Ratschläge und
Tipps für Erben
Was Sie als Erbe wissen müssen – was Sie als Erbe tun müssen.
Was Sie als Erbe wissen müssen – was Sie als Erbe tun müssen.
- Wer ist Erbe | Was und wie wird geerbt
- Sofortmaßnahmen im Erbfall | Sicherung des Nachlasses
- Checkliste: Sofortmaßnahmen
- Checkliste: Erbschaftssteuer
- Wozu wird ein Erbschein benötigt | Wie bekommt man einen Erbschein
- Nachlassschulden | Erbe annehmen oder ausschlagen | Fristen
- Rechte, Pflichten und Haftung der Erben
- Enterbung und was Sie dagegen tun können
- Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil | Höhe des Pflichtteils
- Wann sollten Sie ein Testament oder Vermächtnis anfechten
- Wann muss ein Geschenk herausgegeben werden
- Erbunwürdigkeit | Erbschleicher | Maßnahmen
- Streit ums Erbe | Erbprozess
- Probleme mit der Erbengemeinschaft
- Was wird mit dem Auslandsvermögen
- Unsere Anwaltsleistungen
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
Wer ist Erbe | Was und wie wird geerbt
Erbe ist, wer beim Tod einer Person durch Testament oder Erbvertrag oder kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen wird.
Wer weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Gesetzliche Erben sind die Kinder und Enkel des Erblassers, seine Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers, seine Nichten und Neffen) und der Ehegatte des Erblassers. Nähere Verwandte schließen entferntere aus.
Vererbt werden nicht einzelne Gegenstände, sondern immer der ganze Nachlass mit allen Aktiven und allen Schulden. Jeder Miterbe ist zu einem Bruchteil am gesamten Nachlass beteiligt und erlangt das Alleineigentum an bestimmten Gegenständen erst im Wege der Erbauseinandersetzung des Nachlasses, soweit der Erblasser nicht anderes in einer Teilungsanordnung im Testament festgelegt hat.
Durch ein Vermächtnis wird man nicht automatisch Erbe oder Eigentümer eines Nachlassgegenstandes. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch gegen die Erben auf Überlassung des Gegenstandes.
- Wir klären für Sie, ob Sie Erbe geworden sind, zusammen mit wem und zu welchem Bruchteil.
SOFORTMASSNAHMEN IM ERBFALL | SICHERUNG DES NACHLASSES
Nach Eintritt des Todes muss unverzüglich ein Totenschein ausgestellt werden. Ein Krankenhaus macht dies selbst. In anderen Fällen müssen Sie einen Arzt rufen.
Der Todesfall muss unverzüglich dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Bezirk sich der Tod ereignet hat. Zu der Anzeige ist jeder verpflichtet, der von dem Todesfall weiß. Grundsätzlich kann der Erblasser über die Art und Weise der Bestattung bestimmen. Tat er dies nicht, so bestimmen die nächsten Angehörigen, unabhängig davon, ob sie Erben sind.
Alles, was eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) enthalten könnte, ist unverzüglich bei dem Nachlassgericht (Amtsgericht) abzuliefern, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Versicherungsgesellschaften müssen binnen kürzester Frist (24–72 Stunden) schriftlich benachrichtigt werden, ansonsten kann die Leistung verweigert werden. Die Anzeigepflicht betrifft den Bezugsberechtigten oder die Erben.
Gegebenenfalls müssen Mietverträge oder andere Verträge gekündigt oder fortgesetzt werden.
Sind Erben unbekannt oder besteht ein Sicherungsbedürfnis, ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet (Bestellung eines Nachlasspflegers). Jeder Nachlassgläubiger oder mögliche Erbe ist hierzu antragsberechtigt.
- Auf Wunsch erledigen wir für Sie alle Formalitäten in Zusammenhang mit dem Erbfall und übernehmen auch gerne das Amt des Nachlasspflegers.
