Aufgebotsverfahren
Die Seite informiert über den Zweck, Ablauf und Folgen des Aufgebotsverfahrens (Zuständigkeit, Antragstellung, Forderungsanmeldung, Aufgebotsfrist, Beendigung, Gerichtskosten), über die Erbenhaftung (Eidesstattliche Versicherung, Einreden) sowie über die Rechte ausgeschlossener Gläubiger.
Was Sie zum Aufgebotsverfahren wissen müssen:
- Was ist ein Aufgebotsverfahren?
- Aufgebotsverfahren – Antragstellung
- Aufgebotsverfahren – Zuständigkeit
- Forderungsanmeldung, Aufgebotsfrist
- Aufgebotsverfahren – Folgen
- Aufgebotsverfahren – Beendigung
- Aufgebotsverfahren – Gerichtskosten
- Erbenhaftung, eidesstattliche Versicherung
- Erbenhaftung, Einreden
- Nicht betroffene Gläubiger
- Rechte der ausgeschlossenen Gläubiger
- Hinweise und Empfehlungen
- Unsere Anwaltsleistungen
Was ist ein Aufgebotsverfahren?
Das Aufgebotsverfahren dient zur Anmeldung der Forderungen der Nachlassgläubiger und dient dazu der Erbenhaftung. Der Erbe will durch das Aufgebotsverfahren einen Ausschlieβungsbeschluss herbeiführen und seine Erbenhaftung begrenzen. Die Erbenhaftung kann somit auf den Nachlass durch die sog. Erschöpfungseinrede beschränkt werden. Diese Einrede der beschränkten Erbenhaftung kann gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, erheben, wenn der Nachlass nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens erschöpft ist.
Aufgebotsverfahren – Antragsstellung
Das Aufgebotsverfahren zur Begrenzung der Erbenhaftung setzt einen Antrag voraus. Es muss dem Antrag ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger beigefügt werden. Zur Antragsstellung sind berechtigt jeder Erbe — auch der Vor- und der Nacherbe -, der Verwaltungstestamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter sowie auch der Erbschaftskäufer.
Wenn schon eine unbeschränkte Erbenhaftung gegeben ist, ist ein Recht zur Antragsstellung nicht mehr gegeben.
Eine Antragsfrist besteht nicht. Wenn der Antrag später als ein Jahr nach der Erbschaftannahme gestellt wird, kann jedoch nicht die aufschiebende Einrede des Aufgebotsverfahrens als Mittel zur Begrenzung der Erbenhaftung geltend gemacht werden.
Aufgebotsverfahren – Zuständigkeit
Zuständig für den Antrag und das Aufgebotsverfahren ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder seinen letzten Aufenthalt.
Forderungsanmeldung, Aufgebotsfrist
Die Nachlassgläubiger müssen ihre Forderungen beim Nachlassgericht anmelden. Wegen der Rechtsnachteile durch die begrenzte Erbenhaftung für diejenigen Nachlassgläubiger, die der Forderungsanmeldung nicht nachkommen, muss das Aufgebot eine Androhung aufweisen. Die Androhung muss enthalten, dass die Nachlassgläubiger unbeschadet ihres Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, nur insoweit Befriedigung ihrer Forderungen verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt.
Die Aufgebotsfrist für die Forderungsanmeldung beträgt mindestens 6 Wochen und soll höchstens 6 Monate betragen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gibt allen Gläubigern bundesweit die Möglichkeit eine Forderungsanmeldung geltend zu machen und gibt dem Erben die Chance seine Erbenhaftung nach Abschluss des Verfahrens bundesweit zu beschränken.
Die Aufforderung zur Forderungsanmeldung richtet sich grundsätzlich an alle Nachlassgläubiger, unabhängig davon, ob der Erbe Kenntnis von den Gläubigern und Forderungen hat oder nicht.
Aufgebotsverfahren – Folgen
Nach Ablauf der Frist erlässt das Nachlassgericht als Folge des Aufgebotsverfahrens einen Ausschlieβungsbeschluss, der die Beschränkung der Erbenhaftung herbeiführt. Folge des Aufgebotsverfahrens ist dann die Erbenhaftung gegenüber ausgeschlossenen Gläubigern nur nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Wenn dagegen der Nachlass nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens erschöpft ist, kann der Erbe gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern seine beschränkte Erbenhaftung mit der Erschöpfungseinrede erheben. Ist dagegen noch Nachlass vorhanden, kann der Erbe die Ausschlieβungseinrede erheben und eine beschränkte Erbenhaftung auf den Restnachlass geltend machen.
Beachtet werden müssen Nachlassgläubiger, die eine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend machen. Sie stehen einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Der Erbe hat im Wege der Erbenhaftung jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
Aufgebotsverfahren – Beendigung
Das Verfahren endet mit Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Ausschlieβungsbeschluss. Das Rechtsmittel der Beschwerde dient dem Nachlassgläubiger als Rechtsschutz, da in seine Rechte durch den Beschluss und der beschränkten Erbenhaftung eingegriffen wird.
