Erwerbs­min­de­rungs­ren­te

Wer infol­ge eines Unfalls oder einer Erkran­kung nicht mehr – oder nur noch wenig – arbei­ten kann, erhält unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. In Deutsch­land erhal­ten fast 2 Mil­lio­nen Men­schen eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. 40 Pro­zent der Anträ­ge wer­den abgelehnt.

Wel­che Vorraus­set­zun­gen müs­sen erfüllt sein?

1. Sie dür­fen noch kei­ne Alters­ren­te erhal­ten und müs­sen min­des­tens fünf Jah­re lang in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­chert gewe­sen sein – davon die letz­ten drei Jah­re vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung – mit Pflicht­bei­trä­gen für eine ver­si­cher­te Beschäf­ti­gung oder Tätigkeit.

2. Sie müs­sen nach­wei­sen, dass Ihr Leis­tungs­ver­mö­gen auf­grund Ihres Gesund­heits­zu­stan­des für alle denk­ba­ren Tätig­kei­ten auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt unter drei Stun­den täg­lich (für eine vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te) oder unter sechs Stun­den täg­lich (für eine teil­wei­se Erwerbs­min­de­rungs­ren­te) gesun­ken ist. Wer sechs Stun­den und mehr täg­lich arbei­ten kann, erhält kei­ne Ren­te. Grund­sätz­lich gilt REHA vor REN­TE. In der Regel wird die Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung zeit­lich begrenzt.

Einen Schutz für den erlern­ten aus­ge­üb­ten Beruf gibt es nicht.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe der Erwerbs­min­de­rungs­ren­te hängt, mit dem Ren­ten­an­spruch zusam­men, den Sie bis­her erwor­ben haben. Die Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung ist halb so hoch wie die vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te. All­ge­mei­ne Ren­ten­er­hö­hun­gen oder Ren­ten­an­pas­sun­gen der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung betref­fen auch die Erwerbsminderungsrente.

Wer vor Errei­chen der Alters­gren­ze zur gesetz­li­chen Alters­ren­te eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bezieht, muss lebens­lang Abschlä­ge in Kauf neh­men! Stel­len Sie sicher, dass durch einen Ren­ten­be­zug auch eine finan­zi­el­le Bes­se­rung Ihrer ein­tritt, denn nach einer Ren­ten­wil­li­gung kann z.B. kein Arbeits­lo­sen­geld II mehr bezo­gen werden! 

Wor­auf müs­sen Sie bei einem Antrag auf Erwerbs­min­de­rungs­ren­te achten?

Der Antrag auf Erwerbs­min­de­rungs­ren­te ist beim zustän­di­gen Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger zu stel­len. Dort wird geprüft, ob ein Anspruch besteht. Der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger gibt ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten in Auf­trag, des­sen Ergeb­nis Sie mit eige­nen Befund­be­rich­ten Ihrer behan­deln­den Ärz­te, Kran­ken­haus und Reha-Berich­ten wider­le­gen kön­nen. Grund­sätz­lich kön­nen Sie gegen Ent­schei­dung des Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gers Rechts­mit­tel einlegen.

Die Bewil­li­gungs­ver­fah­ren sind in der Regel sehr lang­wie­rig (teil­wei­se meh­re­re Jahre) 

Vor Bewil­li­gung einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te kann der Ren­ten­ver­si­che­rer von Ihnen die Durch­füh­rung einer medi­zi­ni­schen oder beruf­li­chen Reha oder eine Qua­li­fi­zie­rung- Wei­ter­bil­dung- oder Umschu­lungs­maß­nah­me verlangen.

Wäh­rend der Dau­er der Durch­füh­rung einer sol­chen Maß­nah­me ruht das Rentenverfahren! 

Wie­viel dür­fen Sie hinzuverdienen?

Bei teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rungs­ren­te liegt die Hin­zu­ver­dienst­gren­ze der­zeit bei ca. 15.000 EUR jähr­lich. Bei vol­ler Erwerbs­min­de­rungs­ren­te liegt die Hin­zu­ver­dienst­gren­ze der­zeit bei 6.500 EUR jährlich.

Wer­den die Gren­zen über­schrit­ten, kann die Erwerbs­min­de­rungs­ren­te gekürzt werden. 

Bei Aus­übung eines Ehren­am­tes gilt: Wer eine vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bezieht, kann pro Tag weni­ger als drei Stun­den arbei­ten. Auf­wands­ent­schä­di­gung max. 6500 EUR jähr­lich. Wer eine teil­wei­se Erwerbs­min­de­rungs­ren­te bezieht, kann pro Tag mehr als drei Stun­den arbei­ten aber weni­ger als sechs Stun­den. Auf­wands­ent­schä­di­gung max. 1500 EUR.

Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen sol­len Sie Ihrem Ver­si­che­rer mel­den. Unver­gü­te­te Ehren­äm­ter sind nicht zu mel­den. Die Ableis­tung eines Prak­ti­kums ist wäh­rend des Ren­ten­be­zugs grund­sätz­lich erlaub! 

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