Erben­haf­tung –
Erbe aus­schla­gen –
Nach­lass­ge­richt –
Nach­lass­ver­zeich­nis

Erbe wer­den Sie von selbst, ohne Ihr Zutun. Zunächst sind Sie vor­läu­fi­ger Erbe, dann kön­nen Sie ent­schei­den, ob Sie end­gül­ti­ger Erbe sein wol­len. Ent­schei­dend ist, ob der Nach­lass mehr aus Schul­den (Nach­lass­ver­bind­lich­kei­tenErb­fall­schul­denErb­las­serschul­den, Erb­schafts­schul­den) als aus Ver­mö­gen besteht. Sind Sie gleich­zei­tig auch pflicht­teils­be­rech­tig­ter Ehe­gat­te, besteht die Alter­na­ti­ve, das Erbe aus­zu­schla­gen bei Gel­tend­ma­chung Ihres Pflichtteilrechts.

Grund­sätz­lich gilt: Der end­gül­ti­ge Erbe muss sämt­li­che Nach­lass­schul­den über­neh­men und haf­tet dafür auch mit sei­nem eige­nen Vermögen.

Wie Sie das Erbe aus­schla­gen müssen

Wer das Erbe ablehnt, muss frist- und form­ge­recht das Erbe aus­schla­gen. Die Aus­schla­gungs­frist beträgt sechs Wochen ab Kennt­nis des Erb­falls und Kennt­nis des Erb­grun­des (gesetz­li­cher oder tes­ta­men­ta­ri­scher Erbe) durch Bekannt­ga­be des Nach­lass­ge­richts. Die Aus­schla­gungs­er­klä­rung muss ent­we­der per­sön­lich zur Nie­der­schrift beim Nach­lass­ge­richt abge­ge­ben wer­den oder durch nota­ri­el­le Erklä­rung vor einem Notar. Eine Ver­län­ge­rung der (Aus­schla­gungs-) Frist zum Aus­schla­gen der Erb­schaft ist nicht mög­lich. Mit rechts­wirk­sa­mer Aus­schla­gung des Erbes sind Sie nicht Erbe gewor­den. Die Erb­schaft fällt rück­wir­kend auf den Erb­fall dem nächs­ten Erben zu. In der Regel ver­lie­ren Sie mit Aus­schla­gung auch Ihr Pflicht­teils­recht – aus­ge­nom­men als Ehegatten.

Wie wird das Erbe angenommen?

Das Erbe anneh­men kön­nen Sie durch aus­drück­li­che Erklä­rung, schlüs­si­ges Ver­hal­ten oder durch Ver­strei­chen­las­sen der sechs­wö­chi­gen Ausschlagungsfrist.

Erklä­run­gen, Hand­lun­gen oder sonst wie schlüs­si­ges Ver­hal­ten kann als Erb­schafts­an­nah­me gedeu­tet wer­den, Ihr ent­ge­gen­ste­hen­der Wil­le ist nicht rele­vant, Sie kön­nen aber die­se Art der Annah­me anfech­ten. Eine Nicht­ein­hal­tung der Aus­schla­gungs­frist kann eben­falls anfecht­bar sein.

Mehr zum The­ma Erb­schaft anneh­men fin­den Sie auf fol­gen­der Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem zu den The­men: Ab wann dür­fen Sie das Erbe anneh­men, was gilt als Erbannahme.

Ist die Annahme/Ausschlagung der Erb­schaft anfechtbar?

Sowohl die Annah­me als auch die Aus­schla­gung des Erbes sind nicht wider­ruf­bar, aber anfecht­bar unter fol­gen­den Gründen:

  • ent­we­der der Erbe hat sich geirrt über Umstän­de der Aus­schla­gung oder Eigen­schaf­ten der Erb­schaft (Erklä­rungs- oder Inhaltsirrtum),
  • oder der Erbe hat das Erbe ange­nom­men / aus­ge­schla­gen durch Täu­schung oder Drohung.

Für die Anfech­tung gilt eine sechs­wö­chi­ge Anfech­tungs­frist ab Kennt­nis des Anfech­tungs­grun­des.
Die Anfech­tung der Annah­me gilt als Aus­schla­gung des Erbes. Die Anfech­tung der Aus­schla­gung der Erb­schaft gilt als Annahme.

Wel­che Pflich­ten hat der vor­läu­fi­ge Erbe?

