Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie)

Die Sei­te infor­miert Sie zum The­ma Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie): zu wel­chem Zweck, in wel­chem Umfang und von wem sie getrie­ben wird (Nach­lass­ge­richt, Nach­lass­pfle­ger, pro­fes­sio­nel­le Erben­er­mitt­ler auf­grund der Beauf­tra­gung durch den Nach­lass­pfle­ger bzw. auf­grund einer öffent­li­chen Auf­for­de­rung), wie viel Zeit die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) in Anspruch nimmt und wel­che Ver­gü­tung wel­che Erben­er­mitt­ler bean­spru­chen dürfen.

Erben­er­mitt­lung – Zweck

Zuwei­len sind die Erben eines Nach­las­ses unbe­kannt oder es besteht eine Erben­ge­mein­schaft, aber ein Mit­er­be ist nicht auf­find­bar. Damit der Nach­lass end­gül­tig abge­wi­ckelt wer­den kann, muss eine Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) durch­ge­führt werden.

Das Deut­sche Erbrecht kennt kei­nen erben­lo­sen Nach­lass. Im Gegen­satz zu ande­ren Rechts­sys­te­men gibt es in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kei­ne Begren­zung der Erb­ord­nun­gen. Es kann also auch z.B. die 6. Erb­ord­nung zum Erben beru­fen wer­den, was bedeu­tet, dass die Linie der Ururur-Groβel­tern erben wür­de. Wenn eine Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) schei­tert, erbt der Staat (Fis­kus­er­brecht).

Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) durch Nachlassgericht

Das Nach­lass­ge­richt führt die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) nicht von Amts wegen durch. Nur in ein­zel­nen Bun­des­län­dern besteht eine Pflicht zur Erben­er­mitt­lung, die jedoch auch durch Per­so­nal- und Sach­mit­tel begrenzt ist, so dass in der Regel nicht wei­ter als bis in die 4. Erb­ord­nung (Ur-Groβel­tern) ermit­telt wird.

Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) durch Nachlasspfleger

Ist ein Nach­lass­pfle­ger bestellt, gehört zu sei­nem Wir­kungs­kreis auch die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie). Der Nach­lass­pfle­ger betreibt die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie), soweit dies vom Auf­wand ver­tret­bar ist, was in der Regel bis zur 3. Erb­ord­nung (Groβel­tern des Erb­las­sers) gege­ben ist.

Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) durch pro­fes­sio­nel­le Erben­er­mitt­ler auf­grund Beauf­tra­gung des Nachlasspflegers

Sind die Mit­tel des Nach­lass­pfle­gers erschöpft, steht es ihm frei, die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) einem pro­fes­sio­nel­len Erben­er­mitt­ler zu über­ge­ben und dem Erben­er­mitt­ler sei­ne bis­he­ri­gen Ermitt­lungs­er­geb­nis­se sowie eine Voll­macht für die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) zur Ver­fü­gung zu stel­len. Es han­delt sich hier­bei um einen soge­nann­ten Exklu­siv-Auf­trag für den Erbenermittler.

In der Regel bekommt der Erbe erst alle Infor­ma­tio­nen durch den Erben­er­mitt­ler, wenn alle gesuch­ten Erben einen Ver­trag mit dem Erben­er­mitt­ler unter­schrie­ben haben. Solan­ge dies nicht gege­ben ist, hält der Erben­er­mitt­ler die Ergeb­nis­se sei­ner Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) zurück.

Pro­fes­sio­nel­le seriö­se Erben­er­mitt­ler arbei­ten auf eige­nes Risi­ko und ver­lan­gen kei­nen Kos­ten­vor­schuss. Das Hono­rar für die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) erhält der Erben­er­mitt­ler erst, wenn das Erbe tat­säch­lich an den Erben aus­ge­kehrt wird.

Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) durch pro­fes­sio­nel­le Erben­er­mitt­ler auf­grund einer öffent­li­chen Aufforderung

Wenn die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) durch den Nach­lass­pfle­ger oder das Nach­lass­ge­richt nicht erfolg­reich war oder wenn ein Mit­er­be nicht gefun­den wer­den kann, besteht für das Nach­lass­ge­richt die Mög­lich­keit, eine öffent­li­che Auf­for­de­rung zu erlas­sen. Die­ses auch als Erben­auf­ruf bezeich­ne­te Ver­fah­ren bewirkt, dass alle Erben eines bestimm­ten Nach­las­ses auf­ge­ru­fen wer­den, sich inner­halb einer Frist — in der Regel 6 Wochen — beim Nach­lass­ge­richt zu mel­den. Ande­ren­falls fällt der Nach­lass bei einem erben­lo­sen Nach­lass dem Staat zu. Ist nur ein Mit­er­be unbe­kannt, dient der Erben­auf­ruf dazu, den übri­gen Mit­er­ben unter Aus­schluss der unbe­kann­ten Mit­er­ben den Nach­lass zukom­men zu las­sen. Ver­öf­fent­lich wird die öffent­li­che Auf­for­de­rung an der Gerichts­ta­fel des zustän­di­gen Nach­lass­ge­richts sowie im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger. Des­halb erlangt der gesuch­te Erbe in den sel­tens­ten Fäl­len Kennt­nis davon, dass er gesucht wird.

