Erbenhaftung –
Erbe ausschlagen –
Nachlassgericht –
Nachlassverzeichnis
Erbe werden Sie von selbst, ohne Ihr Zutun. Zunächst sind Sie vorläufiger Erbe, dann können Sie entscheiden, ob Sie endgültiger Erbe sein wollen. Entscheidend ist, ob der Nachlass mehr aus Schulden (Nachlassverbindlichkeiten, Erbfallschulden, Erblasserschulden, Erbschaftsschulden) als aus Vermögen besteht. Sind Sie gleichzeitig auch pflichtteilsberechtigter Ehegatte, besteht die Alternative, das Erbe auszuschlagen bei Geltendmachung Ihres Pflichtteilrechts.
Grundsätzlich gilt: Der endgültige Erbe muss sämtliche Nachlassschulden übernehmen und haftet dafür auch mit seinem eigenen Vermögen.
Was Sie zur Erbenhaftung wissen müssen:
- Wie Sie das Erbe ausschlagen müssen
- Wie wird das Erbe angenommen?
- Ist die Annahme/Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar?
- Welche Pflichten hat der vorläufige Erbe?
- Wofür haften Sie als Erbe?
- Wofür ist das Nachlassgericht zuständig?
- Wann sollten Sie eine Nachlassverwaltung beantragen?
- Wer kann Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen?
- Wer kann ein Nachlassverzeichnis beantragen?
- Aufgebotsverfahren Rechtswirkungen
- Wer kann die Nachlasspflegschaft beantragen? Welche Aufgaben hat der Nachlasspfleger?
- Wer ermittelt die Erben?
- Hinweise und Empfehlungen
- Unsere Anwaltsleistungen
Wie Sie das Erbe ausschlagen müssen
Wer das Erbe ablehnt, muss frist- und formgerecht das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und Kenntnis des Erbgrundes (gesetzlicher oder testamentarischer Erbe) durch Bekanntgabe des Nachlassgerichts. Die Ausschlagungserklärung muss entweder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht abgegeben werden oder durch notarielle Erklärung vor einem Notar. Eine Verlängerung der (Ausschlagungs-) Frist zum Ausschlagen der Erbschaft ist nicht möglich. Mit rechtswirksamer Ausschlagung des Erbes sind Sie nicht Erbe geworden. Die Erbschaft fällt rückwirkend auf den Erbfall dem nächsten Erben zu. In der Regel verlieren Sie mit Ausschlagung auch Ihr Pflichtteilsrecht – ausgenommen als Ehegatten.
Wie wird das Erbe angenommen?
Das Erbe annehmen können Sie durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten oder durch Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist.
Erklärungen, Handlungen oder sonst wie schlüssiges Verhalten kann als Erbschaftsannahme gedeutet werden, Ihr entgegenstehender Wille ist nicht relevant, Sie können aber diese Art der Annahme anfechten. Eine Nichteinhaltung der Ausschlagungsfrist kann ebenfalls anfechtbar sein.
Mehr zum Thema Erbschaft annehmen finden Sie auf folgender Spezialwebseite. Unter anderem zu den Themen: Ab wann dürfen Sie das Erbe annehmen, was gilt als Erbannahme.
Ist die Annahme/Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar?
Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung des Erbes sind nicht widerrufbar, aber anfechtbar unter folgenden Gründen:
- entweder der Erbe hat sich geirrt über Umstände der Ausschlagung oder Eigenschaften der Erbschaft (Erklärungs- oder Inhaltsirrtum),
- oder der Erbe hat das Erbe angenommen / ausgeschlagen durch Täuschung oder Drohung.
Für die Anfechtung gilt eine sechswöchige Anfechtungsfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung des Erbes. Die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft gilt als Annahme.
Welche Pflichten hat der vorläufige Erbe?
Der vorläufige Erbe wird gesetzlich behandelt wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag. Er muss alles tun, was dem Interesse der Erben dient, und deren mutmaßlichen Willen zugrunde legen. Er muss alle Formalitäten erledigen und den Nachlass sichern. Eine Vergütung gibt es nicht, aber Ersatz der notwendigen Aufwendungen.
