Erbrecht Frank­reich

In Frank­reich gel­ten für die Errich­tung eines Tes­ta­ments fol­gen­de erb­recht­li­che Bestimmungen

Frank­reich Erbrecht- Testament

In Frank­reich gel­ten für die Errich­tung eines Tes­ta­ments fol­gen­de erb­recht­li­che Bestimmungen:

Tes­tier­fä­hig­keit

Der Erb­las­ser muss tes­tier­fä­hig sein, also das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Min­der­jäh­ri­ge unter 16 Jah­ren sind tes­tier­un­fä­hig. Min­der­jäh­ri­ge über 16 Jah­ren dür­fen im Wege eines Tes­ta­ments nur über die Hälf­te des­sen ver­fü­gen, über das ein Voll­jäh­ri­ger tes­tie­ren kann.

Tes­ta­ment Formen

Im fran­zö­si­schen Erbrecht sind fol­gen­den Tes­ta­ments­for­men zulässig:

Nota­ri­el­les Tes­ta­ment: Das nota­ri­el­le Tes­ta­ment wird von zwei Nota­ren oder einem Notar und zwei Zeu­gen aufgenommen.

Eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment: Das eigen­hän­di­ge Tes­ta­ment wird vom Erb­las­ser voll­stän­dig hand­schrift­lich ver­fasst sowie mit Datum ver­se­hen und unterzeichnet.

Gehei­mes Tes­ta­ment: Das gehei­me Tes­ta­ment wird dem Notar in Anwe­sen­heit zwei­er Zeu­gen in einem ver­schlos­se­nen Umschlag übergeben.

Inter­na­tio­na­les Tes­ta­ment: Das inter­na­tio­na­le Tes­ta­ment wird vom Notar und zwei Zeu­gen unterzeichnet.

Tes­ta­ment Registrierung

Jedes fran­zö­si­sche Tes­ta­ment, ins­be­son­de­re das hand­schrift­li­che Tes­ta­ment, kann im Zen­tra­len Tes­ta­ments­re­gis­ter Frank­reichs regis­triert wer­den. Die Regis­trie­rung wird vom Notar vorgenommen.

Tes­ta­ment Erbe Vermächtnisnehmer

Nach fran­zö­si­schem Erbrecht kann der Erb­las­ser nur die gesetz­li­chen Erben als tes­ta­men­ta­ri­sche Erben ein­set­zen. Ande­re Per­so­nen darf er nur mit einem Ver­mächt­nis (Stück­ver­mächt­nis, Quo­ten­ver­mächt­nis, Uni­ver­sal­ver­mächt­nis) bedenken.

Tes­ta­ment Widerruf

Der Erb­las­ser kann sein fran­zö­si­sches Tes­ta­ment jeder­zeit widerrufen.

Frank­reich Erbrecht- Erb­fol­ge Gesetz­lich
Liegt kein Tes­ta­ment vor, gilt in Frank­reich die gesetz­li­che Erbfolge

Erb­las­ser unver­hei­ra­tet, kinderlos

War der Erb­las­ser unver­hei­ra­tet und kin­der­los, so erben die Eltern des Erb­las­sers sowie sei­ne Geschwis­ter zu glei­chen Tei­len. Hin­ter­lässt der Erb­las­ser weder Geschwis­ter noch des­sen Abkömm­lin­ge, so erben bei­de Eltern­tei­le je ½ des Nach­lass­ver­mö­gens. Sind die Eltern des Erb­las­sers vor­ver­stor­ben, erben sei­ne Geschwis­ter oder deren Abkömm­lin­ge zu glei­chen Teilen.

Erb­las­ser ledig, mit Kindern

Hin­ter­lässt der unver­hei­ra­te­te Erb­las­ser Kin­der, so erben nur die­se zu glei­chen Teilen.

Erb­las­ser verheiratet

War der Erb­las­ser ver­hei­ra­tet, erbt der über­le­ben­de Ehe­gat­te neben den Eltern des Erb­las­sers ½ des Nach­las­ses. Ist ein Eltern­teil vor­ver­stor­ben, fällt dem Ehe­gat­ten des­sen Erb­teil zu. Sind bei­de Eltern vor­ver­stor­ben, fällt der gesam­te Nach­lass dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten zu.