Checkliste: Sofortmaßnahmen
- Totenschein ausstellen lassen
- Tod beim Standesamt anzeigen
- Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen
- alle letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) beim Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeben
- beim Nachlassgericht anfragen, ob dort eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist
- Bestattungsinstitut aussuchen und beauftragen
- Lebensversicherung/Sterbegeldversicherung kontaktieren; Auszahlung veranlassen
- Hausrats‑, Kranken‑, Unfall‑, Kfz‑, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung kontaktieren und kündigen
- Verträge des Verstorbenen (Mietvertrag, Telefon, Abonnements etc.) und Vereinsmitgliedschaften kündigen bzw. weiterführen
- Vollmachten des Verstorbenen klären und ggf. widerrufen
- Nachsendeauftrag bei der Post bezüglich der Erblasserpost stellen
- Nachlass sichten und prüfen, ob folgendes Vermögen hinterlassen wurde:
-
- Immobilien (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus/-wohnung, vermietete Immobilien, unbebaute Grundstücke)
- Bargeld
- Bank- und Sparguthaben (Girokonto, Sparbuch, Sparbrief, Bausparvertrag, Tages- und Festgeld), ggf. Auskunft von der Bank verlangen
- Wertpapiere
- wertvolle Sammlungen, Antiquitäten (z.B. Münzen, Briefmarken, Bücher, Porzellan, Gemälde, Teppiche, Kunstgegenstände, Möbel)
- Schmuck
- TV, Stereoanlage, Laptop/PC
- Sportausrüstung
- privater PKW, Motorrad, Wohnwagen, Anhänger, Motorboot
- Anteile an Kapitalgesellschaften oder/und an Personengesellschaften
- Auslandsvermögen
- offene Forderungen des Erblassers gegen Dritte (private Kredite, Ansprüche aus offenen Rechtsstreitigkeiten etc.)
- Prüfen, ob Schulden und sonstige Verbindlichkeiten hinterlassen wurden:
-
- Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten gegen Erblasser
- Bankverbindlichkeiten (z.B. Darlehen, Dispokredite und überzogene Konten)
- Grundschulden und Hypotheken
- Miet- oder/und Steuerschulden
- private Schulden (z.B. bei Freunden, Angehörigen)
- offene Rechnungen
- abgeschlossene Verträge zugunsten Dritter (z.B. Lebens- und Sterbegeldversicherungen)
- mit dem Tod entstehende Versorgungsleistungen für Dritte
- von Dritten geleistete besondere Pflegeleistungen für den Erblasser
- Befinden sich Nachlassgegenstände bei dritten Personen? Falls ja, Herausgabe verlangen
- Erbschein beim Nachlassgericht beantragen
- Notwendige Unterlagen und Angaben bei gesetzlichen Erben:
-
- Personalausweis des Antragstellers, Sterbeurkunde,
Familienstammbuch, Scheidungsurkunde(n) des Erblassers - Sind Testamente oder Erbverträge vorhanden?
- Wird ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt?
- In welchem Güterstand hat der Verstorbene gelebt?
- Sind Personen vorhanden, durch die der Erbe von der Erbfolge
ausgeschlossen wird bzw. sein Erbanteil gemindert wird?
- Personalausweis des Antragstellers, Sterbeurkunde,
- Notwendige Unterlagen und Angaben bei Erben aufgrund Testaments und Erbvertrags:
-
- Testament bzw. Erbvertrag, Sterbeurkunde
- Besteht Kenntnis über andere Verfügungen von Todes wegen?
- Wird ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt?
- Falls der Nachlass überschuldet, Erbe ausschlagen (Frist 6 Wochen)
- Liegt im Falle eines minderjährigen Erben die erforderliche familienrechtliche Genehmigung vor?
- Bei Enterbung prüfen, ob folgende Anfechtungsgründe vorliegen: Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Motivirrtum, Bedrohung oder Täuschung des Erblassers, Übergehen von Pflichtteilsberechtigten
- Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben (Frist 1 Jahr)
- Liegen alle Verfügungen von Todes wegen vor?
Checkliste: Erbschaftssteuer
- Gibt es mündliche Vermächtnisse?
- Sind alle Erben und Vermächtnisnehmer namentlich bekannt?
- Was gehört zum Nachlass?
- Gibt es aktuelle Wertgutachten über einzelne Vermögensgegenstände, die zum Nachlass gehören?
- Sind Besonderheiten (insbesondere bei Immobilien) bekannt oder erkennbar, die Wertabschläge dieser Vermögensgegenstände rechtfertigen (z. B. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten, Kontaminationen)?
- Welche Zuwendungen zu Lebzeiten gibt es? Wurden diese dem Finanzamt angezeigt? Sind alle Gegenleistungen angezeigt worden?
- Wurde der Erbfall im Rahmen der §§ 30, 33, 34 ErbStG bereits angezeigt?
- Wurde von Ihnen bereits die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung gefordert?
- Falls Bescheid bereits ergangen ist: Wurde dagegen Einspruch eingelegt bzw. Klage erhoben?