Wofür haften Sie als Erbe?
Die Erbenhaftung erstreckt sich auf folgende Schulden des Nachlasses:
- die Schulden des Erblassers, Nachlassverbindlichkeiten,
- Erbfallschulden wie Pflichtteilsansprüche / Pflichtteilsergänzungsansprüche, Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen, Dreißigster, Voraus, Ausbildungsansprüche, Unterhaltsansprüche, Beerdigungskosten, Kosten gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen, Kosten Testamentseröffnung, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Erbschaftssteuer,
- Nachlasserbenschulden (Kosten für Abwicklungstätigkeiten, die dem Nachlass zugutekommen).
Mehr zum Thema Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten und Haftungsumfang finden Sie auf unseren Spezialwebseiten www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de und www.praxis-erbrecht.net unter anderem zu den Themen: Haftung Alleinerbe Miterbe, Haftung bis zur Nachlassteilung, Haftung nach Nachlassteilung, Haftung für selbst verursachte Schulden, Dreimonatseinrede, Aufgebotseinrede, Verschweigungseinrede, Haftungsbeschränkung vor und nach Nachlassteilung, Ausschluss der Haftungsbeschränkung.
Wofür ist das Nachlassgericht zuständig?
Als Nachlassgericht ist örtlich zuständig das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Die wichtigsten sachlichen Zuständigkeiten des Nachlassgerichts sind die Erteilung des Erbscheins, die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers und die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers.
Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden.
Wann sollten Sie eine Nachlassverwaltung beantragen?
Wenn die Erben den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten nicht feststellen können, oder unsicher sind, oder die sechswöchige Ausschlagungsfrist nicht ausreicht, kann eine Nachlassverwaltung beantragt werden.
Damit wird die Verwaltung des Vermögens auf einen Nachlassverwalter übertragen. Die Erben können folglich nicht mehr selbst verfügen, müssen aber auch nicht das Erbe ausschlagen.
Die Anordnung der Nachlassverwaltung führt zu einer Haftungsbeschränkung der Erben: Die Erben haften nicht mehr mit ihrem privaten Vermögen für die Erbschulden des Erblassers. Die Haftung ist auf die Erbmasse begrenzt, und die Gläubiger müssen sich an den Nachlassverwalter halten.
Der Antrag ist zu stellen beim Nachlassgericht. Antragsberechtigt sind die Erben nur gemeinsam, in Ausnahmefällen auch ein Gläubiger. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter, kann dies aber auch mangels Masse ablehnen, wenn die Kosten der Verwaltung nicht gedeckt sind. Der Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht beauftragt, die Verbindlichkeiten des Erblassers zu begleichen.
Mehr zum Thema Nachlassverwaltung, Nachlassverwalter, Haftungsbeschränkung finden Sie auf den Spezialwebseiten www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de und www.praxis-erbrecht.net unter anderem zu den Themen: Nachlassverwaltung – zuständiges Gericht, Antrag auf die Nachlassverwaltung, Nachlassverwaltung – Kosten, Dauer, Rechtswirkungen, Nachlassverwalter – Person, Rechtsstellung, Aufgaben, Pflichten, Aushändigung des Nachlasses durch Nachlassverwalter.
Wer kann Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen?
Reicht der Nachlass nicht aus, um alle Ansprüche der Nachlassgläubiger zu befriedigen, muss im Nachlassverfahren der Nachlassverwalter und ansonsten die Erben die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Der Antrag muss beim Insolvenzgericht gestellt werden, spätestens innerhalb von zwei Jahren. Im Nachlassinsolvenzverfahren bleibt das Privatvermögen der Erben verschont. Das Insolvenzgericht kann eine Eröffnung des Verfahrens ablehnen, wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind. Die Erben haben in dem Fall die Möglichkeit der Dürftigkeitsanrede, d.h., sie können Zahlung verweigern und bleiben in ihrer Haftung auf den Nachlass begrenzt.