Der vor­läu­fi­ge Erbe wird gesetz­lich behan­delt wie ein Geschäfts­füh­rer ohne Auf­trag. Er muss alles tun, was dem Inter­es­se der Erben dient, und deren mut­maß­li­chen Wil­len zugrun­de legen. Er muss alle For­ma­li­tä­ten erle­di­gen und den Nach­lass sichern. Eine Ver­gü­tung gibt es nicht, aber Ersatz der not­wen­di­gen Aufwendungen.

Wofür haf­ten Sie als Erbe?

Die Erben­haf­tung erstreckt sich auf fol­gen­de Schul­den des Nachlasses:

Mehr zum The­ma Erben­haf­tung, Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten und Haf­tungs­um­fang fin­den Sie auf unse­ren Spe­zi­al­web­sei­ten www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de und www.praxis-erbrecht.net unter ande­rem zu den The­men: Haf­tung Allein­er­be Mit­er­be, Haf­tung bis zur Nach­lass­tei­lung, Haf­tung nach Nach­lass­tei­lung, Haf­tung für selbst ver­ur­sach­te Schul­den, Drei­mo­nats­ein­re­de, Auf­ge­bots­ein­re­de, Ver­schwei­gungs­ein­re­de, Haf­tungs­be­schrän­kung vor und nach Nach­lass­tei­lung, Aus­schluss der Haftungsbeschränkung.

Wofür ist das Nach­lass­ge­richt zuständig?

Als Nach­lass­ge­richt ist ört­lich zustän­dig das Amts­ge­richt am letz­ten Wohn­sitz des Verstorbenen.

Die wich­tigs­ten sach­li­chen Zustän­dig­kei­ten des Nach­lass­ge­richts sind die Ertei­lung des Erb­scheins, die Ver­wah­rung und Eröff­nung von Tes­ta­men­ten und Erb­ver­trä­gen, die Ent­ge­gen­nah­me von Erb­aus­schla­gungs­er­klä­run­gen, die Bestel­lung eines Nach­lass­pfle­gers und die Ernen­nung und Ent­las­sung eines Testamentsvollstreckers.

Ent­schei­dun­gen des Nach­lass­ge­richts kön­nen mit der Beschwer­de ange­foch­ten werden.

Wann soll­ten Sie eine Nach­lass­ver­wal­tung beantragen?

Wenn die Erben den Umfang der Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nicht fest­stel­len kön­nen, oder unsi­cher sind, oder die sechs­wö­chi­ge Aus­schla­gungs­frist nicht aus­reicht, kann eine Nach­lass­ver­wal­tung bean­tragt werden.

Damit wird die Ver­wal­tung des Ver­mö­gens auf einen Nach­lass­ver­wal­ter über­tra­gen. Die Erben kön­nen folg­lich nicht mehr selbst ver­fü­gen, müs­sen aber auch nicht das Erbe ausschlagen.

Die Anord­nung der Nach­lass­ver­wal­tung führt zu einer Haf­tungs­be­schrän­kung der Erben: Die Erben haf­ten nicht mehr mit ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen für die Erb­schul­den des Erb­las­sers. Die Haf­tung ist auf die Erb­mas­se begrenzt, und die Gläu­bi­ger müs­sen sich an den Nach­lass­ver­wal­ter halten.

Der Antrag ist zu stel­len beim Nach­lass­ge­richt. Antrags­be­rech­tigt sind die Erben nur gemein­sam, in Aus­nah­me­fäl­len auch ein Gläu­bi­ger. Das Gericht bestellt einen Nach­lass­ver­wal­ter, kann dies aber auch man­gels Mas­se ableh­nen, wenn die Kos­ten der Ver­wal­tung nicht gedeckt sind. Der Nach­lass­ver­wal­ter wird vom Nach­lass­ge­richt beauf­tragt, die Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers zu begleichen.

Mehr zum The­ma Nach­lass­ver­wal­tung, Nach­lass­ver­wal­ter, Haf­tungs­be­schrän­kung fin­den Sie auf den Spe­zi­al­web­sei­ten www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de  und www.praxis-erbrecht.net unter ande­rem zu den The­men: Nach­lass­ver­wal­tung – zustän­di­ges Gericht, Antrag auf die Nach­lass­ver­wal­tung, Nach­lass­ver­wal­tung – Kos­ten, Dau­er, Rechts­wir­kun­gen, Nach­lass­ver­wal­ter – Per­son, Rechts­stel­lung, Auf­ga­ben, Pflich­ten, Aus­hän­di­gung des Nach­las­ses durch Nachlassverwalter.