WOZU WIRD EIN ERBSCHEIN BENÖTIGT | WIE BEKOMMT MAN EINEN ERBSCHEIN
Mit einem Erbschein weisen Sie sich als Erbe aus. Er ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, dass Sie Erbe sind und über das ererbte Vermögen verfügen können. Der Erbscheinantrag ist an keine Frist oder Form gebunden. Die Erteilung kann Monate und sogar Jahre dauern und ist teuer.
Häufig kommt der Erbe aber auch ohne einen Erbschein aus. Dies erspart dem Erben Zeit und die Gebühren.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, hiervon hängen die Verfahrensdauer und die Gebühren ab. Sie sollten deshalb nur das beantragen, was Sie tatsächlich auch benötigen. Wenn Sie einen Erbschein beantragen, müssen Sie dem Nachlassgericht diejenigen Tatsachen beweisen, die Ihr Erbrecht begründen.
Sie benötigen hierzu eine Vielzahl unterschiedlicher Unterlagen, je nachdem, ob Sie den Erbschein auf Ihr gesetzliches Erbrecht oder auf ein Testament oder Erbvertrag stützen.
- Wir prüfen für Sie, ob überhaupt und welchen Erbschein Sie benötigen, und erledigen gegebenenfalls die Antragsformalitäten.
NACHLASSSCHULDEN | ERBE ANNEHMEN ODER AUSSCHLAGEN | FRISTEN
Sie werden mit Erbfall zunächst ohne Ihr Zutun vorläufiger Erbe. Dann müssen Sie entscheiden, ob Sie Erbe bleiben wollen oder nicht. Hat der Erblasser mehr Schulden hinterlassen als Vermögenswerte, sollten Sie die Erbschaft ausschlagen.
Vorsicht! Auch die Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstanden sind, gelten als Nachlassschulden.
Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Versäumen der Ausschlagungsfrist. Beantragt der vorläufige Erbe einen Erbschein, oder führt er unterbrochene Prozesse fort, oder macht er Erbschaftsansprüche gegen Dritte geltend, oder verkauft er die Erbschaft, gilt dies als Annahme.
Wollen Sie nicht Erbe bleiben, müssen Sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund erfahren hat. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Hierzu gelten strenge Formen, ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.
Annehmen oder ausschlagen können Sie erst nach dem Erbfall. Erklärungen unter Bedingungen oder Zeitbestimmungen sind unwirksam. Die Erbschaft kann nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden.
Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, indem er Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt. Der Erbe haftet dann nicht mit dem eigenen Vermögen.
- Wir helfen Ihnen gerne bei der Aufstellung einer Vermögensübersicht und der Abgabe von Erklärungen.
RECHTE, PFLICHTEN UND HAFTUNG DER ERBEN
Grundsätzlich haftet der Erbe persönlich mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören die Schulden des Erblassers und die Erbfallschulden.
Erbfallschulden sind Pflichtteilsansprüche, zu erfüllende Vermächtnisse, auszuführende Auflagen, Ausbildungsansprüche von Stiefkindern, Unterhaltsansprüche werdender Mütter, Kosten der Beerdigung, Kosten gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten für Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Erbschaftssteuer pp.
Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Erben entstehen, treffen den Erben persönlich. Nur in besonderen Fällen haftet der Nachlass mit.
Ist der Nachlass unübersichtlich und will der Erbe Klarheit über die vorhandenen Gläubiger gewinnen, kann er beim Nachlassgericht die Durchführung eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens beantragen, mit der Möglichkeit der späteren Einrede der „Erschöpfung“.
Der Erbe kann aber die Haftung grundsätzlich auf den Nachlass beschränken unter der Voraussetzung, dass er beim Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragt.
Die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten kann der Erbe innerhalb der ersten drei Monate verweigern. Während des Aufgebotsverfahrens kann er ebenfalls Zahlungen verweigern. Werden Nachlassverwaltung oder das Insolvenzverfahren eingestellt, besteht für den Erben die Möglichkeit der Einrede der Dürftigkeit.
Wer in engem Kontakt mit dem Erblasser stand, ist dem Erben gegenüber auskunftspflichtig, was den Verbleib von Nachlassgegenständen angeht. Der Erbe kann von dem Erbschaftsbesitzer Auskunft darüber verlangen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören und wo sie geblieben sind. Der Erbschaftsbesitzer hat die vorhandenen Bestandteile des Nachlasses an den Erben herauszugeben, desgleichen die mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gegenstände und Nutzungen.
