Rat­schlä­ge und
Tipps für Erben

Was Sie als Erbe wis­sen müs­sen – was Sie als Erbe tun müssen.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

Wer ist Erbe | Was und wie wird geerbt

Erbe ist, wer beim Tod einer Per­son durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag oder kraft Geset­zes Gesamt­rechts­nach­fol­ger des Ver­stor­be­nen wird.

Wer weder ein Tes­ta­ment noch einen Erb­ver­trag errich­tet hat, wird nach der gesetz­li­chen Erb­fol­ge beerbt. Gesetz­li­che Erben sind die Kin­der und Enkel des Erb­las­sers, sei­ne Eltern und deren Abkömm­lin­ge (Geschwis­ter des Erb­las­sers, sei­ne Nich­ten und Nef­fen) und der Ehe­gat­te des Erb­las­sers. Nähe­re Ver­wand­te schlie­ßen ent­fern­te­re aus.

Ver­erbt wer­den nicht ein­zel­ne Gegen­stän­de, son­dern immer der gan­ze Nach­lass mit allen Akti­ven und allen Schul­den. Jeder Mit­er­be ist zu einem Bruch­teil am gesam­ten Nach­lass betei­ligt und erlangt das Allein­ei­gen­tum an bestimm­ten Gegen­stän­den erst im Wege der Erbaus­ein­an­der­set­zung des Nach­las­ses, soweit der Erb­las­ser nicht ande­res in einer Tei­lungs­an­ord­nung im Tes­ta­ment fest­ge­legt hat.

Durch ein Ver­mächt­nis wird man nicht auto­ma­tisch Erbe oder Eigen­tü­mer eines Nach­lass­ge­gen­stan­des. Der Ver­mächt­nis­neh­mer hat nur einen Anspruch gegen die Erben auf Über­las­sung des Gegenstandes.

 

 

  • Wir klä­ren für Sie, ob Sie Erbe gewor­den sind, zusam­men mit wem und zu wel­chem Bruchteil.

SOFORT­MASS­NAH­MEN IM ERB­FALL | SICHE­RUNG DES NACHLASSES

Nach Ein­tritt des Todes muss unver­züg­lich ein Toten­schein aus­ge­stellt wer­den. Ein Kran­ken­haus macht dies selbst. In ande­ren Fäl­len müs­sen Sie einen Arzt rufen.

Der Todes­fall muss unver­züg­lich dem Stan­des­amt ange­zeigt wer­den, in des­sen Bezirk sich der Tod ereig­net hat. Zu der Anzei­ge ist jeder ver­pflich­tet, der von dem Todes­fall weiß. Grund­sätz­lich kann der Erb­las­ser über die Art und Wei­se der Bestat­tung bestim­men. Tat er dies nicht, so bestim­men die nächs­ten Ange­hö­ri­gen, unab­hän­gig davon, ob sie Erben sind.

Alles, was eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung (Tes­ta­ment, Erb­ver­trag) ent­hal­ten könn­te, ist unver­züg­lich bei dem Nach­lass­ge­richt (Amts­ge­richt) abzu­lie­fern, an dem der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wohn­sitz hatte.

Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten müs­sen bin­nen kür­zes­ter Frist (24–72 Stun­den) schrift­lich benach­rich­tigt wer­den, ansons­ten kann die Leis­tung ver­wei­gert wer­den. Die Anzei­ge­pflicht betrifft den Bezugs­be­rech­tig­ten oder die Erben.

Gege­be­nen­falls müs­sen Miet­ver­trä­ge oder ande­re Ver­trä­ge gekün­digt oder fort­ge­setzt werden.

Sind Erben unbe­kannt oder besteht ein Siche­rungs­be­dürf­nis, ist das Nach­lass­ge­richt zur Siche­rung des Nach­las­ses ver­pflich­tet (Bestel­lung eines Nach­lass­pfle­gers). Jeder Nach­lass­gläu­bi­ger oder mög­li­che Erbe ist hier­zu antragsberechtigt.

 

 