Ehe­gat­te ver­hei­ra­tet, mit Kindern

Hin­ter­lässt der Erb­las­ser sei­nen Ehe­gat­ten und Kin­der und gibt es gemein­sa­me Kin­der, so kann der über­le­ben­de Ehe­gat­te zwi­schen dem Nieß­brauch des gesam­ten Nach­las­ses oder dem Eigen­tum an ¼ am Nach­lass wählen.

Gibt es Kin­der, die nicht aus der Ehe mit dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten stam­men, so erhält der Ehe­gat­te das Eigen­tum an ¼ des Nachlasses.

Frank­reich Erbrecht- Pflicht­teils­recht
Das fran­zö­si­sche Erbrecht gewährt bestimm­ten Per­so­nen, die von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen sind, einen Anspruch auf den Pflicht­teil (sog. réser­ve héréditaire).

Pflicht­teils­be­rech­tig­te

Pflicht­teils­be­rech­tigt sind in Frank­reich aus­schließ­lich Abkömm­lin­ge (Kin­der, Enkel­kin­der usw.) und der Ehe­gat­te des Erblassers.

Pflicht­teil Höhe

Pflicht­teil der Kin­der: Der Pflicht­teil eines Kin­des beträgt ½ des Nach­las­ses, wenn der Erb­las­ser kei­ne wei­te­ren Kin­der hin­ter­lässt. Bei zwei Kin­dern beträgt der Pflicht­teil 2/3 und ab drei Kin­dern ¾.

Pflicht­teil des über­le­ben­den Ehe­gat­ten: Der Pflicht­teil des über­le­ben­den Ehe­gat­ten beträgt ¼ des Nach­lass­ver­mö­gens, wenn kei­ne Abkömm­lin­ge vor­han­den sind.

Pflicht­teil Geltendmachung

Die Pflicht­teils­be­rech­tig­ten kön­nen in Frank­reich ihren Pflicht­teil im Wege der Her­ab­set­zungs­kla­ge gel­tend machen. Wird der Pflicht­teil durch eine unmit­tel­ba­re oder mit­tel­ba­re Zuwen­dung gemin­dert, kann die Zuwen­dung auf den frei ver­füg­ba­ren Teil her­ab­ge­setzt wer­den. Die Her­ab­set­zungs­kla­ge muss von den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Erb­fall oder inner­halb von zwei Jah­ren nach der Fest­stel­lung der Min­de­rung ein­ge­reicht werden.

Frank­reich Erbrecht- Erb­schaft Annah­me Ausschlagung

In Frank­reich geht der Nach­lass auf den Erben kraft Geset­zes zum Todes­zeit­punkt über.

Ab dem Ein­tritt des Erb­falls muss der Erbe die Erb­schaft inner­halb einer Frist von 10 Jah­ren ent­we­der anneh­men (vor­be­halt­los oder nur in Höhe des zu ver­tei­len­den Ver­mö­gens) oder ausschlagen.

Erb­schaft Annahme

Die vor­be­halt­lo­se Annah­me der Erb­schaft kann aus­drück­lich oder still­schwei­gend erfolgen.

Die Erb­schafts­an­nah­me in Höhe des zu ver­tei­len­den Ver­mö­gens muss vor dem zustän­di­gen Land­ge­richt in Frank­reich aus­drück­lich erklärt werden.

Erb­schaft Ausschlagung

Die Aus­schla­gung der Erb­schaft muss aus­drück­lich vor dem zustän­di­gen Land­ge­richt in Frank­reich erklärt wer­den. Schlägt der Erbe die Erb­schaft aus, wird er so behan­delt, als wäre ihm das Erbe nie zugefallen.

Frank­reich Erbrecht- Erben­haf­tung Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten
Der Erbe sowie der Quo­ten- oder Uni­ver­sal­ver­mächt­nis­neh­mer haf­ten in Frank­reich unbe­schränkt für sämt­li­che Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, aller­dings nur ent­spre­chend der Höhe ihres eige­nen Erbteils.

