Unternehmensnachfolge
Was Sie zur Unternehmensnachfolge wissen müssen:
- Was muss im Nachfolge-Notplan geregelt werden?
- Welche Elemente sollte der Übergabevertrag beinhalten?
- Was sollte ein LOI beinhalten?
- Bestehen gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen?
- Erbrechtliche Regelungen / Vereinbarungen
- Welche Verträge müssen Sie vor Geschäftsübernahme prüfen?
- Welche Steuern fallen an bei Verkauf eines Unternehmens?
- Welche Steuern fallen an bei einer Unternehmensübertragung durch Vererbung oder Schenkung
- Hinweise und Empfehlungen
- Unsere Anwaltsleistungen
Was muss im Nachfolge-Notplan geregelt werden?
Jede vierte Unternehmensnachfolge tritt unerwartet ein und ist damit nicht vorbereitet. Ein Nachfolgenotplan sollte folgende Elemente enthalten:
- Identifizierung und Dokumentierung der Führungsaufgaben
- Bestimmung eines oder mehrerer Vertreter mit Koordinierungs- und Entscheidungsbefugnis
- Übergabe / Erstellung von Vollmachten, Schlüsseln, Passwörtern, PINs
- Absicherung des Lebensstandards der Familie
Welche Elemente sollte der Übergabevertrag beinhalten?
Ein Übergabevertrag muss / sollte folgende Elemente enthalten:
- Klare Definierung des Übertragungsgegenstandes und der Gegenleistung des Nachfolgers
- Stichtag des Wirksamwerdens des Vertrages
- Übergang der Verantwortung für das Unternehmen
- Überleitende Mitarbeit des Übergebers
- Garantien für vorgelegte Jahresabschlüsse, betriebliche und gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen
- Vereinbarungen zu Verjährungsfristen und Sicherungseinbehalten
- Vereinbarung über Vorlage verschiedener Unterlagen betreffend Finanzamt / Sozialversicherung
Was sollte ein LOI beinhalten?
Eine Absichtserklärung sollte im Wesentlichen Prüfungsrechte und Verschwiegenheitsverpflichtungen des Nachfolgers beinhalten nebst Vertragsstrafen für den Fall eines Verstoßes. Daneben können ein Zeitplan, Exklusivität, das Verbot von Parallelverhandlungen, Vereinbarung über die Kosten in der Anbahnungsphase und Elemente des Übergabevertrags aufgenommen werden.
Bestehen gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen?
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens werden durch die Rechtsform festgelegt, im Wesentlichen die Haftung und die steuerliche Situation. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben ein größeres Haftungsrisiko, dagegen ist die Kapitalaufnahme bei Kapitalgesellschaften in der Regel schwieriger.
Erbrechtliche Regelungen oder Maßnahmen sind nur insoweit möglich, als sie gesellschaftsrechtlich zulässig sind. GmbH-Anteile sind ausschließlich nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes abtretbar und vererbbar. Bei Gesellschaftsverträgen mit bestimmten Abtretungsklauseln können Erben gezwungen sein, die Anteile gegen eine Abfindung an andere Gesellschafter abzugeben. Bei Personengesellschafen haben hingegen die Gesellschafter weitgehende Gestaltungsfreiheit für den Todesfall.
Erbrechtliche Regelungen / Vereinbarungen
Grundsätzlich greift die gesetzliche Erbfolge, wenn der Unternehmer die Unternehmensnachfolge nicht durch Testament oder Erbvertrag geregelt hat.
Vermieden werden sollte das Zustandekommen von Erbgemeinschaften, da Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden können, und der Unternehmensfortbestand dadurch meist zumindest erheblich gefährdet ist.
Des Weiteren sind eventuelle Pflichtteilsansprüche zu beachten, die zu existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen für ein Unternehmen führen können.
Welche Verträge müssen Sie vor Geschäftsübernahme prüfen?
Vor einer Geschäftsübernahme sind folgende Vereinbarungen / Verträge zu prüfen:
- Gesellschaftsrechtliche und betriebliche Vereinbarungen mit der Unternehmerfamilie und den Mitarbeitern
- Prüfung, inwieweit Vereinbarungen auch noch nach der Unternehmensnachfolge gültig sind, und eine Überleitung auf den Nachfolger gestattet ist
- Ehe- und erbrechtliche Vereinbarungen des ausscheidenden Unternehmers
- Schwebende gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen
Welche Steuern fallen an bei Verpachtung eines Unternehmens?