  • Auf Wunsch erle­di­gen wir für Sie alle For­ma­li­tä­ten in Zusam­men­hang mit dem Erb­fall und über­neh­men auch ger­ne das Amt des Nachlasspflegers.
Check­lis­te: Sofortmaßnahmen
  • Toten­schein aus­stel­len lassen
  • Tod beim Stan­des­amt anzeigen
  • Ster­be­ur­kun­de beim Stan­des­amt beantragen
  • alle letzt­wil­li­gen Ver­fü­gun­gen (Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag) beim Nach­lass­ge­richt (Amts­ge­richt) abgeben
  • beim Nach­lass­ge­richt anfra­gen, ob dort eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung hin­ter­legt ist
  • Bestat­tungs­in­sti­tut aus­su­chen und beauftragen
  • Lebensversicherung/Sterbegeldversicherung kon­tak­tie­ren; Aus­zah­lung veranlassen
  • Hausrats‑, Kranken‑, Unfall‑, Kfz‑, Haft­pflicht- und Rechts­schutz­ver­si­che­rung kon­tak­tie­ren und kündigen
  • Ver­trä­ge des Ver­stor­be­nen (Miet­ver­trag, Tele­fon, Abon­ne­ments etc.) und Ver­eins­mit­glied­schaf­ten kün­di­gen bzw. weiterführen
  • Voll­mach­ten des Ver­stor­be­nen klä­ren und ggf. widerrufen
  • Nach­sen­de­auf­trag bei der Post bezüg­lich der Erb­las­serpost stellen
  • Nach­lass sich­ten und prü­fen, ob fol­gen­des Ver­mö­gen hin­ter­las­sen wurde:
    • Immo­bi­li­en (selbst genutz­tes Ein­fa­mi­li­en­haus, Eigen­tums­woh­nung, Mehr­fa­mi­li­en­haus, Feri­en­haus/-woh­nung, ver­mie­te­te Immo­bi­li­en, unbe­bau­te Grundstücke)
    • Bar­geld
    • Bank- und Spar­gut­ha­ben (Giro­kon­to, Spar­buch, Spar­brief, Bau­spar­ver­trag, Tages- und  Fest­geld), ggf. Aus­kunft von der Bank verlangen
    • Wert­pa­pie­re
    • wert­vol­le Samm­lun­gen, Anti­qui­tä­ten (z.B. Mün­zen, Brief­mar­ken, Bücher, Por­zel­lan, Gemäl­de, Tep­pi­che, Kunst­ge­gen­stän­de, Möbel)
    • Schmuck
    • TV, Ste­reo­an­la­ge, Laptop/PC
    • Sport­aus­rüs­tung
    • pri­va­ter PKW, Motor­rad, Wohn­wa­gen, Anhän­ger, Motorboot
    • Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten oder/und an Personengesellschaften
    • Aus­lands­ver­mö­gen
    • offe­ne For­de­run­gen des Erb­las­sers gegen Drit­te (pri­va­te Kre­di­te, Ansprü­che aus offe­nen Rechts­strei­tig­kei­ten etc.)
  • Prü­fen, ob Schul­den und sons­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten hin­ter­las­sen wurden:
    • Unter­halts­an­sprü­che geschie­de­ner Ehe­gat­ten gegen Erblasser
    • Bank­ver­bind­lich­kei­ten (z.B. Dar­le­hen, Dis­po­kre­di­te und über­zo­ge­ne Konten)
    • Grund­schul­den und Hypotheken
    • Miet- oder/und Steuerschulden
    • pri­va­te Schul­den (z.B. bei Freun­den, Angehörigen)
    • offe­ne Rechnungen
    • abge­schlos­se­ne Ver­trä­ge zuguns­ten Drit­ter (z.B. Lebens- und Sterbegeldversicherungen)
    • mit dem Tod ent­ste­hen­de Ver­sor­gungs­leis­tun­gen für Dritte
    • von Drit­ten geleis­te­te beson­de­re Pfle­ge­leis­tun­gen für den Erblasser
  • Befin­den sich Nach­lass­ge­gen­stän­de bei drit­ten Per­so­nen? Falls ja, Her­aus­ga­be verlangen
  • Erb­schein beim Nach­lass­ge­richt beantragen
  • Not­wen­di­ge Unter­la­gen und Anga­ben bei gesetz­li­chen Erben:
    • Per­so­nal­aus­weis des Antrag­stel­lers, Sterbeurkunde,
      Fami­li­en­stamm­buch, Scheidungsurkunde(n) des Erblassers
    • Sind Tes­ta­men­te oder Erb­ver­trä­ge vorhanden?
    • Wird ein Rechts­streit über das Erbrecht geführt?
    • In wel­chem Güter­stand hat der Ver­stor­be­ne gelebt?
    • Sind Per­so­nen vor­han­den, durch die der Erbe von der Erbfolge
      aus­ge­schlos­sen wird bzw. sein Erb­an­teil gemin­dert wird?
  • Not­wen­di­ge Unter­la­gen und Anga­ben bei Erben auf­grund Tes­ta­ments und Erbvertrags:
    • Tes­ta­ment bzw. Erb­ver­trag, Sterbeurkunde
    • Besteht Kennt­nis über ande­re Ver­fü­gun­gen von Todes wegen?
    • Wird ein Rechts­streit über das Erbrecht geführt?
  • Falls der Nach­lass über­schul­det, Erbe aus­schla­gen (Frist 6 Wochen)
  • Liegt im Fal­le eines min­der­jäh­ri­gen Erben die erfor­der­li­che fami­li­en­recht­li­che Geneh­mi­gung vor?
  • Bei Enter­bung prü­fen, ob fol­gen­de Anfech­tungs­grün­de vor­lie­gen: Erklä­rungs­irr­tum, Inhalts­irr­tum, Moti­virr­tum, Bedro­hung oder Täu­schung des Erb­las­sers, Über­ge­hen von Pflichtteilsberechtigten
  • Anfech­tungs­er­klä­rung gegen­über dem Nach­lass­ge­richt abge­ben (Frist 1 Jahr)
  • Lie­gen alle Ver­fü­gun­gen von Todes wegen vor?
Check­lis­te: Erbschaftssteuer
  • Gibt es münd­li­che Vermächtnisse?
  • Sind alle Erben und Ver­mächt­nis­neh­mer nament­lich bekannt?
  • Was gehört zum Nachlass?
  • Gibt es aktu­el­le Wert­gut­ach­ten über ein­zel­ne Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die zum Nach­lass gehören?
  • Sind Beson­der­hei­ten (ins­be­son­de­re bei Immo­bi­li­en) bekannt oder erkenn­bar, die Wert­ab­schlä­ge die­ser Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de recht­fer­ti­gen (z. B. Ein­schrän­kun­gen der Nut­zungs­mög­lich­kei­ten, Kontaminationen)?
  • Wel­che Zuwen­dun­gen zu Leb­zei­ten gibt es? Wur­den die­se dem Finanz­amt ange­zeigt? Sind alle Gegen­leis­tun­gen ange­zeigt worden?
  • Wur­de der Erb­fall im Rah­men der §§ 30, 33, 34 ErbStG bereits angezeigt?
  • Wur­de von Ihnen bereits die Abga­be einer Erb­schafts­steu­er­erklä­rung gefordert?
  • Falls Bescheid bereits ergan­gen ist: Wur­de dage­gen Ein­spruch ein­ge­legt bzw. Kla­ge erhoben?

