Tes­ta­ments­voll­stre­ckung

Die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung stellt sicher, dass die Ver­fü­gun­gen des Erb­las­sers auf den Todes­fall auch umge­setzt wer­den. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker muss den Nach­lass ver­tei­len und für eini­ge Zeit ver­wal­ten. Er ist der ver­län­ger­te Arm und Treu­hän­der des Erblassers.

Wie wird ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker wirk­sam berufen?

Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker muss in einem Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag beru­fen wer­den. Jede ande­re münd­li­che oder schrift­li­che Ein­set­zung ist unwirk­sam. Es kön­nen eine oder meh­re­re Per­so­nen beru­fen wer­den, juris­ti­sche oder natür­li­che Per­so­nen. Min­der­jäh­ri­ge dür­fen nicht ein­ge­setzt wer­den. Sie kön­nen die Aus­wahl des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers auch einem Drit­ten oder dem Nach­lass­ge­richt überlassen.

Beginn und Ende der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung, Ent­las­sung des Testamentsvollstreckers

Die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung beginnt mit Annah­me­er­klä­rung des Amtes gegen­über dem Nach­lass­ge­richt. Wer beru­fen ist, kann ohne Anga­be von Grün­den gegen­über dem Nach­lass­ge­richt ableh­nen. Das Amt endet mit dem Tod des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers und ist nicht ver­erb­bar. Fer­ner wenn im Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag eine Frist für die Dau­er fest­ge­setzt ist, oder die Auf­ga­ben der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung erfüllt sind. Ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker kann sein Amt jeder­zeit kün­di­gen durch Erklä­rung gegen­über dem Nach­lass­ge­richt. Bei gro­ber Pflicht­ver­let­zung oder Unfä­hig­keit kann der Tes­ta­ments­voll­stre­cker vom Nach­lass­ge­richt ent­las­sen wer­den. Antrags­be­rech­tigt sind Erben und Pflicht­teils­be­rech­tig­te.

Wie hoch ist die Ver­gü­tung des Testamentsvollstreckers?

Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker kann eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung ver­lan­gen, außer im Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag ist etwas Ande­res ange­ord­net. Bei einer Abwick­lungs­voll­stre­ckung ent­spricht dies einer Pau­schalsum­me von 2,5 % – 4 % des Nach­lass­wer­tes. Die Ver­gü­tung kann der Tes­ta­ments­voll­stre­cker selbst aus dem Nach­lass entnehmen.

Was darf der Testamentsvollstrecker?

Das Nach­lass­ge­richt stellt auf Antrag ein Tes­ta­ments­voll­stre­ck­erzeug­nis aus als Nach­weis für den Tes­ta­ments­voll­stre­cker. Des Wei­te­ren ist im Erb­schein die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ver­merkt. Auf­ga­ben des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers sind, den Nach­lass zu ver­tei­len (Abwick­lungs­voll­stre­ckung) oder den Nach­lass zu Ver­wal­ten (Dau­er­voll­stre­ckung). Die Befug­nis­se kön­nen beschränkt sein auf ein­zel­ne Erben oder Nachlassgegenstände.

Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker muss die Ver­fü­gun­gen des Erb­las­sers aus­füh­ren: Er nimmt den Nach­lass in Besitz und ver­fügt über die Nach­lass­ge­gen­stän­de. Er ver­teilt den Nach­lass unter den Erben nach deren Antei­len oder ver­wal­tet den Nach­lass. Er bezahlt die Schul­den des Erb­las­sers, auch Steu­er­schul­den und die Erb­schafts­steu­er für die Erben. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker kann Kre­di­te auf­neh­men, Pro­zes­se füh­ren, Kon­ten ver­wal­ten und Grund­stü­cke kau­fen und ver­kau­fen. Er muss Ver­mächt­nis­se und Auf­la­gen erfüllen.

Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker muss ein Inven­tar erstel­len und den Erben einen Tei­lungs­plan vor­le­gen. Die Erben haben dabei weder Mit­spra­che­recht noch bedarf es einer Geneh­mi­gung durch die Erben. Eine Dau­er­voll­stre­ckung endet grund­sätz­lich spä­tes­tens 30 Jah­re nach dem Erb­fall. Die Frist gilt nicht bei einer Abwicklungsvollstreckung.

Wel­che Rech­te haben die Erben gegen­über dem Testamentsvollstrecker?

Die Erben haben Anspruch auf Vor­la­ge eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses, in dem vom Tes­ta­ments­voll­stre­cker alle Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und Schul­den des Erb­las­sers auf­ge­führt sind. Jeder ein­zel­ne Mit­er­be hat gegen den Tes­ta­ments­voll­stre­cker Aus­kunfts­an­sprü­che über sei­ne Tätig­keit und Anspruch auf Rechen­schafts­le­gung.