Laufende Pachteinnahmen sind als Einkünfte aus Gewerbebetriebzu versteuern.
Wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden, müssen keine stillen Reserven aufgelöst werden.
Werden aber wesentliche Betriebsgrundlagen an den Nachfolger veräußert, gilt dies als Betriebsaufgabe mit den steuerlichen Konsequenzen wie bei dem Verkauf des Unternehmens.
Welche Steuern fallen an bei Verkauf eines Unternehmens?
Bei entgeltlichen Unternehmensübernahmen fallen in der Regel Ertragssteuern und Grunderwerbssteuern an. Vorhandene stille Reserven müssen dabei aufgedeckt werden und als Veräußerungsgewinn versteuert werden. Stille Reserven sind die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert eines Unternehmens und dessen Buchwert.
Bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft berechnet sich der ertragssteuerlich relevante Gewinn aus der Differenz vom Verkaufserlös und dem Buchwert des Eigenkapitals des Unternehmens. Dabei gibt es im Einzelfall besondere Freibeträge und ermäßigte Steuersätze.
Bei Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist der zu versteuernde Gewinn die Differenz aus Verkaufserlös und Anschaffungskosten. Bei der Versteuerung des Gewinns gilt das Teileinkünfteverfahren, d. h. 40% sind steuerbefreit.
Welche Steuern fallen an bei einer Unternehmensübertragung durch Vererbung oder Schenkung
Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Vererbung oder Schenkung werden steuerlich weitgehend gleich behandelt und unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Höhe der Steuern ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Erwerb und dem Steuersatz.
Der steuerpflichtige Erwerb berechnet sich wiederum aus dem Steuerwert des Vermögens, den Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen sowie Freibeträgen.
Der Steuerwert vom Betriebsvermögen ist ausgerichtet am Marktwert eines Vermögens oder wird nach dem Ertragswertverfahren berechnet. Die Wertuntergrenze ist die Summe der Einzelveräußerungspreise aller Wirtschaftsgüter.
Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen beträgt grundsätzlich 85% und ist abhängig von der Einhaltung der Lohnsummenklausel. Darüber hinaus muss der Übergeber zu mehr als 25% an dem Unternehmen beteiligt gewesen sein. Weiterhin muss eine Behaltefrist von 5 Jahren eingehalten werden, ansonsten können Steuerbefreiungen rückwirkend zeitanteilig entfallen.
Verwaltungsvermögen, das weniger als 2 Jahre zum Unternehmen gehört, wird nicht begünstigt. Zu einer vollständigen Verschonung des Betriebsvermögens kann es kommen bei einer 7‑jährigen Behaltefrist.
Vom steuerlichen Wert werden noch die persönlichen Freibeträge abgezogen. Sie können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Verwandschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem.
Der Nachfolger kann die Buchwerte seines Vorgängers übernehmen und fortführen. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt – Ertragssteuern fallen nicht an.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Erstellen und aktualisieren Sie regelmäßig einen Nachfolge-Notplan.
- Der Erwerber eines Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer Personengesellschaft kann grundsätzlich den Kaufpreis steuerlich geltend machen.
- Vorsicht! Eine falsche Rechtsform und Gesellschaftsverträge können eine Unternehmensnachfolge verhindern. Passen Sie deshalb beides an die Bedürfnisse der Nachfolgesituation an.
- Überlassen Sie Ihr Unternehmen keiner Erbengemeinschaft! Sie kann das Unternehmen blockieren und ruinieren!
- Verhindern Sie rechtzeitig Liquiditätsengpässe des Unternehmens aufgrund Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
- Vorsicht! Durch erbrechtliche Vereinbarungen oder eine Betriebsaufspaltung können Ertragssteuerschulden entstehen!
- Prüfen Sie bei der Kaufpreisfindung besonders die schwebenden Auseinandersetzungen wie Schadens- oder Gewährleistungsfälle.
- Bei Einhaltung bestimmter Bedingungen können Sie Ihr Unternehmen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge steuerfrei übertragen.
- Achten Sie als Erwerber auf die Einhaltung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen, damit es nicht zu einer Nachversteuerung kommt.