WOZU WIRD EIN ERB­SCHEIN BENÖ­TIGT | WIE BEKOMMT MAN EINEN ERBSCHEIN

Mit einem Erb­schein wei­sen Sie sich als Erbe aus. Er ist ein amt­li­ches Zeug­nis des Nach­lass­ge­richts, dass Sie Erbe sind und über das ererb­te Ver­mö­gen ver­fü­gen kön­nen. Der Erb­schein­an­trag ist an kei­ne Frist oder Form gebun­den. Die Ertei­lung kann Mona­te und sogar Jah­re dau­ern und ist teuer.

Häu­fig kommt der Erbe aber auch ohne einen Erb­schein aus. Dies erspart dem Erben Zeit und die Gebühren.

Es gibt ver­schie­de­ne Arten von Erb­schei­nen, hier­von hän­gen die Ver­fah­rens­dau­er und die Gebüh­ren ab. Sie soll­ten des­halb nur das bean­tra­gen, was Sie tat­säch­lich auch benö­ti­gen. Wenn Sie einen Erb­schein bean­tra­gen, müs­sen Sie dem Nach­lass­ge­richt die­je­ni­gen Tat­sa­chen bewei­sen, die Ihr Erbrecht begründen.

Sie benö­ti­gen hier­zu eine Viel­zahl unter­schied­li­cher Unter­la­gen, je nach­dem, ob Sie den Erb­schein auf Ihr gesetz­li­ches Erbrecht oder auf ein Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag stützen.

 

 

  • Wir prü­fen für Sie, ob über­haupt und wel­chen Erb­schein Sie benö­ti­gen, und erle­di­gen gege­be­nen­falls die Antragsformalitäten.

NACH­LASS­SCHUL­DEN | ERBE ANNEH­MEN ODER AUS­SCHLA­GEN | FRISTEN

Sie wer­den mit Erb­fall zunächst ohne Ihr Zutun vor­läu­fi­ger Erbe. Dann müs­sen Sie ent­schei­den, ob Sie Erbe blei­ben wol­len oder nicht. Hat der Erb­las­ser mehr Schul­den hin­ter­las­sen als Ver­mö­gens­wer­te, soll­ten Sie die Erb­schaft ausschlagen.

Vor­sicht! Auch die Ver­bind­lich­kei­ten, die erst mit dem Erb­fall ent­stan­den sind, gel­ten als Nachlassschulden.

Die Annah­me erfolgt durch aus­drück­li­che Erklä­rung, schlüs­si­ges Ver­hal­ten oder Ver­säu­men der Aus­schla­gungs­frist. Bean­tragt der vor­läu­fi­ge Erbe einen Erb­schein, oder führt er unter­bro­che­ne Pro­zes­se fort, oder macht er Erb­schafts­an­sprü­che gegen Drit­te gel­tend, oder ver­kauft er die Erb­schaft, gilt dies als Annahme.

Wol­len Sie nicht Erbe blei­ben, müs­sen Sie die Erb­schaft form- und frist­ge­recht aus­schla­gen. Die Aus­schla­gungs­frist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeit­punkt, in wel­chem der Erbe von dem Anfall und dem Grund erfah­ren hat. Die Aus­schla­gung muss dem Nach­lass­ge­richt gegen­über erklärt wer­den. Hier­zu gel­ten stren­ge For­men, ein blo­ßer Brief an das Nach­lass­ge­richt genügt nicht.

Anneh­men oder aus­schla­gen kön­nen Sie erst nach dem Erb­fall. Erklä­run­gen unter Bedin­gun­gen oder Zeit­be­stim­mun­gen sind unwirk­sam. Die Erb­schaft kann nur ins­ge­samt ange­nom­men oder aus­ge­schla­gen werden.

Nach Annah­me der Erb­schaft oder Ablauf der Aus­schla­gungs­frist kann der Erbe die Haf­tung für die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten auf den Nach­lass beschrän­ken, indem er Nach­lass­ver­wal­tung oder Nach­lass­in­sol­venz bean­tragt. Der Erbe haf­tet dann nicht mit dem eige­nen Vermögen.