Wer kann Antrag auf Nach­lass­in­sol­venz stellen?

Reicht der Nach­lass nicht aus, um alle Ansprü­che der Nach­lass­gläu­bi­ger zu befrie­di­gen, muss im Nach­lass­ver­fah­ren der Nach­lass­ver­wal­ter und ansons­ten die Erben die Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens bean­tra­gen. Der Antrag muss beim Insol­venz­ge­richt gestellt wer­den, spä­tes­tens inner­halb von zwei Jah­ren. Im Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren bleibt das Pri­vat­ver­mö­gen der Erben ver­schont. Das Insol­venz­ge­richt kann eine Eröff­nung des Ver­fah­rens ableh­nen, wenn die Ver­fah­rens­kos­ten nicht gedeckt sind. Die Erben haben in dem Fall die Mög­lich­keit der Dürf­tig­keits­an­re­de, d.h., sie kön­nen Zah­lung ver­wei­gern und blei­ben in ihrer Haf­tung auf den Nach­lass begrenzt.

Mehr zum The­ma Nach­lass­in­sol­venz fin­den Sie auf den Spe­zi­al­web­sei­ten www.erbengemeinschaft-erbenhaftung.de und www.praxis-erbrecht.net unter ande­rem zu den The­men: Nach­lass­in­sol­venz – Zweck, Nach­lass­in­sol­venz –Gegen­stand, Nach­lass­in­sol­venz – Eröff­nungs­grund, Nach­lass­in­sol­venz – Kos­ten, Nach­lass­in­sol­venz – Rechts­wir­kun­gen, Bedin­gung und Fol­gen eines Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens (Ein­re­de der Dürf­tig­keit, Ein­re­de der Erschöp­fung), Nach­lass­in­sol­venz – zustän­di­ges Gericht, Antrags­be­rech­ti­gung, Antrags­pflicht, Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter – Per­son, Auf­ga­ben, Haf­tung, Insolvenzanfechtung.

Wer kann ein Nach­lass­ver­zeich­nis beantragen?

Das Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar oder Nach­lass­in­ven­tar) ist eine Auf­stel­lung aller beim Erb­fall vor­han­de­nen Nach­lass­ge­gen­stän­de und Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten nebst Beschrei­bung und Wert­an­ga­be. Das Nach­lass­ver­zeich­nis gibt den Ver­mö­gens­sta­tus des Erb­las­sers zum Zeit­punkt des Erb­falls wieder.

Mit der Auf­stel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses kann sich der Erbe auf die Ver­mu­tung des­sen Voll­stän­dig­keit beru­fen und eine unbe­schränk­te Haf­tung ver­mei­den. Die Nach­lass­gläu­bi­ger erhal­ten mit dem Nach­lass­ver­zeich­nis eine Über­sicht über den Nachlass.

Jeder Erbe kann frei­wil­lig ein Nach­lass­ver­zeich­nis erstel­len las­sen. Des Wei­te­ren sind alle Gläu­bi­ger, Pflicht­teils­be­rech­tig­te, Auf­la­gen­be­güns­tig­te und Ver­mächt­nis­neh­mer berech­tigt, einen Antrag auf Erstel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses beim Nach­lass­ge­richt zu stel­len. Das Nach­lass­ge­richt setzt den Erben hier­zu in der Regel eine Frist zwi­schen einem und drei Mona­ten. Hal­ten die Erben die Frist nicht ein, haf­ten sie unbe­schränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.

Erstellt der Erbe das Inven­tar selbst, muss er eine zustän­di­ge Behör­de oder einen Notar zuzie­hen. Die sach­li­che Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit wer­den dabei aber nicht geprüft.

Bei der amt­li­chen Auf­nah­me eines Inven­tars bestimmt das Nach­lass­ge­richt auf Antrag eines Erben einen Notar, der das Inven­tar amt­lich auf­nimmt. Der Notar ist ver­ant­wort­lich für die Rich­tig­keit des Nachlassverzeichnisses.

Bei recht­zei­ti­ger und ord­nungs­ge­mä­ßer Ein­rei­chung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses wird ver­mu­tet, dass zum Zeit­punkt des Erb­falls kei­ne wei­te­ren Nach­lass­ge­gen­stän­de vor­han­den gewe­sen sind.

Nach­lass­gläu­bi­ger kön­nen hier­zu eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung der Erben verlangen.

