Unter­neh­mens­nach­fol­ge

Was muss im Nach­fol­ge-Not­plan gere­gelt werden?

Jede vier­te Unter­neh­mens­nach­fol­ge tritt uner­war­tet ein und ist damit nicht vor­be­rei­tet. Ein Nach­fol­ge­not­plan soll­te fol­gen­de Ele­men­te enthalten: 

  • Iden­ti­fi­zie­rung und Doku­men­tie­rung der Führungsaufgaben
  • Bestim­mung eines oder meh­re­rer Ver­tre­ter mit Koor­di­nie­rungs- und Entscheidungsbefugnis
  • Über­ga­be / Erstel­lung von Voll­mach­ten, Schlüs­seln, Pass­wör­tern, PINs
  • Absi­che­rung des Lebens­stan­dards der Familie

Wel­che Ele­men­te soll­te der Über­ga­be­ver­trag beinhalten?

Ein Über­ga­be­ver­trag muss / soll­te fol­gen­de Ele­men­te enthalten: 

  • Kla­re Defi­nie­rung des Über­tra­gungs­ge­gen­stan­des und der Gegen­leis­tung des Nachfolgers
  • Stich­tag des Wirk­sam­wer­dens des Vertrages
  • Über­gang der Ver­ant­wor­tung für das Unternehmen
  • Über­lei­ten­de Mit­ar­beit des Übergebers
  • Garan­tien für vor­ge­leg­te Jah­res­ab­schlüs­se, betrieb­li­che und gesell­schafts­recht­li­che Vereinbarungen
  • Ver­ein­ba­run­gen zu Ver­jäh­rungs­fris­ten und Sicherungseinbehalten
  • Ver­ein­ba­rung über Vor­la­ge ver­schie­de­ner Unter­la­gen betref­fend Finanz­amt / Sozialversicherung

Was soll­te ein LOI beinhalten?

Eine Absichts­er­klä­rung soll­te im Wesent­li­chen Prü­fungs­rech­te und Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tun­gen des Nach­fol­gers beinhal­ten nebst Ver­trags­stra­fen für den Fall eines Ver­sto­ßes. Dane­ben kön­nen ein Zeit­plan, Exklu­si­vi­tät, das Ver­bot von Par­al­lel­ver­hand­lun­gen, Ver­ein­ba­rung über die Kos­ten in der Anbah­nungs­pha­se und Ele­men­te des Über­ga­be­ver­trags auf­ge­nom­men werden.

Bestehen gesell­schafts­recht­li­che Vereinbarungen?

Die gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen eines Unter­neh­mens wer­den durch die Rechts­form fest­ge­legt, im Wesent­li­chen die Haf­tung und die steu­er­li­che Situa­ti­on. Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten haben ein grö­ße­res Haf­tungs­ri­si­ko, dage­gen ist die Kapi­tal­auf­nah­me bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in der Regel schwieriger.

Erb­recht­li­che Rege­lun­gen oder Maß­nah­men sind nur inso­weit mög­lich, als sie gesell­schafts­recht­lich zuläs­sig sind. GmbH-Antei­le sind aus­schließ­lich nach den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes abtret­bar und ver­erb­bar. Bei Gesell­schafts­ver­trä­gen mit bestimm­ten Abtre­tungs­klau­seln kön­nen Erben gezwun­gen sein, die Antei­le gegen eine Abfin­dung an ande­re Gesell­schaf­ter abzu­ge­ben. Bei Per­so­nen­ge­sell­scha­fen haben hin­ge­gen die Gesell­schaf­ter weit­ge­hen­de Gestal­tungs­frei­heit für den Todesfall.

Erb­recht­li­che Rege­lun­gen / Vereinbarungen

Grund­sätz­lich greift die gesetz­li­che Erb­fol­ge, wenn der Unter­neh­mer die Unter­neh­mens­nach­fol­ge nicht durch Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag gere­gelt hat.

Ver­mie­den wer­den soll­te das Zustan­de­kom­men von Erb­ge­mein­schaf­ten, da Ent­schei­dun­gen nur ein­stim­mig getrof­fen wer­den kön­nen, und der Unter­neh­mens­fort­be­stand dadurch meist zumin­dest erheb­lich gefähr­det ist.

Des Wei­te­ren sind even­tu­el­le Pflicht­teils­an­sprü­che zu beach­ten, die zu exis­tenz­be­dro­hen­den Liqui­di­täts­eng­päs­sen für ein Unter­neh­men füh­ren können.

Wel­che Ver­trä­ge müs­sen Sie vor Geschäfts­über­nah­me prüfen?

Vor einer Geschäfts­über­nah­me sind fol­gen­de Ver­ein­ba­run­gen / Ver­trä­ge zu prüfen: 

  • Gesell­schafts­recht­li­che und betrieb­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit der Unter­neh­mer­fa­mi­lie und den Mitarbeitern
  • Prü­fung, inwie­weit Ver­ein­ba­run­gen auch noch nach der Unter­neh­mens­nach­fol­ge gül­tig sind, und eine Über­lei­tung auf den Nach­fol­ger gestat­tet ist
  • Ehe- und erb­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen des aus­schei­den­den Unternehmers
  • Schwe­ben­de gericht­li­che und außer­ge­richt­li­che Auseinandersetzungen

Wel­che Steu­ern fal­len an bei Ver­pach­tung eines Unternehmens?

Lau­fen­de Pacht­ein­nah­men sind als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb­zu versteuern.

Wenn alle wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen ver­pach­tet wer­den, müs­sen kei­ne stil­len Reser­ven auf­ge­löst werden.

Wer­den aber wesent­li­che Betriebs­grund­la­gen an den Nach­fol­ger ver­äu­ßert, gilt dies als Betriebs­auf­ga­be mit den steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen wie bei dem Ver­kauf des Unternehmens.