 

 

  • Wir hel­fen Ihnen ger­ne bei der Auf­stel­lung einer Ver­mö­gens­über­sicht und der Abga­be von Erklärungen.

RECH­TE, PFLICH­TEN UND HAF­TUNG DER ERBEN

Grund­sätz­lich haf­tet der Erbe per­sön­lich mit sei­nem gesam­ten Ver­mö­gen für alle Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten. Hier­zu gehö­ren die Schul­den des Erb­las­sers und die Erbfallschulden.

Erb­fall­schul­den sind Pflicht­teils­an­sprü­che, zu erfül­len­de Ver­mächt­nis­se, aus­zu­füh­ren­de Auf­la­gen, Aus­bil­dungs­an­sprü­che von Stief­kin­dern, Unter­halts­an­sprü­che wer­den­der Müt­ter, Kos­ten der Beer­di­gung, Kos­ten gericht­li­cher Siche­rungs­maß­nah­men, Kos­ten der Tes­ta­ments­er­öff­nung, Kos­ten für Nach­lass­ver­wal­ter, Tes­ta­ments­voll­stre­cker, Erb­schafts­steu­er pp.

Ver­bind­lich­kei­ten, die durch Hand­lun­gen des Erben ent­ste­hen, tref­fen den Erben per­sön­lich. Nur in beson­de­ren Fäl­len haf­tet der Nach­lass mit.

Ist der Nach­lass unüber­sicht­lich und will der Erbe Klar­heit über die vor­han­de­nen Gläu­bi­ger gewin­nen, kann er beim Nach­lass­ge­richt die Durch­füh­rung eines gericht­li­chen Auf­ge­bots­ver­fah­rens bean­tra­gen, mit der Mög­lich­keit der spä­te­ren Ein­re­de der „Erschöp­fung“.

Der Erbe kann aber die Haf­tung grund­sätz­lich auf den Nach­lass beschrän­ken unter der Vor­aus­set­zung, dass er beim Nach­lass­ge­richt die Anord­nung der Nach­lass­ver­wal­tung oder die Eröff­nung der Nach­lass­in­sol­venz beantragt.

Die Zah­lung von Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten kann der Erbe inner­halb der ers­ten drei Mona­te ver­wei­gern. Wäh­rend des Auf­ge­bots­ver­fah­rens kann er eben­falls Zah­lun­gen ver­wei­gern. Wer­den Nach­lass­ver­wal­tung oder das Insol­venz­ver­fah­ren ein­ge­stellt, besteht für den Erben die Mög­lich­keit der Ein­re­de der Dürftigkeit.

Wer in engem Kon­takt mit dem Erb­las­ser stand, ist dem Erben gegen­über aus­kunfts­pflich­tig, was den Ver­bleib von Nach­lass­ge­gen­stän­den angeht. Der Erbe kann von dem Erb­schafts­be­sit­zer Aus­kunft dar­über ver­lan­gen, wel­che Gegen­stän­de zum Nach­lass gehö­ren und wo sie geblie­ben sind. Der Erb­schafts­be­sit­zer hat die vor­han­de­nen Bestand­tei­le des Nach­las­ses an den Erben her­aus­zu­ge­ben, des­glei­chen die mit Mit­teln des Nach­las­ses erwor­be­nen Gegen­stän­de und Nutzungen.

Regel­mä­ßig gilt eine drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für Erben und ande­re an einem Erb­fall Beteiligte.

 

 

  • Wir zei­gen Ihnen die Haf­tungs­ri­si­ken auf und die Mög­lich­kei­ten zur Haftungsbeschränkung.
  • Wir set­zen Ihre Inter­es­sen als Erbe durch und ver­tre­ten Sie außer­ge­richt­lich bei der Gel­tend­ma­chung von Forderungen.

ENTER­BUNG UND WAS SIE DAGE­GEN TUN KÖNNEN

Der Erb­las­ser ist völ­lig frei, wen er zu sei­nem Erben bestimmt. Ins­be­son­de­re kann er die gesetz­li­chen Erben durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung ganz von der Erb­fol­ge aus­schlie­ßen (Enter­bung).
Wird ein gesetz­li­cher Erbe ent­erbt, ver­bleibt ihm der Anspruch auf den Pflicht­teil. Der Pflicht­teil ent­spricht dem hälf­ti­gen Wert des Erb­teils. Sol­len auch die Abkömm­lin­ge eines ent­erb­ten Kin­des von der Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen sein, muss dies der Erb­las­ser im Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag beson­ders anord­nen.
In sel­te­nen Fäl­len kann der Erb­las­ser auch den Pflicht­teil ent­zie­hen. Die Ent­zie­hung des Pflicht­teils erfolgt durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung. Der Grund für die Ent­zie­hung muss im Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag genau ange­ge­ben werden.

Vor­sicht! Das Nach­lass­ge­richt prüft bei der Tes­ta­ments­er­öff­nung nicht die Wirk­sam­keit eines Tes­ta­ments oder Erbvertrags.

