Sor­ge­rechts­ver­fü­gung

Eine Sor­ge­rechts­ver­fü­gung ist ein auf einer Wil­lens­er­klä­rung beru­hen­der Rechts­akt, durch den ein Eltern­teil sei­nen Wil­len in bezug auf die Sor­ge um ein min­der­jäh­ri­ges Kind nach einem even­tu­el­len Able­ben kundtut. 

Sor­ge­rechts­ver­fü­gung – die gesetz­li­che Regelung?

Die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung ist im Gesetz nicht kon­kret gere­gelt und für die Gerich­te nur bedingt bindend. 

Wann ent­schei­det das Familiengericht?

Üben bei­de Eltern­tei­le die elter­li­che Sor­ge gemein­sam aus und stirbt ein Eltern­teil, so geht die elter­li­che Sor­ge per Gesetz auto­ma­tisch auf den über­le­ben­den Eltern­teil über – unab­hän­gig davon, ob die Eltern­tei­le getrennt leben oder geschie­den sind. 

Stirbt der Eltern­teil, der das allei­ni­ge Sor­ge hat­te, über­trägt das Fami­li­en­ge­richt die elter­li­che Sor­ge dem ande­ren Eltern­teil, wenn dies dem Wohl des Kin­des nicht widerspricht. 

Lehnt das Fami­li­en­ge­richt die Über­tra­gung auf den ande­ren Eltern­teil ab, gibt es die Sache an das Betreu­ungs­ge­richt ab. Das Betreu­ungs­ge­richt ord­net dann eine Vor­mund­schaft an. Sind bei­de Eltern­tei­le ver­stor­ben und liegt kei­ne Sor­ge­rechts­ver­fü­gung vor, bestimmt das Fami­li­en­ge­richt einen Vor­mund. Liegt dage­gen eine Sor­ge­rechts­ver­fü­gung vor, ist die­se vom Gericht zu beachten. 

Nach wel­chen Kri­te­ri­en ent­schei­det das Familiengericht?

Grund­sätz­lich geht immer das Kin­des­wohl vor, es wird geprüft die Eig­nung der benann­ten Per­son, deren Alter, Wohn­ort und Lebens­si­tua­ti­on. Der Vor­mund muss voll­jäh­rig und geschäfts­fä­hig sein. Er muss finan­zi­ell in der Lage sein, die Ver­sor­gung zu gewähr­leis­ten. Es soll­te eine per­sön­li­che Bezie­hung zwi­schen Kind und aus­ge­wähl­tem Vor­mund bestehen. Der Kin­des­wil­le ist mit­ent­schei­dend. Ab 14 Jah­ren haben Kin­der ein Mit­spra­che­recht und kön­nen Ein­spruch gegen den fest­ge­leg­ten Vor­mund ein­le­gen. In der Regel fol­gen die Gerich­te der Sor­ge­rechts­ver­fü­gung – außer sie hal­ten den gewähl­ten Vor­mund für ungeeignet. 

Sor­ge­rechts­ver­fü­gung, Gestal­tungs­ver­fah­ren, Sor­ge­rechts­voll­macht, Vermögenssorge

In einer Sor­ge­rechts­ver­fü­gung kön­nen Eltern sowohl eine Per­son benen­nen, die für die Kin­der sor­gen soll, als auch bestimm­te Per­so­nen aus­schlie­ßen. Bei­de Eltern­tei­le kön­nen ver­schie­de­ne Per­so­nen benen­nen. Maß­ge­bend ist die Anord­nung des zuletzt ver­stor­be­nen Elternteils. 

Neben der Per­so­nen­sor­ge kön­nen Sie in der­glei­chen Sor­ge­rechts­ver­fü­gung die Ver­mö­gens­sor­ge auch einer wei­te­ren, ande­ren Per­son übertragen. 

Die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung kann auch beinhal­ten eine Sor­ge­rechts­voll­macht, die für den Fall gilt, dass die Sor­ge­be­rech­tig­ten vor­über­ge­hend ihr Sor­ge­recht nicht aus­üben können.

Sor­ge­rechts­ver­fü­gung, Form­vor­schrif­ten, Aufbewahrung

Die Sor­ge­rechts­ver­fü­gung ist wie ein Tes­ta­ment: sie muss hand­schrift­lich sein, Vor- und Zuna­men der Ver­fü­gen­den und Ort, Datum und Unter­schrift ent­hal­ten. Sie kön­nen eine Sor­ge­rechts­ver­fü­gung auch im Rah­men eines Tes­ta­ments aufstellen. 

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Häu­fi­ger Irr­tum: die Kin­der kom­men nicht immer zum nächst­ste­hen­den Ver­wand­ten oder Taufpaten. 
  • Eine gemein­sa­me Sor­ge­rechts­ver­fü­gung kön­nen nur ver­hei­ra­te­te Eltern aufstellen. 
  • Unver­hei­ra­te­te benö­ti­gen zwei Verfügungen. 
  • Über ein Tes­ta­ment kön­nen Sie aus­schlie­ßen, dass der getrennt leben­de oder geschie­de­ne Eltern­teil zum Erben wird, falls das Kind verstirbt. 
  • Begrün­den Sie aus­führ­lich die Wahl Ihres Wunsch-Vormunds.
  • Die allein Sor­ge­be­rech­tig­te Mut­ter kann mit einer Sor­ge­rechts­ver­fü­gung einer Sor­ge­rechts­über­tra­gung auf den nicht­sor­ge­be­rech­tig­ten Vater bereits im Vor­feld widersprechen. 
  • Soll der Ex-Part­ner auf kei­nen Fall das Sor­ge­recht erhal­ten, müs­sen Sie ihn in der Ver­fü­gung ausschließen.
  • Der neue Vor­mund erhält das dem Kind zuste­hen­de Kin­der­geld und des­sen Waisenrente. 
  • Der neue Vor­mund kann die Über­nah­me des Sor­ge­rechts ableh­nen. Sie soll­ten des­halb in Ihrer Sor­ge­rechts­ver­fü­gung einen Ersatz-Vor­mund benennen. 
  • Sie kön­nen meh­re­re Per­so­nen sowohl für den glei­chen Wir­kungs­kreis als auch für getrenn­te Wir­kungs­krei­se benennen. 
  • Aktua­li­sie­ren Sie regel­mä­ßig Ihre Sorgerechtsverfügung. 
  • Eine Sor­ge­rechts­ver­fü­gung ist jeder­zeit widerruflich. 

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