Mehr zum Thema Nachlassinsolvenz finden Sie auf den Spezialwebseiten www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de und www.praxis-erbrecht.net unter anderem zu den Themen: Nachlassinsolvenz – Zweck, Nachlassinsolvenz –Gegenstand, Nachlassinsolvenz – Eröffnungsgrund, Nachlassinsolvenz – Kosten, Nachlassinsolvenz – Rechtswirkungen, Bedingung und Folgen eines Nachlassinsolvenzverfahrens (Einrede der Dürftigkeit, Einrede der Erschöpfung), Nachlassinsolvenz – zuständiges Gericht, Antragsberechtigung, Antragspflicht, Nachlassinsolvenzverwalter – Person, Aufgaben, Haftung, Insolvenzanfechtung.
Wer kann ein Nachlassverzeichnis beantragen?
Das Nachlassverzeichnis (Inventar oder Nachlassinventar) ist eine Aufstellung aller beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten nebst Beschreibung und Wertangabe. Das Nachlassverzeichnis gibt den Vermögensstatus des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls wieder.
Mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses kann sich der Erbe auf die Vermutung dessen Vollständigkeit berufen und eine unbeschränkte Haftung vermeiden. Die Nachlassgläubiger erhalten mit dem Nachlassverzeichnis eine Übersicht über den Nachlass.
Jeder Erbe kann freiwillig ein Nachlassverzeichnis erstellen lassen. Des Weiteren sind alle Gläubiger, Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte und Vermächtnisnehmer berechtigt, einen Antrag auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beim Nachlassgericht zu stellen. Das Nachlassgericht setzt den Erben hierzu in der Regel eine Frist zwischen einem und drei Monaten. Halten die Erben die Frist nicht ein, haften sie unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
Erstellt der Erbe das Inventar selbst, muss er eine zuständige Behörde oder einen Notar zuziehen. Die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit werden dabei aber nicht geprüft.
Bei der amtlichen Aufnahme eines Inventars bestimmt das Nachlassgericht auf Antrag eines Erben einen Notar, der das Inventar amtlich aufnimmt. Der Notar ist verantwortlich für die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses.
Bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Einreichung des Nachlassverzeichnisses wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden gewesen sind.
Nachlassgläubiger können hierzu eine eidesstattliche Versicherung der Erben verlangen.
Die Erben können danach nun geltend machen, dass der Nachlass unzulänglich oder wertlos ist, oder eine kostendeckende Nachlassmasse zur Durchführung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht ausreicht.
Hat ein Erbe absichtlich eine erheblich unvollständige Angabe der Nachlassgegenstände herbeigeführt oder die eidesstattliche Versicherung verweigert, verliert er die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
Mehr zum Thema Nachlassverzeichnis (Inventar) finden Sie auf der Spezialwebseite www.praxis-erbrecht.net – unter anderem zu den Themen: Nachlassverzeichnis – Zweck, Nachlassverzeichnis erstellen – Berechtigung, Nachlassverzeichnis erstellen – Verpflichtung, Nachlassverzeichnis erstellen – Fristen, Nachlassverzeichnis – Inhalt, Nachlassverzeichnis – Folgen einer rechtzeitigen Einreichung, Inventaruntreue, Nachlassverzeichnis – Kosten.
Aufgebotsverfahren Rechtswirkungen
Das Aufgebotsverfahren dient der Feststellung des Umfangs der Nachlassverbindlichkeiten. Melden Gläubiger des Erblassers ihre Rechte nicht fristgerecht an, können nach dem Ausschlussurteil nur noch Forderungen aus dem Nachlass geltend gemacht werden. Die Erben haften nicht mehr mit ihrem weiteren Vermögen.
Den Erben verschafft das Aufgebotsverfahren Sicherheit, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.
Mehr zum Thema Aufgebotsverfahren finden Sie auf der Spezialwebseite. Unter anderem zu den Themen: Aufgebotsverfahren – Zweck, Aufgebotsverfahren – Ablauf, Aufgebotsverfahren – Folgen, Aufgebotsverfahren – Zuständigkeit, Aufgebotsverfahren – Antragstellung, Aufgebotsverfahren – Forderungsanmeldung, Aufgebotsfrist, Aufgebotsverfahren – Beendigung, Aufgebotsverfahren – Gerichtskosten, Erbenhaftung im Aufgebotsverfahren, Rechte ausgeschlossener Gläubiger im Aufgebotsverfahren.