Die Erben kön­nen danach nun gel­tend machen, dass der Nach­lass unzu­läng­lich oder wert­los ist, oder eine kos­ten­de­cken­de Nach­lass­mas­se zur Durch­füh­rung einer Nach­lass­ver­wal­tung oder eines Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens nicht ausreicht.

Hat ein Erbe absicht­lich eine erheb­lich unvoll­stän­di­ge Anga­be der Nach­lass­ge­gen­stän­de her­bei­ge­führt oder die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung ver­wei­gert, ver­liert er die Mög­lich­keit der Haftungsbeschränkung.

Mehr zum The­ma Nach­lass­ver­zeich­nis (Inven­tar) fin­den Sie auf der Spe­zi­al­web­sei­te www.praxis-erbrecht.net – unter ande­rem zu den The­men: Nach­lass­ver­zeich­nis – Zweck, Nach­lass­ver­zeich­nis erstel­len – Berech­ti­gung, Nach­lass­ver­zeich­nis erstel­len – Ver­pflich­tung, Nach­lass­ver­zeich­nis erstel­len – Fris­ten, Nach­lass­ver­zeich­nis – Inhalt, Nach­lass­ver­zeich­nis – Fol­gen einer recht­zei­ti­gen Ein­rei­chung, Inven­tar­un­treue, Nach­lass­ver­zeich­nis – Kosten.

Auf­ge­bots­ver­fah­ren Rechtswirkungen

Das Auf­ge­bots­ver­fah­ren dient der Fest­stel­lung des Umfangs der Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten. Mel­den Gläu­bi­ger des Erb­las­sers ihre Rech­te nicht frist­ge­recht an, kön­nen nach dem Aus­schluss­ur­teil nur noch For­de­run­gen aus dem Nach­lass gel­tend gemacht wer­den. Die Erben haf­ten nicht mehr mit ihrem wei­te­ren Vermögen.

Den Erben ver­schafft das Auf­ge­bots­ver­fah­ren Sicher­heit, ob der Nach­lass über­schul­det ist oder nicht.

Mehr zum The­ma Auf­ge­bots­ver­fah­ren fin­den Sie auf der Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem zu den The­men: Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Zweck, Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Ablauf, Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Fol­gen, Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Zustän­dig­keit, Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Antrag­stel­lung, Auf­ge­bots­ver­fah­ren – For­de­rungs­an­mel­dung, Auf­ge­bots­frist, Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Been­di­gung, Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Gerichts­kos­ten, Erben­haf­tung im Auf­ge­bots­ver­fah­ren, Rech­te aus­ge­schlos­se­ner Gläu­bi­ger im Aufgebotsverfahren.

Wer kann die Nach­lass­pfleg­schaft bean­tra­gen? Wel­che Auf­ga­ben hat der Nachlasspfleger?

Zur Siche­rung des Nach­las­ses kann das Nach­lass­ge­richt die Nach­lass­pfleg­schaft anord­nen durch Bestel­lung eines Nach­lass­pfle­gers. Dies ist grund­sätz­lich ange­zeigt bis zur Fest­stel­lung aller Erben oder bis zur Annah­me der Erbschaft.

Ein Siche­rungs­be­dürf­nis besteht bei einer bestimm­ten Wert­hal­tig­keit des Nach­las­ses, wenn Miet­ver­trä­ge abge­wi­ckelt wer­den müs­sen oder Grund­ei­gen­tum zum Nach­lass gehört.

Nach­lass­pfleg­schaft kann auch vom Nach­lass­ge­richt ange­ord­net wer­den, bei Ansprü­chen gegen den Nach­lass, wenn dies vom Nach­lass­gläu­bi­ger bean­tragt wird.

Die Nach­lass­pfleg­schaft wird von Amts wegen ange­ord­net, kann aber sowohl von den Erben als auch Nach­lass­gläu­bi­gern ange­regt / bean­tragt wer­den. Sie wird auf­ge­ho­ben, wenn der Siche­rungs­zweck ent­fal­len ist oder alle Erben ermit­telt sind.

Das Nach­lass­ge­richt kann auch einen Erben­auf­ruf ver­fü­gen. Mel­det sich danach inner­halb einer gesetz­ten Frist kein Erbe, wird der Staat Erbe. Sind nur ein­zel­ne Erben unbe­kannt, fällt nach Ablauf der Frist den bekann­ten Erben der Erb­an­teil zu.