Wofür haf­tet der Testamentsvollstrecker?

Für vor­sätz­li­che und fahr­läs­si­ge Feh­ler in sei­ner Amts­füh­rung haf­tet der Tes­ta­ments­voll­stre­cker gegen­über den Erben per­sön­lich, aus­ge­nom­men die Erben haben zugestimmt.

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Tes­ta­ments­voll­stre­ckung – Mus­ter, Vor­la­gen und Vor­dru­cke zum Her­un­ter­la­den fin­den Sie unter www.erbrecht-downloads.de

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Beru­fen Sie eine geschäft­lich erfah­re­ne und neu­tra­le Per­son zum Tes­ta­ments­voll­stre­cker. Ver­mei­den Sie, Mit­er­ben, Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge oder Ehe­gat­ten zum Tes­ta­ments­voll­stre­cker zu bestimmen.
  • Ver­ge­wis­sern Sie sich, dass der von Ihnen ein­ge­setz­te Tes­ta­ments­voll­stre­cker im Erb­fall das Amt auch über­nimmt, und ernen­nen Sie einen Ersatz­tes­ta­ments­voll­stre­cker.
  • Stel­len Sie als Erb­las­ser klar, ab wann die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung gewollt ist (z. B. nach dem Tod des Erst­ver­ster­ben­den oder Letztversterbenden).
  • Vor­sicht! Oft las­sen Gesell­schafts­ver­trä­ge eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung nicht zu!
  • Nach­lass­ge­gen­stän­de, die der Tes­ta­ments­voll­stre­cker nicht benö­tigt, kön­nen Sie als Erbe sofort herausverlangen.
  • Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker ist immer zu einer ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung der Erb­schaft ver­pflich­tet und unter­liegt einem Schen­kungs­ver­bot (außer Anstands­schen­kun­gen) und dem Ver­bot von „In-Sich-Geschäf­ten“ – aus­ge­nom­men der Erb­las­ser hat dies gestat­tet oder alle Erben stim­men zu. „Ord­nungs­ge­mäß“ bedeu­tet gewis­sen­haf­te und sorg­fäl­ti­ge Amts­füh­rung unter Ver­mö­gens­er­hal­tung und mög­lichst Vermögensmehrung.
  • Gestat­ten Sie als Erb­las­ser einem Tes­ta­ments­voll­stre­cker kei­ne Schen­kung oder In-Sich-Geschäfte.
  • Bestehen Sie als Erbe auf Ihre per­sön­li­che Hin­zu­zie­hung bei Erstel­lung des Nach­lass­ver­zeich­nis­ses durch den Testamentsvollstrecker.
  • Unter Wert „ver­schleu­der­te“ Nach­lass­ge­gen­stän­de kön­nen Sie als Erbe vom Käu­fer zurückverlangen.
  • Kon­trol­lie­ren Sie als Erbe den Tes­ta­ments­voll­stre­cker regel­mä­ßig, ver­lan­gen Sie Aus­künf­te über sei­ne Tätig­keit und jähr­li­che Rechnungslegung.
  • Haben Sie Zwei­fel, ob die Nach­lass­ver­wal­tung wirk­lich ord­nungs­ge­mäß ist, kon­sul­tie­ren Sie einen Anwalt. Es gibt eine Viel­zahl von Gerichts­ent­schei­dun­gen zu der Definition.
  • Ent­las­sen Sie als Erbe den Tes­ta­ments­voll­stre­cker nicht aus sei­ner Ver­ant­wor­tung, indem Sie regel­mä­ßig sei­ner Amts­füh­rung und sei­nen Ent­schei­dun­gen zustimmen.

UNSE­RE ANWALTS­LEIS­TUN­GEN FÜR SIE

  • Unse­re Anwäl­te über­neh­men Auf­ga­ben als Tes­ta­ments­voll­stre­cker in Abwick­lungs­voll­stre­ckung oder Dauervollstreckung.
  • Wir bera­ten zur Alter­na­ti­ve: Anord­nung einer Tes­ta­ments­voll­stre­ckung oder Ertei­lung einer Voll­macht auf den Todesfall.
  • Wir prü­fen, ob eine ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wal­tung durch den Tes­ta­ments­voll­stre­cker vor­liegt, oder ob recht­lich unwirk­sa­me Hand­lun­gen des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers gege­ben sind.
  • Wir machen gericht­li­che Rück­ga­be­an­sprü­che gel­tend nach unwirk­sa­men Rechts­ge­schäf­ten des Testamentsvollstreckers.
  • Wir prü­fen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Erben gegen­über dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker und set­zen die Ansprü­che gericht­lich durch.
  • Unse­re Anwäl­te ver­tre­ten Sie gericht­lich bei Ent­las­sungs­kla­gen gegen bös­wil­li­ge oder unfä­hi­ge Testamentsvollstrecker.

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