Betreu­ungs­ver­fü­gung

Vor­sor­ge­voll­macht oder Betreuungsverfügung

Eine Betreu­ung wird ein­ge­rich­tet, wenn jemand äuße­rungs­un­fä­hig ist und kei­ne Vor­sor­ge­voll­macht vor­liegt. Ent­we­der wird dann ein Ange­hö­ri­ger, oder ein ehren­amt­li­cher Betreu­er, oder ein Berufs­be­treu­er als gesetz­li­cher Betreu­er eingesetzt. 

Mit einer Betreu­ungs­ver­fü­gung kön­nen Sie fest­le­gen, wer die gesetz­li­che Betreu­ung für Sie über­neh­men soll. Das Betreu­ungs­ge­richt ist an Ihre Fest­le­gung gebun­den. Ist eine Vor­sor­ge­voll­macht erteilt, wird grund­sätz­lich kei­ne gesetz­li­che Betreu­ung ange­ord­net. Eine Betreu­ungs­ver­fü­gung kann auch allei­ne sinn­voll sein, wenn sie kei­ne Ver­trau­ens­per­son haben, die als Bevoll­mäch­tig­te infra­ge kommt. Die Kom­bi­na­ti­on einer Vor­sor­ge-voll­macht mit einer Betreu­ungs­ver­fü­gung ist nicht zwin­gend, aber als zusätz­li­che Sicher­heit ratsam.

Wer über Vor­schlä­ge zur Betreu­ung einer Per­son Kennt­nis hat, ist gesetz­lich ver­pflich­tet, dies dem Betreu­ungs­ge­richt mit­zu­tei­len. Haben Sie kei­ne Vor­sor­ge­voll­macht, soll­ten Sie unbe­dingt eine Betreu­ungs­ver­fü­gung errich­ten, bevor das Gericht eine frem­de Per­son zum Betreu­er bestimmt.

Vor­tei­le und Nach­tei­le einer Betreu­ungs­ver­fü­gung | Formalien

Der gesetz­li­che Betreu­er unter­liegt der Kon­trol­le des Gerichts. Dadurch wird einem Miss­brauch vor­ge­beugt. Wer die­se staat­li­che Ein­mi­schung nicht möch­te, kann dies durch eine Vor­sor­ge­voll­macht und Ernen­nung eines Bevoll­mäch­tig­ten ver­hin­dern. Eine Kon­trol­le des Bevoll­mäch­tig­ten durch das Gericht fin­det dann nicht statt. Zur Absi­che­rung kann jedoch eine Kon­troll­voll­macht erteilt werden.

Die Betreu­ungs­ver­fü­gung soll­te schrift­lich ver­fasst wer­den. Not­wen­dig sind dabei Ort, Datum und Unter­schrift. Sie muss dem Betreu­ungs­ge­richt im Ori­gi­nal vor­lie­gen, damit das Gericht die Betreu­ungs­ver­fü­gung berück­sich­ti­gen muss. Eine Hin­ter­le­gung beim zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter ist rat­sam. Durch die Hin­ter­le­gung wird sicher­ge­stellt, dass tat­säch­lich der Wil­le des Betreu­ten berück­sich­tigt wird.

Klä­ren Sie vor­ab, ob Ihr gewünsch­ter Betreu­er zur Über­nah­me des Amtes bereit ist. Fin­den Sie kei­ne geeig­ne­te Per­son, sind wir Ihnen dabei ger­ne behilf­lich. Ver­wen­den Sie das MUS­TER der BETREU­UNGS­VER­FÜ­GUNG auf Sei­te XY. Wol­len Sie davon abwei­chen, bera­ten wir Sie gerne.

Auf­ga­ben des Betreuungsrechtgerichts

Eine Betreu­ung wird beim Betreu­ungs­ge­richt ange­regt durch den Betrof­fe­nen selbst oder durch ande­re Per­so­nen. Ein recht­li­cher Betreu­er ist not­wen­dig, wenn der Betrof­fe­ne wegen einer Erkran­kung oder Behin­de­rung recht­li­che Ent­schei­dun­gen nicht mehr selbst tref­fen kann.

Das Betreu­ungs­ge­richt ent­schei­det über die Dau­er der Betreu­ung und wählt den Betreu­er aus, sofern kei­ne Betreu­ungs­ver­fü­gung vor­liegt. Das Gericht legt die Auf­ga­ben­be­rei­che für die Betreu­ung fest und kon­trol­liert den recht­li­chen Betreuer.