Wer kann die Nachlasspflegschaft beantragen? Welche Aufgaben hat der Nachlasspfleger?
Zur Sicherung des Nachlasses kann das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft anordnen durch Bestellung eines Nachlasspflegers. Dies ist grundsätzlich angezeigt bis zur Feststellung aller Erben oder bis zur Annahme der Erbschaft.
Ein Sicherungsbedürfnis besteht bei einer bestimmten Werthaltigkeit des Nachlasses, wenn Mietverträge abgewickelt werden müssen oder Grundeigentum zum Nachlass gehört.
Nachlasspflegschaft kann auch vom Nachlassgericht angeordnet werden, bei Ansprüchen gegen den Nachlass, wenn dies vom Nachlassgläubiger beantragt wird.
Die Nachlasspflegschaft wird von Amts wegen angeordnet, kann aber sowohl von den Erben als auch Nachlassgläubigern angeregt / beantragt werden. Sie wird aufgehoben, wenn der Sicherungszweck entfallen ist oder alle Erben ermittelt sind.
Das Nachlassgericht kann auch einen Erbenaufruf verfügen. Meldet sich danach innerhalb einer gesetzten Frist kein Erbe, wird der Staat Erbe. Sind nur einzelne Erben unbekannt, fällt nach Ablauf der Frist den bekannten Erben der Erbanteil zu.
Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben. Der Nachlasspfleger hat die Aufgabe, diese zu ermitteln und Nachlassangelegenheiten abzuwickeln (z.B. Bezahlung von Bestattungskosten, Abwicklung von Mietverhältnissen).
Der Nachlasspfleger muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, dem Nachlassgericht Bericht erstatten und gegebenenfalls Nachlassinsolvenzantrag stellen.
Der Nachlasspfleger haftet gegenüber den Erben und auch Dritten für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben.
Mehr zum Thema Nachlasspflegschaft, Nachlasspfleger finden Sie auf der Spezialwebseite. Unter anderem zu den Themen: Nachlasspflegschaft – Einsetzungsgründe, Kosten und Dauer, zuständiges Gericht, Antragstellung, Abgrenzung zur Nachlassverwaltung, Abwesenheitspflegschaft, Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, Bestellung eines besonderen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters für herrenlose Grundstücke.
Wer ermittelt die Erben?
Sind die Erben eines Nachlasses unbekannt oder ist ein Miterbe nicht auffindbar, muss eine Erbenermittlung durchgeführt werden. Scheitert die Erbenermittlung, erbt der Staat. Das Nachlassgericht führt die Erbenermittlung nicht von Amts wegen durch. Grundsätzlich obliegt es dem Nachlasspfleger, die Erbenermittlung zu betreiben. Dieser kann professionelle Erbenermittler beauftragen.
Professionelle Erbenermittler arbeiten auf eigenes Risiko ohne Kostenvorschuss. Das Honorar wird erst bezahlt, wenn das Erbe tatsächlich an den Erben ausgekehrt wird.
Führt der Nachlasspfleger die Erbenermittlung durch, wird die Vergütung vom Gericht festgesetzt. Die Vergütung des professionellen Erbenermittlers bestimmt sich nach der mit dem Erben getroffenen Honorarvereinbarung (in der Regel 30% des Erbteils zzgl. 19% Mehrwertsteuer).
Mehr zum Thema Erbenermittlung finden Sie auf der Spezialwebseite. Unter anderem zu den Themen: Erbenermittlung Zweck, Erbenermittlung durch Nachlassgericht, durch Nachlasspfleger, durch professionelle Erbenermittler aufgrund der Beauftragung des Nachlasspflegers und aufgrund einer öffentlichen Aufforderung, Erbenermittlung – Umfang, Tätigkeit, Zeitaufwand, Vergütung.