Ist ein gesetz­li­cher Erbe durch eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung ent­erbt wor­den, kann er die Ver­fü­gung anfech­ten, wenn ein Anfech­tungs­grund vor­liegt. Anfech­tungs­grün­de sind: Moti­virr­tum, Inhalts­irr­tum, Erklä­rungs­irr­tum, Bedro­hung des Erb­las­sers bei Abfas­sung des Tes­ta­ments oder arg­lis­ti­ge Täuschung.

 

 

  • Wir prü­fen ger­ne für Sie, ob Sie gegen eine Enter­bung vor­ge­hen sollten.

WER HAT ANSPRUCH AUF EINEN PFLICHT­TEIL | HÖHE DES PFLICHTTEILS

Pflicht­teils­be­rech­tigt sind die Abkömm­lin­ge, die Eltern und der Ehe­gat­te des Erb­las­sers. Gene­rell steht der Anspruch nur den­je­ni­gen zu, die – wäre kein Tes­ta­ment errich­tet wor­den – als gesetz­li­che Erben zur Erb­fol­ge beru­fen gewe­sen wären.

Die Berech­tig­ten erhal­ten als Pflicht­teil einen Anspruch gegen die Erben auf Zah­lung einer Geld­sum­me in Höhe des Wer­tes des hal­ben gesetz­li­chen Erb­teils. Der Pflicht­teils­an­spruch berech­net sich aus dem Wert des „Rein­nach­las­ses“:

Maß­geb­lich ist das Ver­mö­gen des Erb­las­sers zum Zeit­punkt des Erb­falls, wobei die Schul­den abzu­rech­nen sind. Abzu­zie­hen sind auch Zuwen­dun­gen, die der Pflicht­teils­be­rech­tig­te vom Erb­las­ser zu des­sen Leb­zei­ten mit der Bestim­mung erhal­ten hat, dass er sie sich anrech­nen las­sen muss.

Umge­kehrt kann sich der Pflicht­teil unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen erhö­hen, wenn der Erb­las­ser zu Leb­zei­ten einer ande­ren Per­son eine Schen­kung gemacht hat (Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch).

Das Nach­lass­ge­richt hat von Amts wegen die Erben zu ermit­teln und wird auch tätig im Erb­schein­ver­fah­ren, in dem der Antrag­stel­ler die nahen Ange­hö­ri­gen benen­nen muss. Die­se wer­den vom Gericht dann ent­spre­chend vom Ver­fah­ren benachrichtigt.

Jeder Pflicht­teils­be­rech­tig­te kann auch direkt beim Nach­lass­ge­richt nach­fra­gen, ob der Erb­las­ser ein Tes­ta­ment hin­ter­las­sen hat.

 

 

  • Wir klä­ren für Sie, ob Sie Pflicht­teils­an­sprü­che haben, und berech­nen die Höhe des Anspruchs.
  • Wir prü­fen für Sie Tes­ta­ment und Erb­ver­trag, wenn Sie als gesetz­li­cher Erbe über­gan­gen wur­den oder sich sonst benach­tei­ligt fühlen.
  • Wir klä­ren Sie über die Rech­te auf, die Ihnen in Bezug auf den Nach­lass zuste­hen können.

WANN SOLL­TEN SIE EIN TES­TA­MENT ODER VER­MÄCHT­NIS ANFECHTEN

Sie kön­nen ein Tes­ta­ment erfolg­reich anfech­ten, wenn einer der fol­gen­den Anfech­tungs­grün­de vorliegt:

ERKLÄ­RUNGS­IRR­TUM – Der Erb­las­ser woll­te die letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung ent­we­der über­haupt nicht oder nicht so, wie erfolgt, errich­ten. (z. B. Schreib­feh­ler, dadurch fal­scher Name oder fal­sche Zahl).

INHALTS­IRR­TUM – Der Erb­las­ser ist sich der Rechts­na­tur sei­ner Erklä­rung oder der Bedeu­tung der von ihm ver­wen­de­ten Wor­te nicht bewusst. (z. B. Irr­tum über die Bedeu­tung von Vor- und Nacherbfolge).

BEDRO­HUNG | TÄU­SCHUNG – Der Erb­las­ser wur­de wider­recht­lich durch Dro­hung oder Täu­schung zur Errich­tung eines Tes­ta­ments angehalten.

MOTI­VIRR­TUM – Es muss eine Erwar­tung oder Vor­stel­lung des Erb­las­sers zur Zeit der Tes­ta­ments­er­rich­tung vor­ge­le­gen haben, die maß­geb­lich für das Tes­ta­ment war, und die­se Erwar­tung muss fehl­ge­schla­gen sein. (Der Erb­las­ser denkt, er sei mit dem Bedach­ten ver­wandt, ist es aber nicht).

ÜBER­GE­HEN VON PFLICHT­TEILS­BE­RECH­TIG­TEN – Nach der Tes­ta­ments­er­rich­tung kom­men neue Pflicht­teils­be­rech­tig­te hinzu.

