Sozia­le Hilfen

Sozi­al­hil­fe ist eine staat­li­che – aus Steu­er­mit­teln auf­ge­brach­te – finan­zi­el­le För­de­rung für Per­so­nen, die nicht in der Lage sind, aus eige­nen Kräf­ten ihren Lebens­un­ter­halt zu bestrei­ten oder in beson­de­ren Lebens­la­gen sich selbst zu hel­fen und auch von ande­rer Sei­te kei­ne aus­rei­chen­de Hil­fe erhal­ten. Sozi­al­hil­fe sichert die Füh­rung eines men­schen­wür­di­gen Lebens.

Was leis­tet die Sozialhilfe?

Sozi­al­hil­fe umfasst HIL­FE zum LEBENS­UN­TER­HALT, GRUND­SI­CHE­RUNG im ALTER und bei ERWERBS­MIN­DE­RUNG, HIL­FEN zur GESUND­HEIT, EIN­GLIE­DE­RUNGS­HIL­FE für BEHIN­DER­TE MEN­SCHEN, HIL­FE zur PFLE­GE, HIL­FE zur ÜBER­WIN­DUNG beson­de­rer SOZIA­LER SCHWIE­RIG­KEI­TEN und HIL­FE in ande­ren LEBENSLAGEN.

Der not­wen­di­ge Lebens­un­ter­halt umfasst: Ernäh­rung, Unter­kunft, Klei­dung, Kör­per­pfle­ge, Haus­rat, Hei­zung und per­sön­li­che Bedürf­nis­se des täg­li­chen Lebens. Die Hil­fe wird als Geld­leis­tung erbracht. Allein­ste­hen­de und Allein­er­zie­hen­de erhal­ten ab dem 1.1.2019 einen Regel­satz in Höhe von 424 EUR, Ehe­gat­ten je 382 EUR, Jugend­li­che (15. – 18. LJ) 322 EUR, Kin­der (7. – 14. LJ) 302 EUR, Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jah­res 245 EUR.

Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung wer­den erbracht bei Errei­chung der Alters­gren­ze oder bei dau­er­haft vol­ler Erwerbs­min­de­rung nach dem 18. Lebens­jahr. Die Regel­sät­ze ent­spre­chen den Sät­zen zum Lebensunterhalt.

Jeder, der ein durch­schnitt­li­ches Ein­kom­men von weni­ger als 850 EUR im Monat hat, soll­te über­prü­fen las­sen, ob er eine Grund­si­che­rung bean­spru­chen kann!

Hil­fen zur Gesund­heit sind die vor­beu­gen­de Gesund­heits­hil­fen, die Hil­fe bei Krank­heit, bei Schwan­ger­schaft und Mut­ter­schaft. Hil­fen zur Pfle­ge wer­den nicht erbracht, soweit der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge gleich­ar­ti­ge Leis­tun­gen der Pfle­ge­ver­si­che­run­gen erhält.

Zur Hil­fe in ande­ren Lebens­la­gen gehört u.a. die Hil­fe zur Wei­ter­füh­rung des Haus­halts, die Alten­hil­fe und die Blindenhilfe.

Wel­che per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Sie erfüllen?

Sozi­al­hil­fe wird grund­sätz­lich nur an Deut­sche mit Auf­ent­halt im Inland gewährt. Aus­län­der erhal­ten nur ein­ge­schränkt Leis­tun­gen. Asyl­be­wer­ber erhal­ten kei­ne Leistungen.

Wer sich durch Ein­satz sei­ner Arbeits­kraft, sei­nes Ein­kom­mens und Ver­mö­gens selbst hel­fen kann, erhält kei­ne Sozia­len Hil­fen. Eben­so, wer die erfor­der­li­chen Leis­tun­gen von ande­ren erhält oder erhal­ten kann (z.B. Ange­hö­ri­ge oder Trä­ger ande­rer Sozialleistungen.)

Die Leis­tung von Sozi­al­hil­fe ist grund­sätz­lich immer nach­ran­gig. Der Anspruch kann nicht über­tra­gen, ver­pfän­det oder gepfän­det werden.

