Soziale Hilfen
Sozialhilfe ist eine staatliche – aus Steuermitteln aufgebrachte – finanzielle Förderung für Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhalten. Sozialhilfe sichert die Führung eines menschenwürdigen Lebens.
Was Sie zur Sozialhilfe wissen müssen:
Was leistet die Sozialhilfe?
Sozialhilfe umfasst HILFE zum LEBENSUNTERHALT, GRUNDSICHERUNG im ALTER und bei ERWERBSMINDERUNG, HILFEN zur GESUNDHEIT, EINGLIEDERUNGSHILFE für BEHINDERTE MENSCHEN, HILFE zur PFLEGE, HILFE zur ÜBERWINDUNG besonderer SOZIALER SCHWIERIGKEITEN und HILFE in anderen LEBENSLAGEN.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst: Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Hilfe wird als Geldleistung erbracht. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten ab dem 1.1.2019 einen Regelsatz in Höhe von 424 EUR, Ehegatten je 382 EUR, Jugendliche (15. – 18. LJ) 322 EUR, Kinder (7. – 14. LJ) 302 EUR, Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 245 EUR.
Leistungen der Grundsicherung werden erbracht bei Erreichung der Altersgrenze oder bei dauerhaft voller Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr. Die Regelsätze entsprechen den Sätzen zum Lebensunterhalt.
Hilfen zur Gesundheit sind die vorbeugende Gesundheitshilfen, die Hilfe bei Krankheit, bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Hilfen zur Pflege werden nicht erbracht, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen der Pflegeversicherungen erhält.
Zur Hilfe in anderen Lebenslagen gehört u.a. die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe und die Blindenhilfe.
Welche persönlichen Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Sozialhilfe wird grundsätzlich nur an Deutsche mit Aufenthalt im Inland gewährt. Ausländer erhalten nur eingeschränkt Leistungen. Asylbewerber erhalten keine Leistungen.
Wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann, erhält keine Sozialen Hilfen. Ebenso, wer die erforderlichen Leistungen von anderen erhält oder erhalten kann (z.B. Angehörige oder Träger anderer Sozialleistungen.)
SPEZIAL: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Der Antrag auf die Grundsicherung muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Das Sozialamt bewilligt grundsätzlich für ein Jahr. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden.
Lehnt das Sozialamt den Antrag auf Grundsicherung ab, kann dagegen beim Amt binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen: gültige Personaldokumente, Einkommensnachweise, Rentenbescheide Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag und Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Sozialamt bezahlt den Regelbedarf (Alleinstehende 424 EUR, Paare 382 EUR) zuzüglich die Kosten für Unterkunft und Heizung, zuzüglich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und einen möglichen Mehrbedarfssatz von 17% (z.B. für Alleinerziehende)
Zum Einkommen zählen alle Einkommen, (Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen und Nebenverdienste, Kindergeld und Einnahmen aus Minijobs.
Zum Vermögen zählen Geld und Sachwerte wie Grundbesitz, Autos, Immobilien und Schmuck. Von diesem Schonvermögen darf der Antragsteller Werte bis zu 5000 EUR behalten.
Das Einkommen von Ehepartnern wird berücksichtigt.
HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN
- Auch ein Ex-Ehegatte ist bei Gewährung von Sozialleistungen unterhaltspflichtig!
- Mini- und Nebenjobs sind bei Erhalt von Sozialhilfe grundsätzlich zulässig. Allerdings gelten Einkommensgrenzen!
- Der Besitz eines PKW fällt nicht in die Vermögensberechnung, soweit der Wert nicht 7.500 EUR übersteigt.
- Der Anspruch auf Sozialhilfe gilt solange, wie die Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Ansonsten erlischt der Anspruch sofort. Gegebenenfalls entsteht ein Rückforderungsanspruch.
- Sozialgeld kann in Höhe von bis zu 50% gekürzt werden, wenn der Empfänger sich weigert eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen oder sich einer notwendigen Vorbereitung auf eine Arbeitstätigkeit entzieht.
- Zusätzlich zu den Regelbedarfssätzen, Wohnkosten und gegebenenfalls Mehrbedarfs- oder Sonderleistungen werden von den Sozialämtern grundsätzlich die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.
- Bei Sozialhilfe liegen die Vermögensfreigrenzen bei 5000 EUR pro volljähriger Person. Bei Harz IV bei maximal 33.800 EUR!
- Der Empfang von Sozialhilfe schließt grundsätzlich den Bezug von Wohngeld aus.
- Kindergeld kann grundsätzlich neben Sozialhilfe bezogen werden.
- Sozialleistungen dienen ausschließlich zur finanziellen Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und nicht denen von Drittpersonen (z.B. Kindern.)
- Sozialhilfebezug hat keinen Einfluss auf die Rente. Rentenzahlungen gehen vor Sozialleistungen.
- Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält, hat Anspruch auf GEZ-Befreiung.
- Sozialhilfe muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn es sich um ein Sozialhilfe-Darlehen handelte oder die Sozialhilfe unrechtmäßig bezogen wurde.