Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung stellt sicher, dass die Verfügungen des Erblassers auf den Todesfall auch umgesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass verteilen und für einige Zeit verwalten. Er ist der verlängerte Arm und Treuhänder des Erblassers.
- Wie wird ein Testamentsvollstrecker wirksam berufen?
- Beginn und Ende der Testamentsvollstreckung,
Entlassung des Testamentsvollstreckers - Was darf der Testamentsvollstrecker?
- Welche Rechte haben die Erben gegenüber
dem Testamentsvollstrecker? - Wofür haftet der Testamentsvollstrecker?
- Mehr zum Thema Testamentsvollstrecker,
- Hinweise und Empfehlungen
- Unsere Anwaltsleistungen
Wie wird ein Testamentsvollstrecker wirksam berufen?
Der Testamentsvollstrecker muss in einem Testament oder Erbvertrag berufen werden. Jede andere mündliche oder schriftliche Einsetzung ist unwirksam. Es können eine oder mehrere Personen berufen werden, juristische oder natürliche Personen. Minderjährige dürfen nicht eingesetzt werden. Sie können die Auswahl des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.
Beginn und Ende der Testamentsvollstreckung, Entlassung des Testamentsvollstreckers
Die Testamentsvollstreckung beginnt mit Annahmeerklärung des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht. Wer berufen ist, kann ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Nachlassgericht ablehnen. Das Amt endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers und ist nicht vererbbar. Ferner wenn im Testament oder Erbvertrag eine Frist für die Dauer festgesetzt ist, oder die Aufgaben der Testamentsvollstreckung erfüllt sind. Ein Testamentsvollstrecker kann sein Amt jederzeit kündigen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit kann der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen werden. Antragsberechtigt sind Erben und Pflichtteilsberechtigte.
Wie hoch ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers?
Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, außer im Testament oder Erbvertrag ist etwas Anderes angeordnet. Bei einer Abwicklungsvollstreckung entspricht dies einer Pauschalsumme von 2,5 % – 4 % des Nachlasswertes. Die Vergütung kann der Testamentsvollstrecker selbst aus dem Nachlass entnehmen.
Was darf der Testamentsvollstrecker?
Das Nachlassgericht stellt auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus als Nachweis für den Testamentsvollstrecker. Des Weiteren ist im Erbschein die Testamentsvollstreckung vermerkt. Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind, den Nachlass zu verteilen (Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass zu Verwalten (Dauervollstreckung). Die Befugnisse können beschränkt sein auf einzelne Erben oder Nachlassgegenstände.
Der Testamentsvollstrecker muss die Verfügungen des Erblassers ausführen: Er nimmt den Nachlass in Besitz und verfügt über die Nachlassgegenstände. Er verteilt den Nachlass unter den Erben nach deren Anteilen oder verwaltet den Nachlass. Er bezahlt die Schulden des Erblassers, auch Steuerschulden und die Erbschaftssteuer für die Erben. Der Testamentsvollstrecker kann Kredite aufnehmen, Prozesse führen, Konten verwalten und Grundstücke kaufen und verkaufen. Er muss Vermächtnisse und Auflagen erfüllen.
Der Testamentsvollstrecker muss ein Inventar erstellen und den Erben einen Teilungsplan vorlegen. Die Erben haben dabei weder Mitspracherecht noch bedarf es einer Genehmigung durch die Erben. Eine Dauervollstreckung endet grundsätzlich spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Die Frist gilt nicht bei einer Abwicklungsvollstreckung.
Welche Rechte haben die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker?
Die Erben haben Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, in dem vom Testamentsvollstrecker alle Vermögensgegenstände und Schulden des Erblassers aufgeführt sind. Jeder einzelne Miterbe hat gegen den Testamentsvollstrecker Auskunftsansprüche über seine Tätigkeit und Anspruch auf Rechenschaftslegung.
Wofür haftet der Testamentsvollstrecker?
Für vorsätzliche und fahrlässige Fehler in seiner Amtsführung haftet der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben persönlich, ausgenommen die Erben haben zugestimmt.
Mehr zum Thema Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung
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HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Berufen Sie eine geschäftlich erfahrene und neutrale Person zum Testamentsvollstrecker. Vermeiden Sie, Miterben, Familienangehörige oder Ehegatten zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
- Vergewissern Sie sich, dass der von Ihnen eingesetzte Testamentsvollstrecker im Erbfall das Amt auch übernimmt, und ernennen Sie einen Ersatztestamentsvollstrecker.
- Stellen Sie als Erblasser klar, ab wann die Testamentsvollstreckung gewollt ist (z. B. nach dem Tod des Erstversterbenden oder Letztversterbenden).
- Vorsicht! Oft lassen Gesellschaftsverträge eine Testamentsvollstreckung nicht zu!
- Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstrecker nicht benötigt, können Sie als Erbe sofort herausverlangen.
- Der Testamentsvollstrecker ist immer zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft verpflichtet und unterliegt einem Schenkungsverbot (außer Anstandsschenkungen) und dem Verbot von „In-Sich-Geschäften“ – ausgenommen der Erblasser hat dies gestattet oder alle Erben stimmen zu. „Ordnungsgemäß“ bedeutet gewissenhafte und sorgfältige Amtsführung unter Vermögenserhaltung und möglichst Vermögensmehrung.
- Gestatten Sie als Erblasser einem Testamentsvollstrecker keine Schenkung oder In-Sich-Geschäfte.
- Bestehen Sie als Erbe auf Ihre persönliche Hinzuziehung bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker.
- Unter Wert „verschleuderte“ Nachlassgegenstände können Sie als Erbe vom Käufer zurückverlangen.
- Kontrollieren Sie als Erbe den Testamentsvollstrecker regelmäßig, verlangen Sie Auskünfte über seine Tätigkeit und jährliche Rechnungslegung.
- Haben Sie Zweifel, ob die Nachlassverwaltung wirklich ordnungsgemäß ist, konsultieren Sie einen Anwalt. Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu der Definition.
- Entlassen Sie als Erbe den Testamentsvollstrecker nicht aus seiner Verantwortung, indem Sie regelmäßig seiner Amtsführung und seinen Entscheidungen zustimmen.
UNSERE ANWALTSLEISTUNGEN FÜR SIE
- Unsere Anwälte übernehmen Aufgaben als Testamentsvollstrecker in Abwicklungsvollstreckung oder Dauervollstreckung.
- Wir beraten zur Alternative: Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder Erteilung einer Vollmacht auf den Todesfall.
- Wir prüfen, ob eine ordnungsgemäße Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker vorliegt, oder ob rechtlich unwirksame Handlungen des Testamentsvollstreckers gegeben sind.
- Wir machen gerichtliche Rückgabeansprüche geltend nach unwirksamen Rechtsgeschäften des Testamentsvollstreckers.
- Wir prüfen Schadensersatzansprüche der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker und setzen die Ansprüche gerichtlich durch.
- Unsere Anwälte vertreten Sie gerichtlich bei Entlassungsklagen gegen böswillige oder unfähige Testamentsvollstrecker.