Regelmäßig gilt eine dreijährige Verjährungsfrist für Erben und andere an einem Erbfall Beteiligte.
- Wir zeigen Ihnen die Haftungsrisiken auf und die Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung.
- Wir setzen Ihre Interessen als Erbe durch und vertreten Sie außergerichtlich bei der Geltendmachung von Forderungen.
ENTERBUNG UND WAS SIE DAGEGEN TUN KÖNNEN
Der Erblasser ist völlig frei, wen er zu seinem Erben bestimmt. Insbesondere kann er die gesetzlichen Erben durch letztwillige Verfügung ganz von der Erbfolge ausschließen (Enterbung).
Wird ein gesetzlicher Erbe enterbt, verbleibt ihm der Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht dem hälftigen Wert des Erbteils. Sollen auch die Abkömmlinge eines enterbten Kindes von der Erbfolge ausgeschlossen sein, muss dies der Erblasser im Testament oder Erbvertrag besonders anordnen.
In seltenen Fällen kann der Erblasser auch den Pflichtteil entziehen. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. Der Grund für die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag genau angegeben werden.
Vorsicht! Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrags.
Ist ein gesetzlicher Erbe durch eine letztwillige Verfügung enterbt worden, kann er die Verfügung anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Anfechtungsgründe sind: Motivirrtum, Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Bedrohung des Erblassers bei Abfassung des Testaments oder arglistige Täuschung.
- Wir prüfen gerne für Sie, ob Sie gegen eine Enterbung vorgehen sollten.
WER HAT ANSPRUCH AUF EINEN PFLICHTTEIL | HÖHE DES PFLICHTTEILS
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Generell steht der Anspruch nur denjenigen zu, die – wäre kein Testament errichtet worden – als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen gewesen wären.
Die Berechtigten erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich aus dem Wert des „Reinnachlasses“:
Maßgeblich ist das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei die Schulden abzurechnen sind. Abzuziehen sind auch Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung erhalten hat, dass er sie sich anrechnen lassen muss.
Umgekehrt kann sich der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer anderen Person eine Schenkung gemacht hat (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Das Nachlassgericht hat von Amts wegen die Erben zu ermitteln und wird auch tätig im Erbscheinverfahren, in dem der Antragsteller die nahen Angehörigen benennen muss. Diese werden vom Gericht dann entsprechend vom Verfahren benachrichtigt.
Jeder Pflichtteilsberechtigte kann auch direkt beim Nachlassgericht nachfragen, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat.
- Wir klären für Sie, ob Sie Pflichtteilsansprüche haben, und berechnen die Höhe des Anspruchs.
- Wir prüfen für Sie Testament und Erbvertrag, wenn Sie als gesetzlicher Erbe übergangen wurden oder sich sonst benachteiligt fühlen.
- Wir klären Sie über die Rechte auf, die Ihnen in Bezug auf den Nachlass zustehen können.
WANN SOLLTEN SIE EIN TESTAMENT ODER VERMÄCHTNIS ANFECHTEN
Sie können ein Testament erfolgreich anfechten, wenn einer der folgenden Anfechtungsgründe vorliegt:
ERKLÄRUNGSIRRTUM – Der Erblasser wollte die letztwillige Verfügung entweder überhaupt nicht oder nicht so, wie erfolgt, errichten. (z. B. Schreibfehler, dadurch falscher Name oder falsche Zahl).
INHALTSIRRTUM – Der Erblasser ist sich der Rechtsnatur seiner Erklärung oder der Bedeutung der von ihm verwendeten Worte nicht bewusst. (z. B. Irrtum über die Bedeutung von Vor- und Nacherbfolge).
BEDROHUNG | TÄUSCHUNG – Der Erblasser wurde widerrechtlich durch Drohung oder Täuschung zur Errichtung eines Testaments angehalten.
MOTIVIRRTUM – Es muss eine Erwartung oder Vorstellung des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung vorgelegen haben, die maßgeblich für das Testament war, und diese Erwartung muss fehlgeschlagen sein. (Der Erblasser denkt, er sei mit dem Bedachten verwandt, ist es aber nicht).
ÜBERGEHEN VON PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN – Nach der Testamentserrichtung kommen neue Pflichtteilsberechtigte hinzu.