Das Verfahren wird auch beendet, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet wird, da auch hier die Erbenhaftung beschränkt wird. Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eingestellt, muss ein neues Aufgebotsverfahren durchgeführt werden.
Aufgebotsverfahren – Gerichtskosten
Die Gerichtskosten des Verfahrens bestimmen sich nach der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten, wobei in der Regel 15 % der Nachlassverbindlichkeiten den Gegenstandswert der Gerichtskosten bilden. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 EUR würden Gerichtskosten in Höhe von 120,50 EUR anfallen.
Erbenhaftung, Eidesstattliche Versicherung
Die Nachlassgläubiger können vom Erben verlangen, dass der Erbe bei der Erstellung eines Nachlassinventarverzeichnisses eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Wenn der Erbe die eidesstattliche Versicherung verweigert, dann fällt auch die Wirkung des Aufgebotsverfahrens weg. Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt infolgedessen zu einer unbeschränkten Erbenhaftung.
Erbenhaftung, Einreden
Während des Aufgebotsverfahrens steht dem Erben die Aufgebotseinrede zu. Der Erbe kann bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens die Erfüllung der Verbindlichkeiten verweigern.
Nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens stehen dem Erben weitere Einreden gegen den Nachlassgläubiger zu.
Der Erbe kann die Ausschlieβungseinrede erheben. Diese hat zur Folge, dass die Forderung eines durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigers nur noch aus dem Restnachlass befriedigt wird. Voraussetzung ist ein Ausschlieβungsbeschluss durch das Nachlassgericht, der im Anschluss an das Aufgebotsverfahren erlassen wird.
Des Weiteren steht dem Erben auch die Erschöpfungseinrede zu. Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erbe auch die sog. Verschweigungseinrede erheben. Sie dient dem Schutz des Erben vor Nachteilen durch nachlässige oder verhinderte Gläubiger. Diese Einrede der Erbenhaftung kann auch erhoben werden, wenn ein Aufgebotsverfahren gar nicht stattgefunden hat. Die Ausschlussfrist tritt nach einer Säumnisfrist von fünf Jahren ein. Wenn eine unbeschränkte Erbenhaftung vorliegt, kann er sich nicht auf die Verschweigungseinrede berufen.
Nicht betroffene Gläubiger
Nicht alle Nachlassgläubiger sind vom Aufgebotsverfahren und der möglichen Beschränkung der Erbenhaftung erfasst. Zum Beispiel sind Nachlassgläubiger nicht betroffen, die ein Pfandrecht besitzen oder aber auch Nachlassgläubiger, die bei einer Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Rechte geltend machen können wie z.B. aus einer Sicherungshypothek. Die Ansprüche dieser Gläubiger beziehen sich nicht auf den Nachlass als Ganzes, sondern nur auf einen bestimmten Nachlassgegenstand.
Ebenso werden keine Nachlassverbindlichkeiten erfasst, die sich aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen oder Auflagen ergeben. Auch hier findet durch das Aufgebotsverfahren keine Beschränkung der Erbenhaftung statt. Vom Aufgebotsverfahren nicht betroffen sind auch solche Gläubiger, deren Forderungen erst nach der öffentlichen Bekanntmachung des Aufgebots entstanden sind.
Rechte der ausgeschlossenen Gläubiger
Die Forderung des durch das Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigers bleibt weiterhin bestehen. Der Nachlassgläubiger kann weiterhin die Nachlassverwaltung beantragen oder einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Auch verbleibt dem Nachlassgläubiger das Recht, eine Frist zur Abgabe eines Nachlassinventars zu bestimmen, um seine Rechte wahren zu können
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Erschrecken Sie nicht, wenn der Nachlass wegen Gläubigerforderungen unübersichtlich ist! Nutzen Sie das Aufgebotsverfahren, verschaffen Sie sich einen Überblick über den Nachlass und führen Sie einen Ausschlieβungsbeschluss herbei!
- Sie müssen bei der Herbeiführung der Haftungsbeschränkung gewissenhaft sein! Wenn Sie z.B. ein unvollständiges Nachlass-Inventarverzeichnis einreichen, kann dies zu einer Haftung mit Ihrem eigenen Vermögen führen!
- Die Einrede des Aufgebotsverfahrens verschafft Ihnen Zeit. Für die Dauer des Aufgebotsverfahrens können Sie die Zahlung von Nachlassschulden verweigern!
- Neben dem Aufgebotsverfahren gibt es weitere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung, wie z.B. das Nachlassinsolvenz-Verfahren. Lassen Sie sich beraten, um eine Gefahr für Ihr Eigenvermögen zu verhindern!
- Kommen Sie unbedingt als Erbe der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach! Ansonsten haften Sie wegen der unbeschränkten Erbenhaftung auch mit Ihrem eigenen Vermögen!
- Mit dem Ausschlieβungsbeschluss können Sie gegenüber Nachlassgläubigern Ihre beschränkte Erbenhaftung geltend machen, um Ihr eigenes Vermögen zu sichern!