SPE­ZI­AL: Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbsminderung

Der Antrag auf die Grund­si­che­rung muss beim zustän­di­gen Sozi­al­amt gestellt wer­den. Das Sozi­al­amt bewil­ligt grund­sätz­lich für ein Jahr. Danach muss ein Fol­ge­an­trag gestellt werden.
Lehnt das Sozi­al­amt den Antrag auf Grund­si­che­rung ab, kann dage­gen beim Amt bin­nen eines Monats Wider­spruch ein­ge­legt werden.
Der Antrag­stel­ler muss fol­gen­de Unter­la­gen vor­le­gen: gül­ti­ge Per­so­nal­do­ku­men­te, Ein­kom­mens­nach­wei­se, Ren­ten­be­schei­de Kon­to­aus­zü­ge der letz­ten drei Mona­te, Miet­ver­trag und Nach­wei­se über Kran­ken- und Pflegeversicherung.
Das Sozi­al­amt bezahlt den Regel­be­darf (Allein­ste­hen­de 424 EUR, Paa­re 382 EUR) zuzüg­lich die Kos­ten für Unter­kunft und Hei­zung, zuzüg­lich die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und einen mög­li­chen Mehr­be­darfs­satz von 17% (z.B. für Alleinerziehende)
Zum Ein­kom­men zäh­len alle Ein­kom­men, (Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger und nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit, Ver­mie­tung, Ver­pach­tung, Kapi­tal­ver­mö­gen und Neben­ver­diens­te, Kin­der­geld und Ein­nah­men aus Minijobs.
Zum Ver­mö­gen zäh­len Geld und Sach­wer­te wie Grund­be­sitz, Autos, Immo­bi­li­en und Schmuck. Von die­sem Schon­ver­mö­gen darf der Antrag­stel­ler Wer­te bis zu 5000 EUR behalten.

Wer eine ange­mes­se­ne Eigen­tums­woh­nung besitzt und die­se selbst nutzt, muss die­se nicht verkaufen.

Das Ein­kom­men von Ehe­part­nern wird berücksichtigt.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Auch ein Ex-Ehe­gat­te ist bei Gewäh­rung von Sozi­al­leis­tun­gen unterhaltspflichtig!
  • Mini- und Neben­jobs sind bei Erhalt von Sozi­al­hil­fe grund­sätz­lich zuläs­sig. Aller­dings gel­ten Einkommensgrenzen!
  • Der Besitz eines PKW fällt nicht in die Ver­mö­gens­be­rech­nung, soweit der Wert nicht 7.500 EUR übersteigt.
  • Der Anspruch auf Sozi­al­hil­fe gilt solan­ge, wie die Min­dest­vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den. Ansons­ten erlischt der Anspruch sofort. Gege­be­nen­falls ent­steht ein Rückforderungsanspruch.
  • Sozi­al­geld kann in Höhe von bis zu 50% gekürzt wer­den, wenn der Emp­fän­ger sich wei­gert eine ihm zumut­ba­re Arbeit anzu­neh­men oder sich einer not­wen­di­gen Vor­be­rei­tung auf eine Arbeits­tä­tig­keit entzieht.
  • Zusätz­lich zu den Regel­be­darfs­sät­zen, Wohn­kos­ten und gege­be­nen­falls Mehr­be­darfs- oder Son­der­leis­tun­gen wer­den von den Sozi­al­äm­tern grund­sätz­lich die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung übernommen.
  • Bei Sozi­al­hil­fe lie­gen die Ver­mö­gens­frei­gren­zen bei 5000 EUR pro voll­jäh­ri­ger Per­son. Bei Harz IV bei maxi­mal 33.800 EUR!
  • Der Emp­fang von Sozi­al­hil­fe schließt grund­sätz­lich den Bezug von Wohn­geld aus.
  • Kin­der­geld kann grund­sätz­lich neben Sozi­al­hil­fe bezo­gen werden.
  • Sozi­al­leis­tun­gen die­nen aus­schließ­lich zur finan­zi­el­len Siche­rung des eige­nen Lebens­un­ter­hal­tes und nicht denen von Dritt­per­so­nen (z.B. Kindern.)
  • Sozi­al­hil­fe­be­zug hat kei­nen Ein­fluss auf die Ren­te. Ren­ten­zah­lun­gen gehen vor Sozialleistungen.
  • Wer Sozi­al­hil­fe oder Grund­si­che­rung erhält, hat Anspruch auf GEZ-Befreiung.
  • Sozi­al­hil­fe muss nur dann zurück­ge­zahlt wer­den, wenn es sich um ein Sozi­al­hil­fe-Dar­le­hen han­del­te oder die Sozi­al­hil­fe unrecht­mä­ßig bezo­gen wurde.

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