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes durch den Anfechtungsberechtigten. Anfechtungsberechtigt sind nur Personen, die von der Aufhebung einer letztwilligen Verfügung profitieren. Eine wirksam angefochtene letztwillige Verfügung ist unwirksam. Teilunwirksamkeit ist möglich. Testamente sind vor dem Nachlassgericht anfechtbar, Vermächtnisse gegenüber dem Berechtigten.
Mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder unzulässige Inhalte führen ohne Anfechtung zur Unwirksamkeit des Testaments. Unklare Inhalte müssen durch Auslegung geklärt werden und sind nicht anfechtbar.
- Wir prüfen für Sie, ob Anfechtungsgründe vorliegen, ob Sie zu einer Anfechtung berechtigt sind und welche Konsequenzen sich aus der Anfechtung ergeben.
WANN MUSS EIN GESCHENK HERAUSGEGEBEN WERDEN
Jeder kann grundsätzlich mit seinem Eigentum verfahren, wie er will – also auch verschenken.
Eine Schenkung des Erblassers kann durch die Erben widerrufen werden und der Schenkungsgegenstand zurückgefordert werden, wenn der Erblasser von dem Beschenkten an einem Widerruf gehindert worden war.
War der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkung nicht geschäftsfähig, kann der Erbe die Schenkung anfechten und das Geschenk herausverlangen.
Eine Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums des Erblassers ist möglich innerhalb einer Anfechtungsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis durch den Erben. Eine Anfechtung der Schenkung wegen Bedrohung oder Täuschung des Erblassers muss von den Erben innerhalb eines Jahres nach Kenntnis erfolgen.
Eine Verfügungsbeschränkung des Erblassers betreffend den Schenkungsgegenstand kann sich aus einem gemeinsamen Testament ergeben, auch dann kann der Erbe das Geschenk von dem Beschenkten herausverlangen.
Liegt all dies nicht vor, so ist die Schenkung wirksam.
Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie jedoch auf Grund der Schenkung möglicherweise gegen die Erben einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch:
Hat der Erblasser gegenüber einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass zugerechnet wird. Die Schenkung wird pro rata temporis berücksichtigt. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Leistung, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt nicht bei Schenkungen an den Ehepartner.
- Lassen Sie sich juristisch beraten, wie Sie mit Schenkungen des Erblassers umgehen. Möglicherweise ist es vorteilhafter, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen.
ERBUNWÜRDIGKEIT | ERBSCHLEICHER | MASSNAHMEN
Erbunwürdig ist:
- wer den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der ihn daran hinderte, eine letztwillige Verfügung zu errichten
- wer den Erblasser daran gehindert hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben (Gewalt, Täuschung, Drohung)
- wer umgekehrt den Erblasser durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht hat, ein Testament oder Erbvertrag zu errichten
- wer ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers gefälscht oder verfälscht oder vernichtet hat.
Der erbunwürdige Erbe kann vom Erbrecht ausgeschlossen werden, gleichgültig, ob er durch Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmt wurde oder durch die gesetzliche Erbfolge. Wer erbunwürdig ist, bekommt vom Nachlass nichts – auch keinen Pflichtteil. Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss nach dem Erbfall durch Anfechtung (Klage) geltend gemacht werden. Klageberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Klagefrist: innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Anfechtungsgründe. Bei erfolgreicher Anfechtung fällt die Erbschaft an denjenigen, der durch ein Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge als nächster berufen wäre.
Dieselben Grundsätze gelten für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. In der Praxis ist Erbunwürdigkeit oft die Konsequenz von Erbschleicherei.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
- Wenden Sie sich an uns, wenn Sie den Verdacht auf Erbschleicherei haben.
STREIT UMS ERBE | ERBPROZESS
Zum Nachweis des Erbrechts können Sie entweder beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen oder Sie lassen Ihr Erbrecht im Zivilprozess feststellen. Erbschaftsstreitigkeiten sind in der Regel rechtlich kompliziert und erfordern deshalb die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Meist liegt der Streitwert über 5.000,00 €. Damit ist das Landgericht zuständig, wo Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
Im Erbprozess gelten folgende Grundsätze:
Alles, worauf Sie sich berufen, müssen Sie beweisen. Grundsätzlich gilt, dass der Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht das Gegenteil bewiesen ist.
Im Zivilprozess kommen als Beweismittel der Zeugenbeweis, der Urkundsbeweis und der Sachverständigenbeweis in Betracht.
Grundsätzlich können Angehörige, Nachbarn, Freunde, Hausarzt, Anwalt oder Steuerberater als Zeugen vernommen werden.
