Sozi­al­hil­fe-Regress
nach Schen­kung und
Ver­mö­gens­über­tra­gung

Wenn Eltern an ihre Kin­der Ver­mö­gen (Immo­bi­li­en, Geld oder Wert­ge­gen­stän­de) über­tra­gen oder ver­schen­ken, ste­hen meis­tens im Vor­der­grund die Nut­zung steu­er­li­cher Frei­be­trä­ge zu Erb­schaft- bzw. Schen­kungs­steu­er durch die mehr­ma­li­ge Mög­lich­keit der Gel­tend­ma­chung. Über­se­hen wer­den die Gefah­ren eines Sozi­al­hil­fe­re­gres­ses, wenn der Schen­ker nach der Schen­kung selbst in wirt­schaft­li­che Not gerät.
Der Schen­ker kann inner­halb von 10 Jah­ren sei­ne Schen­kung von dem Beschenk­ten her­aus ver­lan­gen, wenn er nach der Schen­kung aus­ser­stan­de ist, sei­nen eige­nen, ange­mes­se­nen Unter­halt selbst zu bestrei­ten. Das glei­che gilt, wenn er sei­ner gesetz­lich oblie­gen­den Unter­halts­pflicht gegen­über sei­nen Ver­wand­ten, sei­nem Ehe­gat­ten oder sei­nem frü­he­ren Ehe­gat­ten nicht nach­kom­men kann.
Der Sozi­al­hil­fe­trä­ger kann den Rück­for­de­rungs­an­spruch auf sich über­lei­ten und gegen den Wil­len des Schen­kers gegen­über dem Beschenk­ten durch­set­zen.
Aus­nah­me: der Schen­ker hat die Bedürf­tig­keit vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig her­bei­ge­führt oder die Schen­kung liegt 10 Jah­re zurück vor Ein­tr­titt der Bedürftigkeit.

Wie wird der Sozi­al­hil­fe­re­gress bei geschenk­ten Immo­bi­li­en behandelt?

Wenn der Wert des Geschen­kes nied­ri­ger ist als die bereits auf­ge­lau­fe­ne Bedarfs­lü­cke, rich­tet sich der Anspruch auf Rück­ga­be des Geschen­kes.
Über­steigt aber der Wert der Immo­bi­lie die aus­zu­glei­chen­de Unter­halts­lü­cke und ist die Immo­bi­lie nicht teil­bar, rich­tet sich der Anspruch auf den Ersatz des Wer­tes. In der Pra­xis führt dies bei wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen wie Heim­kos­ten eine monat­li­che Geld­ren­te. Geschul­det wird, bis der Wert der Schen­kung aug­ge­zehrt ist. In dem Fall ver­bleibt der unteil­ba­re Gegen­stand beim Beschenkten.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Immo­bi­lie beim Schen­ker selbst als Schon­ver­mö­gen nicht hät­te ver­wert wer­den dürfen. 

Kann statt Wer­ter­satz das geschenk­te Haus zurück­über­tra­gen werden?

Eine Rück­über­tra­gung befreit grund­sätz­lich nicht von der sozi­al­recht­li­chen Geld­zah­lungs­pflicht. Es kann aber eine aus­drück­li­che Abre­de über ein Wahl­recht zwi­schen Zah­lungs­ver­pflich­tung und Rück­ga­be ver­ein­bart werden.

Was gilt wenn als Gegen­leis­tung Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ein­ge­räumt werden?

Kön­nen Pfle­ge­leis­tun­gen nicht mehr erbracht wer­den, wan­deln die Sozi­al­hil­fe­trä­ger den Ver­sor­gungs­an­spruch in einen Geld­an­spruch um. Der Sozi­al­leis­tungs­trä­ger lei­tet den Anspruch dann auf sich über.

Wer unver­schul­det sei­ne geschul­de­ten Leis­tun­gen nicht mehr erbrin­gen kann, muss auf sei­ne Kos­ten für eine ent­spre­chen­de Hilfs­kraft sorgen. 

Kön­nen Sozi­al­hil­fe­trä­ger auf ererb­tes Ver­mö­gen zurückgreifen?

Den Erben soll grund­sätz­lich nicht zugu­te­kom­men, dass bedürf­ti­gen Per­so­nen ein Schon­ver­mö­gen ver­bleibt, wel­ches sie nicht für die Sozi­al­hil­fe ein­set­zen müs­sen. Wer das Schon­ver­mö­gen erbt, ist zum Ersatz der Kos­ten der Sozi­al­hil­fe ver­pflich­tet. Die Ersatz­pflicht besteht inner­halb eines Zeit­raums von 10 Jah­ren vor dem Erb­fall. Die Haf­tung ist beschränkt auf den Wert des im Zeit­punkt des Erb­falls vor­han­de­nen Vermögens.

Pflicht­teil­an­sprü­che gehen auf den Sozi­al­leis­tungs­trä­ger über. 

Bezugs­be­rech­tig­te einer Lebens­ver­si­che­rung gel­ten nicht als Erbe und haf­ten des­halb nicht in Regress genom­men werden.

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