Der Nach­lass­pfle­ger ist der gesetz­li­che Ver­tre­ter der unbe­kann­ten Erben. Der Nach­lass­pfle­ger hat die Auf­ga­be, die­se zu ermit­teln und Nach­lass­an­ge­le­gen­hei­ten abzu­wi­ckeln (z.B. Bezah­lung von Bestat­tungs­kos­ten, Abwick­lung von Mietverhältnissen).

Der Nach­lass­pfle­ger muss ein Nach­lass­ver­zeich­nis erstel­len, dem Nach­lass­ge­richt Bericht erstat­ten und gege­be­nen­falls Nach­lass­in­sol­venz­an­trag stellen.

Der Nach­lass­pfle­ger haf­tet gegen­über den Erben und auch Drit­ten für die ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung sei­ner Aufgaben.

Mehr zum The­ma Nach­lass­pfleg­schaft, Nach­lass­pfle­ger fin­den Sie auf der Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem zu den The­men: Nach­lass­pfleg­schaft – Ein­set­zungs­grün­de, Kos­ten und Dau­er, zustän­di­ges Gericht, Antrag­stel­lung, Abgren­zung zur Nach­lass­ver­wal­tung, Abwe­sen­heits­pfleg­schaft, Pfleg­schaft für unbe­kann­te Betei­lig­te, Bestel­lung eines beson­de­ren Ver­tre­ters oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters für her­ren­lo­se Grundstücke.

Wer ermit­telt die Erben?

Sind die Erben eines Nach­las­ses unbe­kannt oder ist ein Mit­er­be nicht auf­find­bar, muss eine Erben­er­mitt­lung durch­ge­führt wer­den. Schei­tert die Erben­er­mitt­lung, erbt der Staat. Das Nach­lass­ge­richt führt die Erben­er­mitt­lung nicht von Amts wegen durch. Grund­sätz­lich obliegt es dem Nach­lass­pfle­ger, die Erben­er­mitt­lung zu betrei­ben. Die­ser kann pro­fes­sio­nel­le Erben­er­mitt­ler beauftragen.

Pro­fes­sio­nel­le Erben­er­mitt­ler arbei­ten auf eige­nes Risi­ko ohne Kos­ten­vor­schuss. Das Hono­rar wird erst bezahlt, wenn das Erbe tat­säch­lich an den Erben aus­ge­kehrt wird.

Führt der Nach­lass­pfle­ger die Erben­er­mitt­lung durch, wird die Ver­gü­tung vom Gericht fest­ge­setzt. Die Ver­gü­tung des pro­fes­sio­nel­len Erben­er­mitt­lers bestimmt sich nach der mit dem Erben getrof­fe­nen Hono­rar­ver­ein­ba­rung (in der Regel 30% des Erb­teils zzgl. 19% Mehrwertsteuer).