Das Gericht hat einen Betreu­er nach fol­gen­der fest­ge­leg­ter Rei­hen­fol­ge aus­zu­su­chen: Wunsch des Betrof­fe­nen, Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ger, ehren­amt­li­cher Betreu­er, Berufsbetreuer.

Der recht­li­che Betreu­er muss im Gegen­satz zu einem Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tig­ten ein­mal im Jahr einen Tätig­keits­be­richt und eine Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung vor­le­gen. Dies gilt aller­dings nicht für nahe Ver­wand­te, wie Kin­der oder Ehepartner.

Das Gericht kann auf Antrag des Betrof­fe­nen oder eines Drit­ten eine Betreu­ung jeder­zeit wie­der auf­he­ben. Es ist auch zustän­dig für Beschwer­den des Betrof­fe­nen gegen­über dem Betreuer.

Ver­mei­den Sie das gericht­li­che Betreu­ungs­ver­fah­ren, und errich­ten Sie eine Vor­sor­ge­voll­macht mit zusätz­li­cher Betreu­ungs­ver­fü­gung! Ver­hin­dern Sie die Bestel­lung eines „Bil­lig­be­treu­ers“ indem Sie in der Betreu­ungs­ver­fü­gung fest­schrei­ben, über wel­che Qua­li­fi­zie­rung der Betreu­er ver­fü­gen muss.

Kos­ten der Betreuung

Die Ver­fah­rens­kos­ten sind gering und hän­gen vom Ver­mö­gen ab. Ehren­amt­li­che Betreu­er (z. B. Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge) erhal­ten eine jähr­li­che Auf­wands­pau­scha­le in Höhe von ca. 400,00 €.

Berufs­be­treu­er erhal­ten eine Stun­den­pau­scha­le von durch­schnitt­lich 37,00 € bei pau­schal durch­schnitt­lich 3,2 Stun­den pro Monat vergütet.

Kei­ne Angst vor den Kos­ten! Der Betreu­te muss die Kos­ten für das Betreu­ungs­ver­fah­ren und die Betreu­ung nur dann selbst bezah­len, wenn sein monat­li­ches Ein­kom­men 764,00 € über­steigt. Liegt das Ein­kom­men dar­un­ter, zahlt der Staat. 

Auf­ga­ben und Pflich­ten des Betreuers

Der Betreu­er erhält einen Betreu­er­aus­weis, in dem die Auf­ga­ben­be­rei­che bezeich­net sind. Auf­ga­ben­be­rei­che sind die Gesund­heits­sor­ge, die Ver­mö­gens­sor­ge, die Ver­tre­tung vor Behör­den und die Auf­ent­halts­be­stim­mung. Haus­halt und Kran­ken­pfle­ge gehö­ren nicht zur Betreuung.

Der Auf­ga­ben­kreis Gesund­heits­sor­ge umfasst Unter­su­chun­gen, medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen und ärzt­li­che Ein­grif­fe. Soweit der Betrof­fe­ne zu einer eige­nen Ent­schei­dung noch imstan­de ist, ent­schei­det er selbst. Ist das nicht mög­lich, ent­schei­det der Betreu­er. Die­ser ist aller­dings an eine vor­lie­gen­de Pati­en­ten­ver­fü­gung gebunden. 

Die Ver­mö­gens­sor­ge beinhal­tet die Ver­tre­tung in finan­zi­el­len Fra­gen (z. B. Ver­mö­gens­ver­wal­tung, Rentenantrag).

Zum Auf­ga­ben­kreis der Ver­tre­tung vor Behör­den gehö­ren alle außer­ge­richt­li­chen Hand­lun­gen wie die Ver­tre­tung gegen­über Ämtern, Behör­den und Ver­si­che­run­gen, sowie alle gericht­li­chen Handlungen.

Zum Auf­ga­ben­ge­biet der Auf­ent­halts­be­stim­mung gehö­ren Woh­nungs­an­ge­le­gen­hei­ten und Heiman­ge­le­gen­hei­ten. Woh­nungs­kün­di­gung und Heim­einwei­sung müs­sen vom Gericht geneh­migt wer­den, eben­so wie frei­heits­ent­zie­hen­de Maßnahmen.

Jähr­lich muss der Betreu­er dem Gericht einen Bericht erstat­ten. Der ehren­amt­li­che Betreu­er in Kurz­form, der Berufs­be­treu­er detail­liert und grund­sätz­lich mit Rech­nungs­le­gung. Sowohl der Betreu­te als auch des­sen Erben haben ein Recht auf Aus­kunft. Für schuld­haf­te Ver­mö­gens­schä­den haf­tet der Betreuer.

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