Muster, Vorlagen und Vordrucke zum Herunterladen finden Sie unter www.erbrecht-downloads.de
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Stellen Sie bei Handlungen und Erklärungen in Zusammenhang mit dem Erbfall ausdrücklich klar, dass Sie damit die Erbschaft nicht annehmen.
- Vorsicht! Die notarielle Ausschlagung muss innerhalb der Sechsmonatsfrist beim Nachlassgericht eingegangen sein.
- Ein Antrag auf Erbschein, Verkauf einer Erbschaft oder Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen gegenüber Dritten gilt als Annahme der Erbschaft.
- Annahme- und Ausschlagungserklärungen sind erst nach Eintritt des Erbfalls möglich. Annahme- oder Ausschlagungserklärungen unter Bedingungen sind unwirksam und führen nach Fristablauf zu einer automatischen Annahme der Erbschaft!
- Eine falsche Bewertung einzelner Nachlassgegenstände ist kein Inhaltsirrtum und berechtigt nicht zur Anfechtung
- Ficht ein Miterbe seine ursprüngliche Erklärung an, können Sie Schadenersatz verlangen, wenn Sie darauf vertraut hatten.
- Stellen Sie als Erbe zunächst fest, welche Schulden aus dem Nachlass zu zahlen sind, und prüfen Sie dann, im welchem Umfang Sie nur mit dem geerbten Vermögen haften oder auch mit Ihrem eigenen.
- Vorsicht! Hat der Erblasser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen (z. B. Arbeitslosengeld), sind die Erben zur Rückzahlung der in den letzten zehn Jahren erhaltenen Leistungen verpflichtet.
- Ist zu befürchten, dass die Erben die Erbmasse verschleudern oder sonst wie unzulässig schmälern, können auch Gläubiger beim Nachlassgericht beantragen, dass ein Nachlassverwalter den Nachlass verwaltet.
- Bei verspätetem Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens machen Sie sich schadenersatzpflichtig, sollte dadurch Gläubigern ein Schaden entstehen. Auf Unkenntnis der Überschuldung können Sie sich nicht berufen.
- Es ist zulässig, den Antrag auf Insolvenz bereits zu stellen, wenn die Insolvenz droht.
- Erstellen sie als Erbe unbedingt ein Inventar! Sie halten sich damit alle Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung offen.
- Setzen sie als pflichtteilsberechtigter Erbe, oder Auflagenbegünstigter, oder Vermächtnisnehmer den Erben eine Inventarfrist, um Ihre Rechte zu sichern.
- Bestehen sie als Pflichtteilberechtigter auf ihrem Recht zur persönlichen Anwesenheit bei der Inventarerstellung. Sie haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Belege!
- Sie verlieren als Erbe die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung, wenn sie dem Notar bei der amtlichen Inventarerstellung nicht vollständige und richtige Angaben machen.
- Verlangt ein Nachlassgläubiger von Ihnen als Erbe die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit des Inventars, sollten Sie dies zeitnah tun. Sie riskieren ansonsten den Verlust der Vollständigkeitsvermutung gegenüber dem anfragenden Gläubiger.
- Beantragen Sie als Erbe die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, wenn der Erblasser vermögend war.
- Bleibt auch nur ein Erbe unbekannt, können weder Bankkonten aufgelöst werden noch Grundstücke veräußert werden. In den Fällen hilft die Nachlasspflegschaft!
- Mit dem Instrument des Erbenaufrufs können sie unbekannte Erben aus der Erbengemeinschaft verdrängen.
- Unterzeichnen sie keine Vereinbarung mit einem Erbenermittler, der von Ihnen einen Kostenvorschuss verlangt.

UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Wir zeigen Ihnen die Haftungsrisiken als Erbe auf und beraten Sie bei der Entscheidung Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft.
- Wir berechnen für Sie das Nachlassvermögen und die Nachlassschulden.
- Wir unterstützen und beraten Sie bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und vertreten Sie im Aufgebotsverfahren.
- Unsere Rechtsanwälte übernehmen das Amt als Nachlasspfleger oder Nachlassinsolvenzverwalter.
- Wie ermitteln für Sie bekannte und unbekannte Erben.