Sozialhilfe-Regress
nach Schenkung und
Vermögensübertragung
Wenn Eltern an ihre Kinder Vermögen (Immobilien, Geld oder Wertgegenstände) übertragen oder verschenken, stehen meistens im Vordergrund die Nutzung steuerlicher Freibeträge zu Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer durch die mehrmalige Möglichkeit der Geltendmachung. Übersehen werden die Gefahren eines Sozialhilferegresses, wenn der Schenker nach der Schenkung selbst in wirtschaftliche Not gerät.
Der Schenker kann innerhalb von 10 Jahren seine Schenkung von dem Beschenkten heraus verlangen, wenn er nach der Schenkung ausserstande ist, seinen eigenen, angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Das gleiche gilt, wenn er seiner gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht gegenüber seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten nicht nachkommen kann.
Der Sozialhilfeträger kann den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten und gegen den Willen des Schenkers gegenüber dem Beschenkten durchsetzen.
Ausnahme: der Schenker hat die Bedürftigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt oder die Schenkung liegt 10 Jahre zurück vor Eintrtitt der Bedürftigkeit.
Was Sie zum Sozialhilfe-Regress nach Schenkung und Vermögensübertragung wissen müssen:
- Wie wird der Sozialhilferegress bei geschenkten Immobilien behandelt?
- Kann statt Wertersatz das geschenkte Haus zurückübertragen werden?
- Was gilt wenn als Gegenleistung Versorgungsleistung eingeräumt werden?
- Können Sozialhilfeträger auf ererbtes Vermögen zurückgreifen?
Wie wird der Sozialhilferegress bei geschenkten Immobilien behandelt?
Wenn der Wert des Geschenkes niedriger ist als die bereits aufgelaufene Bedarfslücke, richtet sich der Anspruch auf Rückgabe des Geschenkes.
Übersteigt aber der Wert der Immobilie die auszugleichende Unterhaltslücke und ist die Immobilie nicht teilbar, richtet sich der Anspruch auf den Ersatz des Wertes. In der Praxis führt dies bei wiederkehrenden Leistungen wie Heimkosten eine monatliche Geldrente. Geschuldet wird, bis der Wert der Schenkung auggezehrt ist. In dem Fall verbleibt der unteilbare Gegenstand beim Beschenkten.
Kann statt Wertersatz das geschenkte Haus zurückübertragen werden?
Eine Rückübertragung befreit grundsätzlich nicht von der sozialrechtlichen Geldzahlungspflicht. Es kann aber eine ausdrückliche Abrede über ein Wahlrecht zwischen Zahlungsverpflichtung und Rückgabe vereinbart werden.
Was gilt wenn als Gegenleistung Versorgungsleistungen eingeräumt werden?
Können Pflegeleistungen nicht mehr erbracht werden, wandeln die Sozialhilfeträger den Versorgungsanspruch in einen Geldanspruch um. Der Sozialleistungsträger leitet den Anspruch dann auf sich über.
Können Sozialhilfeträger auf ererbtes Vermögen zurückgreifen?
Den Erben soll grundsätzlich nicht zugutekommen, dass bedürftigen Personen ein Schonvermögen verbleibt, welches sie nicht für die Sozialhilfe einsetzen müssen. Wer das Schonvermögen erbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall. Die Haftung ist beschränkt auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Vermögens.
Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung gelten nicht als Erbe und haften deshalb nicht in Regress genommen werden.