Die Anfech­tungs­frist beträgt ein Jahr ab dem Zeit­punkt der Kennt­nis­er­lan­gung des Anfech­tungs­grun­des durch den Anfech­tungs­be­rech­tig­ten. Anfech­tungs­be­rech­tigt sind nur Per­so­nen, die von der Auf­he­bung einer letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung pro­fi­tie­ren. Eine wirk­sam ange­foch­te­ne letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung ist unwirk­sam. Teil­un­wirk­sam­keit ist mög­lich. Tes­ta­men­te sind vor dem Nach­lass­ge­richt anfecht­bar, Ver­mächt­nis­se gegen­über dem Berechtigten.

Man­geln­de Geschäfts­fä­hig­keit des Erb­las­sers zum Zeit­punkt der Tes­ta­ments­er­rich­tung oder unzu­läs­si­ge Inhal­te füh­ren ohne Anfech­tung zur Unwirk­sam­keit des Tes­ta­ments. Unkla­re Inhal­te müs­sen durch Aus­le­gung geklärt wer­den und sind nicht anfechtbar.

 

 

  • Wir prü­fen für Sie, ob Anfech­tungs­grün­de vor­lie­gen, ob Sie zu einer Anfech­tung berech­tigt sind und wel­che Kon­se­quen­zen sich aus der Anfech­tung ergeben.

WANN MUSS EIN GESCHENK HER­AUS­GE­GE­BEN WERDEN

Jeder kann grund­sätz­lich mit sei­nem Eigen­tum ver­fah­ren, wie er will – also auch verschenken.

Eine Schen­kung des Erb­las­sers kann durch die Erben wider­ru­fen wer­den und der Schen­kungs­ge­gen­stand zurück­ge­for­dert wer­den, wenn der Erb­las­ser von dem Beschenk­ten an einem Wider­ruf gehin­dert wor­den war.

War der Erb­las­ser zum Zeit­punkt der Schen­kung nicht geschäfts­fä­hig, kann der Erbe die Schen­kung anfech­ten und das Geschenk herausverlangen.

Eine Anfech­tung der Schen­kung wegen Irr­tums des Erb­las­sers ist mög­lich inner­halb einer Anfech­tungs­frist von zwei Wochen ab Kennt­nis durch den Erben. Eine Anfech­tung der Schen­kung wegen Bedro­hung oder Täu­schung des Erb­las­sers muss von den Erben inner­halb eines Jah­res nach Kennt­nis erfolgen.

Eine Ver­fü­gungs­be­schrän­kung des Erb­las­sers betref­fend den Schen­kungs­ge­gen­stand kann sich aus einem gemein­sa­men Tes­ta­ment erge­ben, auch dann kann der Erbe das Geschenk von dem Beschenk­ten herausverlangen.

Liegt all dies nicht vor, so ist die Schen­kung wirksam.

Als Pflicht­teils­be­rech­tig­ter haben Sie jedoch auf Grund der Schen­kung mög­li­cher­wei­se gegen die Erben einen soge­nann­ten Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Hat der Erb­las­ser gegen­über einem Drit­ten eine Schen­kung gemacht, so kann der Pflicht­teils­be­rech­tig­te als Ergän­zung des Pflicht­teils den Betrag ver­lan­gen, um den sich der Pflicht­teil erhöht, wenn der ver­schenk­te Gegen­stand dem Nach­lass zuge­rech­net wird. Die Schen­kung wird pro rata tem­po­ris berück­sich­tigt. Nach Ablauf von zehn Jah­ren seit Leis­tung, bleibt die Schen­kung unbe­rück­sich­tigt. Dies gilt nicht bei Schen­kun­gen an den Ehepartner.

 

 

  • Las­sen Sie sich juris­tisch bera­ten, wie Sie mit Schen­kun­gen des Erb­las­sers umge­hen. Mög­li­cher­wei­se ist es vor­teil­haf­ter, das Erbe aus­zu­schla­gen und den Pflicht­teil zu verlangen.

ERB­UN­WÜR­DIG­KEIT | ERB­SCHLEI­CHER | MASSNAHMEN

Erb­un­wür­dig ist:

  • wer den Erb­las­ser in einen Zustand ver­setzt hat, der ihn dar­an hin­der­te, eine letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung zu errichten
  • wer den Erb­las­ser dar­an gehin­dert hat, ein Tes­ta­ment oder einen Erb­ver­trag zu errich­ten oder auf­zu­he­ben (Gewalt, Täu­schung, Drohung)
  • wer umge­kehrt den Erb­las­ser durch Täu­schung oder Dro­hung dazu gebracht hat, ein Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag zu errichten
  • wer ein Tes­ta­ment oder einen Erb­ver­trag des Erb­las­sers gefälscht oder ver­fälscht oder ver­nich­tet hat.

