gegenmaßnahme können Sie als Erblasser ein Geschiedenentestament errichten!
- Vorsicht! Die gesetzlichen Erben eines Single ohne Kinder sind dessen Eltern und seine Geschwister.
- Vorsicht! Der überlebende Ehegatte kinderloser Eheleute wird nicht automatisch Alleinerbe, sondern bildet nach der gesetzlichen Erbfolge eine Erbengemeinschaft mit den Eltern des Erblassers.
- Vorsicht! Geschiedene Ehegatten und Paare ohne Trauschein haben weder ein gesetzliches Erbrecht noch Anspruch auf einen Pflichtteil.
- Wer den Erblasser gepflegt hat, erbt grundsätzlich mehr. Zuwendungen zu Lebzeiten an gesetzliche Erben können ausgleichspflichtig sein.