Betreuungsverfügung
Was Sie zur Betreuungsverfügung wissen müssen:
Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
Eine Betreuung wird eingerichtet, wenn jemand äußerungsunfähig ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Entweder wird dann ein Angehöriger, oder ein ehrenamtlicher Betreuer, oder ein Berufsbetreuer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer die gesetzliche Betreuung für Sie übernehmen soll. Das Betreuungsgericht ist an Ihre Festlegung gebunden. Ist eine Vorsorgevollmacht erteilt, wird grundsätzlich keine gesetzliche Betreuung angeordnet. Eine Betreuungsverfügung kann auch alleine sinnvoll sein, wenn sie keine Vertrauensperson haben, die als Bevollmächtigte infrage kommt. Die Kombination einer Vorsorge-vollmacht mit einer Betreuungsverfügung ist nicht zwingend, aber als zusätzliche Sicherheit ratsam.
Vorteile und Nachteile einer Betreuungsverfügung | Formalien
Der gesetzliche Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts. Dadurch wird einem Missbrauch vorgebeugt. Wer diese staatliche Einmischung nicht möchte, kann dies durch eine Vorsorgevollmacht und Ernennung eines Bevollmächtigten verhindern. Eine Kontrolle des Bevollmächtigten durch das Gericht findet dann nicht statt. Zur Absicherung kann jedoch eine Kontrollvollmacht erteilt werden.
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden. Notwendig sind dabei Ort, Datum und Unterschrift. Sie muss dem Betreuungsgericht im Original vorliegen, damit das Gericht die Betreuungsverfügung berücksichtigen muss. Eine Hinterlegung beim zentralen Vorsorgeregister ist ratsam. Durch die Hinterlegung wird sichergestellt, dass tatsächlich der Wille des Betreuten berücksichtigt wird.
Aufgaben des Betreuungsrechtgerichts
Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht angeregt durch den Betroffenen selbst oder durch andere Personen. Ein rechtlicher Betreuer ist notwendig, wenn der Betroffene wegen einer Erkrankung oder Behinderung rechtliche Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann.
Das Betreuungsgericht entscheidet über die Dauer der Betreuung und wählt den Betreuer aus, sofern keine Betreuungsverfügung vorliegt. Das Gericht legt die Aufgabenbereiche für die Betreuung fest und kontrolliert den rechtlichen Betreuer.
Das Gericht hat einen Betreuer nach folgender festgelegter Reihenfolge auszusuchen: Wunsch des Betroffenen, Familienangehöriger, ehrenamtlicher Betreuer, Berufsbetreuer.
Der rechtliche Betreuer muss im Gegensatz zu einem Vorsorgebevollmächtigten einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht und eine Einnahme-Überschuss-Rechnung vorlegen. Dies gilt allerdings nicht für nahe Verwandte, wie Kinder oder Ehepartner.
Das Gericht kann auf Antrag des Betroffenen oder eines Dritten eine Betreuung jederzeit wieder aufheben. Es ist auch zuständig für Beschwerden des Betroffenen gegenüber dem Betreuer.
Kosten der Betreuung
Die Verfahrenskosten sind gering und hängen vom Vermögen ab. Ehrenamtliche Betreuer (z. B. Familienangehörige) erhalten eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von ca. 400,00 €.
Berufsbetreuer erhalten eine Stundenpauschale von durchschnittlich 37,00 € bei pauschal durchschnittlich 3,2 Stunden pro Monat vergütet.
Aufgaben und Pflichten des Betreuers
Der Betreuer erhält einen Betreuerausweis, in dem die Aufgabenbereiche bezeichnet sind. Aufgabenbereiche sind die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und die Aufenthaltsbestimmung. Haushalt und Krankenpflege gehören nicht zur Betreuung.
Der Aufgabenkreis Gesundheitssorge umfasst Untersuchungen, medizinische Behandlungen und ärztliche Eingriffe. Soweit der Betroffene zu einer eigenen Entscheidung noch imstande ist, entscheidet er selbst. Ist das nicht möglich, entscheidet der Betreuer. Dieser ist allerdings an eine vorliegende Patientenverfügung gebunden.
Die Vermögenssorge beinhaltet die Vertretung in finanziellen Fragen (z. B. Vermögensverwaltung, Rentenantrag).
Zum Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden gehören alle außergerichtlichen Handlungen wie die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, sowie alle gerichtlichen Handlungen.
Zum Aufgabengebiet der Aufenthaltsbestimmung gehören Wohnungsangelegenheiten und Heimangelegenheiten. Wohnungskündigung und Heimeinweisung müssen vom Gericht genehmigt werden, ebenso wie freiheitsentziehende Maßnahmen.
Jährlich muss der Betreuer dem Gericht einen Bericht erstatten. Der ehrenamtliche Betreuer in Kurzform, der Berufsbetreuer detailliert und grundsätzlich mit Rechnungslegung. Sowohl der Betreute als auch dessen Erben haben ein Recht auf Auskunft. Für schuldhafte Vermögensschäden haftet der Betreuer.