Mehr zum The­ma Erben­er­mitt­lung fin­den Sie auf der Spe­zi­al­web­sei­te. Unter ande­rem zu den The­men: Erben­er­mitt­lung Zweck, Erben­er­mitt­lung durch Nach­lass­ge­richt, durch Nach­lass­pfle­ger, durch pro­fes­sio­nel­le Erben­er­mitt­ler auf­grund der Beauf­tra­gung des Nach­lass­pfle­gers und auf­grund einer öffent­li­chen Auf­for­de­rung, Erben­er­mitt­lung – Umfang, Tätig­keit, Zeit­auf­wand, Ver­gü­tung.
Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Stel­len Sie bei Hand­lun­gen und Erklä­run­gen in Zusam­men­hang mit dem Erb­fall aus­drück­lich klar, dass Sie damit die Erb­schaft nicht annehmen.
  • Vor­sicht! Die nota­ri­el­le Aus­schla­gung muss inner­halb der Sechs­mo­nats­frist beim Nach­lass­ge­richt ein­ge­gan­gen sein.
  • Ein Antrag auf Erb­schein, Ver­kauf einer Erb­schaft oder Gel­tend­ma­chung von Erb­schafts­an­sprü­chen gegen­über Drit­ten gilt als Annah­me der Erbschaft.
  • Annah­me- und Aus­schla­gungs­er­klä­run­gen sind erst nach Ein­tritt des Erb­falls mög­lich. Annah­me- oder Aus­schla­gungs­er­klä­run­gen unter Bedin­gun­gen sind unwirk­sam und füh­ren nach Frist­ab­lauf zu einer auto­ma­ti­schen Annah­me der Erbschaft!
  • Eine fal­sche Bewer­tung ein­zel­ner Nach­lass­ge­gen­stän­de ist kein Inhalts­irr­tum und berech­tigt nicht zur Anfechtung
  • Ficht ein Mit­er­be sei­ne ursprüng­li­che Erklä­rung an, kön­nen Sie Scha­den­er­satz ver­lan­gen, wenn Sie dar­auf ver­traut hatten.
  • Stel­len Sie als Erbe zunächst fest, wel­che Schul­den aus dem Nach­lass zu zah­len sind, und prü­fen Sie dann, im wel­chem Umfang Sie nur mit dem geerb­ten Ver­mö­gen haf­ten oder auch mit Ihrem eigenen.
  • Vor­sicht! Hat der Erb­las­ser Leis­tun­gen zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts bezo­gen (z. B. Arbeits­lo­sen­geld), sind die Erben zur Rück­zah­lung der in den letz­ten zehn Jah­ren erhal­te­nen Leis­tun­gen verpflichtet.
  • Ist zu befürch­ten, dass die Erben die Erb­mas­se ver­schleu­dern oder sonst wie unzu­läs­sig schmä­lern, kön­nen auch Gläu­bi­ger beim Nach­lass­ge­richt bean­tra­gen, dass ein Nach­lass­ver­wal­ter den Nach­lass verwaltet.
  • Bei ver­spä­te­tem Antrag auf Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens machen Sie sich scha­den­er­satz­pflich­tig, soll­te dadurch Gläu­bi­gern ein Scha­den ent­ste­hen. Auf Unkennt­nis der Über­schul­dung kön­nen Sie sich nicht berufen.
  • Es ist zuläs­sig, den Antrag auf Insol­venz bereits zu stel­len, wenn die Insol­venz droht.
  • Erstel­len sie als Erbe unbe­dingt ein Inven­tar! Sie hal­ten sich damit alle Mög­lich­kei­ten einer Haf­tungs­be­schrän­kung offen.
  • Set­zen sie als pflicht­teils­be­rech­tig­ter Erbe, oder Auf­la­gen­be­güns­tig­ter, oder Ver­mächt­nis­neh­mer den Erben eine Inven­tar­frist, um Ihre Rech­te zu sichern.
  • Bestehen sie als Pflicht­teil­be­rech­tig­ter auf ihrem Recht zur per­sön­li­chen Anwe­sen­heit bei der Inven­tar­er­stel­lung. Sie haben ein Recht auf Ein­sicht­nah­me in die Belege!
  • Sie ver­lie­ren als Erbe die Mög­lich­keit einer Haf­tungs­be­schrän­kung, wenn sie dem Notar bei der amt­li­chen Inven­tar­er­stel­lung nicht voll­stän­di­ge und rich­ti­ge Anga­ben machen.
  • Ver­langt ein Nach­lass­gläu­bi­ger von Ihnen als Erbe die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung über die Rich­tig­keit des Inven­tars, soll­ten Sie dies zeit­nah tun. Sie ris­kie­ren ansons­ten den Ver­lust der Voll­stän­dig­keits­ver­mu­tung gegen­über dem anfra­gen­den Gläubiger.
  • Bean­tra­gen Sie als Erbe die Anord­nung einer Nach­lass­pfleg­schaft, wenn der Erb­las­ser ver­mö­gend war.
  • Bleibt auch nur ein Erbe unbe­kannt, kön­nen weder Bank­kon­ten auf­ge­löst wer­den noch Grund­stü­cke ver­äu­ßert wer­den. In den Fäl­len hilft die Nachlasspflegschaft!
  • Mit dem Instru­ment des Erben­auf­rufs kön­nen sie unbe­kann­te Erben aus der Erben­ge­mein­schaft verdrängen.
  • Unter­zeich­nen sie kei­ne Ver­ein­ba­rung mit einem Erben­er­mitt­ler, der von Ihnen einen Kos­ten­vor­schuss verlangt.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

  • Wir zei­gen Ihnen die Haf­tungs­ri­si­ken als Erbe auf und bera­ten Sie bei der Ent­schei­dung Annah­me oder Aus­schla­gung der Erbschaft.
  • Wir berech­nen für Sie das Nach­lass­ver­mö­gen und die Nachlassschulden.
  • Wir unter­stüt­zen und bera­ten Sie bei der Erstel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses und ver­tre­ten Sie im Aufgebotsverfahren.
  • Unse­re Rechts­an­wäl­te über­neh­men das Amt als Nach­lass­pfle­ger oder Nachlassinsolvenzverwalter.
  • Wie ermit­teln für Sie bekann­te und unbe­kann­te Erben.

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