Gesetz­li­che Erb­fol­ge –
Gesetz­li­che Erben

Hat der Erb­las­ser weder Tes­ta­ment noch Erb­ver­trag hin­ter­las­sen, tritt auto­ma­tisch die gesetz­li­che Erb­fol­ge ein. Dann bestimmt der Staat, wer was von dem Nach­lass erhält.

Wer ist Erbe nach der gesetz­li­chen Erbfolge?

Nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge schlie­ßen die näher Ver­wand­ten (Erben 1. Ord­nung und 2. Ord­nung) die wei­ter ste­hen­den Ver­wand­ten aus, d. h. neben dem Ehe­gat­ten oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner erben nur die Kin­der, Enkel oder Uren­kel. Nach­ran­gig fol­gen Eltern, Geschwis­ter, Nich­ten und Nef­fen. Kann kein Erbe ermit­telt wer­den, erbt der Staat.

Kin­der des Erb­las­sers sind immer des­sen gesetz­li­che Erben, wobei ehe­li­che Kin­der den nicht­ehe­li­chen und Adop­tiv­kin­dern gleich­ge­stellt sind. Stief­kin­der erben nur von ihren leib­li­chen Eltern.

Was erbt der Ehe­gat­te als gesetz­li­cher Erbe?

Der gesetz­li­che Erb­teil des Ehe­gat­ten hängt vom ehe­li­chen Güter­stand und der Zahl der Kin­der des Erb­las­sers ab. Geschie­de­ne Ehe­leu­te erben nichts, des­glei­chen, wenn Schei­dungs­an­trag gestellt ist und die Schei­dungs­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Ent­spre­chen­des gilt bei Auf­he­bung der Lebensgemeinschaft.

Gesetz­li­che Erb­fol­ge oder Testament?

Das Tes­ta­ment geht immer der gesetz­li­chen Erb­fol­ge vor. Mit einem Tes­ta­ment kön­nen Sie weit­ge­hend frei ent­schei­den, wer was von Ihrem Nach­lass erhal­ten soll. Sie kön­nen gesetz­li­che Erben ent­er­ben und Nicht-Ver­wand­te zu Erben bestimmen.

Die gesetz­li­che Erb­fol­ge und die gesetz­li­chen Erben ent­spre­chen in der Pra­xis nur sel­ten den Wün­schen und Vor­stel­lun­gen des Erblassers.

Mehr zum The­ma gesetz­li­che Erb­fol­ge / gesetz­li­che Erben

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma Gesetz­li­che Erb­fol­ge / Gesetz­li­che Erben fin­den Sie auf unse­rer Spe­zi­al­web­sei­te.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Errich­ten Sie ein Tes­ta­ment oder schlie­ßen Sie einen Erb­ver­trag, bevor der Staat mit der gesetz­li­chen Erb­fol­ge bestimmt, wer was von Ihrem Nach­lass erhält.
  • Der gesetz­li­che Erbe kann die Erb­schaft aus­schla­gen oder kann vom Erb­las­ser als Erbe aus­ge­schlos­sen wer­den. In bei­den Fäl­len kann dem Erben ein Pflicht­teil zustehen.
  • Wer mit dem Erb­las­ser in einem gemein­sa­men Haus­halt gelebt hat, kann im Todes­fall von den Erben für die ers­ten 30 Tage Unter­halt verlangen.
  • Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge oder Lebens­part­ner kön­nen das Miet­ver­hält­nis mit dem Ver­mie­ter auf Dau­er fort­set­zen, wenn sie mit dem Erb­las­ser zusam­men­ge­lebt haben.
  • Den soge­nann­ten „VOR­AUS“ (Haus­halts­ge­gen­stän­de etc.) erhält der län­ger leben­de Ehe­gat­te nur bei der gesetz­li­chen Erb­fol­ge neben sei­nem gesetz­li­chen Erb­teil! Aus­nah­me bei einem Hausratsvermächtnis!
  • Vor­sicht! Die gesetz­li­che Erb­fol­ge hat gra­vie­ren­de Nachteile: 
    • Sie ent­spricht nur sel­ten dem Wil­len und den Vor­stel­lun­gen des Erblassers.
    • Beson­de­re Für- und Vor­sor­ge für bedürf­ti­ge Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge ist nicht möglich
    • Sie set­zen als Erb­las­ser die Erben den Gefah­ren und Strei­te­rei­en und Will­kür einer Erben­ge­mein­schaft aus. Die­se Zwangs­ge­mein­schaft ist beson­ders gefähr­lich bei Nachlassimmobilien.
    • Bei der gesetz­li­chen Erb­fol­ge gibt es kaum Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten zur Min­de­rung der Erbschaftssteuer.
    • Die Nach­tei­le kön­nen Sie nur ver­mei­den mit einem Tes­ta­ment, einem Ver­mächt­nis, einer Schen­kung oder ande­ren letzt­wil­li­gen Verfügungen.
  • Vor­sicht! Geschie­de­ne Eltern des Erb­las­sers sind gesetz­li­che Erben 2. Ord­nung. Als Gegen­maß­nah­me kön­nen Sie als Erb­las­ser ein Geschie­de­nen­tes­ta­ment errichten!
  • Vor­sicht! Die gesetz­li­chen Erben eines Sin­gle ohne Kin­der sind des­sen Eltern und sei­ne Geschwister.
  • Vor­sicht! Der über­le­ben­de Ehe­gat­te kin­der­lo­ser Ehe­leu­te wird nicht auto­ma­tisch Allein­er­be, son­dern bil­det nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge eine Erben­ge­mein­schaft mit den Eltern des Erblassers.
  • Vor­sicht! Geschie­de­ne Ehe­gat­ten und Paa­re ohne Trau­schein haben weder ein gesetz­li­ches Erbrecht noch Anspruch auf einen Pflichtteil.
  • Wer den Erb­las­ser gepflegt hat, erbt grund­sätz­lich mehr. Zuwen­dun­gen zu Leb­zei­ten an gesetz­li­che Erben kön­nen aus­gleichs­pflich­tig sein.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

Wir stel­len für Sie fest, wer was in der aktu­el­len Situa­ti­on von Ihrem Nach­lass erben/erhalten wür­de, wenn der Erb­fall ein­trä­te, und zei­gen Ihnen die tes­ta­men­ta­ri­schen Alter­na­ti­ven auf.

HABEN SIE FRAGEN

RUFEN SIE UNS ANWIR HEL­FEN IHNEN GERN WEITER

TEL. 030 / 319 815 11 1

VOEGELE Rechtsanwälte hat 4,87 von 5 Sternen 125 Bewertungen auf ProvenExpert.com