Sind meh­re­re Erben vor­han­den, haf­tet jeder Mit­er­be per­sön­lich in Höhe des jewei­li­gen Erbteils.

Der Erbe kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Haf­tungs­be­frei­ung für die gesam­te oder einen Teil der Haf­tungs­mas­se beantragen.

Die Erben­haf­tung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Erbe die Erb­schaft ausschlägt.

Frank­reich Erbrecht- Erben­haf­tung Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten
Der Erbe sowie der Quo­ten- oder Uni­ver­sal­ver­mächt­nis­neh­mer haf­ten in Frank­reich unbe­schränkt für sämt­li­che Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen, aller­dings nur ent­spre­chend der Höhe ihres eige­nen Erbteils.

Sind meh­re­re Erben vor­han­den, haf­tet jeder Mit­er­be per­sön­lich in Höhe des jewei­li­gen Erbteils.

Der Erbe kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Haf­tungs­be­frei­ung für die gesam­te oder einen Teil der Haf­tungs­mas­se beantragen.

Die Erben­haf­tung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Erbe die Erb­schaft ausschlägt.

Frank­reich Erbrecht- Immo­bi­li­en Vererben

Eine in Frank­reich bele­ge­ne Immo­bi­lie wird aus­nahms­los nach fran­zö­si­schem Erbrecht ver­erbt. Die Immo­bi­lie unter­liegt auch der fran­zö­si­schen Erb­schaft­steu­er, unab­hän­gig davon, wel­che Natio­na­li­tät der Erb­las­ser hat und in wel­chem Land er sei­nen letz­ten Wohn­sitz hatte.

 

Frank­reich Erbrecht- Erb­schaft­steu­er Schenkungsteuer

In Frank­reich wird für alle Erwer­be von Todes wegen und Schen­kun­gen unter Leben­den die Erb­schaft­steu­er bzw. Schen­kung­steu­er erhoben.

Frank­reich Steu­er­sät­ze Freibeträge

Die fran­zö­si­sche Erb­schaft­steu­er wird nach dem Wert des Rein­nach­las­ses berech­net. Der Wert frü­he­rer Schen­kun­gen, die vor weni­ger als sechs Jah­ren erfolg­ten, wird zum Nach­lass­ver­mö­gen hinzugerechnet.

Die Höhe der per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge hängt vom Ver­wandt­schafts­grad zum Erb­las­ser ab.

Frank­reich Frei­be­trä­ge für:

Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen zwi­schen Eltern und Kin­dern 100.000 EUR für jeden Erb­teil am Rein­nach­lass
Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen zwi­schen Geschwis­tern 15.697 EUR
Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen zuguns­ten eines Nef­fen oder einer Nich­te 7.849 EUR
Frank­reich Steu­er­sät­ze für Ver­wand­te in gera­der Linie:

Wert des steu­er­pflich­ti­gen Erwerbs nach Abzug des Frei­be­trags
bis 8.072 EUR 5 %
über 8.072 EUR bis 15.932 EUR 10 %
über 15.932 EUR bis 31.865 EUR 15 %
über 31.865 EUR bis 552.324 EUR 20 %
über 552.324 EUR bis 902.838 EUR 30 %
über 902.838 EUR bis 1.805.677 EUR 40 %
über 1.805.677 EUR 45 %
Frank­reich Steu­er­sät­ze für Geschwister:

Wert des steu­er­pflich­ti­gen Erwerbs nach Abzug des Frei­be­trags
bis 24.430 EUR 35 %
über 24.430 EUR 45%
Frank­reich Steu­er­sät­ze für ande­re Ver­wand­te und sons­ti­ge Personen:

bei Sei­ten­ver­wandt­schaft bis zum vier­ten Grad 55 %
sons­ti­ge Per­so­nen (ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner) 60 %

Frank­reich Steuerbefreiung

Der Ehe­gat­te ist von der Erb­schaft­steu­er und Schen­kungs­steu­er in Frank­reich befreit.

Frank­reich Erbrecht- Erb­fall Auslandsbezug

Bei einem grenz­über­schrei­ten­den Erb­fall stellt sich die Fra­ge nach dem anwend­ba­ren Erbrecht.

Bei­spiel: Deut­scher Staats­bür­ger, mit Wohn­sitz in Deutsch­land, ist Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie in Frankreich.