Erben­er­mitt­ler stu­die­ren den täg­lich erschei­nen­den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger dage­gen sehr genau. Auf­grund der Erfah­rung und der Res­sour­cen sind Erben­er­mitt­ler in der Lage oft in kür­zes­ter Zeit poten­ti­el­le Erben aus­fin­dig zu machen. Da es in Deutsch­land meh­re­re groβe pro­fes­sio­nel­le Unter­neh­men für die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) gibt, kommt es zu einem Wett­lauf, wel­cher Erben­er­mitt­ler als ers­tes den poten­ti­el­len Erben unter Ver­trag nimmt. Eine Kon­takt­auf­nah­me erfolgt dann per­sön­lich und nicht per Post, da der Erben­er­mitt­ler befürch­ten muss, dass ihm ande­re Erben­er­mitt­ler zuvor­kom­men. Kommt es bei die­ser Kon­takt­auf­nah­me zu einem Ver­trag, legt der Erben­er­mitt­ler den Erb­fall sofort offen.

Erben­er­mitt­lung – Umfang

Die Erben­er­mitt­lung kann sehr schwie­rig und umfang­reich sein. Auf­grund des Zwei­ten Welt­krie­ges wur­den vie­le Ämter und Gerich­te zer­stört, die Geburts‑, Hei­rats- oder Ster­be­ur­kun­den oder Nach­lass­ak­ten auf­be­wahrt haben. Des­halb ist der jewei­li­ge Nach­weis der Erb­fol­ge infol­ge­des­sen in man­chen Fäl­len schwie­rig zu erbrin­gen. Glei­ches gilt für die ehe­ma­li­gen Ost­ge­bie­te wie Schle­si­en, Ost­preuβen oder Pom­mern. Durch Flucht und Ver­trei­bung sind vie­le Urkun­den ver­lo­ren gegan­gen, die zum Nach­weis der Erb­fol­ge nötig sind. Auf­ga­be der Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) ist in sol­chen Fäl­len das Auf­fin­den von ande­ren Nach­wei­sen, z.B. Tauf­ein­trä­gen in Kir­chen­bü­chern, die das Erbrecht nachweisen.

Eine wei­te­re Her­aus­for­de­rung ist das Auf­fin­den von poten­ti­el­len Erben, die wegen Aus­wan­de­rung in den USA, Süd-Ame­ri­ka oder auch Aus­tra­li­en leben.

Tätig­keit und Zeitaufwand

Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) ist Archiv­ar­beit. Der Erben­er­mitt­ler muss Kir­chen­ar­chi­ve, Lan­des- und Bun­des­ar­chi­ve, aber auch Archi­ve in den USA durch­su­chen. Unab­ding­bar ist die Kennt­nis der Süt­ter­lin-Schrift, die in der Zeit zwi­schen 1915 und 1941 in Deutsch­land üblich gewe­sen ist. Kor­re­spon­diert wird im Rah­men der Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) mit Gerich­ten und Behörden.

Der Zeit­auf­wand bestimmt sich nach dem Umfang und der Schwie­rig­keit der Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie). Umfang­rei­che Fäl­le kön­nen mit­un­ter Jah­re in Anspruch nehmen.

Erben­er­mitt­ler – Vergütung

Die Ver­gü­tung für die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) bestimmt sich danach, wer die Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) durch­führt. Ist der Nach­lass­pfle­ger mit der Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) betraut, bestimmt sich die Ver­gü­tung nach sei­ner Nach­lass­pfle­ger­ver­gü­tung, die vom Gericht fest­ge­setzt wird.

Wenn ein pro­fes­sio­nel­ler Erben­er­mitt­ler tätig ist, bestimmt sich die Ver­gü­tung nach der Hono­rar­ver­ein­ba­rung, die der Erben­er­mitt­ler mit dem gefun­de­nen Erben abschlieβt. Üblich und zuläs­sig nach der Recht­spre­chung ist eine Ver­gü­tung in Höhe zwi­schen 20 bis 30 % zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.

Mög­lich ist auch eine Stun­den­ver­ein­ba­rung, die indi­vi­du­ell gere­gelt wird.

Seriö­se Erben­er­mitt­ler gehen immer in Vor­leis­tung und arbei­ten auf eige­nes Risiko.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Sie erhal­ten von einem Erben­er­mitt­ler in der Regel als ers­tes einen Brief, mit wel­chem Ihnen mit­ge­teilt wird, dass Sie Erbe eines Ihnen unbe­kann­ten Nach­las­ses sein könn­ten. Der Erben­er­mitt­ler teilt Ihnen nicht mit, wer gestor­ben ist, wel­ches Nach­lass­ge­richt zustän­dig ist und wer der Nach­lass­pfle­ger ist. Bevor Sie einen Ver­trag mit dem Erben­er­mitt­ler unter­schrei­ben, soll­ten Sie des­halb mit Ihren Ver­wand­ten den Fall bespre­chen und sich auch Rechts­rat einholen!
  • Las­sen Sie sich bera­ten, was Sie tun kön­nen, wenn die Nach­lass­an­ge­le­gen­heit nur wegen einer feh­len­den Unter­schrift eines Mit­er­ben schei­tern könnte!
  • Unter­zeich­nen Sie kei­ne Ver­ein­ba­rung mit einem Erben­er­mitt­ler, der von Ihnen einen Kos­ten­vor­schuss verlangt!
  • Unter­schrei­ben Sie nie­mals zwei Ver­trä­ge mit ver­schie­de­nen Erbenermittlern.
  • Auch wenn die Gerich­te hohe Erben­er­mitt­lungs­ver­gü­tun­gen bestä­ti­gen, soll­ten Sie im Ein­zel­fall immer genau prü­fen, ob die Höhe gerecht­fer­tigt ist! Las­sen Sie von einem in der Erben­er­mitt­lung (Genea­lo­gie) erfah­re­nen Rechts­an­walt bera­ten, um Geld zu sparen!

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