Der erb­un­wür­di­ge Erbe kann vom Erbrecht aus­ge­schlos­sen wer­den, gleich­gül­tig, ob er durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag zum Erben bestimmt wur­de oder durch die gesetz­li­che Erb­fol­ge. Wer erb­un­wür­dig ist, bekommt vom Nach­lass nichts – auch kei­nen Pflicht­teil. Erb­un­wür­dig­keit tritt nicht auto­ma­tisch ein, son­dern muss nach dem Erb­fall durch Anfech­tung (Kla­ge) gel­tend gemacht wer­den. Kla­ge­be­rech­tigt ist jeder, dem der Weg­fall des Erb­un­wür­di­gen zustat­ten kommt. Kla­ge­frist: inner­halb eines Jah­res ab Kennt­nis der Anfech­tungs­grün­de. Bei erfolg­rei­cher Anfech­tung fällt die Erb­schaft an den­je­ni­gen, der durch ein Tes­ta­ment oder durch die gesetz­li­che Erb­fol­ge als nächs­ter beru­fen wäre.

Die­sel­ben Grund­sät­ze gel­ten für Ver­mächt­nis­neh­mer und Pflicht­teils­be­rech­tig­te. In der Pra­xis ist Erb­un­wür­dig­keit oft die Kon­se­quenz von Erbschleicherei.

Die Anfech­tung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Erb­las­ser dem Erb­un­wür­di­gen ver­zie­hen hat.

 

 

  • Wen­den Sie sich an uns, wenn Sie den Ver­dacht auf Erb­schlei­che­rei haben.

STREIT UMS ERBE | ERBPROZESS

Zum Nach­weis des Erb­rechts kön­nen Sie ent­we­der beim Nach­lass­ge­richt einen Erb­schein bean­tra­gen oder Sie las­sen Ihr Erbrecht im Zivil­pro­zess fest­stel­len. Erb­schafts­strei­tig­kei­ten sind in der Regel recht­lich kom­pli­ziert und erfor­dern des­halb die Beauf­tra­gung eines Rechts­an­walts. Meist liegt der Streit­wert über 5.000,00 €. Damit ist das Land­ge­richt zustän­dig, wo Sie sich von einem Rechts­an­walt ver­tre­ten las­sen müssen.

Im Erb­pro­zess gel­ten fol­gen­de Grundsätze:

Alles, wor­auf Sie sich beru­fen, müs­sen Sie bewei­sen. Grund­sätz­lich gilt, dass der Erb­las­ser so lan­ge als tes­tier­fä­hig anzu­se­hen ist, als nicht das Gegen­teil bewie­sen ist.

Im Zivil­pro­zess kom­men als Beweis­mit­tel der Zeu­gen­be­weis, der Urkunds­be­weis und der Sach­ver­stän­di­gen­be­weis in Betracht.

Grund­sätz­lich kön­nen Ange­hö­ri­ge, Nach­barn, Freun­de, Haus­arzt, Anwalt oder Steu­er­be­ra­ter als Zeu­gen ver­nom­men werden.

Ein Arzt darf als Zeu­ge nur aus­sa­gen, wenn er von der Schwei­ge­pflicht ent­bun­den wur­de. Da die Schwei­ge­pflicht aber auch nach dem Tod des Erb­las­sers wei­ter­wirkt und die Erben oder Ange­hö­ri­gen nicht von der Schwei­ge­pflicht ent­bin­den kön­nen, prüft das Gericht, ob der Erb­las­ser die Offen­le­gung durch den Arzt mut­maß­lich gebil­ligt hätte.

Lässt sich nicht mehr klä­ren, ob der Erb­las­ser zum Zeit­punkt der Tes­ta­ments­er­rich­tung tes­tier­fä­hig war, trägt der­je­ni­ge die Beweis­last, der sich auf die Unwirk­sam­keit des Tes­ta­ments beruft. Stellt das Gericht Tes­tier­un­fä­hig­keit fest, sind Tes­ta­ment oder Erb­ver­tag unwirksam.

Ist ein Tes­ta­ment nach dem Tod des Erb­las­sers nicht mehr auf­find­bar, ist der­je­ni­ge beweis­pflich­tig, der aus dem Tes­ta­ment Rech­te her­lei­ten will. Die Errich­tung des Tes­ta­ments kann in dem Fall durch alle zuläs­si­gen Beweis­mit­tel nach­ge­wie­sen wer­den (auch durch Vor­la­ge einer Kopie des Tes­ta­ments). Hat der Erb­las­ser die Urkun­de selbst ver­nich­tet, wird vom Gesetz ver­mu­tet, dass er die Auf­he­bung des Tes­ta­ments beab­sich­tigt hat. Es besteht aber kei­ne Ver­mu­tung dafür, dass ein nicht mehr auf­find­ba­res Tes­ta­ment durch den Erb­las­ser selbst ver­nich­tet wurde.

 

 

  • Wir beur­tei­len Ihre Erfolgs­aus­sich­ten in einem Erbprozess.

PRO­BLE­ME MIT DER ERBENGEMEINSCHAFT

Mit dem Erb­fall gehen das gesam­te Ver­mö­gen und die Ver­bind­lich­kei­ten des Erb­las­sers auf die Erben zur gesam­ten Hand über. Die Erben bil­den unter­ein­an­der eine Erben­ge­mein­schaft, die die Erb­schaft gemein­schaft­lich bis zu Aus­ein­an­der­set­zung ver­wal­tet. Pflicht­teils­be­rech­tig­te und Ver­mächt­nis­neh­mer gehö­ren einer Erben­ge­mein­schaft nicht an. Über Nach­lass­ge­gen­stän­de kön­nen die Erben nur gemein­sam ver­fü­gen. Jeder Mit­er­be ist den ande­ren gegen­über ver­pflich­tet, bei Maß­nah­men mit­zu­wir­ken, die zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung des Nach­las­ses erfor­der­lich sind. Ist jedoch eine Maß­nah­me zur Erhal­tung des Nach­las­ses not­wen­dig, kann jeder Mit­er­be sie allei­ne treffen.