Aus fran­zö­si­scher Sicht

Nach fran­zö­si­schem Recht wird zur Bestim­mung des anzu­wen­den­den Erb­rechts zwi­schen beweg­li­chem und unbe­weg­li­chem Nach­lass­ver­mö­gen unterschieden:

Beweg­li­cher Nach­lass: Bei beweg­li­chem Nach­lass­ver­mö­gen fin­det das Erbrecht des Staa­tes Anwen­dung, in dem der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wohn­sitz hat­te. Das fran­zö­si­sche Erbrecht wird also ange­wandt, wenn der Erb­las­ser in Frank­reich lebte.

Unbe­weg­li­cher Nach­lass (Immo­bi­lie): Bei unbe­weg­li­chem Nach­lass­ver­mö­gen fin­det das Erbrecht des Bele­gen­heits­orts Anwen­dung. Dem­nach wird fran­zö­si­sches Erbrecht ange­wandt, wenn zum Nach­lass eine fran­zö­si­sche Immo­bi­li­en gehört.

Nach­lass­spal­tung: Besteht der Nach­lass aus beweg­li­chem und unbe­weg­li­chem Ver­mö­gen, kommt es zur sog. Nach­lass­spal­tung. Das unbe­weg­li­che Ver­mö­gen unter­liegt dem Erbrecht des Bele­gen­heits­or­tes und das beweg­li­che Ver­mö­gen dem Erbrecht des Staa­tes, in dem der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wohn­sitz hatte.

Aus deut­scher Sicht

Maß­geb­lich für die Erb­fol­ge beim grenz­über­schrei­ten­den Erb­fall ist nach deut­schem Erbrecht aus­schließ­lich die Staats­an­ge­hö­rig­keit des Erb­las­sers. Deutsch­land akzep­tiert aller­dings die Bestim­mun­gen Frank­reichs im Hin­blick auf das Ver­er­ben von Immo­bi­li­en als beson­de­re Vor­schrift. Die in Frank­reich bele­ge­ne Immo­bi­lie unter­liegt also dem Erbrecht Frankreichs.

Wahl Erbrecht

Nach dem fran­zö­si­schen und deut­schen Recht ist die Wahl des auf den Nach­lass anwend­ba­ren Erb­rechts unzulässig.

Ver­ein­heit­li­chung Erb­fäl­le mit Auslandsbezug

Auf­grund der unein­heit­li­chen Rege­lun­gen zur Bestim­mung des anzu­wen­den Erb­rechts kommt es bei grenz­über­schrei­ten­den Erb­fäl­len oft zu Kol­li­sio­nen zwi­schen den ver­schie­de­nen Erb­rechts­ord­nun­gen. Die­se Pro­ble­ma­tik wur­de mit Inkraft­tre­ten der Euro­päi­schen Erb­rechts­ver­ord­nung zur Ver­ein­heit­li­chung des inter­na­tio­na­len Erb­rechts besei­tigt. Die EU-Ver­ord­nung gilt für alle Erb­fäl­le ab dem 17.08.2015:

Danach fin­det auf das gesam­te Ver­mö­gen des Erb­las­sers (beweg­li­ches und unbe­weg­li­ches) das Erbrecht des Staa­tes Anwen­dung, in dem er sei­nen letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat­te. Durch ein Tes­ta­ment oder einen Erb­ver­trag kann der Erb­las­ser aber auch das Erbrecht des Staa­tes wäh­len, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit er besitzt.

Die ein­heit­li­chen erb­recht­li­chen Rege­lun­gen gel­ten in den Mit­glied­staa­ten der EU (außer Däne­mark, Irland und Großbritannien).

Deutsch­land- Frank­reich Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung bezüg­lich der Erb­schaft­steu­er hat Frank­reich mit Deutsch­land ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men abgeschlossen.

Wann darf ich ein Geschenk zurückfordern?

Im Fal­le der Ver­ar­mung darf der Schen­ker das Geschenk zurück­for­dern. Der Beschenk­te kann die Her­aus­ga­be ver­wei­gern, wenn er nicht mehr im Besitz der Schen­kung ist oder wenn die Geschen­küber­ga­be 10 Jah­re zurück­liegt. Anstands- und Pflicht­schen­kun­gen müs­sen eben­falls nicht zurück­ge­ge­ben werden.

