Bestat­tungs­ver­fü­gung

Eine Bestat­tungs­ver­fü­gung ist eine Erklä­rung eines leben­den Men­schen, wie mit sei­ner Lei­che nach sei­nem Tod ver­fah­ren wer­den soll.

War­um eine Bestattungsverfügung?

Sie legen Ihren eige­nen Wil­len – bin­dend für die Ange­hö­ri­gen – ein­deu­tig fest. Sie sind damit sicher, dass Ihre Wün­sche umge­setzt wer­den und ent­las­ten gleich­zei­tig die Ange­hö­ri­gen, Freun­de und Totenfürsorgepflichtigen. 

Wel­che Form­vor­schrif­ten gibt es? Wo soll die Bestat­tungs­ver­fü­gung auf­be­wahrt werden?

Eine spe­zi­el­le gesetz­li­che Vor­schrift gibt es nicht. Die Ver­fü­gung ist form­frei, soll­te aber als Urhe­ber­nach­weis hand­schrift­lich abge­fasst und unter­schrie­ben sein. Sie kann jeder­zeit geän­dert oder ganz auf­ge­ho­ben wer­den. Sie muss für den Toten­für­sor­ge­pflich­ti­gen leicht auf­find­bar sein unmit­tel­bar nach dem Todes­fall. Die Bestat­tungs­ver­fü­gung kann auch Bestand­teil eines Tes­ta­ments sein. 

Wem obliegt die Totenfürsorge?

Die Toten­für­sor­ge umfasst das Ver­fü­gungs­recht über die Lei­che und die Pflicht, die Bestat­tung zu ver­an­las­sen ein­schließ­lich Unter­zeich­nung des Nut­zungs­ver­tra­ges über die Grabstätte.

Grund­sätz­lich rich­tet sich die Bestat­tungs­ver­fü­gung an die Toten­für­sor­ge­pflich­ti­gen, außer sie ist mit einer post­mor­ta­len Voll­macht für eine Dritt­per­son verbunden.

Liegt kei­ne Bestat­tungs­ver­fü­gung vor, bestim­men die Bestat­tungs­ge­set­ze, wer zur Toten­für­sor­ge ver­pflich­tet ist. In der Regel sind dies der Ehe­part­ner, Kin­der, Enkel­kin­der, Eltern und Geschwister.

Der Ver­fas­ser kann aber in der Bestat­tungs­ver­fü­gung frei jede ande­re Per­son ange­ben, die sich um die Toten­für­sor­ge küm­mern soll.

Vor­sor­ge­ver­trag mit Bestatter

Zu Leb­zei­ten kann man aber auch einen Vor­sor­ge­ver­trag mit einem Bestat­ter abschlie­ßen und damit sicher­stel­len, dass die eige­ne Bestat­tung wunsch­ge­mäß durch­ge­führt wird. Dar­in sind die Ein­zel­hei­ten einer Beer­di­gung fest­ge­legt. Nach­teil: die Kos­ten sind im Vor­aus zu zahlen.

Inhalt einer Bestattungsverfügung

Min­dest­an­mer­kun­gen einer Bestat­tungs­ver­fü­gung (übli­cher­wei­se)

  • Über­schrift „Bestat­tungs­ver­fü­gung“ oder ähn­li­che Formulierung
  • Erstel­lungs­ort und Datum
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum
  • Ein­gangs­for­mel „Wün­sche zu mei­ner Bestat­tung“ oder ähnlich
  • Hin­wei­se zur gewünsch­ten Bestat­tungs­art und zum Bestattungsort
  • Unter­schrift

Mög­li­cher Inhalt

  • Die Benen­nung eines Totenfürsorgeberechtigten
  • Fest­le­gung, ob eine Bestat­tungs­fei­er statt­fin­den soll, und dafür Hin­wei­se zur Gestaltung
  • Hin­wei­se auf eine mög­li­che Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­si­che­rung zu einem bestehen­den Vor­sor­ge­ver­trag oder einem dafür vor­ge­se­he­nen Spar­kon­to (ein­schließ­lich Ein­räu­mung einer Bank­voll­macht an den Bestattungspflichtigen)
  • Fest­le­gung zum Umfang der Bestattung
  • Falls zum Zeit­punkt der Erstel­lung der Ver­fü­gung eine Grab­stel­le vor­han­den ist, Anga­ben über eine Alter­na­ti­ve, wenn die Grab­stel­le zum Zeit­punkt der Bestat­tung nicht mehr in Anspruch genom­men wer­den kann
  • Anga­be einer Per­son, die im Fal­le von Unklar­hei­ten Ent­schei­dun­gen tref­fen soll
  • Hin­weis auf ande­re Schrift­stü­cke und deren Aufbewahrungsort
    • Tes­ta­ment
    • Fami­li­en­stamm­buch
    • Ver­si­che­rungs­do­ku­men­te
    • Sons­ti­ge Ver­fü­gun­gen wie Kre­ma­ti­ons­ver­fü­gung, See­be­stat­tungs­ver­fü­gung, Ein­la­dungs­lis­te zur Bestattungsfeier

Wie wird die Bestat­tung finanziert?

Die Bestat­tun­gen wer­den in der Regel als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten aus dem Nach­lass des Ver­stor­be­nen bezahlt. 

Sie kön­nen auch ein Sperr­kon­to bei einer Bank ein­rich­ten oder eine Ster­be­geld­ver­si­che­rung abschlie­ßen oder einen Vor­sor­ge­ver­trag mit einem Bestat­ter abschließen.

HIN­WEI­SE UND EMPFEHLUNGEN

  • Bestat­tungs­pflicht, Erbrecht und Kos­ten­tra­gungs­pflicht sind grund­sätz­lich getrennt zu betrachten. 
  • Eine Beer­di­gung kos­tet durch­schnitt­lich 6000 EUR. Die jähr­li­che Pfle­ge eines Erd­gra­bes durch­schnitt­lich 2500 EUR. 60% aller Beer­di­gun­gen sind im wesent­li­chen aus Kos­ten­grün­den Feuerbestattungen. 
  • Auf Vor­sor­ge­be­trä­ge ein­be­zahl­te Bei­trä­ge gel­ten als unpfänd­ba­res Schonvermögen. 
  • Prü­fen Sie vor­ab, ob genü­gend Ver­mö­gen vor­han­den sein wird, um Ihre Bestat­tungs­wün­sche zu finanzieren. 
  • Erben sind recht­lich nicht ver­pflich­tet, sich um die Grab­pfle­ge zu küm­mern. Regeln Sie das The­ma „Grab­pfle­ge“ bereits zu Leb­zei­ten und ver­fü­gen Sie, dass die Grab­pfle­ge­kos­ten Ihrem Nach­lass ent­nom­men wer­den sollen. 

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