Wel­che Steu­ern fal­len an bei Ver­kauf eines Unternehmens?

Bei ent­gelt­li­chen Unter­neh­mens­über­nah­men fal­len in der Regel Ertrags­steu­ern und Grund­er­werbs­steu­ern an. Vor­han­de­ne stil­le Reser­ven müs­sen dabei auf­ge­deckt wer­den und als Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ver­steu­ert wer­den. Stil­le Reser­ven sind die Dif­fe­renz zwi­schen dem tat­säch­li­chen Wert eines Unter­neh­mens und des­sen Buchwert.

Bei der Ver­äu­ße­rung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens oder einer Per­so­nen­ge­sell­schaft berech­net sich der ertrags­steu­er­lich rele­van­te Gewinn aus der Dif­fe­renz vom Ver­kaufs­er­lös und dem Buch­wert des Eigen­ka­pi­tals des Unter­neh­mens. Dabei gibt es im Ein­zel­fall beson­de­re Frei­be­trä­ge und ermä­ßig­te Steuersätze.

Bei Ver­äu­ße­rung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ist der zu ver­steu­ern­de Gewinn die Dif­fe­renz aus Ver­kaufs­er­lös und Anschaf­fungs­kos­ten. Bei der Ver­steue­rung des Gewinns gilt das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren, d. h. 40% sind steuerbefreit.

Wel­che Steu­ern fal­len an bei einer Unter­neh­mens­über­tra­gung durch Ver­er­bung oder Schenkung

Unent­gelt­li­che Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen durch Ver­er­bung oder Schen­kung wer­den steu­er­lich weit­ge­hend gleich behan­delt und unter­lie­gen der Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er. Die Höhe der Steu­ern ergibt sich aus dem steu­er­pflich­ti­gen Erwerb und dem Steuersatz.

Der steu­er­pflich­ti­ge Erwerb berech­net sich wie­der­um aus dem Steu­er­wert des Ver­mö­gens, den Steu­er­be­frei­un­gen für Betriebs­ver­mö­gen sowie Frei­be­trä­gen.
Der Steu­er­wert vom Betriebs­ver­mö­gen ist aus­ge­rich­tet am Markt­wert eines Ver­mö­gens oder wird nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren berech­net. Die Wert­un­ter­gren­ze ist die Sum­me der Ein­zel­ver­äu­ße­rungs­prei­se aller Wirtschaftsgüter.

Die Steu­er­be­frei­ung für Betriebs­ver­mö­gen beträgt grund­sätz­lich 85% und ist abhän­gig von der Ein­hal­tung der Lohn­sum­men­klau­sel. Dar­über hin­aus muss der Über­ge­ber zu mehr als 25% an dem Unter­neh­men betei­ligt gewe­sen sein. Wei­ter­hin muss eine Behal­te­frist von 5 Jah­ren ein­ge­hal­ten wer­den, ansons­ten kön­nen Steu­er­be­frei­un­gen rück­wir­kend zeit­an­tei­lig entfallen.

Ver­wal­tungs­ver­mö­gen, das weni­ger als 2 Jah­re zum Unter­neh­men gehört, wird nicht begüns­tigt. Zu einer voll­stän­di­gen Ver­scho­nung des Betriebs­ver­mö­gens kann es kom­men bei einer 7‑jährigen Behaltefrist.

Vom steu­er­li­chen Wert wer­den noch die per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge abge­zo­gen. Sie kön­nen alle 10 Jah­re erneut genutzt wer­den. Die Höhe der Frei­be­trä­ge ist abhän­gig vom Ver­wand­schafts­grad zwi­schen Schen­ker und Beschenktem.

Der Nach­fol­ger kann die Buch­wer­te sei­nes Vor­gän­gers über­neh­men und fort­füh­ren. Stil­le Reser­ven wer­den nicht auf­ge­deckt – Ertrags­steu­ern fal­len nicht an.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Erstel­len und aktua­li­sie­ren Sie regel­mä­ßig einen Nachfolge-Notplan.
  • Der Erwer­ber eines Ein­zel­un­ter­neh­mens oder eines Anteils an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft kann grund­sätz­lich den Kauf­preis steu­er­lich gel­tend machen.
  • Vor­sicht! Eine fal­sche Rechts­form und Gesell­schafts­ver­trä­ge kön­nen eine Unter­neh­mens­nach­fol­ge ver­hin­dern. Pas­sen Sie des­halb bei­des an die Bedürf­nis­se der Nach­fol­ge­si­tua­ti­on an.
  • Über­las­sen Sie Ihr Unter­neh­men kei­ner Erben­ge­mein­schaft! Sie kann das Unter­neh­men blo­ckie­ren und ruinieren!
  • Ver­hin­dern Sie recht­zei­tig Liqui­di­täts­eng­päs­se des Unter­neh­mens auf­grund Gel­tend­ma­chung von Pflichtteilsansprüchen.
  • Vor­sicht! Durch erb­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen oder eine Betriebs­auf­spal­tung kön­nen Ertrags­steu­er­schul­den entstehen!
  • Prü­fen Sie bei der Kauf­preis­fin­dung beson­ders die schwe­ben­den Aus­ein­an­der­set­zun­gen wie Scha­dens- oder Gewährleistungsfälle.
  • Bei Ein­hal­tung bestimm­ter Bedin­gun­gen kön­nen Sie Ihr Unter­neh­men im Rah­men vor­weg­ge­nom­me­ner Erb­fol­ge steu­er­frei übertragen.
  • Ach­ten Sie als Erwer­ber auf die Ein­hal­tung der Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­güns­ti­gun­gen, damit es nicht zu einer Nach­ver­steue­rung kommt.

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