Ein Arzt darf als Zeuge nur aussagen, wenn er von der Schweigepflicht entbunden wurde. Da die Schweigepflicht aber auch nach dem Tod des Erblassers weiterwirkt und die Erben oder Angehörigen nicht von der Schweigepflicht entbinden können, prüft das Gericht, ob der Erblasser die Offenlegung durch den Arzt mutmaßlich gebilligt hätte.
Lässt sich nicht mehr klären, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Stellt das Gericht Testierunfähigkeit fest, sind Testament oder Erbvertag unwirksam.
Ist ein Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr auffindbar, ist derjenige beweispflichtig, der aus dem Testament Rechte herleiten will. Die Errichtung des Testaments kann in dem Fall durch alle zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden (auch durch Vorlage einer Kopie des Testaments). Hat der Erblasser die Urkunde selbst vernichtet, wird vom Gesetz vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat. Es besteht aber keine Vermutung dafür, dass ein nicht mehr auffindbares Testament durch den Erblasser selbst vernichtet wurde.
- Wir beurteilen Ihre Erfolgsaussichten in einem Erbprozess.
PROBLEME MIT DER ERBENGEMEINSCHAFT
Mit dem Erbfall gehen das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers auf die Erben zur gesamten Hand über. Die Erben bilden untereinander eine Erbengemeinschaft, die die Erbschaft gemeinschaftlich bis zu Auseinandersetzung verwaltet. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer gehören einer Erbengemeinschaft nicht an. Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Ist jedoch eine Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses notwendig, kann jeder Miterbe sie alleine treffen.
Können sich die Erben bei einer Maßnahme, die die regelmäßige Verwaltung betrifft, nicht einigen, genügt ein Mehrheitsbeschluss. Bei besonderen (wichtigen) Verwaltungsmaßnahmen ist Einstimmigkeit erforderlich. Verweigert ein Miterbe seine Mitwirkung, muss diese auf dem Klagewege erzwungen werden. Jeder Erbe hat so viel Stimmengewicht, wie seinem Anteil am Erbe entspricht.
Miterben können nur gemeinschaftlich Forderungen eintreiben. Einseitige Rechtsgeschäfte (z. B. Kündigung) müssen von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden. Nachträgliche Genehmigung durch die Miterben ist nicht möglich. Eine Kündigung muss allen Erben gegenüber ausgesprochen werden. Zahlungen an die Erbengemeinschaft können befreiend nur auf ein Konto der Gemeinschaft erfolgen. Die Erträge aus der Nutzung des Nachlasses stehen jedem Miterben entsprechend seiner Erbquote zu.
Jeder Miterbe ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Auflösung der Erbschaft und Aufteilung unter den Miterben zu verlangen. Hat ein Erblasser verfügt, dass sein Nachlass nicht aufgeteilt werden soll, ist dies dennoch nach spätestens 30 Jahren möglich oder durch einstimmigen Beschluss aller Erben.
Bei Auflösung der Erbengemeinschaft sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, danach ist der Überschuss an die einzelnen Miterben nach ihren Erbteilen auszubezahlen. Der Auseinandersetzungsvereinbarung müssen alle Erben zustimmen, eine Form ist hierzu nicht vorgeschrieben. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung durch Gerichtsurteil erzwingen.
- Wir vertreten Sie gerne außergerichtlich bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte während der Verwaltung und Auflösung der Erbengemeinschaft.
WAS WIRD AUS DEM AUSLANDSVERMÖGEN
Für alle Sterbefälle bis zum 16.08.2015 gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt deutscher Staatsangehöriger war.
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit der Gerichte.
Ausnahmen:
- Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann eine entsprechende Rechtswahl treffen.
- Für unbewegliches Vermögen gilt oft die Sonderregelung, dass das Erbrecht des Belegenheitsstaates anwendbar ist.
Vorsicht! Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Abzuklären ist immer vorab, welches nationale Erbrecht auf den Erbfall anzuwenden ist und welche Rechtsfolgen dies für Sie letztlich hat, d. h., sind Sie überhaupt Erbe geworden und welche Ansprüche ergeben sich daraus.
- Wenn Sie unsicher sind, beraten wir Sie gerne.

UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
Wir stellen für Sie fest, wer was in der aktuellen Situation von Ihrem Nachlass erben/erhalten würde, wenn der Erbfall einträte, und zeigen Ihnen die testamentarischen Alternativen auf.