Deutsch-Fran­zö­sisch Erb­fall Besonderheiten

Gemein­schaft­li­ches Testament

Das gemein­schaft­li­che Tes­ta­ment ist in Frank­reich unwirksam.

Erb­ver­trag

Der Erb­ver­trag ist in Frank­reich eben­falls ver­bo­ten. Zuläs­sig ist aber ein Schen­kungs­ver­spre­chen auf den Todes­fall (insti­tu­ti­on con­trac­tu­el­le). In die­sem Ver­trag ver­spricht eine Per­son einer ande­ren, ihr das gan­ze Ver­mö­gen oder einen Teil davon schenk­wei­se auf den Todes­fall zu über­las­sen. Der Ver­trag bedarf der nota­ri­el­len Beur­kun­dung und ist Ehe­leu­ten oder zukünf­ti­gen Ehe­leu­ten vorbehalten.

Pflicht­teils­ver­zicht

Der Ver­zicht eines Erben auf den Pflicht­teil ist nach fran­zö­si­schem Erbrecht unzulässig.

Nach­lass­ver­fah­ren

Die Nach­lass­ab­wick­lung wird in Frank­reich vom Notar betrie­ben. Ein Nach­lass­ge­richt, wie man es aus Deutsch­land kennt, exis­tiert nicht.

Erb­schein

Das fran­zö­si­sche Erbrecht kennt auch kei­nen Erb­schein (mit Aus­nah­me von Elsass- Loth­rin­gen). Der Nach­weis über die Erben­stel­lung erfolgt durch das Vor­brin­gen von Beweis­mit­tel oder kann sich aus einem Notar­akt „acte de noto­rié­té“ erge­ben, der von einem Notar auf Antrag eines oder meh­re­ren Erb­be­rech­tig­ten errich­tet wird. Deut­sche Erb­schei­ne müs­sen von fran­zö­si­schen Gerich­ten nicht aner­kannt werden.

Die Mit­wir­kung des Notars ist bei der Abwick­lung des Erb­falls nicht zwin­gend, es sei denn es befin­det sich eine Immo­bi­lie im Nach­lass. In die­sem Fall muss zwin­gend ein Notar zur Abwick­lung hin­zu­ge­zo­gen werden.

Der Notar lei­tet die zur Abwick­lung des Erb­falls not­wen­di­gen Schrit­te ein, z.B.:

  • Fest­stel­lung der Erben und ihrer jewei­li­gen Ansprüche;
  • Erstel­lung des Ver­mö­gens­ver­zeich­nis­ses mit sämt­li­chen Ver­mö­gens­wer­ten (Akti­va) und Ver­bind­lich­kei­ten (Pas­si­va) des Erblassers;
  • Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Nachlassabwicklung
  • Abga­be der Erb­schaft­steu­er­erklä­rung und gege­be­nen­falls Abfüh­rung der Erb­schaft­steu­er an das Finanz­amt inner­halb von sechs Mona­ten nach Ein­tritt des Erbfalls.

Euro­päi­sches Nachlasszeugnis

Im Zuge der EU- Ver­ord­nung zur Ver­ein­heit­li­chung des inter­na­tio­na­len Erb­rechts kommt es am 17.08.2015 zur Ein­füh­rung des euro­päi­schen Nach­lass­zeug­nis­ses. Das euro­päi­sche Nach­lass­zeug­nis wird zur Ver­wen­dung in einem ande­ren Mit­glied­staat aus­ge­stellt und dient der Erleich­te­rung des Nach­wei­ses der Erbenstellung.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

Wir prü­fen, ob eine wirk­sa­me Schen­kung oder eine ande­re Zuwen­dung vor­liegt und ver­tre­ten sie gericht­lich und außer­ge­richt­lich bei der Abwehr von Pflicht­teils-/Aus­gleichs­an­sprü­chen Drit­ter, Her­aus­ga­be­an­sprü­chen und Ansprü­chen aus Rück­fall­klau­seln etc.

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