Kön­nen sich die Erben bei einer Maß­nah­me, die die regel­mä­ßi­ge Ver­wal­tung betrifft, nicht eini­gen, genügt ein Mehr­heits­be­schluss. Bei beson­de­ren (wich­ti­gen) Ver­wal­tungs­maß­nah­men ist Ein­stim­mig­keit erfor­der­lich. Ver­wei­gert ein Mit­er­be sei­ne Mit­wir­kung, muss die­se auf dem Kla­ge­we­ge erzwun­gen wer­den. Jeder Erbe hat so viel Stim­men­ge­wicht, wie sei­nem Anteil am Erbe entspricht.

Mit­er­ben kön­nen nur gemein­schaft­lich For­de­run­gen ein­trei­ben. Ein­sei­ti­ge Rechts­ge­schäf­te (z. B. Kün­di­gung) müs­sen von allen Erben gemein­schaft­lich vor­ge­nom­men wer­den. Nach­träg­li­che Geneh­mi­gung durch die Mit­er­ben ist nicht mög­lich. Eine Kün­di­gung muss allen Erben gegen­über aus­ge­spro­chen wer­den. Zah­lun­gen an die Erben­ge­mein­schaft kön­nen befrei­end nur auf ein Kon­to der Gemein­schaft erfol­gen. Die Erträ­ge aus der Nut­zung des Nach­las­ses ste­hen jedem Mit­er­ben ent­spre­chend sei­ner Erb­quo­te zu.

Jeder Mit­er­be ist grund­sätz­lich jeder­zeit berech­tigt, die Auf­lö­sung der Erb­schaft und Auf­tei­lung unter den Mit­er­ben zu ver­lan­gen. Hat ein Erb­las­ser ver­fügt, dass sein Nach­lass nicht auf­ge­teilt wer­den soll, ist dies den­noch nach spä­tes­tens 30 Jah­ren mög­lich oder durch ein­stim­mi­gen Beschluss aller Erben.

Bei Auf­lö­sung der Erben­ge­mein­schaft sind zunächst die Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu erfül­len, danach ist der Über­schuss an die ein­zel­nen Mit­er­ben nach ihren Erb­tei­len aus­zu­be­zah­len. Der Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­ein­ba­rung müs­sen alle Erben zustim­men, eine Form ist hier­zu nicht vor­ge­schrie­ben. Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, kann jeder Mit­er­be die Aus­ein­an­der­set­zung durch Gerichts­ur­teil erzwingen.

 

 

  • Wir ver­tre­ten Sie ger­ne außer­ge­richt­lich bei der Wahr­neh­mung Ihrer Rech­te wäh­rend der Ver­wal­tung und Auf­lö­sung der Erbengemeinschaft.

WAS WIRD AUS DEM AUSLANDSVERMÖGEN

Für alle Ster­be­fäl­le bis zum 16.08.2015 gilt grund­sätz­lich deut­sches Erbrecht, wenn der Erb­las­ser zum Todes­zeit­punkt deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger war.

Für Erb­fäl­le ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das anwend­ba­re Erbrecht grund­sätz­lich nach dem letz­ten gewöhn­li­chen Auf­ent­halt des Erb­las­sers. Das glei­che gilt für die Zustän­dig­keit der Gerichte.

Aus­nah­men:

  • Wer sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Aus­land hat, aber den­noch will, dass im Fall sei­nes Todes das Erbrecht des Lan­des anwend­bar ist, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit er besitzt, kann eine ent­spre­chen­de Rechts­wahl treffen.
  • Für unbe­weg­li­ches Ver­mö­gen gilt oft die Son­der­re­ge­lung, dass das Erbrecht des Bele­gen­heits­staa­tes anwend­bar ist.

Vor­sicht! Aus­län­di­sche Rege­lun­gen zur gesetz­li­chen Erb­fol­ge kön­nen erheb­lich von den deut­schen erb­recht­li­chen Rege­lun­gen abweichen.

Abzu­klä­ren ist immer vor­ab, wel­ches natio­na­le Erbrecht auf den Erb­fall anzu­wen­den ist und wel­che Rechts­fol­gen dies für Sie letzt­lich hat, d. h., sind Sie über­haupt Erbe gewor­den und wel­che Ansprü­che erge­ben sich daraus.

 

 

  • Wenn Sie unsi­cher sind, bera­ten wir Sie gerne.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

Wir stel­len für Sie fest, wer was in der aktu­el­len Situa­ti­on von Ihrem Nach­lass erben/erhalten wür­de, wenn der Erb­fall ein­trä­te, und zei­gen Ihnen die tes­ta­men­ta­ri­schen Alter­na­ti­ven auf.

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