Auf­ge­bots­ver­fah­ren

Die Sei­te infor­miert über den Zweck, Ablauf und Fol­gen des Auf­ge­bots­ver­fah­rens (Zustän­dig­keit, Antrag­stel­lung, For­de­rungs­an­mel­dung, Auf­ge­bots­frist, Been­di­gung, Gerichts­kos­ten), über die Erben­haf­tung (Eides­statt­li­che Ver­si­che­rung, Ein­re­den) sowie über die Rech­te aus­ge­schlos­se­ner Gläubiger.

Was ist ein Aufgebotsverfahren?

Das Auf­ge­bots­ver­fah­ren dient zur Anmel­dung der For­de­run­gen der Nach­lass­gläu­bi­ger und dient dazu der Erben­haf­tung. Der Erbe will durch das Auf­ge­bots­ver­fah­ren einen Aus­schlieβungs­be­schluss her­bei­füh­ren und sei­ne Erben­haf­tung begren­zen. Die Erben­haf­tung kann somit auf den Nach­lass durch die sog. Erschöp­fungs­ein­re­de beschränkt wer­den. Die­se Ein­re­de der beschränk­ten Erben­haf­tung kann gegen­über Gläu­bi­gern, die ihre For­de­run­gen nicht ange­mel­det haben, erhe­ben, wenn der Nach­lass nach Abschluss des Auf­ge­bots­ver­fah­rens erschöpft ist.

Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Antragsstellung

Das Auf­ge­bots­ver­fah­ren zur Begren­zung der Erben­haf­tung setzt einen Antrag vor­aus. Es muss dem Antrag ein Ver­zeich­nis der bekann­ten Nach­lass­gläu­bi­ger bei­gefügt wer­den. Zur Antrags­stel­lung sind berech­tigt jeder Erbe — auch der Vor- und der Nach­er­be -, der Ver­wal­tungs­tes­ta­ments­voll­stre­cker, Nach­lass­pfle­ger und der Nach­lass­ver­wal­ter sowie auch der Erbschaftskäufer.

Wenn schon eine unbe­schränk­te Erben­haf­tung gege­ben ist, ist ein Recht zur Antrags­stel­lung nicht mehr gegeben.

Eine Antrags­frist besteht nicht. Wenn der Antrag spä­ter als ein Jahr nach der Erb­schaft­an­nah­me gestellt wird, kann jedoch nicht die auf­schie­ben­de Ein­re­de des Auf­ge­bots­ver­fah­rens als Mit­tel zur Begren­zung der Erben­haf­tung gel­tend gemacht werden.

Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Zuständigkeit

Zustän­dig für den Antrag und das Auf­ge­bots­ver­fah­ren ist das Nach­lass­ge­richt, in des­sen Bezirk der Erb­las­ser sei­nen letz­ten Wohn­sitz hat­te oder sei­nen letz­ten Aufenthalt.

For­de­rungs­an­mel­dung, Aufgebotsfrist

Die Nach­lass­gläu­bi­ger müs­sen ihre For­de­run­gen beim Nach­lass­ge­richt anmel­den. Wegen der Rechts­nach­tei­le durch die begrenz­te Erben­haf­tung für die­je­ni­gen Nach­lass­gläu­bi­ger, die der For­de­rungs­an­mel­dung nicht nach­kom­men, muss das Auf­ge­bot eine Andro­hung auf­wei­sen. Die Andro­hung muss ent­hal­ten, dass die Nach­lass­gläu­bi­ger unbe­scha­det ihres Rechts, vor den Ver­bind­lich­kei­ten aus Pflicht­teils­rech­ten, Ver­mächt­nis­sen und Auf­la­gen berück­sich­tigt zu wer­den, nur inso­weit Befrie­di­gung ihrer For­de­run­gen ver­lan­gen kön­nen, als sich nach Befrie­di­gung der nicht aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­ger noch ein Über­schuss ergibt.

Die Auf­ge­bots­frist für die For­de­rungs­an­mel­dung beträgt min­des­tens 6 Wochen und soll höchs­tens 6 Mona­te betragen.

Die öffent­li­che Bekannt­ma­chung des Auf­ge­bots erfolgt durch Aus­hang an der Gerichts­ta­fel und durch ein­ma­li­ge Ver­öf­fent­li­chung in dem elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger. Die Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger gibt allen Gläu­bi­gern bun­des­weit die Mög­lich­keit eine For­de­rungs­an­mel­dung gel­tend zu machen und gibt dem Erben die Chan­ce sei­ne Erben­haf­tung nach Abschluss des Ver­fah­rens bun­des­weit zu beschränken.

Die Auf­for­de­rung zur For­de­rungs­an­mel­dung rich­tet sich grund­sätz­lich an alle Nach­lass­gläu­bi­ger, unab­hän­gig davon, ob der Erbe Kennt­nis von den Gläu­bi­gern und For­de­run­gen hat oder nicht.

Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Folgen

Nach Ablauf der Frist erlässt das Nach­lass­ge­richt als Fol­ge des Auf­ge­bots­ver­fah­rens einen Aus­schlieβungs­be­schluss, der die Beschrän­kung der Erben­haf­tung her­bei­führt. Fol­ge des Auf­ge­bots­ver­fah­rens ist dann die Erben­haf­tung gegen­über aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­gern nur nach berei­che­rungs­recht­li­chen Grund­sät­zen. Einen Über­schuss hat der Erbe zum Zwe­cke der Befrie­di­gung des Gläu­bi­gers im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung herauszugeben.

Wenn dage­gen der Nach­lass nach Durch­füh­rung des Auf­ge­bots­ver­fah­rens erschöpft ist, kann der Erbe gegen­über den aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­gern sei­ne beschränk­te Erben­haf­tung mit der Erschöp­fungs­ein­re­de erhe­ben. Ist dage­gen noch Nach­lass vor­han­den, kann der Erbe die Aus­schlieβungs­ein­re­de erhe­ben und eine beschränk­te Erben­haf­tung auf den Rest­nach­lass gel­tend machen.

Beach­tet wer­den müs­sen Nach­lass­gläu­bi­ger, die eine For­de­rung spä­ter als fünf Jah­re nach dem Erb­fall dem Erben gegen­über gel­tend machen. Sie ste­hen einem aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­ger gleich, es sei denn, dass die For­de­rung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jah­re bekannt gewor­den oder im Auf­ge­bots­ver­fah­ren ange­mel­det wor­den ist. Der Erbe hat im Wege der Erben­haf­tung jedoch den aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­ger vor den Ver­bind­lich­kei­ten aus Pflicht­teils­rech­ten, Ver­mächt­nis­sen und Auf­la­gen zu befrie­di­gen, es sei denn, dass der Gläu­bi­ger sei­ne For­de­rung erst nach der Berich­ti­gung die­ser Ver­bind­lich­kei­ten gel­tend macht.

Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Beendigung

Das Ver­fah­ren endet mit Ablauf der Rechts­mit­tel­frist gegen den Aus­schlieβungs­be­schluss. Das Rechts­mit­tel der Beschwer­de dient dem Nach­lass­gläu­bi­ger als Rechts­schutz, da in sei­ne Rech­te durch den Beschluss und der beschränk­ten Erben­haf­tung ein­ge­grif­fen wird.

Das Ver­fah­ren wird auch been­det, wenn das Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird, da auch hier die Erben­haf­tung beschränkt wird. Wird das Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­ren ein­ge­stellt, muss ein neu­es Auf­ge­bots­ver­fah­ren durch­ge­führt werden.

Auf­ge­bots­ver­fah­ren – Gerichtskosten

Die Gerichts­kos­ten des Ver­fah­rens bestim­men sich nach der Höhe der Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten, wobei in der Regel 15 % der Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten den Gegen­stands­wert der Gerichts­kos­ten bil­den. Bei einem Gegen­stands­wert von 10.000 EUR wür­den Gerichts­kos­ten in Höhe von 120,50 EUR anfallen.

Erben­haf­tung, Eides­statt­li­che Versicherung

Die Nach­lass­gläu­bi­ger kön­nen vom Erben ver­lan­gen, dass der Erbe bei der Erstel­lung eines Nach­lass­in­ven­tar­ver­zeich­nis­ses eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung abgibt. Wenn der Erbe die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung ver­wei­gert, dann fällt auch die Wir­kung des Auf­ge­bots­ver­fah­rens weg. Die Ver­wei­ge­rung der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung führt infol­ge­des­sen zu einer unbe­schränk­ten Erben­haf­tung.

Erben­haf­tung, Einreden

Wäh­rend des Auf­ge­bots­ver­fah­rens steht dem Erben die Auf­ge­bots­ein­re­de zu. Der Erbe kann bis zur Been­di­gung des Auf­ge­bots­ver­fah­rens die Erfül­lung der Ver­bind­lich­kei­ten verweigern.

Nach Abschluss des Auf­ge­bots­ver­fah­rens ste­hen dem Erben wei­te­re Ein­re­den gegen den Nach­lass­gläu­bi­ger zu.

Der Erbe kann die Aus­schlieβungs­ein­re­de erhe­ben. Die­se hat zur Fol­ge, dass die For­de­rung eines durch das Auf­ge­bots­ver­fah­ren aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­gers nur noch aus dem Rest­nach­lass befrie­digt wird. Vor­aus­set­zung ist ein Aus­schlieβungs­be­schluss durch das Nach­lass­ge­richt, der im Anschluss an das Auf­ge­bots­ver­fah­ren erlas­sen wird.

