Über­gang vom Erwerbs­le­ben
in den Ruhestand

Ein Arbeits­ver­hält­nis endet nicht “von allei­ne” mit Errei­chen eines bestimm­ten Alters oder wenn ein Arbeit­neh­mer Alters­ren­te in Anspruch neh­men kann. Es bedarf immer einer Kün­di­gung, Befris­tung oder einer Aufhebungsvereinbarung.

Was Sie zum Über­gang vom Erwerbs­le­ben in den Ruhe­stand wis­sen müssen:

 

Kann wegen Alters gekün­digt werden?

Das errei­chen des 65. Lebens­jah­res oder eines spä­te­ren Lebens­al­ters recht­fer­tigt für sich allei­ne nicht eine per­so­nen­be­zo­ge­ne Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Ein Anspruch auf Alters­ren­te vor dem 65. Lebens­jahr darf bei der sozia­len Aus­wahl im Rah­men einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung nicht zu Las­ten des Arbeit­neh­mers berück­sich­tigt wer­den. Das glei­che gilt auch bei der Mög­lich­keit zur Inan­spruch­nah­me von Altersteilzeitarbeit.

Alters­ren­ten nach dem 65. Lebens­jahr kön­nen aber bei der sozia­len Aus­wahl berück­sich­tigt werden!

Recht­lich grund­sätz­lich zuläs­sig sind Tarif­ver­trä­ge, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen und Arbeits­ver­trä­ge die Alters­gren­zen ent­hal­ten, nach denen das Arbeits­ver­hält­nis bei Errei­chen eines bestimm­ten Alters oder Ren­ten­be­zugs enden soll.

Wer hat Anspruch auf Ver­kür­zung der Arbeits­zeit wegen Alters?

Grund­sätz­lich haben alle Arbeit­neh­mer Anspruch auf Teil­zeit­ar­beit. Schwer­be­hin­der­ten ste­hen zusätz­lich Rech­te zu mit eine Viel­zahl von Möglichkeiten.

 

Wer gesund­heit­lich ein­ge­schränkt ist, soll­te einen Antrag auf Fest­stel­lung einer Schwer­be­hin­de­rung stel­len! Wer eine Teil­ren­te in Anspruch nimmt, hat kei­nen Anspruch auf Teil­zeit­ar­beit. Wer nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses – ins­be­son­de­re bei Auf­he­bungs- und Abwick­lungs­ver­trä­gen – noch Arbeits­lo­sen­geld bezie­hen will, muss dar­auf ach­ten, dass Sperr­zei­ten ver­mie­den werden. 

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