Des Wei­te­ren steht dem Erben auch die Erschöp­fungs­ein­re­de zu. Der Erbe kann die Befrie­di­gung eines im Auf­ge­bots­ver­fah­ren aus­ge­schlos­se­nen Nach­lass­gläu­bi­gers inso­weit ver­wei­gern, als der Nach­lass durch die Befrie­di­gung der nicht aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­ger erschöpft ist.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann der Erbe auch die sog. Ver­schwei­gungs­ein­re­de erhe­ben. Sie dient dem Schutz des Erben vor Nach­tei­len durch nach­läs­si­ge oder ver­hin­der­te Gläu­bi­ger. Die­se Ein­re­de der Erben­haf­tung kann auch erho­ben wer­den, wenn ein Auf­ge­bots­ver­fah­ren gar nicht statt­ge­fun­den hat. Die Aus­schluss­frist tritt nach einer Säum­nis­frist von fünf Jah­ren ein. Wenn eine unbe­schränk­te Erben­haf­tung vor­liegt, kann er sich nicht auf die Ver­schwei­gungs­ein­re­de berufen.

Nicht betrof­fe­ne Gläubiger

Nicht alle Nach­lass­gläu­bi­ger sind vom Auf­ge­bots­ver­fah­ren und der mög­li­chen Beschrän­kung der Erben­haf­tung erfasst. Zum Bei­spiel sind Nach­lass­gläu­bi­ger nicht betrof­fen, die ein Pfand­recht besit­zen oder aber auch Nach­lass­gläu­bi­ger, die bei einer Zwangs­voll­stre­ckung in das unbe­weg­li­che Ver­mö­gen Rech­te gel­tend machen kön­nen wie z.B. aus einer Siche­rungs­hy­po­thek. Die Ansprü­che die­ser Gläu­bi­ger bezie­hen sich nicht auf den Nach­lass als Gan­zes, son­dern nur auf einen bestimm­ten Nachlassgegenstand.

Eben­so wer­den kei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten erfasst, die sich aus Pflicht­teils­rech­ten, Ver­mächt­nis­sen oder Auf­la­gen erge­ben. Auch hier fin­det durch das Auf­ge­bots­ver­fah­ren kei­ne Beschrän­kung der Erben­haf­tung statt. Vom Auf­ge­bots­ver­fah­ren nicht betrof­fen sind auch sol­che Gläu­bi­ger, deren For­de­run­gen erst nach der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung des Auf­ge­bots ent­stan­den sind.

Rech­te der aus­ge­schlos­se­nen Gläubiger

Die For­de­rung des durch das Auf­ge­bots­ver­fah­ren aus­ge­schlos­se­nen Gläu­bi­gers bleibt wei­ter­hin bestehen. Der Nach­lass­gläu­bi­ger kann wei­ter­hin die Nach­lass­ver­wal­tung bean­tra­gen oder einen Antrag auf Eröff­nung des Nach­lass­in­sol­venz­ver­fah­rens stel­len. Auch ver­bleibt dem Nach­lass­gläu­bi­ger das Recht, eine Frist zur Abga­be eines Nach­lass­in­ven­tars zu bestim­men, um sei­ne Rech­te wah­ren zu können

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Erschre­cken Sie nicht, wenn der Nach­lass wegen Gläu­bi­ger­for­de­run­gen unüber­sicht­lich ist! Nut­zen Sie das Auf­ge­bots­ver­fah­ren, ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über den Nach­lass und füh­ren Sie einen Aus­schlieβungs­be­schluss herbei!
  • Sie müs­sen bei der Her­bei­füh­rung der Haf­tungs­be­schrän­kung gewis­sen­haft sein! Wenn Sie z.B. ein unvoll­stän­di­ges Nach­lass-Inven­tar­ver­zeich­nis ein­rei­chen, kann dies zu einer Haf­tung mit Ihrem eige­nen Ver­mö­gen führen!
  • Die Ein­re­de des Auf­ge­bots­ver­fah­rens ver­schafft Ihnen Zeit. Für die Dau­er des Auf­ge­bots­ver­fah­rens kön­nen Sie die Zah­lung von Nach­lass­schul­den verweigern!
  • Neben dem Auf­ge­bots­ver­fah­ren gibt es wei­te­re Mög­lich­kei­ten der Haf­tungs­be­gren­zung, wie z.B. das Nach­lass­in­sol­venz-Ver­fah­ren. Las­sen Sie sich bera­ten, um eine Gefahr für Ihr Eigen­ver­mö­gen zu verhindern!
  • Kom­men Sie unbe­dingt als Erbe der Auf­for­de­rung zur Abga­be der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung nach! Ansons­ten haf­ten Sie wegen der unbe­schränk­ten Erben­haf­tung auch mit Ihrem eige­nen Vermögen!
  • Mit dem Aus­schlieβungs­be­schluss kön­nen Sie gegen­über Nach­lass­gläu­bi­gern Ihre beschränk­te Erben­haf­tung gel­tend machen, um Ihr eige­nes Ver­mö­gen zu sichern!

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